Daten
Kommune
Kall
Größe
28 kB
Datum
07.11.2017
Erstellt
27.10.17, 18:07
Aktualisiert
27.10.17, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
188/2017 1.Ergänzung
07.11.2017
Vorlage erstellt:
22.08.2017
Federführung:
1.1
An den
Rat
mit der Bitte um
X
TL:
SB:
öffentliche Sitzung
Frau Emons
Frau Emons
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Allg. Vertreter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Teamleiter/in
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter/in
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 1
Prüfung der Gültigkeit der Bürgermeisterwahl vom 24. September 2017
Beschlussvorschlag:
Gemäß Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom 07.11.2017 -TOP 1- beschließt der Rat,
die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Kall vom 24. September 2017 für gültig zu erklären.
Sachdarstellung:
Gem. § 40 (1) Kommunalwahlgesetz hat der Rat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten
Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen
in folgender Weise zu beschließen:
a)
Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so
ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b)
Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von
entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1,
ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.
c)
Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und
eine Neufeststellung anzuordnen (§ 42). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die
Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann
dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die
Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
d)
Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist
die Wahl für gültig zu erklären.
Vorlagen-Nr. 188/2017 1. Ergänzung
Seite 2
Gemäß § 46 b Kommunalwahlgesetz findet auf die Wahl des Bürgermeisters diese Vorschrift
entsprechende Anwendung.
Das vom Wahlausschuss der Gemeinde Kall am 26. September 2017 festgestellte Wahlergebnis
ist am 06. Oktober 2017 veröffentlicht worden.
In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Gültigkeit der Wahl binnen
eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden kann, wenn eine Entscheidung
über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 (1) Buchstabe a bis c KWahlG für erforderlich gehalten
würde.
Die Einspruchsfrist endete am 06. November 2017. Bis zu diesem Termin sind keine Einsprüche
eingegangen.
Gemäß § 46 e KWahlG darf der Bürgermeister an der Beratung und Entscheidung im Rat nicht
mitwirken.