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Allgemeine Vorlage (Prüfung der Gültigkeit der Bürgermeisterwahl vom 24. September 2017)

Daten

Kommune
Kall
Größe
28 kB
Datum
07.11.2017
Erstellt
27.10.17, 18:07
Aktualisiert
27.10.17, 18:07
Allgemeine Vorlage (Prüfung der Gültigkeit der Bürgermeisterwahl vom 24. September 2017) Allgemeine Vorlage (Prüfung der Gültigkeit der Bürgermeisterwahl vom 24. September 2017)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 188/2017 1.Ergänzung 07.11.2017 Vorlage erstellt: 22.08.2017 Federführung: 1.1 An den Rat mit der Bitte um X TL: SB: öffentliche Sitzung Frau Emons Frau Emons Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Allg. Vertreter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Teamleiter/in Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter/in über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 1 Prüfung der Gültigkeit der Bürgermeisterwahl vom 24. September 2017 Beschlussvorschlag: Gemäß Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom 07.11.2017 -TOP 1- beschließt der Rat, die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Kall vom 24. September 2017 für gültig zu erklären. Sachdarstellung: Gem. § 40 (1) Kommunalwahlgesetz hat der Rat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1, ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen. c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 42). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Vorlagen-Nr. 188/2017 1. Ergänzung Seite 2 Gemäß § 46 b Kommunalwahlgesetz findet auf die Wahl des Bürgermeisters diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Das vom Wahlausschuss der Gemeinde Kall am 26. September 2017 festgestellte Wahlergebnis ist am 06. Oktober 2017 veröffentlicht worden. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Gültigkeit der Wahl binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden kann, wenn eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 (1) Buchstabe a bis c KWahlG für erforderlich gehalten würde. Die Einspruchsfrist endete am 06. November 2017. Bis zu diesem Termin sind keine Einsprüche eingegangen. Gemäß § 46 e KWahlG darf der Bürgermeister an der Beratung und Entscheidung im Rat nicht mitwirken.