Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
90 kB
Erstellt
27.06.11, 15:43
Aktualisiert
27.06.11, 15:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2
Vertrag
zwischen
der Stadt Jülich
vertreten durch den Bürgermeister
- nachfolgend Stadt genannt -
und
der GEBIG (IPG) Immobilien- und Projektentwicklung GmbH, Neuenhöfer
Allee 49 – 51, 50935 Köln
- nachfolgend GEBIG genannt -
§1
Voraussetzung des Vertrages
(1) Für die Bauleitplanung der Gemeinde Hürtgenwald, Bebauuungsplan Nr. C 4 „Feldstraße“
im Ortsteil Gey ist ein Ausgleich erforderlich. Als Ausgleich für die Eingriffe in Natur
und Landschaft hat die GEBIG eine Ausgleichsmaßnahme auf einer Fläche von insgesamt
14.032 qm vorzunehmen. Als Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen eine bisher als
Pappelmonokulturen genutzte Fläche die umzuwandeln ist in bodenständigen Laubwald.
§2
Bereitstellung eines städtischen Grundstückes
(1) Für die in § 1 genannte Ausgleichsmaßnahme stellt die Stadt der GEBIG ein Grundstück
zur Verfügung, wobei die Stadt Eigentümerin des Grundstückes bleibt und die Ausgleichsmaßnahme durchführen soll.
(2) Dieses Grundstück mit einer Gesamtgröße von 17.2788 ha (im folgenden Grundbesitz
genannt) ist eingetragen im Grundbuch von Barmen (Gemarkung Barmen, Flur 10,
Parz.-Nr. 412, Fläche C). Eine Teilfläche von 8.3000 ha ist als Maßnahmepool anerkannt
worden (Schreiben Kreis Düren vom 14.07.2004 – 792/43/EWG DE-5003-301). Für die
in diesem Vertrag zu regelnde Ausgleichsmaßnahme soll aus dem Maßnahmepool eine
Teilfläche von 14.032 qm in Anspruch genommen werden.
Anlage 2
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§3
Kostenregelungen
(1) Als Ausgleich hat die GEBIG folgende Beträge an die Stadt zu zahlen
a) für die Entschädigung der Grundstücksfläche einen
einmaligen Betrag (14.032 x 5,20 € x 0,25) in Höhe von
18.241,60 €
b) für die Ausgleichs- und Pflegemaßnahmen einen
einmaligen Betrag (14.032 x 1,60 € x 0,25) in Höhe von
5.612,80 €
23.854,40 €
insgesamt:
in Worten: dreiundzwanzigtausendachthundertvierundfünfzig Euro 40/100 Cent kurz
Ausgleichsbetrag genannt.
(2) Dieser Ausgleichsbetrag ist zinslos zur Zahlung sofort fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug ist der Ausgleichsbetrag mit 15 v. H. jährlich zu verzinsen. Die
Zinsen sind mit der Hauptsumme fällig.
(4) Die GEBIG unterwirft sich wegen der von ihr in diesem Vertrag übernommenen
Zahlungsverpflichtung der Stadt gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus
diesem Vertrag.
(5) Die Ausgleichsfläche steht nach Zahlung des Ausgleichsbetrages für Kompensationsmaßnahmen zu Verfügung.
§4
Anrechnung des Ausgleichsmaßnahme
(1) Die Stadt ist verpflichtet nach Zahlung des Ausgleichsbetrages die Ausgleichsmaßnahme
aus dem in § 2 Abs. 2 dieses Vertrages genannten Maßnahmenpool anrechnen zu lassen,
damit die Ausgleichsforderung für den Bebauungsplan als erfüllt anzusehen ist. Die Stadt
schließt hierzu nach Eingang des Ausgleichsbetrages mit der Unteren Landschaftsbehörde
des Kreises Düren einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.
Anlage 2
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(2) Sämtliche mit der Ausgleichsmaßnahme verbundenen Kosten trägt die GEBIG. Diese
sind mit dem unter § 3 Abs. 1 Buchstabe b genannten einmaligen Pauschalbetrag
von 22.451,20 € abgegolten.
§5
Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages sich als rechtlich unwirksam oder als nicht
durchführbar erweisen. Wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. In
diesem Fall verpflichten sich die Vertragspartner vielmehr, die rechtsunwirksamen oder nicht
durchführbaren Vertragsvorschriften durch rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen, die
den beabsichtigten Zielen nach den gegebenen Möglichkeiten am nächsten kommen.
Die Vertragsparteien nehmen wechselseitig alles Vorstehende an.
Jülich, den
Für die Stadt Jülich:
In Vertretung:
Stommel
Schulz
GEBIG Immobilien- und
Projektentwicklung GmbH