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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 80/2011)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
90 kB
Erstellt
27.06.11, 15:43
Aktualisiert
27.06.11, 15:43
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Inhalt der Datei

Anlage 2 Vertrag zwischen der Stadt Jülich vertreten durch den Bürgermeister - nachfolgend Stadt genannt - und der GEBIG (IPG) Immobilien- und Projektentwicklung GmbH, Neuenhöfer Allee 49 – 51, 50935 Köln - nachfolgend GEBIG genannt - §1 Voraussetzung des Vertrages (1) Für die Bauleitplanung der Gemeinde Hürtgenwald, Bebauuungsplan Nr. C 4 „Feldstraße“ im Ortsteil Gey ist ein Ausgleich erforderlich. Als Ausgleich für die Eingriffe in Natur und Landschaft hat die GEBIG eine Ausgleichsmaßnahme auf einer Fläche von insgesamt 14.032 qm vorzunehmen. Als Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen eine bisher als Pappelmonokulturen genutzte Fläche die umzuwandeln ist in bodenständigen Laubwald. §2 Bereitstellung eines städtischen Grundstückes (1) Für die in § 1 genannte Ausgleichsmaßnahme stellt die Stadt der GEBIG ein Grundstück zur Verfügung, wobei die Stadt Eigentümerin des Grundstückes bleibt und die Ausgleichsmaßnahme durchführen soll. (2) Dieses Grundstück mit einer Gesamtgröße von 17.2788 ha (im folgenden Grundbesitz genannt) ist eingetragen im Grundbuch von Barmen (Gemarkung Barmen, Flur 10, Parz.-Nr. 412, Fläche C). Eine Teilfläche von 8.3000 ha ist als Maßnahmepool anerkannt worden (Schreiben Kreis Düren vom 14.07.2004 – 792/43/EWG DE-5003-301). Für die in diesem Vertrag zu regelnde Ausgleichsmaßnahme soll aus dem Maßnahmepool eine Teilfläche von 14.032 qm in Anspruch genommen werden. Anlage 2 - Seite 2 - §3 Kostenregelungen (1) Als Ausgleich hat die GEBIG folgende Beträge an die Stadt zu zahlen a) für die Entschädigung der Grundstücksfläche einen einmaligen Betrag (14.032 x 5,20 € x 0,25) in Höhe von 18.241,60 € b) für die Ausgleichs- und Pflegemaßnahmen einen einmaligen Betrag (14.032 x 1,60 € x 0,25) in Höhe von 5.612,80 € 23.854,40 € insgesamt: in Worten: dreiundzwanzigtausendachthundertvierundfünfzig Euro 40/100 Cent kurz Ausgleichsbetrag genannt. (2) Dieser Ausgleichsbetrag ist zinslos zur Zahlung sofort fällig. (3) Bei Zahlungsverzug ist der Ausgleichsbetrag mit 15 v. H. jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind mit der Hauptsumme fällig. (4) Die GEBIG unterwirft sich wegen der von ihr in diesem Vertrag übernommenen Zahlungsverpflichtung der Stadt gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus diesem Vertrag. (5) Die Ausgleichsfläche steht nach Zahlung des Ausgleichsbetrages für Kompensationsmaßnahmen zu Verfügung. §4 Anrechnung des Ausgleichsmaßnahme (1) Die Stadt ist verpflichtet nach Zahlung des Ausgleichsbetrages die Ausgleichsmaßnahme aus dem in § 2 Abs. 2 dieses Vertrages genannten Maßnahmenpool anrechnen zu lassen, damit die Ausgleichsforderung für den Bebauungsplan als erfüllt anzusehen ist. Die Stadt schließt hierzu nach Eingang des Ausgleichsbetrages mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab. Anlage 2 - Seite 3 - (2) Sämtliche mit der Ausgleichsmaßnahme verbundenen Kosten trägt die GEBIG. Diese sind mit dem unter § 3 Abs. 1 Buchstabe b genannten einmaligen Pauschalbetrag von 22.451,20 € abgegolten. §5 Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages sich als rechtlich unwirksam oder als nicht durchführbar erweisen. Wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragspartner vielmehr, die rechtsunwirksamen oder nicht durchführbaren Vertragsvorschriften durch rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen, die den beabsichtigten Zielen nach den gegebenen Möglichkeiten am nächsten kommen. Die Vertragsparteien nehmen wechselseitig alles Vorstehende an. Jülich, den Für die Stadt Jülich: In Vertretung: Stommel Schulz GEBIG Immobilien- und Projektentwicklung GmbH