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Kommune
Hürtgenwald
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Erstellt
27.06.11, 15:43
Aktualisiert
27.06.11, 15:43
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ERSCHLIESSUNGSVERTRAG
ZUM BEBAUUNGSPLAN
"BP C4 – FELDSTRAßE" IN
HÜRTGENWALD-GEY
zwischen
der Gemeinde Hürtgenwald
vertreten durch den Bürgermeister, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald
- nachstehend Gemeinde genannt und
der GEBIG |IPG| Immobilien- und Projektentwicklung GmbH,
Neuenhöfer Allee 49-51, 50935 Köln
vertreten durch Herren Geschäftsführer Dipl.-Ing. Manfred Schmitz und
Dipl.-Ing. Oliver Schmitz
als deren jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer
- nachstehend Erschließungsträger genannt -
wird folgender Vertrag geschlossen:
§1
Gegenstand des Vertrages
1.
Die Gemeinde überträgt nach § 124 Baugesetzbuch (BauGB) die Erschließung aus
dem Bereich des Bebauungsplangebietes "BP C4 – Feldstraße" in Hürtgenwald-Gey
auf den Erschließungsträger. Die Umgrenzung des Erschließungsgebietes ergibt sich
aus dem als Anlage 1 beigefügten Bebauungsplan. Er ist Bestandteil dieses
Vertrages. Die Vertragsparteien bestätigen, dass Ihnen die Anlage 1 vorliegt und
sie hiervon Kenntnis genommen haben.
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2.
Für die Art, den Umfang und die Ausführung der Erschließung sind maßgebend
a)
b)
3.
der rechtsverbindliche Bebauungsplan "BP C4 – Feldstraße", HürtgenwaldGey,
die noch zu erstellende Kanal- und Straßenplanung vom Ingenieurbüro
Dr. Jochims und Burtscheidt, Düren.
Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Herstellung der Erschließungsanlage
gemäß §§ 2 und 3 dieses Vertrages auf seine Kosten.
Die Gemeinde verpflichtet sich, die Erschließungsanlagen bei Vorliegen der in §§ 8
und 9 dieses Vertrages genannten Voraussetzungen in ihre Unterhaltung und
Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen.
§2
Fertigstellung der Anlagen
1.
Die Erschließung des gesamten Baugebietes wird in 2 Bauabschnitten durchgeführt
werden. Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend der als Anlage 3 beigefügten
Plandarstellung hergestellt werden.
2.
Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die in den noch aufzustellenden und von
der Gemeinde zu genehmigenden Plänen dargestellte Entwässerung sowie die
Straßen- und Wegeflächen und die Grünanlagen in dem Umfang fertig zu stellen,
der sich aus der von der Gemeinde genehmigten Ausbauplanung ergibt. Die
Erschließungsanlagen müssen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der
Bebauung hergestellt und bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten
benutzbar sein.
3.
Der
Erschließungsträger
verpflichtet
sich,
mit
der
Erschließung
des
1. Bauabschnittes spätestens innerhalb von sechs Monaten zu beginnen und die
Erschließung innerhalb von fünf Jahren abzuschließen, jeweils gerechnet ab
Wirksamwerden dieses Vertrages (§ 15).
Für den 2. Bauabschnitt verpflichtet sich der Erschließungsträger, spätestens nach
5 Jahren mit der Erschließung zu beginnen und diese spätestens nach 10 Jahren
endgültig fertig zu stellen. Auch hier errechnen sich die angegebenen Zeiten und
Fristen ab Wirksamwerden dieses Vertrages (§ 15).
4.
Erfüllt der Erschließungsträger seine Verpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht,
so ist die Gemeinde berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur
Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Erschließungsträger bis zum Ablauf
dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Gemeinde berechtigt,
die Arbeiten auf Kosten des Erschließungsträgers auszuführen, ausführen zu lassen
oder von diesem Vertrag zurückzutreten. Hierfür wird die durch den
Erschließungsträger hinterlegte Bürgschaft in Anspruch genommen werden.
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§3
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
1.
Die Erschließung nach diesem Vertrag umfasst
a)
b)
c)
d)
e)
2.
die Freilegung der öffentlichen Erschließungsflächen,
die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen einschließlich aller
erforderlicher Grundstücksanschlüsse sowie deren Anbindung an die örtlichen
Netze bzw. die Vorflut,
die erstmalige Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche einschließlich
Oberflächenentwässerung, Beschilderung und Markierungen,
die Herstellung der Straßenbeleuchtung,
die Herstellung der ökologischen Ausgleichsflächen nach dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag nach Maßgabe der von der Gemeinde genehmigten
Maßnahme.
Für die Art, den Umfang und die Ausführung der Erschließung sind maßgebend:
a)
b)
c)
d)
die Ausweisungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes "BP C4 –
Feldstraße", Hürtgenwald-Gey einschließlich der textlichen Festsetzungen der
Begründung des Umweltberichtes sowie den entsprechenden Fachgutachten,
Die im Bebauungsplan ausgewiesenen "Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung" werden nicht weiterbefestigt und bleiben in ihrem jetzigen
Zustand erhalten,
die Bestimmungen der VOB, Teile B und C sowie weitere einschlägige
Normen, Richtlinien und technische Vorschriften in der jeweils geltenden
Fassung,
Anordnungen und Weisungen überörtlicher Behörden, der Bau- und
Oberbauleitung.
3.
Der Erschließungsträger hat notwendige bau-, wasserrechtliche sowie sonstige
Genehmigungen bzw. Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen und der Gemeinde
vorzulegen.
4.
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen und
Erschließungsanlagen im Erschließungsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem
Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Seine
Verbringung und Verwertung außerhalb des Erschließungsgebietes bedarf der
Zustimmung der Gemeinde.
Boden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen und
Erschließungsanlagen im Erschließungsgebiet ausgehoben wird, soll, sofern er
geeignet ist, innerhalb des Erschließungsgebietes zur Angleichung der Grundstücke
an die neue Straßenhöhe eingebaut werden dürfen.
§4
Nachweis und Verpflichtung zur Realisierung der Ausgleichsfläche
Um den Forderungen aus dem landespflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan
nachzukommen, wird der Erschließungsträger einen entsprechenden Kompensationsvertrag abschließen (Anlage 2). Dieser ist vor Beginn der Erschließung vorzulegen und
wird Bestandteil des Erschließungsvertrages.
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§5
Ausschreibungen, Vergabe und Bauleitung
1.
Mit
der
Planung,
Ausschreibung,
Bauleitung
und
Abrechnung
der
Erschließungsanlagen beauftragt der Erschließungsträger das Ingenieurbüro
Dr. Jochims und Burtscheidt, Düren, das die Gewähr für die technisch einwandfreie
und wirtschaftliche Abwicklung der Baumaßnahme bietet. Der Abschluss des
Ingenieurvertrages zwischen Erschließungsträger und Ingenieurbüro erfolgt im
Einvernehmen mit der Gemeinde.
2.
Der Erschließungsträger verpflichtet sich, Bauleistungen nur nach Ausschreibung
und auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B + C)
ausführen zu lassen und diese mit Zustimmung der Gemeinde zu vergeben. Der
Zustimmung bedürfen die Leistungsverzeichnisse - vor deren Ausgabe -, die
Auswahl der aufzufordernden Bieter und die Auftragserteilung.
3.
Die erforderlichen Katastervermessungsarbeiten werden einem Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur mit der Auflage in Auftrag gegeben, alle Arbeiten mit der
Gemeinde abzustimmen.
§6
Baudurchführung
1.
Der Erschließungsträger überträgt die Herstellung der Erschließungsanlagen nur
solchen Firmen, die die dafür notwendige Eignung besitzen und zuverlässig sowie
leistungsfähig sind.
2.
Mit der Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung wird das Ingenieurbüro
Dr. Jochims & Burtscheidt, Düren, beauftragt.
Die Gemeinde ist berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu
überwachen, die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen und
zum Zwecke der Prüfung und Überwachung die Baustelle jederzeit zu betreten.
3.
Der Erschließungsträger hat durch Abstimmung mit Versorgungsträgern und
sonstigen Leitungsträgern dafür Sorge zu tragen, dass die Versorgungseinrichtungen für das Erschließungsgebiet (z.B. Kabel für Telefon-, Internet- und
Antennenanschluss, Strom-, Gas-, Wasserleitung) so rechtzeitig in die
Verkehrsflächen verlegt werden, dass die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertig gestellter Anlagen möglichst
vermieden wird. Das gleiche gilt für die Herstellung der Hausanschlüsse und für die
Grundstücksentwässerung an die öffentliche Abwasseranlage. Die Verlegung von
Kabeln hat unterirdisch zu erfolgen.
4.
Die Herstellung der Straßenbeleuchtung hat der Erschließungsträger
Einvernehmen mit und gemäß den Vorgaben der Gemeinde zu veranlassen.
5.
Der Baubeginn ist der Gemeinde vorher schriftlich anzuzeigen .
6.
Die Pflanzung von Bäumen im Straßenraum ist im Bereich von Leitungstrassen
möglichst zu vermeiden; ggf. sind die Anordnungen der Gemeinde bzw. des
Leitungsträgers zu beachten und die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen.
im
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7.
Der Erschließungsträger hat im Einzelfall auf Verlangen der Gemeinde von den für
den Bau der Anlage verwendeten Materialien nach den hierfür geltenden
technischen Richtlinien Proben zu entnehmen und diese in einem von beiden
Vertragsparteien anerkannten Baustofflaboratorium untersuchen zu lassen sowie
die Untersuchungsbefunde der Gemeinde vorzulegen. Der Erschließungsträger
verpflichtet sich weiter, Stoffe oder Bauteile, die diesem Vertrag nicht entsprechen,
innerhalb einer von der Gemeinde bestimmten Frist zu entfernen.
8.
Vor Beginn der Hochbaumaßnahmen sind die Entwässerungsanlagen und die
vorgesehenen Straßen als Baustraßen herzustellen. Schäden, einschließlich der
Straßenaufbrüche an den Baustraßen, sind vor Fertigstellung der Straßen
fachgerecht durch den Erschließungsträger zu beseitigen. Die endgültige
Fertigstellung der Erschließungsanlagen - insbesondere der Fahrbahn - hat zu
erfolgen, wenn rund 75 % der insgesamt im 1. und 2. Bauabschnitt zu
erschließenden Grundstücke bebaut sind; ungeachtet der überwiegenden Bebauung
jedoch bis spätestens zum 31.12.2022.
§7
Haftung und Verkehrssicherung
1.
Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an übernimmt der
Erschließungsträger im gesamten Erschließungsgebiet die Verkehrssicherungspflicht.
2.
Der Erschließungsträger haftet bis zur Abnahme der Anlagen gemäß § 8 Abs. 2
Ziffer 1 und 2 für jeden Schaden, der durch die Verletzung der bis dahin ihm
obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entsteht und für solche
Schäden, die infolge der Erschließungsmaßnahmen an bereits verlegten Leitungen
oder sonst wie verursacht werden. Der Erschließungsträger stellt die Gemeinde
insoweit von allen Schadensersatzansprüchen frei. Diese Regelung gilt unbeschadet
der Eigentumsverhältnisse. Diese Regelungen gelten auch wieder für die Phase der
abschließenden Herstellung (insbesondere Straßenfertigstellung). Der Beginn der
Fertigstellungsarbeiten ist der Gemeinde zwei Wochen im Vorfeld schriftlich
anzuzeigen. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist das Bestehen einer ausreichenden
Haftpflichtversicherung unaufgefordert der Gemeinde nachzuweisen.
§8
Gewährleistung und Abnahme
1.
Der Erschließungsträger übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit des
Vertragsabschlusses mit der Gemeinde die vertraglich vereinbarten Eigenschaften
hat, den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entspricht und nicht mit
Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag
vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern.
2.
Die Gewährleistung auf Bauleistungen mit Ausnahme der Pflanzarbeiten richtet sich
nach den Regeln der VOB. Die Frist für die Gewährleistung wird auf vier Jahre
festgesetzt. Sie beginnt mit der Abnahme der vom Erschließungsträger für dieses
Vertragsgebiet hergestellten Erschließungsanlagen durch die Gemeinde. Für die
Pflanzarbeiten wird eine einjährige Anwuchs- und Entwicklungspflege vereinbart.
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3.
Der Erschließungsträger zeigt der Gemeinde die vertragsgemäße Herstellung der
Anlagen schriftlich an. Die Gemeinde setzt einen Abnahmetermin auf einen Tag
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige fest. Die Bauleistungen sind
von der Gemeinde und dem Erschließungsträger gemeinsam abzunehmen. Das
Ergebnis ist zu protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen.
Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb von zwei
Monaten, vom Tage der gemeinsamen Abnahme an gerechnet, durch den
Erschließungsträger zu beseitigen. Im Falle des Verzuges ist die Gemeinde
berechtigt, die Mängel auf Kosten des Erschließungsträgers beseitigen zu lassen.
Wird die Abnahme wegen wesentlicher Mängel abgelehnt, kann für jede weitere
Abnahme ein Entgelt von 250,00 € von der Gemeinde angefordert werden. Dies gilt
auch, wenn der Erschließungsträger beim Abnahmetermin nicht erscheint.
4.
Teilabnahmen, wie z.B. der Kanalanlage, werden vereinbart unter
Voraussetzung, dass diese unter der hergestellten Baustraße gesichert sind.
§9
Übernahme der Erschließungsanlagen
1.
Im Anschluss an die Abnahme bzw. Teilabnahme der mängelfreien
Erschließungsanlagen aus diesem Vertrag übernimmt die Gemeinde diese in ihre
Baulast, wenn für sie das Eigentum an den öffentlichen Erschließungsflächen
sichergestellt worden ist oder bei öffentlichen Abwasseranlagen, die nicht innerhalb
der öffentlichen Erschließungsflächen verlegt worden sind, diese durch
Grunddienstbarkeiten zugunsten der Gemeinde gesichert sind und der
Erschließungsträger vorher
a)
in zweifacher Ausfertigung die vom Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch und
rechnerisch richtig festgestellten Schlussrechnungen mit den dazugehörigen
Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen und Massenberechnungen einschließlich
der Bestandspläne (in Papier- und digitaler Form) übergeben hat,
b)
die Schlussvermessung durchgeführt und eine Bescheinigung eines Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurs über die Einhaltung der Grenzen übergeben
hat, aus der sich weiterhin ergibt, dass sämtliche Grenzzeichen sichtbar sind,
c)
einen
Bestandsplan
(in
Papierund
digitaler
Form)
über
Entwässerungseinrichtungen in zweifacher Ausfertigung übergeben hat,
d)
Nachweise erbracht hat über
e)
2.
der
die
aa)
die Untersuchungsbefunde der nach der Ausbauplanung geforderten
bb)
Materialien,
die Schadensfreiheit der erstellten Kanalhaltungen
Kamerabefahrung durch eine Spezialfirma,
durch
eine
aufbereitete Straßen- und Kanaldaten für die Aufnahme in das Straßen- und
Kanalkataster der Gemeinde.
Die nach Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen und Pläne werden Eigentum der
Gemeinde.
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3.
Die Gemeinde bestätigt die Übernahme
Verwaltung und Unterhaltung schriftlich.
der
Erschließungsanlagen
in
ihre
4.
Die Widmung der Straßen, Wege und Plätze erfolgt durch die Gemeinde; der
Erschließungsträger stimmt hiermit der Widmung zu.
5.
Die Übertragung der öffentlichen Flächen im Bebauungsplangebiet wird in einem
separaten notariellen Tauschvertrag zwischen der Gemeinde und dem
Erschließungsträger geregelt. Das heißt, dass im Bebauungsplan ausgewiesene
Baulandflächen, die derzeit noch öffentlich sind, dem Erschließungsträger kostenfrei
übertragen und gleichzeitig der Gemeinde die neuen öffentlichen Flächen ebenfalls
kostenfrei übertragen werden. Die Kosten dieses Tauschvertrages trägt der
Erschließungsträger.
§ 10 Sicherheitsleistungen
1.
Zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag für den Erschließungsträger
ergebenden Verpflichtungen ist Sicherheit in Höhe von 890.000,00 € (in Worten:
achthundertneunzigtausend
Euro)
durch
Übergabe
unbefristeter
selbstschuldnerischer Bürgschaften einer Sparkasse oder Volks- und Raiffeisenbank zu
leisten. Die Bürgschaft wird durch die Gemeinde entsprechend dem Baufortschritt in
Teilbeträgen reduziert. Bis zur Vorlage der Gewährleistungsbürgschaft erfolgen die
Freigaben höchstens bis zu 90 % der Bürgschaftssumme nach Satz 1 und Satz 2.
2.
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Erschließungsträgers ist die Gemeinde
berechtigt, die Fertigstellung der noch nicht erfolgten Erschließungsmaßnahmen
nach Ausbauplanung vorzunehmen und sofern noch ein Restbetrag aus der
Bürgschaft verbleibt, noch offen stehende Forderungen Dritter gegen den
Erschließungsträger für Leistungen aus diesem Vertrag aus der Bürgschaft zu
befriedigen .
Nach mängelfreier Abnahme der Maßnahme und Vorlage der Schlussrechnungen
mit Anlagen, sind für die Dauer der Gewährleistungsfrist Gewährleistungsbürgschaften in Höhe von 5 % der Baukosten vorzulegen. Nach Eingang wird die
verbliebene Vertragserfüllungsbürgschaft freigegeben. Die Gemeinde akzeptiert
auch die Weitergabe von Bürgschaften, die die Anforderungen des Absatzes 1.
erfüllen, die von Subunternehmern des Erschließungsträgers gegeben werden.
3.
Gewährleistungsschäden (an den von der Gemeinde übernommenen Anlagen) sind
vom Erschließungsträger auf seine Kosten unverzüglich nach erfolgter Aufforderung
durch die Gemeinde zu beseitigen. Kommt der Erschließungsträger der
Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer von der Gemeinde gesetzten
angemessenen Frist nicht nach und ist eine weitere angemessene Frist fruchtlos
verstrichen, so kann diese die Mängel auf Kosten des Erschließungsträgers
beseitigen lassen.
4.
Mehrere Vertragspartner der Gemeinde haften gesamtschuldnerisch für die
Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen.
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§ 11 Abrechnung der vertraglichen Leistungen
1.
Über die Höhe der Herstellungskosten und die dem Erschließungsträger
entstandenen Planungskosten ist der Gemeinde in einfacher Ausfertigung Rechnung
zu legen. Diese Rechnungsausfertigungen verbleiben bei der Gemeinde.
2.
Reicht der Erschließungsträger eine prüfbare Rechnung nicht ein, so ist die
Gemeinde berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Erstellung der
Rechnungsunterlagen zu setzen. Legt der Erschließungsträger die Rechnungen bis
zum Ablauf dieser Frist nicht vor, lässt die Gemeinde die Rechnung auf Kosten des
Erschließungsträgers aufstellen.
3.
Der Erschließungsträger gliedert die Schlussrechnungen so, dass aus ihnen die
Höhe des tatsächlichen Erschließungsaufwandes zu ersehen ist, und zwar getrennt
für:
-
Straße
Kanal
Beleuchtung
Öffentliches Grün.
Im Falle der Vergabe der Arbeiten aufgrund eines Pauschalvertrages sind die
Kosten für die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen – getrennt nach
Kanalisation und Herstellung der Grundstücksanschlüsse – der Gemeinde
nachzuweisen. Eines weiteren Nachweises der Herstellungskosten durch den
Erschließungsträger bedarf es in diesem Falle nicht.
§ 12 Kostentragung
1.
Der Erschließungsträger trägt die gesamten Kosten der inneren und äußeren
Erschließung der Kompensationsmaßnahme und der Entwässerungsanlagen im
Plangebiet.
2.
Der Plan nach Anlage 3 stellt die Bereiche der inneren und der äußeren
Erschließung dar.
§ 13 Kosten der Grundstücksentwässerung, Entwässerungs- und Erschließungsbeiträge
1.
Erfüllt der Erschließungsträger seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag
vollständig, verzichtet die Gemeinde auf die Erhebung von Kanalbau- und
Kanalanschlussbeiträgen nach KAG für die neuerschlossenen Grundstücke im
Bebauungsplangebiet und von Erschließungsbeiträgen nach BauGB.
Durch diesen Vertrag bleibt die Zahlung öffentlich-rechtlicher Abgaben für die
Benutzung der gemeindlichen Abwasseranlagen unberührt.
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2.
Die Gemeinde wird den vom Erschließungsträger für die Kanalisation erbrachten
Herstellungsaufwand (abzüglich des Straßenentwässerungsanteils) mit den für die
Grundstücke im Erschließungsgebiet zu zahlenden Kanalanschlussbeiträgen
verrechnen und insoweit die Kanalanschlussbeitragspflicht als abgelöst betrachten.
Die diesbezügliche "Vergleichsberechnung" (Gegenüberstellung Herstellungsaufwand / Kanalanschlussbeiträge) erfolgt auf der Basis des Abrechnungsergebnisses und der endgültig vermessenen Grundstücksflächen. Unterschreitet der
Herstellungsaufwand die Kanalschlussbeiträge, ist der Differenzbetrag innerhalb
eines Monats nach endgültiger Abrechnung der Maßnahme an die Gemeinde zu
leisten. Übersteigt der Herstellungsaufwand die Kanalanschlussbeiträge, werden die
Restkosten vom Erschließungsträger übernommen.
§ 14 Bestandteile des Vertrages
Zum verbindlichen Bestandteil des Vertrages werden außerdem erklärt:
1.
2.
3.
4.
der rechtsgültige Bebauungsplan "BP C4 – Feldstraße" (Anlage 1),
der abzuschließende Kompensationsmaßnahmenvertrag (Anlage 2),
Plandarstellung Bauabschnitte und innere und äußere Erschließung (Anlage 3),
die Planungen, Baubeschreibungen sowie Erläuterungen im Sinne des § 3 dieses
Vertrages (Anlage 4).
§ 15 Wirksamwerden
Der Vertrag wird nach seiner Unterzeichnung wirksam, wenn
-
die Sicherheit nach § 10 Abs. 1 geleistet ist,
durch Abschluss notarieller Verträge und Eintragung entsprechender Auflassungsvormerkungen gesichert ist, dass die Gemeinde Eigentümerin der öffentlichen
Erschließungsflächen wird.
§ 16 Schlussbestimmungen
1.
Vertragsänderungen oder –ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt.
Die Gemeinde und der Erschließungsträger erhalten je eine Ausfertigung.
2.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich,
unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des
Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.
3.
Für die Entscheidung von Streitigkeiten
Verwaltungsgericht Köln zuständig.
aus
diesem
Vertrag
ist
das
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Hürtgenwald,
Für den Erschließungsträger
Für die Gemeinde Hürtgenwald
___________________________
GEBIG |IPG| Immobilien- und
Projektentwicklung GmbH
(Buch)
Bürgermeister
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