Daten
Kommune
Kall
Größe
103 kB
Datum
12.09.2017
Erstellt
01.09.17, 18:07
Aktualisiert
01.09.17, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
198/2017 1.Ergänzung
12.09.2017
Vorlage erstellt:
01.09.2017
Federführung:
2.1
An den
Rat
mit der Bitte um
X
TL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Auel
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Allg. Vertreter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Teamleiter/in
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter/in
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 5
Integriertes Handlungskonzept Kall
hier: Sanierungs- und Stadtumbaugebiet Kall
a) Information und Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen aus der
Beteiligung der öffentlichen Aufgabenträger und der Betroffenen bzw. der
Öffentlichkeit
b) Beschluss über die Sanierungssatzung
c) Beschluss zur Festlegung des Stadtumbaugebietes
Beschlussvorschlag:
a) Die im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen Aufgabenträger eingegangenen Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Gemäß Empfehlung des Ausschusses für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung vom 07.09.2017 -TOP 4- beschließt der Rat, den Stellungnahmen bzw. Abwägungen der Verwaltung sowie den Beschlussvorschlägen zu folgen.
Die diesbezüglich erstellte Liste ist Bestandteil des Beschlusses.
b) Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB wird die beigefügte Satzung der Gemeinde Kall
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes ‚Ortskern Kall‘ (Sanierungssatzung) einschließlich der Karte des Sanierungsgebietes beschlossen.
Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften wird gem. § 142 Abs.
4 BauGB ausgeschlossen (vereinfachtes Sanierungsverfahren).
Die Frist zur Durchführung der Sanierung wird gem. § 142 Abs. 3 BauGB auf 10 Jahre
festgelegt und endet somit am 31.12.2026.
c) Gemäß dem Vorschlag des gebilligten Integrierten Handlungskonzeptes Kall wird das im
beigefügten Lageplan festgelegte Stadtumbaugebiet Kall nach § 171b Abs. 1 BauGB beschlossen.
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Sachdarstellung:
Es wird Bezug genommen auf die Sitzungen des Rates der Gemeinde Kall am 08.11.2016 Punkt 12 der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung sowie am 20.12.2016 – Punkt 4 der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung-.
Der Rat hat in den v. g. Sitzungen dem vorgestellten und vorliegenden Integrierten Handlungsund Entwicklungskonzept Kall sowie der Kosten- und Finanzierungsübersicht für den Antrag auf
Städtebauförderung zugestimmt.
Für die Förderung der vorgesehenen Maßnahmen und Projekte des Integrierten Handlungskonzeptes (IHK) ist es zudem erforderlich, das Fördergebiet räumlich abzugrenzen.
Das unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstellte IHK grenzt die Gebietskulisse des
Förderprojektes in einen engeren und einen weiteren Bereich ab. Die Abgrenzung ist die Grundlage für die Ausweisung des Ortskerns als Sanierungsgebiet bzw. Stadtumbaugebiet und die
Voraussetzung für die Förderung der Projekte, die innerhalb dieser Abgrenzung identifiziert werden. Das Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB bezieht sich auf alle Maßnahmen und Projekte
der vier Handlungsfelder mit Ausnahme der Energie- und Bauberatung. Hierfür wird ein separates Stadtumbaugebiet nach § 171 b BauGB definiert, welches die Einfamilienhausgebiete um
den Ortskern Kall in das Beratungsangebot einbezieht.
Der Rat der Gemeinde Kall hat in seiner Sitzung am 14.02.2017 den Beschluss zur Einleitung
eines förmlichen Sanierungsverfahrens sowie die Anwendung des Instrumentariums eines
Stadtumbaugebietes nach § 171b Abs. 1 BauGB für das Beratungsangebot der Einfamilienhausgebiete um den Ortskern Kall gefasst.
Gleichzeitig wurde die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen bzw. der Öffentlichkeit und der
öffentlichen Aufgabenträger beschlossen.
Die öffentlichen Aufgabenträger wurden mit Schreiben vom 24. Mai 2017 aufgefordert bis zum
12.07.2017 Stellungnahmen abzugeben.
Die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen erfolgte im Rahmen einer Einsichtnahme in der
Zeit vom 12. Juni 2017 bis einschließlich 12. Juli 2017. Seitens der Öffentlichkeit sind keine
Stellungnahmen zum Verfahren eingegangen.
Die im Rahmen der v. g. Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen einschließlich der
Stellungnahmen bzw. Abwägung der Verwaltung mit Beschlussvorschlägen sind der hierzu erstellten Liste zu entnehmen.
Sanierungssatzung
In der Sanierungssatzung trifft die Gemeinde die Entscheidung, ob sie die Sanierung im vereinfachten Verfahren oder im umfassenden Sanierungsverfahren (Normalverfahren) unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152-156a BauGB (sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung, Mitfinanzierung der Sanierungsmaßnahmen über Ausgleichszahlungen) durchführt. Grundsätzlich wird das umfassende Verfahren vor allem dann zur Anwendung gebracht, wenn eine erhebliche Gebietsumgestaltung angestrebt wird bzw. sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen zu erwarten sind. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn die
Durchführung der Sanierung z. B. der Grunderwerb für einzelne Ordnungsmaßnahmen aufgrund
der durch die Sanierung zu erwartenden Bodenwertsteigerungen erschwert wird.
Demgegenüber kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung, wenn die Anwendung der
besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch nicht erschwert wird. Dies ist in der Regel dann der
Fall, wenn keine aufwendige Bodenordnung notwendig ist, d. h. keine nennenswerten Umstrukturierungsmaßnahmen vorgesehen sind und sich die Sanierung auf den Bestandserhalt und auf
Modernisierungsmaßnahmen konzentriert.
Da es sich bei dem Sanierungsgebiet Ortskern Kall um ein Gebiet mit gestreuten städtebaulichen
Missständen handelt und keine aufwendige Bodenordnung vorgesehen ist und die Maßnahmen
vorwiegend im Bereich Verkehr, öffentlicher Raum und Instandsetzung und Modernisierung von
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Immobilien geplant sind, soll die Sanierung im vereinfachten Verfahren (§ 142 Abs. 4 BauGB)
durchgeführt werden. Die besonderen bodenrechtlichen Vorschriften gemäß § 152 bis 156a
BauGB sind somit auszuschließen.
Darüber hinaus bestehen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens weitere Abstufungsmöglichkeiten, in dem die sanierungsrechtlichen Genehmigungspflichten nach § 144 BauGB ganz oder
teilweise ausgeschlossen werden. Es handelt sich insgesamt um eine Ermessensentscheidung
der Gemeinde. In § 144 BauGB sind zwei Gruppen von Vorgängen einer besonderen sanierungsrechtlichen Genehmigungspflicht unterstellt.
Zum einen handelt es sich um auf dem Grundstück sichtbare tatsächliche Vorgänge gem. § 144
Abs. 1 BauGB (Errichtung oder Beseitigung baulicher Anlagen und die Einräumung der Befugnis
zur tatsächlichen Nutzung eines Grundstücks durch Miet- oder Pachtvertrag), zum anderen um
auf dem Grundstück unsichtbare rechtliche Vorgänge gem. §144 Abs. 2 BauGB (die Veräußerung, die Belastung, die Teilung eines Grundstücks).
Es soll von dem Ausschluss der sanierungsrechtlichen Genehmigungspflicht insgesamt
Gebrauch gemacht werden. Ein Sanierungsvermerk ist demnach nicht erforderlich.
Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB ist beim Beschluss über eine Sanierungssatzung zugleich durch
Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll. Für die Durchführung der Sanierung soll die Frist auf 10 Jahre festgelegt werden (Fristende: 31.12.2026). Innerhalb dieser Zeit ist die vollständige Durchführung der Sanierung realistisch zu erwarten. Die Frist
für die Durchführung der Sanierung kann gem. § 143 Abs. 3 BauGB verlängert werden.
Stadtumbaugebiet
§ 171 b BauGB regelt die Festlegung des Stadtumbaugebietes auf der Grundlage eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes. Zur Festlegung des Stadtumbaugebietes genügt wegen seiner beschränkten Außenwirkung bereits ein einfacher Beschluss des Gemeinderates. Dies unterscheidet das Verfahren nach § 171 b BauGB deutlich von der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes (§ 142 BauGB) durch Satzung.
Dem Beschluss zur Festlegung eines Standumbaugebietes muss ein städtebauliches Entwicklungskonzept zugrunde liegen, das wiederum durch Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen
(§ 137 BauGB) und der öffentlichen Aufgabenträger (§ 139 BauGB) entwickelt und entsprechend hinsichtlich der öffentlichen und privaten Belange abgewogen werden soll.
Der Prozess der Erarbeitung des IHK wurde von einem intensiv moderierten Kommunikationsprozess begleitet. Die Bürger/innen von Kall konnten sich im Rahmen von zwei öffentlichen
Bürgerwerkstätten aktiv an der Ausarbeitung des Handlungskonzeptes beteiligten. Um eine
möglichst große Transparenz herzustellen, wurde die gesamte Bürgerschaft Kalls über verschiedene Medien eingeladen sowie zahlreiche Träger und Institutionen gezielt angeschrieben.
Im Übrigen wird auf das vorgenannte Beteiligungsverfahren verwiesen.
Das Stadtumbaugebiet ist im anliegenden Plan dargestellt.
Anlagen:
Abwägungsliste
Sanierungssatzung einschl. Karte des Sanierungsgebietes
Begründung zur Sanierungssatzung
Plan Stadtumbaugebiet