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Allgemeine Vorlage (Antrag nach § 24 GO NRW – Anregung des Herrn Dr. Alexander Soranto Neu, MdB, Siegburg, zur Adressweitergabe an Bundeswehr, Widerspruch erleichtern)

Daten

Kommune
Kall
Größe
84 kB
Datum
12.09.2017
Erstellt
01.09.17, 18:07
Aktualisiert
01.09.17, 18:07
Allgemeine Vorlage (Antrag nach § 24 GO NRW – Anregung des Herrn Dr. Alexander Soranto Neu, MdB, Siegburg, zur Adressweitergabe an Bundeswehr, Widerspruch erleichtern)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 179/2017 12.09.2017 Vorlage erstellt: 21.07.2017 Federführung: 1.1 An den Haupt- und Finanzausschuss mit der Bitte um X TL: SB: öffentliche Sitzung Frau Emons Frau Emons Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Allg. Vertreter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Teamleiter/in Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter/in über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 3 Antrag nach § 24 GO NRW – Anregung des Herrn Dr. Alexander Soranto Neu, MdB, Siegburg, zur Adressweitergabe an Bundeswehr, Widerspruch erleichtern Beschlussvorschlag: Der Antrag des Herrn Dr. Alexander Soranto Neu wird als unzulässig zurückgewiesen. Sachdarstellung: Herr Dr. Alexander Soranto Neu, MdB, regt mit E-Mail vom 18. Juli 2017 an, dass der Rat beschließen möge, Jugendlichen, bei denen die Weitergabe ihrer Daten an die Bundeswehr bevorsteht, werden ebenso wie deren Eltern angeschrieben und über die beabsichtigte Datenweitergabe informiert. Dem Schreiben wird ein Musterwiderspruch beigefügt. Gemäß beiliegendem Schnellbrief 184/2017 des Städte- und Gemeindebundes NRW kann der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden, ohne sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen. Dennoch besteht die rechtliche Verpflichtung, die Anregung dem HFA als zuständigen Ausschuss (gem. § 5 Abs. 4 der Hauptsatzung) vorzulegen, da § 24 GO NRW insoweit dem Hauptverwaltungsbeamten der Kommune kein eigenes Vorprüfungsrecht gewährt.