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Beschlusstext (Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für das Haushaltsjahr 2012 mit ihren Anlagen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
95 kB
Datum
02.10.2012
Erstellt
04.01.13, 13:00
Aktualisiert
17.12.13, 06:18
Beschlusstext (Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für das Haushaltsjahr 2012 mit ihren Anlagen) Beschlusstext (Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für das Haushaltsjahr 2012 mit ihren Anlagen) Beschlusstext (Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für das Haushaltsjahr 2012 mit ihren Anlagen)

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Beschluss der Sitzung des Rates am 02.10.2012 14.20 Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für das Haushaltsjahr 2012 mit ihren Anlagen 406/2011 1. Ergänzung Der beschlossene Einstellungstopp für die Stadtverwaltung Erftstadt gilt auch für die Eigenbetriebe Immobilienwirtschaft, Straßen und Stadtwerke. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Die zur heutigen Sitzung des Rates aktualisierte Fassung des Haushaltssicherungskonzeptes wird beschlossen.. Die Reduzierung der Ausschüsse wird abgelehnt. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Zum Antrag auf Verkleinerung des Rates soll die Verwaltung eine Vorlage an den Hauptausschuss erstellen, in der Vorschläge zur Aufteilung der Wahlbezirke vorgestellt werden. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Die Kosten der Gewässerumlage sollen über Grundsteuer A und B finanziert werden. Die Verwaltung soll bis zum Rat im Dezember eine Vorlage über die Auswirkungen und die Gewichtung der Hebesätze vorlegen., Die finanzielle Auswirkung der Erhebung der Steuern sollen ab 2013 in das HSK aufgenommen werden. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Haushaltsatzung der Stadt Erftstadt für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2011 (GV.NRW. S. 271) hat der Rat der Stadt Erftstadt mit Beschluss vom 02.10.2012 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Erftstadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge auf Gesamtbetrag der Aufwendungen auf Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 79.875.312 EUR 93.304.860 EUR 77.907.371 EUR 91.970.676 EUR Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 3.580.999 EUR Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 2.976.104 EUR festgesetzt.. §2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit erforderlich ist, wird auf 0 EUR festgesetzt. §3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 0 EUR festgesetzt. von §4 Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 13.429.548 EUR festgesetzt. §5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 55.000.000 EUR festgesetzt. §6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2012 wie folgt festgesetzt: Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 440 v. H. Gewerbesteuer auf 260 v. H. 440 v. H. §7 Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden. Beschluss der Sitzung des Rates vom 02.10.2012 Seite 2 Die im Stellenplan ausgewiesenen Vermerke „künftig umzuwandeln“ (ku) haben folgende Wirkung: soweit es sich um ku-Vermerke nach der Stellenobergrenzenverordnung handelt, ist mindestens jede zweite von da an freiwerdende, von einem Vermerk betroffene Planstelle in eine Stelle der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe umzuwandeln. bei den übrigen von einem Vermerk betroffenen Beamten- oder tariflich Beschäftigten-Stellen ist jede freiwerdende Stelle in eine Stelle einer niedrigeren Besoldung- bzw. Entgeltgruppe umzuwandeln. §8 Erheblich gemäß § 83 Abs. 2 GO NW sind Aufwendungen bzw. Auszahlungen, wenn sie 10 v. H. des Haushaltsansatzes überschreiten. Überschreitungen, außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen bis zu 10.000 EUR sind unabhängig vom Haushaltsansatz unerheblich. Im investiven Bereich (Finanzplan) sind Überschreitungen bzw. außerplanmäßige Auszahlungen erheblich, wenn sie im Einzelfall 20.000 EUR übersteigen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die nach § 89 Abs. 2 GO NW notwendigen Kredite zur Liquiditätssicherung im Rahmen des Höchstbetrages nach § 5 der Haushaltssatzung aufzunehmen. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 02.10.2012 Seite 3