Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
95 kB
Datum
02.10.2012
Erstellt
04.01.13, 13:00
Aktualisiert
17.12.13, 06:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Rates am 02.10.2012
14.20
Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für das Haushaltsjahr
2012 mit ihren Anlagen 406/2011 1. Ergänzung
Der beschlossene Einstellungstopp für die Stadtverwaltung Erftstadt gilt auch für die
Eigenbetriebe Immobilienwirtschaft, Straßen und Stadtwerke.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Die zur heutigen Sitzung des Rates aktualisierte Fassung des Haushaltssicherungskonzeptes
wird beschlossen..
Die Reduzierung der Ausschüsse wird abgelehnt.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Zum Antrag auf Verkleinerung des Rates soll die Verwaltung eine Vorlage an den
Hauptausschuss erstellen, in der Vorschläge zur Aufteilung der Wahlbezirke vorgestellt werden.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Die Kosten der Gewässerumlage sollen über Grundsteuer A und B finanziert werden.
Die Verwaltung soll bis zum Rat im Dezember eine Vorlage über die Auswirkungen und die
Gewichtung der Hebesätze vorlegen.,
Die finanzielle Auswirkung der Erhebung der Steuern sollen ab 2013 in das HSK aufgenommen
werden.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Haushaltsatzung der Stadt Erftstadt für das Haushaltsjahr 2012
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.
Mai 2011 (GV.NRW. S. 271) hat der Rat der Stadt Erftstadt mit Beschluss vom 02.10.2012
folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt
Erftstadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie
eingehenden
Einzahlungen
und
zu
leistenden
Auszahlungen
und
notwendigen
Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im
im
Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
79.875.312 EUR
93.304.860 EUR
77.907.371 EUR
91.970.676 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf
3.580.999 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
2.976.104 EUR festgesetzt..
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit erforderlich ist, wird auf 0 EUR festgesetzt.
§3
Der
Gesamtbetrag
der
Verpflichtungsermächtigungen,
der
zur
Leistung
Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 0 EUR festgesetzt.
von
§4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf
13.429.548 EUR festgesetzt.
§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen,
wird auf 55.000.000 EUR festgesetzt.
§6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2012 wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
440 v. H.
Gewerbesteuer auf
260 v. H.
440 v. H.
§7
Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende
Stellen dieser Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 02.10.2012
Seite 2
Die im Stellenplan ausgewiesenen Vermerke „künftig umzuwandeln“ (ku) haben folgende
Wirkung:
soweit es sich um ku-Vermerke nach der Stellenobergrenzenverordnung handelt, ist mindestens
jede zweite von da an freiwerdende, von einem Vermerk betroffene Planstelle in eine Stelle der
nächst niedrigeren Besoldungsgruppe umzuwandeln.
bei den übrigen von einem Vermerk betroffenen Beamten- oder tariflich Beschäftigten-Stellen ist
jede freiwerdende Stelle in eine Stelle einer niedrigeren Besoldung- bzw. Entgeltgruppe
umzuwandeln.
§8
Erheblich gemäß § 83 Abs. 2 GO NW sind Aufwendungen bzw. Auszahlungen, wenn sie 10 v. H.
des Haushaltsansatzes überschreiten. Überschreitungen, außerplanmäßige Aufwendungen bzw.
Auszahlungen bis zu 10.000 EUR sind unabhängig vom Haushaltsansatz unerheblich.
Im investiven Bereich (Finanzplan) sind Überschreitungen bzw. außerplanmäßige Auszahlungen
erheblich, wenn sie im Einzelfall 20.000 EUR übersteigen.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, die nach § 89 Abs. 2 GO NW notwendigen Kredite zur
Liquiditätssicherung im Rahmen des Höchstbetrages nach § 5 der Haushaltssatzung
aufzunehmen.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Rates vom 02.10.2012
Seite 3