Daten
Kommune
Hürtgenwald
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06.01.12, 19:00
Aktualisiert
06.01.12, 19:00
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Geschäftsordnung
des Rates der Gemeinde Hürtgenwald und seiner Ausschüsse
Inhaltsübersicht
Präambel
I.
Geschäftsführung des Rates
1.
Vorbereitung der Ratssitzungen
§ 1 Einberufung der Ratssitzungen
§ 2 Ladungsfrist
§ 3 Aufstellung der Tagesordnung
§ 4 Öffentliche Bekanntmachung
§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung
2.
Durchführung der Ratssitzungen
a)
Allgemeines
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
b)
Gang der Beratungen
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
c)
Öffentlichkeit der Ratssitzungen
Vorsitz
Beschlussfähigkeit
Befangenheit von Ratsmitgliedern
Teilnahme an Sitzungen
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
Redeordnung
Anträge zur Geschäftsordnung
Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste
Anträge zur Sache
Abstimmung
Fragerecht der Ratsmitglieder
Fragerecht von Einwohnern
Wahlen
Ordnung in den Sitzungen
§ 20 Ordnungsgewalt und Hausrecht
§ 21 Ordnungsruf und Wortentziehung
§ 22 Entzug der Sitzungsentschädigung,
Ausschluss aus der Sitzung
§ 23 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
3.
Niederschrift über die Ratssitzungen,
Unterrichtung der Öffentlichkeit
~1~
§ 24 Niederschrift
§ 25 Unterrichtung der Öffentlichkeit
II.
Geschäftsführung der Ausschüsse
§ 26 Grundregel
§ 27 Abweichung für das Verfahren der Ausschüsse
§ 28 Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse
III.
Fraktionen
§ 29 Bildung von Fraktionen
IV.
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
§ 30 Schlussbestimmungen
§ 31 Inkrafttreten
Präambel
~2~
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat am ______________ folgende
Geschäftsordnung beschlossen:
I.
Geschäftsführung des Rates
1.
Vorbereitung der Ratssitzungen
§ 1 Einberufung der Ratssitzungen
1. Der Bürgermeister beruft den Rat ein, so oft es die
Geschäftslage erfordert, jedoch soll er den Rat wenigstens alle
2 Monate einberufen. Der Rat ist unverzüglich einzuberufen,
wenn mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine
Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden
Gegenstände dies verlangen.
2. Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen
Einladung an alle Ratsmitglieder sowie an den allgemeinen
Vertreter.
3. In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben.
Ihr können schriftliche Erläuterungen zu den einzelnen
Verhandlungsgegenständen (Vorlagen) beigegeben werden.
4. Die Redaktionen der örtlichen Tagespresse sind zu den
öffentlichen Sitzungen des Rates regelmäßig unter Mitteilung
der Tagesordnung einzuladen.
5. Die Sitzungsdauer soll grundsätzlich nicht länger als drei
Stunden betragen. In Ausnahmefällen kann der Rat eine
Verlängerung beschließen.
6. Während der Sitzung besteht Rauchverbot.
§ 2 Ladungsfrist
1. Die Einladung muss den Ratsmitgliedern mindestens 7 volle
Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht
eingerechnet, zugehen.
2. In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 3
volle Tage abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der
Einladung zu begründen.
§ 3 Aufstellung der Tagesordnung
~3~
1. Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei
Vorschläge aufzunehmen, die ihm in schriftlicher Form
spätestens am 10. Arbeitstag vor dem Sitzungstag von
mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion
vorgelegt werden.
2. Der Bürgermeister legt die Reihenfolge der einzelnen
Tagesordnungspunkte fest und bestimmt unter Beachtung der
gesetzlichen Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in
nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen.
3. Betrifft ein Vorschlag eine Angelegenheit, die nicht in den
Aufgabenbereich der Gemeinde fällt, weist der Bürgermeister in
der Tagesordnung darauf hin, dass die Angelegenheit durch
Geschäftsordnungsbeschluss vom Rat von der Tagesordnung
wieder abzusetzen ist.
§ 4 Öffentliche Bekanntmachung
Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung sind vom
Bürgermeister rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen. Die
Bekanntmachung erfolgt in der Form, die die Hauptsatzung
hierfür vorschreibt.
§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung
1. Ratsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung
teilzunehmen, haben dies unverzüglich, spätestens zu Beginn
der Sitzung, dem Bürgermeister mitzuteilen.
2. Entsprechendes gilt für Ratsmitglieder, die die Sitzung vorzeitig
verlassen wollen.
2.
Durchführung der Ratssitzungen
a)
Allgemeines
§ 6 Öffentlichkeit der Ratssitzungen
1. Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. Jedermann hat das
Recht, als Zuhörer an öffentlichen Ratssitzungen teilzunehmen,
soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer
sind - außer im Falle des § 18 (Einwohnerfragestunde) - nicht
berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den
Verhandlungen des Rates zu beteiligen.
2. Für folgende Angelegenheiten wird die Öffentlichkeit
ausgeschlossen:
~4~
a) Personalangelegenheiten,
b) Liegenschaftssachen,
c) Auftragsvergaben,
d) Angelegenheiten der zivilen Verteidigung,
e) Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten,
f) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der
Beratung des im allgemeinen Berichtsband (§ 101 Abs. § 3
GO) enthaltenen Prüfungsergebnisses (§ 94 Abs. 1 GO).
Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des
öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche oder
Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit
gebieten.
3. Darüber hinaus kann auf Antrag des Bürgermeisters oder eines
Ratsmitgliedes für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung
begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder dem
Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter
Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiter
verhandelt wird (§ 48 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 GO a. F.).
4. Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit
nicht schützenswerte Interessen Einzelner oder Belange des
öffentlichen Wohls überwiegen; erforderlichenfalls ist die
Öffentlichkeit auszuschließen.
§ 7 Vorsitz
1. Der Bürgermeister führt den Vorsitz im Rat. Im Falle seiner
Verhinderung übernimmt sein Stellvertreter den Vorsitz. Die
Reihenfolge der Stellvertreter bestimmt sich aufgrund des
Wahlergebnisses nach § 67 Abs. 2 GO.
2. Der Bürgermeister hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu
leiten. Er handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das
Hausrecht aus (§ 51 GO ).
§ 8 Beschlussfähigkeit
1. Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Bürgermeister die
ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der
Versammlung fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken.
Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als
beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht
festgestellt ist (§ 49 Abs. 1 GO).
~5~
2. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit
zurückgestellt worden und wird der Rat zur Behandlung über
denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienen beschlussfähig, wenn bei der zweiten
Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen
worden ist (§ 49 Abs. 2 GO).
§ 9 Befangenheit von Ratsmitgliedern
1. Muss ein Ratsmitglied annehmen, nach §§ 43 Abs. 2, 31 GO von
der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung
ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund
vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert dem Bürgermeister
anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer
öffentlichen Sitzung kann das Ratsmitglied sich in dem für die
Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.
2. In Zweifelsfällen entscheidet der Rat darüber, ob ein
Ausschließungsgrund besteht.
3. Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Offenbarungspflicht nach
Abs.1, so stellt der Rat dies durch Beschluss fest. Der
Ratsbeschluss ist in der Niederschrift aufzunehmen.
§ 10 Teilnahme an Sitzungen
1. Der Bürgermeister und sein allgemeiner Vertreter nehmen an
den Sitzungen des Rates teil. Der Bürgermeister ist
berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Fünftels der
Ratsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt
der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch der
allgemeine Vertreter ist hierzu verpflichtet, falls es der Rat
oder der Bürgermeister verlangt (§ 69 Abs. 1 GO).
2. Ausschussmitglieder können an den nichtöffentlichen Sitzungen
des Rates als Zuhörer teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. Sie haben
sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes
aufzuhalten. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen
Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von
Sitzungsgeld (§ 48 Abs. 4 GO).
b)
Gang der Beratungen
§ 11 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
~6~
1. Der Rat kann beschließen,
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu
verbinden,
c) Tagesordnungspunkte abzusetzen.
Die Verweisung eines zur Beratung in öffentlicher Sitzung
vorgesehenen Tagesordnungspunktes in die nichtöffentliche
Sitzung darf nur dann erfolgen, wenn es sich um eine
geheimhaltungswürdige Angelegenheit im Sinne von § 6 Abs. 2
bis 4 GeschO handelt.
2. Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des
Rates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten
handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster
Dringlichkeit sind ( § 48 Abs. 1 GO). Der Ratsbeschluss ist in die
Niederschrift aufzunehmen.
3. Ist aufgrund des Vorschlags einer Fraktion oder eines Fünftels
der Ratsmitglieder eine Angelegenheit in die Tagesordnung
aufgenommen worden, die nicht in den Aufgabenbereich der
Gemeinde fällt, setzt der Rat durch Geschäftsordnungsbeschluss die Angelegenheit von der Tagesordnung ab. Durch
Geschäftsordnungsbeschluss kann der Rat auch darüber
entscheiden, ob dem Antragsteller Gelegenheit zur Erläuterung
des Vorschlags gegeben wird.
4. Wird nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes, der eine
Angelegenheit betrifft, die nicht in den Aufgabenbereich der
Gemeinde fällt, ein Geschäftsordnungsantrag nach Abs. 3 aus
der Mitte des Rates nicht gestellt, stellt der Bürgermeister von
Amts wegen den Antrag und lässt darüber abstimmen.
§ 12 Redeordnung
1. Der Bürgermeister ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der
vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter
Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die
Angelegenheit zur Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten,
die auf Vorschlag von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder
einer Fraktion in die Tagesordnung aufgenommen worden ist
(§ 3 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung), so ist zunächst den
Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihren Vorschlag zu
begründen. Ist eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält
zunächst der Berichterstatter das Wort.
~7~
2. Hinsichtlich der Angelegenheiten, die nicht in den
Aufgabenbereich der Gemeinde fallen, gelten § 11 Abs. 3 und 4.
3. Ein Ratsmitglied, das das Wort ergreifen will, hat sich durch
Aufheben der Hand zu melden. Melden sich mehrere
Ratsmitglieder gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die
Reihenfolge der Wortmeldungen.
4. Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Ratsmitglied das Wort,
wenn es Anträge zur Geschäftsordnung stellen will.
5. Der Bürgermeister ist berechtigt, auch außerhalb der
Reihenfolge das Wort zu ergreifen.
6. Die Redezeit beträgt im Regelfalle höchstens 10 Minuten. Sie
kann durch Beschluss des Rates verlängert oder verkürzt
werden. Ein Ratsmitglied darf höchstens dreimal zum selben
Punkt der Tagesordnung sprechen; Anträge zur
Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt.
§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
1. Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem
Ratsmitglied gestellt werden. Dazu gehören insbesondere
folgende Anträge:
a) auf Schluss der Aussprache (§ 14),
b) auf Schluss der Rednerliste (§ 14),
c) auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den
Bürgermeister,
d) auf Vertagung,
e) auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,
f) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
g) auf namentliche oder geheime Abstimmung,
h) auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung.
2. Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je
ein Ratsmitglied für und gegen diesen Antrag sprechen. Alsdann
ist über den Antrag abzustimmen. In den Fällen des § 16 Abs. 3
und Abs. 4 bedarf es keiner Abstimmung.
3. Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Rat gesondert
vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur
gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitest gehenden
Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der
Bürgermeister die Reihenfolge der Abstimmung.
§ 14 Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste
~8~
Jedes Ratsmitglied, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat,
kann verlangen, dass die Beratung des Tagesordnungspunktes
beendet oder die Rednerliste geschlossen wird. Wird ein solcher
Antrag gestellt, so gibt der Vorsitzende die bereits vorliegenden
Wortmeldungen bekannt.
§ 15 Anträge zur Sache
1. Jedes Ratsmitglied und jede Fraktion sind berechtigt, zu jedem
Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine
Entscheidung des Rates in der Sache herbeizuführen (Anträge
zur Sache). Hat eine Vorberatung in Ausschüssen des Rates
stattgefunden, so steht ein gleiches Recht auch den beteiligten
Ausschüssen zu. Die Anträge müssen einen
abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.
2. Für Zusatz- und Änderungsanträge zu den nach Abs. 1
gestellten Anträgen gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
3. Anträgen nach den Absätzen 1 und 2, die Mehrausgaben oder
Mindereinnahmen gegenüber den Ansätzen des
Haushaltsplanes zur Folge haben, müssen mit einem
Deckungsvorschlag verbunden werden.
§ 16 Abstimmung
1. Nach Schluss der Aussprache stellt der Bürgermeister die zu
dem Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur
Abstimmung. Der weitest gehende Antrag hat Vorrang. In
Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der
Abstimmung.
2. Die Abstimmung erfolgt im Regelfalle durch Handzeichen.
3. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder
oder einer Fraktion erfolgt fraktionsgenaue
Abstimmungsprotokollierung.
4. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder
oder einer Fraktion erfolgt namentliche Abstimmung. Bei
namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes
Ratsmitgliedes in der Niederschrift zu vermerken.
5. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder
wird geheim abgestimmt. Die geheime Abstimmung erfolgt durch
Abgabe von Stimmzetteln.
~9~
6. Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf
namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat
der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.
7. Das Abstimmungsergebnis wird vom Bürgermeister
bekannt gegeben und in der Niederschrift festgehalten.
§ 17 Fragerecht der Ratsmitglieder
1. Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, schriftliche Anfragen, die sich
auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen, an den
Bürgermeister zu richten. Anfragen sind mindestens 5 Werktage
vor Beginn der Ratssitzung dem Bürgermeister zuzuleiten. Die
Beantwortung hat schriftlich zu erfolgen, wenn der Fragesteller
es verlangt.
2. Jedes Ratsmitglied ist darüber hinaus berechtigt, nach
Erledigung der Tagesordnung einer Ratssitzung mündliche
Anfragen, die sich nicht auf die Tagesordnung der betreffenden
Ratssitzung beziehen dürfen, an den Bürgermeister zu richten.
Die Frage muss eine Angelegenheit betreffen, die in den
Aufgabenbereich der Gemeinde fällt. Der Fragesteller darf bis zu
zwei Zusatzfragen stellen. Ist eine sofortige Beantwortung nicht
möglich, kann der Fragesteller auf eine Beantwortung in der
nächsten Ratssitzung oder auf eine schriftliche Beantwortung
verwiesen werden.
3. Anfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn
a) sie nicht den Bestimmungen der Abs. 1 oder 2
entsprechen,
b) die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen
Fragesteller innerhalb der letzten 6 Monate in öffentlicher
Sitzung bereits erteilt wurde,
c) die Beantwortung offenkundig mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
4. Eine Aussprache findet nicht statt.
§ 18 Fragerecht von Einwohnern
ist
1. Zu Beginn jeder Ratssitzung findet eine Fragestunde für
Einwohner statt. Im begründeten Einzelfall kann der
Bürgermeister bei der Festsetzung der Tagesordnung davon
abweichen. Nach Aufruf des Tagesordnungspunktes
„Fragestunde für Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald“
jeder Einwohner der Gemeinde berechtigt, mündliche Anfragen
~ 10 ~
an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen sich auf
Angelegenheiten der Gemeinde beziehen.
2. Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der
Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder
Fragesteller ist berechtigt, höchstens zwei Zusatzfragen zu
stellen.
3. Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfalle mündlich
durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht
möglich, so kann der Fragesteller auf eine schriftliche
Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht
statt.
§ 19 Wahlen
1. Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen. Die
Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.
2. Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Ratsmitglied der
offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch
Abgabe von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist der Name
des zu Wählenden anzugeben oder anzukreuzen.
Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.
3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen
erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen.
Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet
zwischen den Personen, welche die beiden höchsten
Stimmzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt
ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich
vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 50
Abs. 2 GO).
c)
Ordnung in den Sitzungen
§ 20 Ordnungsgewalt und Hausrecht
1. In den Sitzungen des Rates handhabt der Bürgermeister die
Ordnung und übt das Hausrecht aus. Seiner Ordnungsgewalt
und seinem Hausrecht unterliegen - vorbehaltlich der §§ 21 - 23
dieser Geschäftsordnung - alle Personen, die sich während
einer Ratssitzung im Sitzungssaal aufhalten. Wer sich
ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung
verletzt, kann vom Bürgermeister zur Ordnung gerufen und
notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.
~ 11 ~
2. Entsteht während einer Sitzung des Rates unter den Zuhörern
störende Unruhe, so kann der Bürgermeister nach vorheriger
Abmahnung den für die Zuhörer bestimmten Teil des
Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf
andere Weise nicht zu beseitigen ist.
§ 21 Ordnungsruf und Wortentziehung
1. Redner, die vom Thema abschweifen, kann der Bürgermeister
zur Sache rufen.
2. Redner, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder
die vorgeschriebene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung
überschreiten, kann der Bürgermeister zur Ordnung rufen.
3. Hat ein Redner bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1)
oder einen Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann der
Bürgermeister ihm das Wort entziehen, wenn der Redner Anlass
zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem Redner, dem
das Wort entzogen ist, darf es in derselben Ratssitzung zu dem
betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden.
§ 22 Entzug der Sitzungsentschädigung, Ausschluss aus der Sitzung
Einem Ratsmitglied, das sich ungebührlich benimmt oder die
Würde der Versammlung verletzt, können durch Beschluss des
Rates die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen
(§ 45 GO) entzogen werden. Setzt das Ratsmitglied sein
ordnungswidriges Verhalten fort, so kann es für einen im
Beschluss festzulegenden Zeitraum von dieser und weiterer
Ratssitzungen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bewirkt,
dass das Ratsmitglied für den festgelegten Zeitraum auch an
den Sitzungen der Ausschüsse nicht teilnehmen darf.
§ 23 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
1. Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 22 dieser
Geschäftsordnung steht dem Betroffenen der Einspruch zu.
2. Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet
alsdann der Rat in der nächsten Sitzung ohne die Stimme des
Betroffenen. Diesem ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die Entscheidung des Rates ist dem Betroffenen
zuzustellen.
3.
Niederschrift für die Ratssitzungen, Unterrichtung der Öffentlichkeit
~ 12 ~
§ 24 Niederschrift
1. Über die im Rat gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer
eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten:
a) die Namen der anwesenden und der fehlenden
Ratsmitglieder,
b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden
Personen,
c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen
Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung.
d) die behandelten Beratungsgegenstände,
e) die gestellten Anträge,
f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen
2. Der Schriftführer wird vom Rat bestellt. Soll ein Bediensteter der
Gemeindeverwaltung bestellt werden, so erfolgt die Bestellung
im Benehmen mit dem Bürgermeister.
3. Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister und einem
vom Rat zu bestimmenden Schriftführer unterzeichnet.
Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in
der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist allen
Ratsmitgliedern zuzuleiten.
§ 25 Unterrichtung der Öffentlichkeit
1. Über den wesentlichen Inhalt der vom Rat gefassten Beschlüsse
ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies
kann dadurch geschehen, dass der Bürgermeister den Wortlaut
eines vom Rat gefassten Beschlusses in öffentlicher Sitzung
verliest und ihn erforderlichenfalls außerdem im unmittelbaren
Anschluss an die Sitzung der örtlichen Presse zugänglich macht
sowie durch Aushang der Niederschrift im
Bekanntmachungskasten des Rathauses.
2. Die Unterrichtung nach Absatz 1 gilt grundsätzlich auch für
Beschlüsse des Rates, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst
werden, es sei denn, dass der Rat im Einzelfall ausdrücklich
etwas anderes beschlossen hat.
~ 13 ~
II. Geschäftsführung der Ausschüsse
§ 26 Grundregel
1. Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich die
für den Rat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung,
soweit nicht § 27 dieser Geschäftsordnung abweichende
Regelungen enthält.
2. Der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im
Benehmen mit dem Bürgermeister fest ( § 58 Abs. 2 GO). Den
Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht Mitglieder des
Ausschusses sind, wird eine Ausfertigung der Einladung
nachrichtlich übersandt. Die Niederschrift über die Beschlüsse
des Ausschusses ist dem Bürgermeister, den
Ausschussmitgliedern sowie allen Ratsmitgliedern zuzuleiten.
Die Zustellung der Niederschrift an die Ratsmitglieder erfolgt
spätestens eine Woche vor der nächsten Sitzung des Rates.
§ 27 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse
1. Die Beschlussfähigkeit von Ausschüssen ist über § 8 Abs. 1
Satz 2 dieser Geschäftsordnung hinaus nur dann gegeben,
wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der
anwesenden sachkundigen Bürger (stimmberechtigte
Ausschussmitglieder nach § 58 Abs. 3 GO) übersteigt;
Ausschüsse gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange
ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgehalten ist.
2. Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines
Ausschusses verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen.
Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen mindestens
eines Fünftels der Ausschussmitglieder oder einer Fraktion
verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem
Ausschuss Stellung zu nehmen.
3. Der Bürgermeister ist zu allen Ausschuss-Sitzungen einzuladen.
Er hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen
teilzunehmen; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu
erteilen.
4. Ratsmitglieder können an den nichtöffentlichen Sitzungen auch
solcher Ausschüsse teilnehmen, denen sie nicht angehören.
Ordentliche und stellvertretende Ausschussmitglieder, die dem
Rat nicht angehören, können nach ihrer Einführung und Verpflichtung als Zuhörer an den nichtöffentlichen Sitzungen auch
~ 14 ~
solcher Ausschüsse, denen sie nicht angehören, nur dann
teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. Im übrigen gilt § 10 Abs.2 Satz 2 dieser
Geschäftsordnung entsprechend.
5. Nach Beschluss eines Ausschusses kann Sachverständigen und
Einwohnern die Möglichkeit zur Anhörung in diesem Gremium
eingeräumt werden (§ 58 Abs. 3 Go).
6. § 18 dieser Geschäftsordnung findet auf Ausschüsse keine
Anwendung.
§ 28 Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse
1. Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis
können erst durchgeführt werden, wenn innerhalb von drei
Tagen, den Tag der Beschlussfassung nicht eingerechnet,
weder vom Bürgermeister noch von mindestens einem Fünftel
der Ausschussmitglieder schriftlich Einspruch eingelegt worden
ist.
2. Über den Einspruch entscheidet der Rat.
III. Fraktionen
§ 29 Bildung von Fraktionen
1. Ratsmitglieder können sich zu einer Fraktion
zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei
Ratsmitgliedern bestehen. Jedes Ratsmitglied kann nur einer
Fraktion angehören.
2. Die Bildung einer Fraktion ist dem Bürgermeister vom
Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung
muss die genaue Bezeichnung der Fraktion, die Namen des
Fraktionsvorsitzenden und seines Stellvertreters sowie aller der
Fraktion angehörenden Ratsmitglieder enthalten. Ferner ist
anzugeben, wer berechtigt ist, für die Fraktionen Anträge zu
stellen oder sonstige Erklärungen abzugeben. Unterhält die
Fraktion eine Geschäftsstelle, so hat die Mitteilung auch die
Anschrift der Geschäftsstelle zu enthalten.
3. Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können von einer
Fraktion als Hospitanten aufgenommen werden. Bei der
Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen
Hospitanten nicht mit.
~ 15 ~
4. Die Auflösung einer Fraktion, der Wechsel im Fraktionsvorsitz
(stellvertretenden Fraktionsvorsitz) sowie die Aufnahme und das
Ausscheiden von Mitgliedern sind dem Bürgermeister vom
Fraktionsvorsitzenden ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
5. Die Fraktionen haben hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten (i. S. d. § 3 Abs. 1 und 2
Datenschutzgesetz NW) die erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um eine den
Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
entsprechende Datenverarbeitung sicherzustellen. Sie sind
verpflichtet, bei der Auflösung der Fraktion die aus der
Fraktionsarbeit erlangten personenbezogenen Daten zu
löschen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 lit.b Datenschutzgesetz NW).
IV.
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
§ 30 Schlussbestimmungen
Jedem Mitglied des Rates und der Ausschüsse ist eine
Ausfertigung der Geschäftsordnung auszuhändigen. Wird die
Geschäftsordnung während der Wahlzeit geändert, so ist
auch die geänderte Fassung auszuhändigen.
§ 31 Inkrafttreten
die
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der
Beschlussfassung durch den Rat in Kraft. Gleichzeitig tritt
frühere Geschäftsordnung vom 21.12.1999 in der Fassung der
Änderung vom 12.09.2002 und der 2. Änderung vom 01.03.2007
außer Kraft.
~ 16 ~