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Kommune
Hürtgenwald
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Erstellt
05.07.11, 19:01
Aktualisiert
05.07.11, 19:01
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Friedhofssatzung für den
„Ruhehain Hürtgenwald“
vom 14.07.2011
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW, S. 313) und § 7
Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666) in den zur Zeit
gültigen Fassungen, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am 14.07.2011
folgende Friedhofssatzung für den „Ruhehain Hürtgenwald“ beschlossen:
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt ausschließlich für den „Ruhehain Hürtgenwald“.
(2) Zum „Ruhehain Hürtgenwald“ gehört folgende Waldfläche:
Teilfläche Gemarkung Vossenack, Flur 7, Flurstück Nr. 112, ca 7 ha
§2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof „Ruhehain Hürtgenwald“ dient einer gezielt naturnahen Bestattung,
die sich bewusst von jeder Form einer persönlichen Gedenkstätte oder gar
erkennbaren Grabstätte des Verstorbenen bzw. Beigesetzten abhebt. Sie soll
gezielt einen vollkommen alternativen Bestattungsbereich zu den üblich
bekannten Friedhöfen mit ihren angelegten Wegen, erbauten Infrastruktureinrichtungen, angelegten Grabstätten und Gedenksteinen sowie –tafeln mit
deutlich erkennbaren Namensaufschriften darstellen und anbieten.
(2) Die Bestattungen erfolgen ausschließlich als Aschebeisetzungen in Urnen, die
sich innerhalb weniger Monate biologisch und rückstandsfrei abbauen.
(3) Im unverändert herkömmlich forstlich genutzten Wald wird lediglich für die Dauer
der Widmung als „Ruhehain Hürtgenwald“ auf eine forstwirtschaftliche Holzernte
der für eine Beisetzung vorgesehenen und nummerierten Bäume verzichtet.
Gerade durch das Bestattungskonzept des Ruhehains kann sich dieser Wald für
mindestens 100 Jahre ungestört weiterentwickeln. Bei notwendigen Maßnahmen
aus Gründen der Gefahrenabwehr bzw. der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich
der Beseitigung von Totholz/Ästen/Gehölzen/Bäumen wird eine fledermauskundliche Begleitung erfolgen. In der Vogelbrutzeit wird auch der Besatz auf Vögel
überprüft. Die Maßnahmen werden der Unteren Landschaftsbehörde unverzüglich
angezeigt.
(4) Es ist Angehörigen oder anderen Dritten nicht erlaubt, Trauer- und/oder
Gedenkzeichen – gleich welcher Art – anzubringen oder gar zu unterhalten. Das
Betretungsrecht des Waldes wird nur im Sinne des Bundeswald- und
Landesforstgesetzes – hier insbesondere unter Hinweis auf § 2 Landesforstgesetz NW – gestattet. Auch wird besonders darauf hingewiesen, dass das
Betreten auf eigene Gefahr erfolgt.
(5) Der „Ruhehain Hürtgenwald“ ist mehr von regionaler Bedeutung und deshalb
auch in der Gesamtfläche als eher klein zu bezeichnen. Deshalb wird mit einer
geringen Frequentierung zu rechnen sein. Die Trauergesellschaften sind
erfahrungsgemäß bei solchen Bestattungsformen klein. So soll deren
Teilnehmerzahl ggfls. auf ca. 15 Personen begrenzt werden.
(6) Besucher in der Waldfläche, die gezielt ein Grab oder eine Ruhestätte aufsuchen,
sind kaum zu erwarten, da diese in der Örtlichkeit nicht ohne weiteres erkennbar,
feststellbar oder gar lokalisierbar sind.
(7) Im ersten Schritt werden im Wurzelbereich rund um die vorhandenen Bäume 6
Urnen beigesetzt werden können. Das sind zur Zeit ca. 1.200 bis 1.300
Urnenplätze.
(8) Einen „Urnenwald-Betrieb“ mit Pflege- oder Unterhaltungsarbeiten, Besuchs- oder
Öffnungszeiten gibt es nicht. Es handelt sich um Wald im Sinne des Bundeswaldund Landesforstgesetzes. Ein „Eingriff“ in die Natur erfolgt nur durch das
einmalige, von Hand ausgeführte und ca. 80 cm tiefe Ausheben des jeweiligen
Urnengrabes. Dieser soll so angelegt werden, dass bereits unmittelbar nach der
Urnenbeisetzung keinerlei Veränderungen mehr feststellbar sind.
(9) Eines der wesentlichen Ziele der Bestattungsform „Ruhehain Hürtgenwald“ ist es,
möglichst jeden Eingriff in Flora oder Fauna zu vermeiden und als letzte
Ruhestätte keine bestimmbare Stelle, sondern ein naturbelassenes Waldgebiet
insgesamt auszuweisen, das für den Besucher nicht einmal konkret umgrenzt
wahrgenommen oder erkannt werden kann.
§3
Schließung und Entwidmung
(1) Der „Ruhehain Hürtgenwald“ kann aus wichtigem Grund für weitere Bestattungen
gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung)
werden. Hierüber entscheidet der Rat der Gemeinde Hürtgenwald.
(2) Schließung und Entwidmung werden nach den Vorschriften für gemeindliche
Satzungen öffentlich bekannt gemacht.
§4
Betrieb des Ruhehain Hürtgenwald
Unter Hinweis auf § 1 Abs. 4 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) bedient sich die Gemeinde Hürtgenwald beim Betrieb
des Urnenwaldes der Ruhehain Hürtgenwald GmbH, nachfolgend Betreiber genannt.
§5
Nutzungsberechtigung
(1) Im „Ruhehain Hürtgenwald“ kann jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht
an einer Baumgrabstätte oder einer sonstigen markanten Stelle im Ruhehain
erworben hat.
(2) Es werden dabei folgende Baumgrabstätten unterschieden:
a)
b)
c)
d)
Gemeinschaftsbaumgräber,
Partnerbaumgräber,
Familienbaumgräber,
Einzelbaumgräber.
(3) Das Nutzungsrecht an Familien- und Partnerbaumgräbern bezieht sich auch auf
die jeweiligen Familienangehörigen und Lebenspartner, die in dem mit dem
Betreiber abzuschließenden Vertrag bezeichnet sind.
(4) Das Nutzungsrecht an Gemeinschaftsbaumgräbern wird auf 6 Beisetzungen
beschränkt und bezieht sich jeweils auf den Erwerber.
(5) Das Nutzungsrecht geht nach dem Tode des Nutzungsberechtigten auf dessen
Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, so sind diese verpflichtet,
unverzüglich einen neuen Nutzungsberechtigten zu benennen oder einen
Vertreter zu bestimmen, der die Nutzungsberechtigten der Betreibergesellschaft
gegenüber vertritt.
(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich, längstens jedoch
bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Kommt der Rechtsnachfolger der Forderung in Absatz 6 nicht nach, erlischt das
Nutzungsrecht.
§6
Bestattungen bzw. Beisetzungen
Die Bestattungen bzw. Beisetzungen werden ausschließlich vom Betreiber des
Ruhehains oder einem von der Gesellschaft beauftragten Dritten vorgenommen,
wobei ausnahmslos biologisch abbaubare Urnen, die auch vom Betreiber zur
Verfügung gestellt werden können, mit der Asche der Verstorbenen im
Wurzelbereich vorhandener Bäume beigesetzt werden.
§7
Anzeigepflicht
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist unverzüglich nach Beurkundung des
Sterbefalles beim Betreiber anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen
Unterlagen beizufügen.
(2) Der Betreiber setzt den Zeitpunkt der Bestattung im Benehmen mit den
Angehörigen fest, wobei an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen keine
Bestattungen bzw. Beisetzungen stattfinden.
§8
Ruhezeit
Das Nutzungsrecht an den im Ruhehain Hürtgenwald registrierten Bäumen oder
markanten Stellen wird für einen Zeitraum von 99 Jahren ab Beginn der Eröffnung
des Ruhehain Hürtgenwald verliehen. Die Ruhezeit für beigesetzte Aschen beträgt
30 Jahre, soweit eine andere gesetzliche Regelung nicht getroffen wird.
§9
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Im Hinblick darauf, dass ausnahmslos Urnen verwandt werden, die sich innerhalb
weniger Monate biologisch und rückstandsfrei abbauen, sind Umbettungen zu
einem anderen Friedhof nicht möglich.
(3) Umbettungen von Aschen von anderen Friedhöfen bedürfen unbeschadet der
sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung des Betreibers
sowie dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Baumgrabstätte oder einer
markanten Stelle im Ruhehain Hürtgenwald.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag, welcher bei der zuständigen Friedhofsverwaltung zu stellen ist.
(5) Beisetzungen von umzubettenden Aschen in biologisch abbaubaren Urnen
werden nur von durch die Ruhehain Hürtgenwald GmbH beauftragten Personen
durchgeführt.
§ 10
Verhalten im Ruhehain Hürtgenwald
(1) Jeder hat sich im „Ruhehain Hürtgenwald“ der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals des Betreibers
oder des Waldeigentümers ist Folge zu leisten.
(2) Im Ruhehain ist es nicht gestattet,
a) Beisetzungen zu stören,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen von diesem
Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung, des Betreibers oder von ihm beauftragter Dritter bzw. des Waldeigentümers,
c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich u.a.
durch Verteilung von Druckschriften, zu werben,
d) den Wald zu verunreinigen,
e) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen,
f) zu lärmen oder zu lagern.
(3) Im übrigen wird auf die Verhaltensregeln im Sinne des § 2 Abs. 3 Landesforstgesetz NW verwiesen.
§ 11
Haftung
(1) Der Betreiber und der Waldeigentümer haften nicht für Schäden, die durch nicht
satzungsgemäße Benutzung des „Ruhehains Hürtgenwald“, durch Tiere,
Naturereignisse in der Waldfläche oder Naturereignisse an einzelnen Bäumen
entstehen.
(2) Das Betreten des Ruhehains geschieht grundsätzlich nach den entsprechenden
bundeswald- und landesforstgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter
Hinweis auf § 2 Landesforstgesetz NW, auf eigene Gefahr. Für Personen- oder
Sachschäden, die beim Betreten des Ruhehains entstehen, besteht daher im
Regelfall keine Haftung.
(3) Der Waldeigentümer haftet bei Personen- oder Sachschäden nur dann, wenn
diese Schäden nachweislich durch vorsätzliche oder grobfahrlässige
Handlungsweisen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht werden.
§ 12
Dokumentation
Der Betreiber führt in Listenform ein Register der veräußerten Baumgrabstätten und
der beigesetzten Personen mit der Registriernummer der Bäume des Ruhehains
Hürtgenwald unter Angabe des Bestattungszeitpunktes. Dieses Register wird der
Gemeinde Hürtgenwald vom Betreiber jährlich zum 31. Dezember eines jeden
Jahres als Nachweis vorgelegt.
§ 13
Nutzungsentgelt
Für die Erhebung des Nutzungsentgelts ist das jeweilige Entgeltverzeichnis der
Betreibergesellschaft maßgebend. Das Entgeltverzeichnis kann über den Betreiber
angefordert werden.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) sich als Besucher entgegen § 8 nicht der Würde des Ortes entsprechend
verhält oder Anordnungen des befugten Personals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 8 missachtet,
c) entgegen § 8 Totengedenkfeiern oder andere Veranstaltungen durchführt,
d) entgegen § 8 Veränderungen im Ruhehain Hürtgenwald vornimmt,
e) entgegen § 8 Markierungen an Bäumen im Ruhehain anbringt,
f) entgegen § 8 Grabpflege im herkömmlichen Sinne betreibt oder Pflegeeingriffe vornimmt,
g) entgegen § 8 den Wald verunreinigt,
h) gegen sonstige Bestimmungen dieser Satzung verstößt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € geahndet
werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
oder
ein
vorgeschriebenes
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den
Der Bürgermeister
(Axel Buch)