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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 88/2011)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
173 kB
Erstellt
05.07.11, 19:01
Aktualisiert
05.07.11, 19:01

Inhalt der Datei

Friedhofssatzung für den „Ruhehain Hürtgenwald“ vom 14.07.2011 Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW, S. 313) und § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666) in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am 14.07.2011 folgende Friedhofssatzung für den „Ruhehain Hürtgenwald“ beschlossen: §1 Geltungsbereich (1) Diese Friedhofssatzung gilt ausschließlich für den „Ruhehain Hürtgenwald“. (2) Zum „Ruhehain Hürtgenwald“ gehört folgende Waldfläche: Teilfläche Gemarkung Vossenack, Flur 7, Flurstück Nr. 112, ca 7 ha §2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof „Ruhehain Hürtgenwald“ dient einer gezielt naturnahen Bestattung, die sich bewusst von jeder Form einer persönlichen Gedenkstätte oder gar erkennbaren Grabstätte des Verstorbenen bzw. Beigesetzten abhebt. Sie soll gezielt einen vollkommen alternativen Bestattungsbereich zu den üblich bekannten Friedhöfen mit ihren angelegten Wegen, erbauten Infrastruktureinrichtungen, angelegten Grabstätten und Gedenksteinen sowie –tafeln mit deutlich erkennbaren Namensaufschriften darstellen und anbieten. (2) Die Bestattungen erfolgen ausschließlich als Aschebeisetzungen in Urnen, die sich innerhalb weniger Monate biologisch und rückstandsfrei abbauen. (3) Im unverändert herkömmlich forstlich genutzten Wald wird lediglich für die Dauer der Widmung als „Ruhehain Hürtgenwald“ auf eine forstwirtschaftliche Holzernte der für eine Beisetzung vorgesehenen und nummerierten Bäume verzichtet. Gerade durch das Bestattungskonzept des Ruhehains kann sich dieser Wald für mindestens 100 Jahre ungestört weiterentwickeln. Bei notwendigen Maßnahmen aus Gründen der Gefahrenabwehr bzw. der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Beseitigung von Totholz/Ästen/Gehölzen/Bäumen wird eine fledermauskundliche Begleitung erfolgen. In der Vogelbrutzeit wird auch der Besatz auf Vögel überprüft. Die Maßnahmen werden der Unteren Landschaftsbehörde unverzüglich angezeigt. (4) Es ist Angehörigen oder anderen Dritten nicht erlaubt, Trauer- und/oder Gedenkzeichen – gleich welcher Art – anzubringen oder gar zu unterhalten. Das Betretungsrecht des Waldes wird nur im Sinne des Bundeswald- und Landesforstgesetzes – hier insbesondere unter Hinweis auf § 2 Landesforstgesetz NW – gestattet. Auch wird besonders darauf hingewiesen, dass das Betreten auf eigene Gefahr erfolgt. (5) Der „Ruhehain Hürtgenwald“ ist mehr von regionaler Bedeutung und deshalb auch in der Gesamtfläche als eher klein zu bezeichnen. Deshalb wird mit einer geringen Frequentierung zu rechnen sein. Die Trauergesellschaften sind erfahrungsgemäß bei solchen Bestattungsformen klein. So soll deren Teilnehmerzahl ggfls. auf ca. 15 Personen begrenzt werden. (6) Besucher in der Waldfläche, die gezielt ein Grab oder eine Ruhestätte aufsuchen, sind kaum zu erwarten, da diese in der Örtlichkeit nicht ohne weiteres erkennbar, feststellbar oder gar lokalisierbar sind. (7) Im ersten Schritt werden im Wurzelbereich rund um die vorhandenen Bäume 6 Urnen beigesetzt werden können. Das sind zur Zeit ca. 1.200 bis 1.300 Urnenplätze. (8) Einen „Urnenwald-Betrieb“ mit Pflege- oder Unterhaltungsarbeiten, Besuchs- oder Öffnungszeiten gibt es nicht. Es handelt sich um Wald im Sinne des Bundeswaldund Landesforstgesetzes. Ein „Eingriff“ in die Natur erfolgt nur durch das einmalige, von Hand ausgeführte und ca. 80 cm tiefe Ausheben des jeweiligen Urnengrabes. Dieser soll so angelegt werden, dass bereits unmittelbar nach der Urnenbeisetzung keinerlei Veränderungen mehr feststellbar sind. (9) Eines der wesentlichen Ziele der Bestattungsform „Ruhehain Hürtgenwald“ ist es, möglichst jeden Eingriff in Flora oder Fauna zu vermeiden und als letzte Ruhestätte keine bestimmbare Stelle, sondern ein naturbelassenes Waldgebiet insgesamt auszuweisen, das für den Besucher nicht einmal konkret umgrenzt wahrgenommen oder erkannt werden kann. §3 Schließung und Entwidmung (1) Der „Ruhehain Hürtgenwald“ kann aus wichtigem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Hierüber entscheidet der Rat der Gemeinde Hürtgenwald. (2) Schließung und Entwidmung werden nach den Vorschriften für gemeindliche Satzungen öffentlich bekannt gemacht. §4 Betrieb des Ruhehain Hürtgenwald Unter Hinweis auf § 1 Abs. 4 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) bedient sich die Gemeinde Hürtgenwald beim Betrieb des Urnenwaldes der Ruhehain Hürtgenwald GmbH, nachfolgend Betreiber genannt. §5 Nutzungsberechtigung (1) Im „Ruhehain Hürtgenwald“ kann jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte oder einer sonstigen markanten Stelle im Ruhehain erworben hat. (2) Es werden dabei folgende Baumgrabstätten unterschieden: a) b) c) d) Gemeinschaftsbaumgräber, Partnerbaumgräber, Familienbaumgräber, Einzelbaumgräber. (3) Das Nutzungsrecht an Familien- und Partnerbaumgräbern bezieht sich auch auf die jeweiligen Familienangehörigen und Lebenspartner, die in dem mit dem Betreiber abzuschließenden Vertrag bezeichnet sind. (4) Das Nutzungsrecht an Gemeinschaftsbaumgräbern wird auf 6 Beisetzungen beschränkt und bezieht sich jeweils auf den Erwerber. (5) Das Nutzungsrecht geht nach dem Tode des Nutzungsberechtigten auf dessen Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, so sind diese verpflichtet, unverzüglich einen neuen Nutzungsberechtigten zu benennen oder einen Vertreter zu bestimmen, der die Nutzungsberechtigten der Betreibergesellschaft gegenüber vertritt. (6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich, längstens jedoch bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (7) Kommt der Rechtsnachfolger der Forderung in Absatz 6 nicht nach, erlischt das Nutzungsrecht. §6 Bestattungen bzw. Beisetzungen Die Bestattungen bzw. Beisetzungen werden ausschließlich vom Betreiber des Ruhehains oder einem von der Gesellschaft beauftragten Dritten vorgenommen, wobei ausnahmslos biologisch abbaubare Urnen, die auch vom Betreiber zur Verfügung gestellt werden können, mit der Asche der Verstorbenen im Wurzelbereich vorhandener Bäume beigesetzt werden. §7 Anzeigepflicht (1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles beim Betreiber anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Der Betreiber setzt den Zeitpunkt der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest, wobei an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen keine Bestattungen bzw. Beisetzungen stattfinden. §8 Ruhezeit Das Nutzungsrecht an den im Ruhehain Hürtgenwald registrierten Bäumen oder markanten Stellen wird für einen Zeitraum von 99 Jahren ab Beginn der Eröffnung des Ruhehain Hürtgenwald verliehen. Die Ruhezeit für beigesetzte Aschen beträgt 30 Jahre, soweit eine andere gesetzliche Regelung nicht getroffen wird. §9 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Im Hinblick darauf, dass ausnahmslos Urnen verwandt werden, die sich innerhalb weniger Monate biologisch und rückstandsfrei abbauen, sind Umbettungen zu einem anderen Friedhof nicht möglich. (3) Umbettungen von Aschen von anderen Friedhöfen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung des Betreibers sowie dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Baumgrabstätte oder einer markanten Stelle im Ruhehain Hürtgenwald. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag, welcher bei der zuständigen Friedhofsverwaltung zu stellen ist. (5) Beisetzungen von umzubettenden Aschen in biologisch abbaubaren Urnen werden nur von durch die Ruhehain Hürtgenwald GmbH beauftragten Personen durchgeführt. § 10 Verhalten im Ruhehain Hürtgenwald (1) Jeder hat sich im „Ruhehain Hürtgenwald“ der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals des Betreibers oder des Waldeigentümers ist Folge zu leisten. (2) Im Ruhehain ist es nicht gestattet, a) Beisetzungen zu stören, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung, des Betreibers oder von ihm beauftragter Dritter bzw. des Waldeigentümers, c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich u.a. durch Verteilung von Druckschriften, zu werben, d) den Wald zu verunreinigen, e) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, f) zu lärmen oder zu lagern. (3) Im übrigen wird auf die Verhaltensregeln im Sinne des § 2 Abs. 3 Landesforstgesetz NW verwiesen. § 11 Haftung (1) Der Betreiber und der Waldeigentümer haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des „Ruhehains Hürtgenwald“, durch Tiere, Naturereignisse in der Waldfläche oder Naturereignisse an einzelnen Bäumen entstehen. (2) Das Betreten des Ruhehains geschieht grundsätzlich nach den entsprechenden bundeswald- und landesforstgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Hinweis auf § 2 Landesforstgesetz NW, auf eigene Gefahr. Für Personen- oder Sachschäden, die beim Betreten des Ruhehains entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung. (3) Der Waldeigentümer haftet bei Personen- oder Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweislich durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungsweisen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht werden. § 12 Dokumentation Der Betreiber führt in Listenform ein Register der veräußerten Baumgrabstätten und der beigesetzten Personen mit der Registriernummer der Bäume des Ruhehains Hürtgenwald unter Angabe des Bestattungszeitpunktes. Dieses Register wird der Gemeinde Hürtgenwald vom Betreiber jährlich zum 31. Dezember eines jeden Jahres als Nachweis vorgelegt. § 13 Nutzungsentgelt Für die Erhebung des Nutzungsentgelts ist das jeweilige Entgeltverzeichnis der Betreibergesellschaft maßgebend. Das Entgeltverzeichnis kann über den Betreiber angefordert werden. § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) sich als Besucher entgegen § 8 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des befugten Personals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 8 missachtet, c) entgegen § 8 Totengedenkfeiern oder andere Veranstaltungen durchführt, d) entgegen § 8 Veränderungen im Ruhehain Hürtgenwald vornimmt, e) entgegen § 8 Markierungen an Bäumen im Ruhehain anbringt, f) entgegen § 8 Grabpflege im herkömmlichen Sinne betreibt oder Pflegeeingriffe vornimmt, g) entgegen § 8 den Wald verunreinigt, h) gegen sonstige Bestimmungen dieser Satzung verstößt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € geahndet werden. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, oder ein vorgeschriebenes b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den Der Bürgermeister (Axel Buch)