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Allgemeine Vorlage (Integriertes Handlungskonzept Kall hier: Sanierungs- und Stadtumbaugebiet)

Daten

Kommune
Kall
Größe
95 kB
Datum
09.02.2017
Erstellt
27.01.17, 18:06
Aktualisiert
27.01.17, 18:06
Allgemeine Vorlage (Integriertes Handlungskonzept Kall
hier: Sanierungs- und Stadtumbaugebiet) Allgemeine Vorlage (Integriertes Handlungskonzept Kall
hier: Sanierungs- und Stadtumbaugebiet)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 39/2017 09.02.2017 Vorlage erstellt: 25.01.2017 Federführung: 2.2 An den Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung mit der Bitte um X TL: SB: öffentliche Sitzung Herr Auel Frau Keutgen Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat Bürgermeister Kenntnisnahme Allg. Vertreter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Teamleiter/in Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter/in über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 11 Integriertes Handlungskonzept Kall hier: Sanierungs- und Stadtumbaugebiet Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat 1. die Einleitung der vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Abs. 3 BauGB für das in dem anliegenden Übersichtsplan dargestellte Gebiet zur Erarbeitung der Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit der Sanierung zu beschließen, 2. die Anwendung des Instrumentariums eines Stadtumbaugebietes nach § 171 b Abs. 1 BauGB für das Beratungsangebot der Einfamilienhausgebiete um den Ortskern Kall für das in dem anliegenden Übersichtsplan dargestellte Gebiet zu beschließen, 3. die Verwaltung zu beauftragen, auf der Grundlage des Integrierten Handlungskonzeptes Kall die Beteiligung nach § 141 Abs. 3 BauGB und 171 b Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 137 und §139 BauGB (Beteiligung der Betroffenen bzw. der Öffentlichkeit und der öffentlichen Aufgabenträger bzw. Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) durchzuführen. Sachdarstellung: Es wird Bezug genommen auf die Sitzungen des Rates der Gemeinde Kall am 08.11.2016 Punkt 12 der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung sowie am 20.12.2016 – Punkt 4 der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung-. Der Rat hat in den v. g. Sitzungen dem vorgestellten und vorliegenden Integrierten Handlungsund Entwicklungskonzept Kall sowie der Kosten- und Finanzierungsübersicht für den Antrag auf Städtebauförderung zugestimmt. Vorlagen-Nr. 39/2017 Seite 2 Für den Förderantrag ist es zudem erforderlich, das Fördergebiet räumlich abzugrenzen. Die räumliche Abgrenzung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, als auch u.a. als Stadtumbaugebiet nach § 171 b BauGB erfolgen. Das unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstellte Integrierte Handlungskonzept (IHK ) grenzt die Gebietskulisse des Förderprojektes in einen engeren und einen weiteren Bereich ab. Die Abgrenzung ist die Grundlage für die Ausweisung des Ortskerns als Sanierungsgebiet bzw. Stadtumbaugebiet und die Voraussetzung für die Förderung der Projekte, die innerhalb dieser Abgrenzung identifiziert werden. Das Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB bezieht sich auf alle Maßnahmen und Projekte der vier Handlungsfelder mit Ausnahme der Energie- und Bauberatung. Hierfür wird ein separates Stadtumbaugebiet nach § 171 b BauGB definiert, welches die Einfamilienhausgebiete um den Ortskern Kall in das Beratungsangebot einbezieht. Verfahren: Vor der Festlegung des Sanierungsgebietes (durch Erlass der Sanierungssatzung) bzw. des Stadtumbaugebietes sind im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen auf der Grundlage des vorliegenden Konzeptes die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen und öffentlichen Aufgabenträger durchzuführen. In der Sanierungssatzung trifft die Gemeinde die Entscheidung, ob Sie die Sanierung im vereinfachten Verfahren oder im umfassenden Sanierungsverfahren unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152-156a BauGB (besonderen bodenrechtlichen Vorschriften, Behandlung sanierungsbedingten Werterhöhungen) durchführt. Grundsätzlich wird das umfassende Verfahren vor allem dann zur Anwendung gebracht, wenn eine erhebliche Gebietsumgestaltung angestrebt wird; das vereinfachte Verfahren (§ 142 Abs. 4 BauGB) dagegen, wenn im Zuge der Sanierung keine nennenswerten Umstrukturierungsmaßnahmen vorgesehen sind und sich die Sanierung auf den Bestandserhalt und auf Modernisierungsmaßnahmen konzentriert. Darüber hinaus bestehen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens weitere Abstufungsmöglichkeiten für die Anwendung des bodenrechtlichen Instrumentariums. So hat die Gemeinde die Möglichkeit, die in § 144 BauGB geregelte Genehmigungspflicht (Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge) insgesamt in der Sanierungssatzung auszuschließen. Da es sich bei dem Sanierungsgebiet um ein Gebiet mit gestreuten städtebaulichen Missständen handelt und die Sanierung vorwiegend im Bereich Verkehr, öffentlicher Raum und Instandsetzung von Immobilien dienen soll, ist es beabsichtigt, das vereinfachte Verfahren (§ 142 Abs. 4 BauGB) anzuwenden. Stadtumbaugebiet § 171 b BauGB regelt die Festlegung des Stadtumbaugebietes auf der Grundlage eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes. Zur Festlegung des Stadtumbaugebietes genügt wegen seiner beschränkten Außenwirkung bereits ein einfacher Beschluss des Gemeinderates. Dies unterscheidet das Verfahren nach § 171 b BauGB deutlich von der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes (§ 142 BauGB) durch Satzung. Vor der Beschlussfassung zur Festlegung eines Stadtumbaugebietes ist die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen (§ 137 BauGB) und der öffentlichen Aufgabenträger (§ 139 BauGB) erforderlich. Für den räumlichen Umgriff muss gewährt sein, dass sich die Maßnahmen zweckmäßig durchführen lassen.