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Allgemeine Vorlage (19. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kall)

Daten

Kommune
Kall
Größe
115 kB
Datum
27.04.2017
Erstellt
13.04.17, 18:07
Aktualisiert
13.04.17, 18:07
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister 109/2017 1. Ergänzung Vorlage erstellt: 13.04.2017 Federführung: 1.1 An den Rat mit der Bitte um X Sitzungstermin 27.04.2017 TL: SB: öffentliche Sitzung Frau Emons Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Allg. Vertreter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Teamleiter/in Vorlage berührt den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter/in über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 6 19. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kall Beschlussvorschlag: Gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 27.04.2017 -TOP 4- erlässt der Rat die beigefügte 19. Änderung der Hauptsatzung. Sachdarstellung: Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 09.11.2016 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung beschlossen. Durch dieses Gesetz wird u.a. die Gemeindeordnung NRW an verschiedenen Stellen geändert. Über die wichtigsten Änderungen wurden die Ratsmitglieder bereits mit E-Mail vom 02.02.2017 informiert. Einige der getroffenen Änderungen haben unmittelbare Auswirkung auf die Hauptsatzung der Gemeinde Kall. Insbesondere handelt es sich um den Themenbereich „Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfall“. 1. Durch die Änderungen von § 45 Abs. 2 GO NRW wird der Regelstundensatz für den Verdienstausfall künftig nicht mehr durch die Hauptsatzung festgelegt, sondern durch die Entschädigungsverordnung. Diese legt zurzeit einen Mindestregelstundensatz von 8,84 € fest, der jedoch in der Hauptsatzung höher festgelegt werden kann. In der Hauptsatzung der Gemeinde Kall ist ein Regelstundensatz in Höhe von 13,- € festgesetzt (§ 9 Abs. 3 Buchstabe a). Insoweit ist eine Anpassung der bestehenden Regelung nicht erforderlich. Des Weiteren beinhaltet die Entschädigungsverordnung jetzt einen Höchstbetrag für die Zahlung von Verdienstausfall, der für alle Kommunen verbindlich ist. Dieser Höchstbetrag wurde auf 80,- € pro Stunde festgelegt. In der Hauptsatzung der Gemeinde Kall waren bisher 40,- € pro Stunde als Höchstbetrag festgelegt, der nun nicht mehr gültig ist. Daher ist die hierzu erlassene Regelung (§ 9 Abs. 3 Buchstabe f) ersatzlos zu streichen. 2. Durch die Änderung in § 46 GO NRW erhalten erstmals auch Ausschussvorsitzende eine in der Entschädigungsverordnung geregelte zusätzliche monatliche Aufwandsentschädi- Vorlagen-Nr. 109/2017 1. Ergänzung Seite 2 gung. Diese entspricht dem 1-fachen Aufwandssatz und beläuft sich für die Gemeinde Kall derzeit auf 211,90 € monatlich je Vorsitz. Ausgenommen sind durch Gesetz der Wahlprüfungsausschuss, der Wahlausschuss sowie der Haupt- und Finanzausschuss. Der Rat kann jedoch nach § 46 Satz 2 GO NRW in der Hauptsatzung festlegen, dass „weitere Ausschüsse“ von der Regelung der Entschädigungszahlung ausgenommen werden. Der Rat der Gemeinde Kall hat am 24.06.2014 folgende weitere Ausschüsse gebildet: - Rechnungsprüfungsausschuss - Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport - Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung - Ausschuss für Liegenschaften, Forst und Umwelt Die Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende belastet den Haushalt der Gemeinde Kall zusätzlich mit jährlich 10.171,20 €. Bei der Bildung des Haushaltsansatzes 2017 sind diese Mehraufwendungen eingeplant worden. Im Hinblick auf die Ausnahmeregelung vertritt das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW die Auffassung, dass es im Regelfall nicht zulässig sein dürfte, pauschal alle Ausschüsse des Rates von der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für die Ausschussvorsitzenden auszunehmen. Die Kommunen vor Ort können unter Abwägung des Aufwands des einzelnen Ausschussvorsitzenden, etwa unter Zugrundelegung der Häufigkeit und Länge der Ausschusssitzungen und des damit verbundenen Aufwandes für die Ausschussvorsitzenden (Festlegung der Tagesordnung, Einladung, Protokollierung, Veröffentlichung etc.) zu der Erkenntnis kommen, weitere Ausschüsse von der Regelung auszunehmen. Tabelle über die Anzahl und die Gesamtdauer der Ausschusssitzungen in den Jahren 2015 und 2016 Ausschuss 2015 2016 Anzahl Dauer Anzahl Dauer Std. Std. Rechnungsprüfungsausschuss 3 7½ 1 2 Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung Ausschuss für Liegenschaften, Forst und Umwelt 3 9 3 9¼ 5 8 5 15 ½ 7 16 ½ 4 11 ¾ Sofern der Rat der Gemeinde Kall den mit der Tätigkeit als Ausschussvorsitzender verbundenen Aufwand unter Beachtung der Tagungshäufigkeit so wertet, dass die Ausschüsse als weitere Ausnahme von der Aufwandsentschädigung auszunehmen sind, ist die Hauptsatzung (zu Ziff. 2) anzupassen. Mit dem beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen vom 12.03.2017 wird eine Änderung der Entschädigungsregelungen beantragt. Einzelheiten sind dem Antrag zu entnehmen. Weiterer Anpassungsbedarf in der Hauptsatzung: 3. Gemäß Beschluss der Haushaltskommission vom 20.03.2012 wurde die Höchstzahl der Fraktionssitzungen, für die Sitzungsgeld gezahlt wird, von 22 auf 20 Sitzungen im Kalen- Vorlagen-Nr. 109/2017 1. Ergänzung Seite 3 derjahr beschränkt. Diese Änderung ist noch in die Hauptsatzung aufzunehmen (§ 9 Abs. 1). 4. Durch Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes vom 18.09.2012 wurde die Haushaltsentschädigung in § 45 Abs. 3 GO NRW neu geregelt. Bei einem 2-Personen-Haushalt kann eine Haushaltsentschädigung zukünftig nur noch dann geltend gemacht werden, wenn ein Kind unter 14 Jahren oder eine pflegebedürftige Person im Haushalt leben. Mit dieser Regelung können nur noch die besonders beanspruchten alleinerziehenden und pflegenden Rats- und Ausschussmitglieder Haushaltsentschädigung beantragen, nicht jedoch andere 2-Personen-Haushalte. Haushaltsführende eines Drei-Personen-Haushalts können hingegen unabhängig von einer Altersgrenze der Kinder eine Haushaltsentschädigung beantragen, wenn der/die Antragsteller/in nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig ist. In diesem Fall kann für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt der Regelstundensatz gezahlt werden. Die Hauptsatzung der Gemeinde Kall (§ 9 Abs. 3 Buchstabe d) ist entsprechend (zu Ziff. 3 und 4) ebenfalls zu ändern. Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen (zu Ziff. 1-4) sind in der beigefügten Synopse rot markiert. Die Hauptsatzung ist gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 GO NRW mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Rates zu beschließen.