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Allgemeine Vorlage (Synopse)

Daten

Kommune
Kall
Größe
103 kB
Datum
27.04.2017
Erstellt
13.04.17, 18:07
Aktualisiert
13.04.17, 18:07
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Synopse des geänderten § 9 der Hauptsatzung der Gemeinde Kall vor und nach der geplanten 19. Änderung alte Fassung neue Fassung gem. Mustersatzung Städte- u. Gemeindebund §9 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz, Zuschuss an die Fraktionen, Kraftfahrzeugentschädigung §9 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz, Zuschuss an die Fraktionen, Kraftfahrzeugentschädigung (1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine (1) Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Rats-, Ausschussund Fraktionssitzungen. Sachkundige Bürger erhalten für die Teilnahme an Ausschussund Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Wird bei Ausschusssitzungen ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied wegen Befangenheit oder zeitweiliger Verhinderung vertreten, wird das Sitzungsgeld nicht zusätzlich auch an den Vertreter gezahlt. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 22 Sitzungen im Kalenderjahr beschränkt. Die gemäß § 12 SchVG berufenen ständigen Mitglieder des Schulausschusses erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen ein Sitzungsgeld entsprechend § 2 der EntschVO. Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Rats-, Ausschussund Fraktionssitzungen. Sachkundige Bürger erhalten für die Teilnahme an Ausschussund Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Wird bei Ausschusssitzungen ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied wegen Befangenheit oder zeitweiliger Verhinderung vertreten, wird das Sitzungsgeld nicht zusätzlich auch an den Vertreter gezahlt. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 20 Sitzungen im Kalenderjahr beschränkt. Die gemäß § 12 SchVG berufenen ständigen Mitglieder des Schulausschusses erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen ein Sitzungsgeld entsprechend § 2 der EntschVO. (2) Die Mitglieder des Rates, sachkundige (2) Bürger und sachkundige Einwohner erhalten Aufwandsentschädigungen gem. Abs. 1 auch bei Sitzungen von Unterausschüssen und Arbeitskreisen des Rates und seiner Ausschüsse. Aufwandsentschädigungen gemäß Abs. 1 werden ferner bei Beratungen des Bürgermeisters mit den Fraktionsvorsitzenden gezahlt. Die Mitglieder des Rates, sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten Aufwandsentschädigungen gem. Abs. 1 auch bei Sitzungen von Unterausschüssen und Arbeitskreisen des Rates und seiner Ausschüsse. Aufwandsentschädigungen gemäß Abs. 1 werden ferner bei Beratungen des Bürgermeisters mit den Fraktionsvorsitzenden gezahlt. (3) Rats- und Ausschussmitglieder haben (3) Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie er-sichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 13,-- Euro festgesetzt. a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 13,-- Euro festgesetzt. Wird bei Ausschusssitzungen ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied wegen Befangenheit oder zeitweiliger Verhinderung vertreten, wird der Verdienstausfall nicht zusätzlich auch an den Vertreter gezahlt. Wird bei Ausschusssitzungen ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied wegen Befangenheit oder zeitweiliger Verhinderung vertreten, wird der Verdienstausfall nicht zusätzlich auch an den Vertreter gezahlt. b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaft-machung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. d) Personen die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens 3 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 25,-- Euro je Stunde überschreiten. g) Verdienstausfall wird in der Regel für selbständig Tätige und Hausfrauen/ Hausmänner montags bis freitags bis höchstens 18.oo Uhr und samstags bis höchstens 14.oo Uhr gezahlt. An Sonnund gesetzlichen Feiertagen wird in der Regel kein Verdienstausfall gezahlt. Streichung bisheriger Buchstabe f) neuer Buchstabe f) f) Verdienstausfall wird in der Regel für selbständig Tätige und Hausfrauen/Hausmänner montags bis freitags bis höchstens 18.00 Uhr und samstags bis höchstens 14.00 Uhr gezahlt. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen wird in der Regel kein Verdienstausfall gezahlt. Die Absätze 4) und 5) sind komplett neu formuliert (4) Stellvertretende Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen nach § 67 Abs. 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender/eine stellvertretende Vorsitzende, mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW i. V. m. der EntschVO. (5) Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen: Rechnungsprüfungsausschuss Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung Ausschuss für Liegenschaften, Forst und Umwelt. Die Fraktionen erhalten einen Zuschuss (6) zu den Verwaltungskosten in Höhe von 100,- Euro jährlich je Fraktion und 10,25 Euro monatlich je Fraktionsmitglied. Die Fraktionen erhalten einen Zuschuss zu den Verwaltungskosten in Höhe von 100,€ jährlich je Fraktion und 10,25 € monatlich je Fraktionsmitglied. (5) Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für (7) Fahrten im Sinne der §§ 5 und 6 der Entschädigungsverordnung werden als Entschädigung die zulässigen Höchstsätze gezahlt. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für Fahrten im Sinne der §§ 5 und 6 der Entschädigungsverordnung werden als Entschädigung die zulässigen Höchstsätze gezahlt. Die bisherigen Abs. 4) und 5) werden zu 6) und 7) (4)