Daten
Kommune
Kall
Größe
103 kB
Datum
27.04.2017
Erstellt
13.04.17, 18:07
Aktualisiert
13.04.17, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Synopse des geänderten § 9 der Hauptsatzung der Gemeinde Kall vor und
nach der geplanten 19. Änderung
alte Fassung
neue Fassung
gem. Mustersatzung
Städte- u. Gemeindebund
§9
Aufwandsentschädigung,
Verdienstausfallersatz, Zuschuss an
die Fraktionen,
Kraftfahrzeugentschädigung
§9
Aufwandsentschädigung,
Verdienstausfallersatz, Zuschuss an die
Fraktionen,
Kraftfahrzeugentschädigung
(1)
Die Mitglieder des Rates erhalten eine (1)
Aufwandsentschädigung in Form eines
monatlichen Pauschalbetrages und ein
Sitzungsgeld
nach
Maßgabe
der
EntschVO für die Teilnahme an Rats-,
Ausschussund
Fraktionssitzungen.
Sachkundige Bürger erhalten für die
Teilnahme
an
Ausschussund
Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach
Maßgabe der EntschVO.
Wird bei Ausschusssitzungen ein Mitglied
oder stellvertretendes Mitglied wegen
Befangenheit
oder
zeitweiliger
Verhinderung
vertreten,
wird
das
Sitzungsgeld nicht zusätzlich auch an den
Vertreter gezahlt.
Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die
Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 22
Sitzungen im Kalenderjahr beschränkt.
Die gemäß § 12 SchVG berufenen
ständigen
Mitglieder
des
Schulausschusses erhalten für die
Teilnahme an Ausschusssitzungen ein
Sitzungsgeld entsprechend § 2 der
EntschVO.
Die Mitglieder des Rates erhalten eine
Aufwandsentschädigung in Form eines
monatlichen Pauschalbetrages und ein
Sitzungsgeld
nach
Maßgabe
der
EntschVO für die Teilnahme an Rats-,
Ausschussund
Fraktionssitzungen.
Sachkundige Bürger erhalten für die
Teilnahme
an
Ausschussund
Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach
Maßgabe der EntschVO.
Wird bei Ausschusssitzungen ein Mitglied
oder stellvertretendes Mitglied wegen
Befangenheit
oder
zeitweiliger
Verhinderung
vertreten,
wird
das
Sitzungsgeld nicht zusätzlich auch an den
Vertreter gezahlt.
Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die
Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 20
Sitzungen im Kalenderjahr beschränkt.
Die gemäß § 12 SchVG berufenen
ständigen
Mitglieder
des
Schulausschusses
erhalten
für
die
Teilnahme an Ausschusssitzungen ein
Sitzungsgeld entsprechend § 2 der
EntschVO.
(2)
Die Mitglieder des Rates, sachkundige (2)
Bürger und sachkundige Einwohner
erhalten Aufwandsentschädigungen gem.
Abs. 1 auch bei Sitzungen von
Unterausschüssen und Arbeitskreisen
des Rates und seiner Ausschüsse.
Aufwandsentschädigungen gemäß Abs. 1
werden ferner bei Beratungen des
Bürgermeisters
mit
den
Fraktionsvorsitzenden gezahlt.
Die Mitglieder des Rates, sachkundige Bürger
und sachkundige Einwohner erhalten
Aufwandsentschädigungen gem. Abs. 1
auch bei Sitzungen von Unterausschüssen
und Arbeitskreisen des Rates und seiner
Ausschüsse. Aufwandsentschädigungen
gemäß Abs. 1 werden ferner bei
Beratungen des Bürgermeisters mit den
Fraktionsvorsitzenden gezahlt.
(3)
Rats- und Ausschussmitglieder haben (3)
Anspruch
auf
Ersatz
des
Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall
wird für jede Stunde der versäumten
regelmäßigen
Arbeitszeit
berechnet,
wobei die letzte angefangene Stunde voll
zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie
folgt abgegolten:
Rats- und Ausschussmitglieder haben
Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls.
Der Verdienstausfall wird für jede Stunde
der versäumten Arbeitszeit berechnet,
wobei die letzte angefangene Stunde voll
zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt
abgegolten:
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder
erhalten einen Regelstundensatz, es sei
denn, dass sie er-sichtlich keine
finanziellen Nachteile erlitten haben. Der
Regelstundensatz wird auf 13,-- Euro
festgesetzt.
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder
erhalten einen Regelstundensatz, es sei
denn,
dass
sie
ersichtlich
keine
finanziellen Nachteile erlitten haben. Der
Regelstundensatz wird auf 13,-- Euro
festgesetzt.
Wird bei Ausschusssitzungen ein Mitglied
oder stellvertretendes Mitglied wegen
Befangenheit
oder
zeitweiliger
Verhinderung
vertreten,
wird
der
Verdienstausfall nicht zusätzlich auch an
den Vertreter gezahlt.
Wird bei Ausschusssitzungen ein Mitglied
oder stellvertretendes Mitglied wegen
Befangenheit
oder
zeitweiliger
Verhinderung
vertreten,
wird
der
Verdienstausfall nicht zusätzlich auch an
den Vertreter gezahlt.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der
den Regelstundensatz übersteigende
Verdienstausfall gegen entsprechenden
Nachweis, z.B. durch Vorlage einer
Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den
Regelstundensatz
übersteigende
Verdienstausfall gegen entsprechenden
Nachweis, z.B. durch Vorlage einer
Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
c) Selbständige können eine besondere
Verdienstausfallpauschale
je
Stunde
erhalten, sofern sie einen den Regelsatz
übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft
machen. Die Glaubhaft-machung erfolgt
durch eine schriftliche Erklärung über die
Höhe des Einkommens, in der die
Richtigkeit der gemachten Angaben
versichert wird.
c) Selbständige können eine besondere
Verdienstausfallpauschale
je
Stunde
erhalten, sofern sie einen den Regelsatz
übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft
machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt
durch eine schriftliche Erklärung über die
Höhe des Einkommens, in der die
Richtigkeit der gemachten Angaben
versichert wird.
d) Personen, die einen Haushalt mit
mindestens 2 Personen führen und nicht
oder weniger als 20 Stunden je Woche
erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der
mandatsbedingten Abwesenheit vom
Haushalt
mindestens
den
Regelstundensatz. Auf Antrag werden
statt
des
Regelstundensatzes
die
notwendigen Kosten für eine Vertretung
im Haushalt ersetzt.
d) Personen die einen Haushalt mit
mindestens 2 Personen, von denen
mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren
oder eine anerkannt pflegebedürftige
Person nach SGB XI ist, oder einen
Haushalt mit mindestens 3 Personen
führen und nicht oder weniger als 20
Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die Zeit der mandatsbedingten
Abwesenheit vom Haushalt mindestens
den Regelstundensatz. Auf Antrag werden
statt
des
Regelstundensatzes
die
notwendigen Kosten für eine Vertretung im
Haushalt ersetzt.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
aufgrund
der
mandatsbedingten
Abwesenheit vom Haushalt notwendig
werden, werden auf Antrag in Höhe der
nachgewiesenen
Kosten
erstattet.
Kinderbetreuungskosten werden nicht
erstattet bei Kindern, die das 14.
Lebensjahr vollendet haben, es sei denn,
besondere Umstände des Einzelfalls
werden glaubhaft nachgewiesen.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die
außerhalb der Arbeitszeit aufgrund der
mandatsbedingten
Abwesenheit
vom
Haushalt notwendig werden, werden auf
Antrag in Höhe der nachgewiesenen
Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten
werden nicht erstattet bei Kindern, die das
14. Lebensjahr vollendet haben, es sei
denn, besondere Umstände des Einzelfalls
werden glaubhaft nachgewiesen.
f)
In
keinem
Fall
darf
der
Verdienstausfallersatz den Betrag von
25,-- Euro je Stunde überschreiten.
g) Verdienstausfall wird in der Regel für
selbständig Tätige und Hausfrauen/
Hausmänner montags bis freitags bis
höchstens 18.oo Uhr und samstags bis
höchstens 14.oo Uhr gezahlt. An Sonnund gesetzlichen Feiertagen wird in der
Regel kein Verdienstausfall gezahlt.
Streichung bisheriger Buchstabe f)
neuer Buchstabe f)
f) Verdienstausfall wird in der Regel für
selbständig
Tätige
und
Hausfrauen/Hausmänner montags bis
freitags bis höchstens 18.00 Uhr und
samstags bis höchstens 14.00 Uhr
gezahlt. An Sonn- und gesetzlichen
Feiertagen wird in der Regel kein
Verdienstausfall gezahlt.
Die Absätze 4) und 5) sind komplett neu formuliert
(4)
Stellvertretende Bürgermeister/
Bürgermeisterinnen nach § 67 Abs. 1 GO
NRW und Fraktionsvorsitzende - bei
Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern
auch ein stellvertretender
Vorsitzender/eine stellvertretende
Vorsitzende, mit mindestens 16
Mitgliedern auch 2 stellvertretende
Vorsitzende und mit mindestens 24
Mitgliedern auch 3 stellvertretende
Vorsitzende - erhalten neben den
Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern
nach § 45 GO NRW zustehen, eine
Aufwandsentschädigung nach § 46 GO
NRW i. V. m. der EntschVO.
(5)
Von der Regelung, wonach Vorsitzende von
Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine
zusätzliche Aufwandsentschädigung nach
§ 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3
Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden
gemäß § 46 Satz 2 GO NRW folgende
weitere Ausschüsse ausgenommen:
Rechnungsprüfungsausschuss
Ausschuss für Jugend, Schule,
Soziales, Kultur und Sport
Ausschuss
für
Bau,
Planung,
Tourismus und Wirtschaftsförderung
Ausschuss für Liegenschaften, Forst
und Umwelt.
Die Fraktionen erhalten einen Zuschuss (6)
zu den Verwaltungskosten in Höhe von
100,- Euro jährlich je Fraktion und 10,25
Euro monatlich je Fraktionsmitglied.
Die Fraktionen erhalten einen Zuschuss zu
den Verwaltungskosten in Höhe von 100,€ jährlich je Fraktion und 10,25 € monatlich
je Fraktionsmitglied.
(5)
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für (7)
Fahrten im Sinne der §§ 5 und 6 der
Entschädigungsverordnung
werden
als
Entschädigung die zulässigen Höchstsätze
gezahlt.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für
Fahrten im Sinne der §§ 5 und 6 der
Entschädigungsverordnung werden als
Entschädigung die zulässigen Höchstsätze
gezahlt.
Die bisherigen Abs. 4) und 5) werden zu 6) und 7)
(4)