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Allgemeine Vorlage (Bildung von Ermächtigungsresten im Haushaltsjahr 2016)

Daten

Kommune
Kall
Größe
87 kB
Datum
27.04.2017
Erstellt
13.04.17, 18:07
Aktualisiert
13.04.17, 18:07
Allgemeine Vorlage (Bildung von Ermächtigungsresten im Haushaltsjahr 2016)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 106/2017 27.04.2017 Vorlage erstellt: 12.04.2017 Federführung: 1.2 An den Haupt- und Finanzausschuss mit der Bitte um X TL: SB: öffentliche Sitzung Herr Diefenbach Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Allg. Vertreter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Teamleiter/in Vorlage berührt den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter/in über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 7 Bildung von Ermächtigungsresten im Haushaltsjahr 2016 Beschlussvorschlag: Es wird zur Kenntnis genommen, dass im Haushaltsjahr 2016 Ermächtigungsreste zu Lasten des Haushaltsjahres 2017 in folgender Höhe gebildet wurden: im Ergebnishaushalt (siehe Anlage 1): im Finanzhaushalt (siehe Anlage 2): 346.356,95 € 7.213.871,40 € Sachdarstellung: Laut § 22 GemHVO NRW sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Werden sie übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Ermächtigungen bei den Produktsachkonten im Haushaltsplan des folgenden Jahres. Die Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen fallen ebenfalls unter die grundsätzliche Übertragbarkeit, die haushaltsrechtlich zugelassen wurde. Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar. Im Rahmen des Wertaufhellungsprinzips ist zu beachten, dass sämtliche am Abschlussstichtag objektiv bestehenden Tatsachen bei der späteren Aufstellung des Jahresabschlusses berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang kann sich in Einzelfällen die in der Teilergebnisrechnung ausgewiesene Ermächtigungsübertragung verringern. Die zu übertragenden Ermächtigungen verstehen sich daher als Maximalbetrag. Die jeweiligen Übertragungsansätze sind in den Anlagen 1 – 2 aufgelistet.