Daten
Kommune
Kall
Größe
88 kB
Datum
27.04.2017
Erstellt
13.04.17, 18:07
Aktualisiert
13.04.17, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
106/2017
1. Ergänzung
Vorlage erstellt:
12.04.2017
Federführung:
1.2
An den
Rat
mit der Bitte um
X
Sitzungstermin
öffentliche Sitzung
27.04.2017
TL:
SB:
Herr Diefenbach
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Allg. Vertreter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Teamleiter/in
Vorlage berührt den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter/in
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 10
Bildung von Ermächtigungsresten im Haushaltsjahr 2016
Beschlussvorschlag:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass im Haushaltsjahr 2016 Ermächtigungsreste zu Lasten des
Haushaltsjahres 2017 in folgender Höhe gebildet wurden:
im Ergebnishaushalt (siehe Anlage 1):
im Finanzhaushalt (siehe Anlage 2):
346.356,95 €
7.213.871,40 €
Sachdarstellung:
Laut § 22 GemHVO NRW sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Werden sie übertragen,
erhöhen sie die entsprechenden Ermächtigungen bei den Produktsachkonten im Haushaltsplan
des folgenden Jahres.
Die Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen fallen ebenfalls unter die grundsätzliche
Übertragbarkeit, die haushaltsrechtlich zugelassen wurde. Ermächtigungen für Auszahlungen für
Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen
werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis
zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar.
Im Rahmen des Wertaufhellungsprinzips ist zu beachten, dass sämtliche am Abschlussstichtag
objektiv bestehenden Tatsachen bei der späteren Aufstellung des Jahresabschlusses berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang kann sich in Einzelfällen die in der Teilergebnisrechnung ausgewiesene Ermächtigungsübertragung verringern. Die zu übertragenden Ermächtigungen verstehen sich daher als Maximalbetrag.
Die jeweiligen Übertragungsansätze sind in den Anlagen 1 – 2 aufgelistet.