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Allgemeine Vorlage (Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses für die Bürgermeisterwahl 2017 und ihrer Stellvertreter)

Daten

Kommune
Kall
Größe
107 kB
Datum
14.02.2017
Erstellt
03.02.17, 18:06
Aktualisiert
03.02.17, 18:06
Allgemeine Vorlage (Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses für die Bürgermeisterwahl 2017 und ihrer Stellvertreter) Allgemeine Vorlage (Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses für die Bürgermeisterwahl 2017 und ihrer Stellvertreter) Allgemeine Vorlage (Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses für die Bürgermeisterwahl 2017 und ihrer Stellvertreter) Allgemeine Vorlage (Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses für die Bürgermeisterwahl 2017 und ihrer Stellvertreter)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 53/2017 14.02.2017 Vorlage erstellt: 03.02.2017 Federführung: 1.1 An den Rat mit der Bitte um X TL: SB: öffentliche Sitzung Frau Emons Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Allg. Vertreter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Teamleiter/in Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter/in über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 10 Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses für die Bürgermeisterwahl 2017 und ihrer Stellvertreter Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt, für den Wahlausschuss 10 (alternativ 8, 6 oder 4) Beisitzer zu wählen. Aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlags werden folgende Ratsmitglieder (und ggf. sachkundige Bürger) als Beisitzer bzw. Stellvertreter gewählt: Beisitzer: gebundene Vertreter: Vorlagen-Nr. 53/2017 Seite 2 Sachdarstellung: Gemäß § 2 (3) Kommunalwahlgesetz (KWahlG) besteht der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die vom Rat gewählt werden. Der Rat hat daher zunächst die Zahl der Beisitzer festzulegen. Der Wahlausschuss für die Kommunalwahlen 2014 bestand aus 8 Beisitzern. Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des Kommunalen Verfassungsrechts grundsätzlich Anwendung (§ 50 Abs. 3 GO NRW), d.h., dass über die Besetzung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt wird, sofern sich die Ratsmitglieder nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen und diesen durch einstimmigen Beschluss annehmen. Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig, er entscheidet in öffentlicher Sitzung und bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag. Die Möglichkeit, dass Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, ein beratendes Mitglied benennen können, besteht für den Wahlausschuss nicht. Für jeden Beisitzer soll der Rat nach dem gleichen Verfahren einen Stellvertreter wählen. Gemäß § 2 (7) KWahlG können Bewerber für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Bürgermeister stimmt gemäß § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW bei der Besetzung des Ausschusses nicht mit. Bei der Festlegung der Anzahl der Beisitzer des Wahlausschusses ist er stimmberechtigt. Theoretische Sitzverteilung Zur Information ist nachfolgend die Anzahl der Sitze angegeben, die bei mehreren Wahlvorschlägen theoretisch auf die Fraktionen entfallen würde. Diese Ergebnisse gelten aber nur dann, wenn alle Ratsmitglieder anwesend sind und jeweils für den Vorschlag ihrer Fraktion stimmen. Beispiel 1 6 Beisitzer plus Wahlleiter Fraktion CDU SPD FDP Grüne Fiedlers Stimmen Sitze 12 3 7 1 5 1 3 1 0 0 8 Beisitzer plus Wahlleiter Fraktion CDU SPD FDP Grüne Fiedlers Stimmen Sitze 12 4 7 2 5 1 3 1 0 0 Vorlagen-Nr. 53/2017 Seite 3 10 Beisitzer plus Wahlleiter Fraktion CDU SPD FDP Grüne Fiedlers Stimmen Sitze 12 4 7 3 5 2 3 1 0 0 Beispiel 2 6 Beisitzer plus Wahlleiter Fraktion CDU SPD FDP Grüne Fiedlers Stimmen Sitze 13 7 5 3 0 3 1 1 1 0 8 Beisitzer plus Wahlleiter Fraktion CDU SPD FDP Grüne Fiedlers Stimmen Sitze 13 7 5 3 0 4 2 1 1 0 10 Beisitzer plus Wahlleiter Fraktion CDU SPD FDP Grüne Fiedlers Stimmen Sitze 13 7 5 3 0 5 2 2 1 0 Entscheidend bei der Zuteilung der Ausschusssitze aufgrund mehrerer Wahlvorschläge ist aber nicht die Mitgliederzahl der Fraktionen, sondern das tatsächliche Abstimmungsverhalten in der Sitzung. Vorlagen-Nr. 53/2017 Seite 4 Bei dem fraktionslosen Ratsherrn Fiedlers wurde sowohl mit einer Stimmenthaltung (Beispiel 1) als auch mit einer Stimmabgabe für die CDU-Fraktion ohne Listenverbindung (Beispiel 2) gerechnet. Lediglich bei Stimmabgabe für die SPD hätte die SPD bei der Wahlausschussgröße 6 einen Sitz mehr, der der CDU wegfällt. Bei Größe 8 fiel der Sitz der FDP zu. 6 Beisitzer plus Wahlleiter Fraktion CDU SPD FDP Grüne Fiedlers Stimmen Sitze 12 8 5 3 0 2 2 1 1 0 8 Beisitzer plus Wahlleiter Fraktion CDU SPD FDP Grüne Fiedlers Stimmen Sitze 12 8 5 3 0 3 2 2 1 0