Daten
Kommune
Hürtgenwald
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65 kB
Erstellt
06.01.12, 19:00
Aktualisiert
06.01.12, 19:00
Stichworte
Inhalt der Datei
S17a2127
Satzung
über besondere Ehrenauszeichnungen
der Gemeinde Hürtgenwald
vom 06. Mai 2002
Präambel
Aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW. S 666 ff.) hat der Rat
der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 19.02.2002 folgende Satzung
beschlossen:
§1
Auszeichnungen
(1)
Die Gemeinde Hürtgenwald kann Persönlichkeiten, die sich um die Gemeinde
und ihre Bürger verdient gemacht haben, besonders auszuzeichnen.
(2)
Die Auszeichnung erfolgt durch Verleihung
a)
b)
c)
d)
des Ehrenbürgerrechts und der Ehrennadel der Gemeinde in Gold
der Ehrenbezeichnungen „Ehrenbürgermeister/in“ sowie
„Ehrenratsmitglied“ und der Ehrennadel der Gemeinde in Gold
des Bürgerpreises in Form eines Geldpreises und der Ehrennadel der
Gemeinde in Silber
einer Ehrennadel der Gemeinde in Silber
(3)
Die Namen der Personen, denen eine Auszeichnung verliehen worden ist,
werden mit dem Datum der Verleihung fortlaufend in ein besonderes Buch
eingetragen, das im Gemeindearchiv aufzubewahren ist.
(4)
Über die Auszeichnung entscheidet der Rat in nichtöffentlicher Sitzung auf
Vorschlag des Bürgermeisters oder einer der im Rat vertretenen Fraktionen,
sofern sich aus § 5 Abs. 3 nichts anderes ergibt. Die Vorschläge sind schriftlich
zu begründen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder.
§2
Verleihungsurkunde
(1)
Über die Verleihung der Ehrenauszeichnung wird eine Urkunde ausgestellt.
(2)
Die Urkunde soll auf den Ratsbeschluss über die Verleihung hinweisen und die
Begründung für die Auszeichnung enthalten.
(3)
Die Verleihungsurkunde wird vom Bürgermeister unterzeichnet.
1
(4)
Die Ehrennadel trägt auf der Vorderseite das Wappen der Gemeinde
Hürtgenwald.
§3
Verleihung
(1)
Der Bürgermeister überreicht in feierlicher Form Ehrenauszeichnung und
Urkunde.
(2)
Die Überreichung soll in einer Sitzung des Rates erfolgen.
(3)
In begründeten Einzelfällen kann der Bürgermeister die Verleihung in einem
anderen angemessenen Rahmen vornehmen.
§4
Bindung der Ehrenauszeichnung
(1)
Das Recht zum Tragen der Auszeichnung steht nur den Ausgezeichneten zu.
Es ist nicht übertragbar.
(2)
Die Ehrennadeln gehen in das vererbbare Eigentum des Ausgezeichneten
über.
(3)
Eine Ehrenauszeichnung kann entzogen werden, wenn sich der/die Ausgezeichnete ihr als unwürdig erweist.
(4)
Über die Entziehung der Ehrenauszeichnung beschließt der Rat in nichtöffentlicher Sitzung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder.
§5
Verleihungsgrundsätze
(1)
Für außergewöhnliche Verdienste um das Wohl der Gemeinde Hürtgenwald,
die über die Verdienste zu Abs. (2) a) und Abs. (2) b) hinausgehen, kann das
Ehrenbürgerrecht und die Ehrennadel der Gemeinde in Gold verliehen werden.
Die Verleihung und die Entziehung des Ehrenbürgerrechtes richtet sich nach
den hierzu bestehenden Vorschriften der Gemeindeordnung.
(2)
a)
Langjährigen Ratsmitgliedern, die mindestens zwei Wahlperioden auch
als Bürgermeister/in fungierten, kann die Ehrenbezeichnung
„Ehrenbürgermeister/in“ sowie die Ehrennadel in Gold verliehen werden,
wenn sie sich in besonderer Weise ausgezeichnet haben.
b)
Ratsmitgliedern kann nach einer insgesamt mindestens 15-jährigen
Ratszugehörigkeit die Ehrenbezeichnung „Ehrenratsmitglied“ sowie die
Ehrennadel in Silber verliehen werden, wenn ihr Einsatz über das
gewöhnliche Maß weit hinausgegangen ist.
2
c)
Die Auszeichnungen „Ehrenbürgermeister/in“ und „Ehrenratsmitglied“
werden in der Regel erst nach dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Amt
verliehen.
(3)
Der Bürgerpreis der Gemeinde wird nach den vom Gemeinderat in seiner
Sitzung am 04.05.2000 hierzu gesondert beschlossenen Verleihungsgrundsätzen in Form einer Geldgabe sowie der Ehrennadel der Gemeinde in Silber
verliehen.
(4)
Für besondere Verdienste, insbesondere im Bereich der kulturellen, sozialen,
sportlichen bzw. wissenschaftlichen Arbeit oder im Bereich des gemeindlichen
Zusammenlebens verleiht die Gemeinde Hürtgenwald eine Ehrennadel in
Silber als Ehrengabe.
§6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über besondere Ehrenauszeichnungen der Gemeinde
Hürtgenwald wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht
mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 06. Mai 2002
Der Bürgermeister
Buch
3