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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 193/2011)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
65 kB
Erstellt
06.01.12, 19:00
Aktualisiert
06.01.12, 19:00
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 193/2011) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 193/2011) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 193/2011)

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Inhalt der Datei

S17a2127 Satzung über besondere Ehrenauszeichnungen der Gemeinde Hürtgenwald vom 06. Mai 2002 Präambel Aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW. S 666 ff.) hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 19.02.2002 folgende Satzung beschlossen: §1 Auszeichnungen (1) Die Gemeinde Hürtgenwald kann Persönlichkeiten, die sich um die Gemeinde und ihre Bürger verdient gemacht haben, besonders auszuzeichnen. (2) Die Auszeichnung erfolgt durch Verleihung a) b) c) d) des Ehrenbürgerrechts und der Ehrennadel der Gemeinde in Gold der Ehrenbezeichnungen „Ehrenbürgermeister/in“ sowie „Ehrenratsmitglied“ und der Ehrennadel der Gemeinde in Gold des Bürgerpreises in Form eines Geldpreises und der Ehrennadel der Gemeinde in Silber einer Ehrennadel der Gemeinde in Silber (3) Die Namen der Personen, denen eine Auszeichnung verliehen worden ist, werden mit dem Datum der Verleihung fortlaufend in ein besonderes Buch eingetragen, das im Gemeindearchiv aufzubewahren ist. (4) Über die Auszeichnung entscheidet der Rat in nichtöffentlicher Sitzung auf Vorschlag des Bürgermeisters oder einer der im Rat vertretenen Fraktionen, sofern sich aus § 5 Abs. 3 nichts anderes ergibt. Die Vorschläge sind schriftlich zu begründen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder. §2 Verleihungsurkunde (1) Über die Verleihung der Ehrenauszeichnung wird eine Urkunde ausgestellt. (2) Die Urkunde soll auf den Ratsbeschluss über die Verleihung hinweisen und die Begründung für die Auszeichnung enthalten. (3) Die Verleihungsurkunde wird vom Bürgermeister unterzeichnet. 1 (4) Die Ehrennadel trägt auf der Vorderseite das Wappen der Gemeinde Hürtgenwald. §3 Verleihung (1) Der Bürgermeister überreicht in feierlicher Form Ehrenauszeichnung und Urkunde. (2) Die Überreichung soll in einer Sitzung des Rates erfolgen. (3) In begründeten Einzelfällen kann der Bürgermeister die Verleihung in einem anderen angemessenen Rahmen vornehmen. §4 Bindung der Ehrenauszeichnung (1) Das Recht zum Tragen der Auszeichnung steht nur den Ausgezeichneten zu. Es ist nicht übertragbar. (2) Die Ehrennadeln gehen in das vererbbare Eigentum des Ausgezeichneten über. (3) Eine Ehrenauszeichnung kann entzogen werden, wenn sich der/die Ausgezeichnete ihr als unwürdig erweist. (4) Über die Entziehung der Ehrenauszeichnung beschließt der Rat in nichtöffentlicher Sitzung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder. §5 Verleihungsgrundsätze (1) Für außergewöhnliche Verdienste um das Wohl der Gemeinde Hürtgenwald, die über die Verdienste zu Abs. (2) a) und Abs. (2) b) hinausgehen, kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrennadel der Gemeinde in Gold verliehen werden. Die Verleihung und die Entziehung des Ehrenbürgerrechtes richtet sich nach den hierzu bestehenden Vorschriften der Gemeindeordnung. (2) a) Langjährigen Ratsmitgliedern, die mindestens zwei Wahlperioden auch als Bürgermeister/in fungierten, kann die Ehrenbezeichnung „Ehrenbürgermeister/in“ sowie die Ehrennadel in Gold verliehen werden, wenn sie sich in besonderer Weise ausgezeichnet haben. b) Ratsmitgliedern kann nach einer insgesamt mindestens 15-jährigen Ratszugehörigkeit die Ehrenbezeichnung „Ehrenratsmitglied“ sowie die Ehrennadel in Silber verliehen werden, wenn ihr Einsatz über das gewöhnliche Maß weit hinausgegangen ist. 2 c) Die Auszeichnungen „Ehrenbürgermeister/in“ und „Ehrenratsmitglied“ werden in der Regel erst nach dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Amt verliehen. (3) Der Bürgerpreis der Gemeinde wird nach den vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 04.05.2000 hierzu gesondert beschlossenen Verleihungsgrundsätzen in Form einer Geldgabe sowie der Ehrennadel der Gemeinde in Silber verliehen. (4) Für besondere Verdienste, insbesondere im Bereich der kulturellen, sozialen, sportlichen bzw. wissenschaftlichen Arbeit oder im Bereich des gemeindlichen Zusammenlebens verleiht die Gemeinde Hürtgenwald eine Ehrennadel in Silber als Ehrengabe. §6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung über besondere Ehrenauszeichnungen der Gemeinde Hürtgenwald wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den 06. Mai 2002 Der Bürgermeister Buch 3