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Allgemeine Vorlage (Gestaltungssatzung)

Daten

Kommune
Kall
Größe
771 kB
Datum
25.07.2017
Erstellt
19.07.17, 18:06
Aktualisiert
19.07.17, 18:06

Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Gestaltungssatzung im Bereich des BEBAUUNGSPLANES NR. 26 „Ortszentrum Kall“ - 1. Änderung und Ergänzung - Stand: 07/2017 Bebauungsplan Nr. 26 „Ortszentrum Kall“ - 1. Änderung und Ergänzung Gestaltungssatzung Stand: 18.07.2017 GESTALTUNGSSATZUNG Gemeinde Kall im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 26 „Ortszentrum Kall“ - 1. Änderung und Ergänzung - Aufgrund des § 7 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV NRW 2016 S. 966) und des § 86 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV NRW S. 294) in Verbindung mit § 90 Abs. 1 der BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.12.2016 (GV. NRW S. 1161) hat der Rat der Gemeinde Kall in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen. §1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26 „Ortszentrum Kall“ - 1. Änderung und Ergänzung - und ist im Norden durch das Rathaus, im Osten durch die Bahnanlagen bzw. das Bahnhofsgebäude, im Süden durch die Stellplätze des Einkaufsmarktes und im Westen durch die Bahnhofstraße begrenzt. §2 Sachlicher Geltungsbereich Im Geltungsbereich dieser Satzung bestehen gemäß der folgenden §§ 3 bis 8 besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher und sonstiger Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 BauO NRW zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen und Plätze von städtebaulicher, künstlerischer und geschichtlicher Bedeutung sowie von Denkmälern gemäß § 86 Abs. 1 BauO NRW. §3 Gestaltungsvorschriften Es werden örtliche Bauvorschriften textlicher und zeichnerischer Art erlassen, die sich aus diesem Satzungstext und aus den zugehörigen Abbildungen (Abbildung 1 bis 14) ergeben. Die Abbildungen und der Gestaltungsplan sind Bestandteil dieser Satzung. §4 Allgemeine Vorschriften Ziel der Satzung ist es, das charakteristische Erscheinungsbild des historischen Ortskerns von Kall im Spannungsfeld der Bebauung entlang der Bahnhofstraße und des denkmalgeschützten Bahnhofsgebäudes zu erhalten und durch eine einheitliche neue Platzbebauung nördlich und südlich des Bahnhofsplatzes weiter zu entwickeln. Die Gestaltungssatzung legt den Schwerpunkt auf den öffentlichen Raum. Zwingende Vorschriften beziehen sich daher vor allem auf die Platz- und Straßenfassaden sowie die vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Fassaden. Seite 2 Bebauungsplan Nr. 26 „Ortszentrum Kall“ - 1. Änderung und Ergänzung Gestaltungssatzung §5 Stand: 18.07.2017 Bauweise Neue bauliche Anlagen sind innerhalb der überbaubaren Flächen gestalterisch in selbstständige traufständige Gebäude, mit in der Regel 16,00 m bis 17,00 m Trauflänge, an den Längsseiten der nördlichen Platzbebauung ausnahmsweise bis 25,00 m Trauflänge und giebelständige Gebäude mit 11,00 m bis 12,00 m Giebelbreite, vertikal optisch zu gliedern. Zur Untergliederung in solche Einzelgebäude sind in der Ansicht (Fassade) verglaste Zwischenbauten mit einer Breite von 3,00 m bis 4,00 m zulässig. Abb. 1: Bauweise §6 Abb. 2: Dachform Dächer 1. Dachform Dächer sind generell als beidseitig gleich geneigtes Satteldach mit einer Dachneigung zwischen 38 und 43 Grad herzustellen. Zur gestalterischen Untergliederung in Einzelgebäude sind gemäß § 5 - Bauweise - verglaste Zwischenbauten anzuordnen, an denen ein Wechsel zwischen giebel- und traufständigen Gebäuden stattfindet. Verschneidungen von giebel- und traufständigen Dächern sind generell unzulässig. Oberhalb der Zwischenbauten sind gestalterisch abgesetzte in der Ansicht verglaste Verbindungsbauten mit Flachdach zulässig. Die Verbindungsbauten sind in der Höhe der Dachaufbauten auszuführen und soweit zurückzusetzen, dass ein Vorspringen über den Ortgang des seitlich angrenzenden Satteldaches auszuschließen ist. 2. Dachaufbauten Dachaufbauten sind nur in Form von Flachdachgauben in der Fassadenebene zulässig. Die Lage der Dachaufbauten ist aus dem darunterliegenden Fassadenraster zu entwickeln. Dachgauben sind bis zu einer Breite von maximal 5,50 m und einer Traufhöhe von 10,00 bis 10,30 m (Höhe über NN 384,50 bis 384,80 m) zulässig. Die Summe ihrer Breiten darf 60 Prozent der Gebäudebreite gemäß § 5 - Bauweise - nicht überschreiten. Dachgauben müssen untereinander und zum Ortgang einen Abstand von mindestens Seite 3 Bebauungsplan Nr. 26 „Ortszentrum Kall“ - 1. Änderung und Ergänzung Gestaltungssatzung Stand: 18.07.2017 1,50 m einhalten. Dacheinschnitte sind generell unzulässig. Dachterrassen sind in Form von Loggien in die Flachdachgauben zu integrieren. Die Öffnungselemente der Dachgauben sind zu unterteilen, sodass in Teilflächen ein hochrechteckiges Format entsteht. Abb. 4: Dachaufbauten und Höhen Abb. 3: Dachaufbauten 3. Dachüberstände Dachüberstände sind generell an Traufe und Ortgang unzulässig, davon ausgenommen sind die konstruktiv notwendigen seitlichen Dachabschlüsse. Die Rinne ist auf die Traufe aufzusetzen. Abb. 5: Dachüberstand Abb. 6: Ziegeldach Abb. 7: Zinkblechdach 4. Dacheindeckungsmaterialien Die Dachflächen sind einheitlich mit glatten ungefalzten nicht glänzenden Materialien einzudecken. Zulässig sind glatte und matte Ziegel in grau und anthrazit, grau patiniertes Zinkblech und Schiefer. Glasierte und stark glänzende Dacheindeckungen sind unzulässig. Dachintegrierte PhotovoltaikElemente, die den Anforderungen an die Oberflächengestaltung der Dach- Seite 4 Bebauungsplan Nr. 26 „Ortszentrum Kall“ - 1. Änderung und Ergänzung Gestaltungssatzung Stand: 18.07.2017 eindeckungsmaterialien entsprechen, sind allseitig zulässig, andere Photovoltaik-Elemente sind nur auf den Dachflächen zulässig, welche dem öffentlichen Raum abgewandt sind. Für die Dachflächen und seitlichen Verkleidungen von Dachaufbauten sind einheitliche Dacheindeckungen in Schiefer oder grau patiniertem Zinkblech zulässig. Stark glänzende Materialien sind unzulässig. §7 Fassaden 1. Fassadenmaterialien Die Fassaden sind als helle Putzfassaden in weißen, beigen oder grauen Farben in Anlehnung an die klassischen RAL - Farben RAL 1013 (Perlweiß), RAL 7032 (Kieselgrau), RAL 7047 (Telegrau 4), RAL 9002 (Grauweiß) und RAL 9010 (Reinweiß) herzustellen. RAL - Farbe 1013 7032 7047 9002 9010 Name Farbton* Perlweiß Kieselgrau Telegrau 4 Grauweiß Reinweiß * Darstellung als RGB-Farbton, Abweichungen möglich 2. Öffnungselemente In Anlehnung an die für Kall typische ‚Lochfassade‘ darf die Summe aller Öffnungselemente maximal 50 Prozent der Fassadenfläche betragen. Die Öffnungselemente müssen zu den Gebäudeaußenecken und Öffnungselementen einen Mindestabstand von 0,50 m einhalten. Für die Öffnungselemente sind nur bodentiefe und hochrechteckige (Verhältnis ≥ 2 : 1) bis quadratische Formate zulässig. Quadratische Fensterformate sind zu unterteilen, sodass in Teilflächen das Verhältnis ≥ 2 : 1 wiederkehrt. Liegende Formate und Fensterbänder sind unzulässig. Fenstergeländer sind nur in Glas oder anthrazitfarben gestrichenen (DB 703) Flachstahlprofilen zulässig. Abb. 8: Öffnungselemente Schaufensteröffnungen im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss in Verbindung mit einem Ladenlokal oder einem Betrieb sind auch in liegenden Formaten (≤ 2 : 3) zulässig. Schaufenster sind zu unterteilen, sodass in Teilflächen das Verhältnis ≥ 2 : 1 wiederkehrt. Von den Gebäudeaußenecken Seite 5 Bebauungsplan Nr. 26 „Ortszentrum Kall“ - 1. Änderung und Ergänzung Gestaltungssatzung Stand: 18.07.2017 muss ein Abstand von mindestens 0,50 m eingehalten werden. Zwischen Schaufenstern und anderen Öffnungselementen muss ein Abstand von mindestens 0,40 m eingehalten werden. Durchgehende Schaufenster über ein oder mehrere Gebäude sind unzulässig. Balkone sind generell unzulässig. Loggien sind im Maßstab der Öffnungselemente in hochrechteckigen bis quadratischen Formaten zulässig. 3. Kolonnaden Den zum Bahnhofsplatz orientierten Erdgeschosszonen sind Kolonnaden mit einer Tiefe von 2,50 m vorgelagert, die der Erschließung weiterer Ladenlokale und Betriebe im 1. Obergeschoss dienen. Die Stützen der Kolonnaden sind auf das Fassadenraster abzustimmen und dürfen maximal 0,50 m breit sein. Die Kolonnaden sind je Platzseite einheitlich zu behandeln und können ganzheitlich mit Glas geschlossen werden. Die Eingangsbereiche dürfen von der ganzheitlichen Gestaltung abweichen. Die Attika der Kolonnade darf einschließlich der Deckenkonstruktion maximal 0,60 m aufbauen. Die notwendige Absturzsicherung im Brüstungsbereich ist nur in transparenter Form mit anthrazitfarbig gestrichenen (DB 703) Flachstahlprofilen zulässig. Abb. 9: Kolonnade Abb. 10: Kragdächer 4. Kragdächer Kragdächer sind nur in Verbindung mit Schaufenstern und als Haustürüberdachung in transparenten oder transluzenten Materialien zulässig und können mit Photovoltaik-Elementen bestückt werden. Kragdächer dürfen maximal 0,80 m auskragen und die Schaufensteröffnung bzw. die Türlaibung auf beiden Seiten maximal 0,25 m überschreiten. Das erforderliche Lichtraumprofil für Fußgängerbereiche von 2,50 m Höhe ist bei der Anbringung von Kragdächern einzuhalten. An den vorgelagerten Kolonnaden sind Kragdächer unzulässig. Seite 6 Bebauungsplan Nr. 26 „Ortszentrum Kall“ - 1. Änderung und Ergänzung Gestaltungssatzung Stand: 18.07.2017 5. Lichtinszenierung Empfohlen wird die Beleuchtung von Fassaden bzw. Fassadenelementen. Die Beleuchtung von Fassaden ist nur in dezenter Form und warmen Farben (warmweiß bis gelb) mit einer Farbtemperatur von unter 3300° Kelvin zulässig. Eine Kombination von mehreren Farbtönen ist unzulässig. Bei der Inszenierung sollte das Fassadenraster beachtet und ein Gesamtkonzept aus Materialität, Farbgebung, Fassadendetails und Lichtinszenierung entwickelt werden. Insbesondere die Lichtinszenierung der Kolonnade als Gestaltelement des Bahnhofsplatzes ist gewünscht. Die Beleuchtungselemente sind so anzubringen, dass eine Blendung der Verkehrsteilnehmer sowie der angrenzenden und gegenüberliegenden Wohnungen ausgeschlossen ist. §8 Werbeanlagen 1. Allgemeine Anforderungen Als Werbeanlagen im Sinne der Gestaltungssatzung sind alle ortsfesten Einrichtungen gemeint, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Werbeanlagen sind grundsätzlich nur an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen inklusive ihrer Unterkonstruktion sind der Architektur des sie tragenden Gebäudes unterzuordnen und dürfen dieses in ihrer Größe, Anordnung, Farbe und Gestaltung nicht dominieren. Charakteristische Fassadenelemente wie Fenster- und Türeinfassungen dürfen durch die Werbeanlagen nicht verdeckt werden. 2. Horizontale Werbeanlagen Horizontale Werbeanlagen sind im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss oberhalb der Schaufensteröffnung in der Höhe von 0,60 m zulässig. Im Bereich der Kolonnaden sind Werbeanlagen nur auf der massiven Attika und nicht auf den transparenten Brüstungsgeländern zulässig. Abb. 11: Horizontale Werbeanlagen Seite 7 Bebauungsplan Nr. 26 „Ortszentrum Kall“ - 1. Änderung und Ergänzung Gestaltungssatzung Stand: 18.07.2017 3. Vertikale Werbeanlagen Vertikale Werbeanlagen sind nur auf Fassadenflächen neben den Öffnungselementen zulässig. Als Maß für die zulässige Höhe gilt der Bereich zwischen Schaufensteroberkante des Erdgeschosses und der Dachtraufe des Dachgeschosses. Vertikale Werbeanlagen dürfen maximal 0,80 m auskragen. Die Aufbautiefe einer Werbeanlage darf maximal 0,25 m sein. An und oberhalb der Kolonnaden sind vertikale Werbeanlagen unzulässig. Abb. 12: Vertikale Werbeanlagen 4. Hinweisschilder Hinweisschilder auf Nutzungen in den Obergeschossen sind nur im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss des Gebäudes und bis zu einer Größe von 0,25 m² zulässig. Mehrere Hinweisschilder an einem Gebäude sind zu Gruppen zusammenzufassen und in einem einheitlichen Material und einer harmonische Farbgebung zu gestalten. Abb. 13: Hinweisschilder Seite 8 Bebauungsplan Nr. 26 „Ortszentrum Kall“ - 1. Änderung und Ergänzung Gestaltungssatzung Stand: 18.07.2017 5. Fensterwerbung Fensterwerbungen sind in einem Drittel der Fensterfläche zulässig. Fensterwerbungen oberhalb des 1. Obergeschosses sind generell unzulässig. Abb. 14: Fensterwerbung 6. Lichtinszenierung Werbeanlagen mit wechselndem Licht, Lauf- und Blinkschriften sowie akustische Werbung sind unzulässig. Zulässig sind indirekt beleuchtete oder hinterleuchtete Werbeanlagen in dezenter Form und warmen Farben (warmweiß bis gelb) mit einer Farbtemperatur von unter 3300° Kelvin. §9 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig. Ordnungswidrigkeiten gemäß § 84 Abs. 3 BauO NRW können mit einer Geldbuße geahndet werden. § 10 Hinweis auf sonstige Vorschriften Gemäß § 9 Abs. 1b DSchG NRW bedarf es einer denkmalrechtlichen Erlaubnis der Denkmalbehörde, wenn in der engeren Umgebung von Baudenkmälern Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt werden, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. § 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt gemäß § 7 Abs. 4 GO NRW am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Seite 9