Daten
Kommune
Kall
Größe
114 kB
Datum
27.04.2017
Erstellt
13.04.17, 18:07
Aktualisiert
13.04.17, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
109/2017
27.04.2017
Vorlage erstellt:
13.04.2017
Federführung:
1.1
An den
Haupt- und Finanzausschuss
mit der Bitte um
X
TL:
SB:
öffentliche Sitzung
Frau Emons
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Allg. Vertreter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Teamleiter/in
Vorlage berührt den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter/in
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 4
19. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kall
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die beigefügte 19. Änderung der Hauptsatzung zu erlassen.
Sachdarstellung:
Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 09.11.2016 das Gesetz zur Stärkung der
kommunalen Selbstverwaltung beschlossen. Durch dieses Gesetz wird u.a. die Gemeindeordnung NRW an verschiedenen Stellen geändert. Über die wichtigsten Änderungen wurden die
Ratsmitglieder bereits mit E-Mail vom 02.02.2017 informiert.
Einige der getroffenen Änderungen haben unmittelbare Auswirkung auf die Hauptsatzung der
Gemeinde Kall. Insbesondere handelt es sich um den Themenbereich „Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfall“.
1. Durch die Änderungen von § 45 Abs. 2 GO NRW wird der Regelstundensatz für den Verdienstausfall künftig nicht mehr durch die Hauptsatzung festgelegt, sondern durch die
Entschädigungsverordnung. Diese legt zurzeit einen Mindestregelstundensatz von 8,84 €
fest, der jedoch in der Hauptsatzung höher festgelegt werden kann. In der Hauptsatzung
der Gemeinde Kall ist ein Regelstundensatz in Höhe von 13,- € festgesetzt (§ 9 Abs. 3
Buchstabe a). Insoweit ist eine Anpassung der bestehenden Regelung nicht erforderlich.
Des Weiteren beinhaltet die Entschädigungsverordnung jetzt einen Höchstbetrag für die
Zahlung von Verdienstausfall, der für alle Kommunen verbindlich ist. Dieser Höchstbetrag
wurde auf 80,- € pro Stunde festgelegt. In der Hauptsatzung der Gemeinde Kall waren
bisher 40,- € pro Stunde als Höchstbetrag festgelegt, der nun nicht mehr gültig ist. Daher
ist die hierzu erlassene Regelung (§ 9 Abs. 3 Buchstabe f) ersatzlos zu streichen.
2. Durch die Änderung in § 46 GO NRW erhalten erstmals auch Ausschussvorsitzende eine
in der Entschädigungsverordnung geregelte zusätzliche monatliche Aufwandsentschädi-
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gung. Diese entspricht dem 1-fachen Aufwandssatz und beläuft sich für die Gemeinde
Kall derzeit auf 211,90 € monatlich je Vorsitz.
Ausgenommen sind durch Gesetz der Wahlprüfungsausschuss, der Wahlausschuss sowie der Haupt- und Finanzausschuss.
Der Rat kann jedoch nach § 46 Satz 2 GO NRW in der Hauptsatzung festlegen, dass
„weitere Ausschüsse“ von der Regelung der Entschädigungszahlung ausgenommen werden.
Der Rat der Gemeinde Kall hat am 24.06.2014 folgende weitere Ausschüsse gebildet:
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport
- Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung
- Ausschuss für Liegenschaften, Forst und Umwelt
Die Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende belastet den Haushalt der Gemeinde Kall zusätzlich mit jährlich 10.171,20 €. Bei der Bildung des Haushaltsansatzes
2017 sind diese Mehraufwendungen eingeplant worden.
Im Hinblick auf die Ausnahmeregelung vertritt das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW die Auffassung, dass es im Regelfall nicht zulässig sein dürfte, pauschal alle
Ausschüsse des Rates von der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung
für die Ausschussvorsitzenden auszunehmen.
Die Kommunen vor Ort können unter Abwägung des Aufwands des einzelnen Ausschussvorsitzenden, etwa unter Zugrundelegung der Häufigkeit und Länge der Ausschusssitzungen und des damit verbundenen Aufwandes für die Ausschussvorsitzenden
(Festlegung der Tagesordnung, Einladung, Protokollierung, Veröffentlichung etc.) zu der
Erkenntnis kommen, weitere Ausschüsse von der Regelung auszunehmen.
Tabelle über die Anzahl und die Gesamtdauer der Ausschusssitzungen in den Jahren
2015 und 2016
Ausschuss
2015
2016
Anzahl
Dauer
Anzahl
Dauer Std.
Std.
Rechnungsprüfungsausschuss
3
7½
1
2
Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport
Ausschuss für Bau, Planung,
Tourismus und Wirtschaftsförderung
Ausschuss für Liegenschaften,
Forst und Umwelt
3
9
3
9¼
5
8
5
15 ½
7
16 ½
4
11 ¾
Sofern der Rat der Gemeinde Kall den mit der Tätigkeit als Ausschussvorsitzender verbundenen Aufwand unter Beachtung der Tagungshäufigkeit so wertet, dass die Ausschüsse als weitere Ausnahme von der Aufwandsentschädigung auszunehmen sind, ist
die Hauptsatzung (zu Ziff. 2) anzupassen.
Mit dem beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen vom 12.03.2017 wird eine Änderung der Entschädigungsregelungen beantragt. Einzelheiten sind dem Antrag zu
entnehmen.
Weiterer Anpassungsbedarf in der Hauptsatzung:
3. Gemäß Beschluss der Haushaltskommission vom 20.03.2012 wurde die Höchstzahl der
Fraktionssitzungen, für die Sitzungsgeld gezahlt wird, von 22 auf 20 Sitzungen im Kalen-
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derjahr beschränkt. Diese Änderung ist noch in die Hauptsatzung aufzunehmen (§ 9 Abs.
1).
4. Durch Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes vom 18.09.2012 wurde die
Haushaltsentschädigung in § 45 Abs. 3 GO NRW neu geregelt.
Bei einem 2-Personen-Haushalt kann eine Haushaltsentschädigung zukünftig nur noch
dann geltend gemacht werden, wenn ein Kind unter 14 Jahren oder eine pflegebedürftige
Person im Haushalt leben. Mit dieser Regelung können nur noch die besonders beanspruchten alleinerziehenden und pflegenden Rats- und Ausschussmitglieder Haushaltsentschädigung beantragen, nicht jedoch andere 2-Personen-Haushalte.
Haushaltsführende eines Drei-Personen-Haushalts können hingegen unabhängig von einer Altersgrenze der Kinder eine Haushaltsentschädigung beantragen, wenn der/die Antragsteller/in nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig ist. In diesem Fall
kann für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt der Regelstundensatz gezahlt
werden.
Die Hauptsatzung der Gemeinde Kall (§ 9 Abs. 3 Buchstabe d) ist entsprechend (zu Ziff.
3 und 4) ebenfalls zu ändern.
Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen (zu Ziff. 1-4) sind in der beigefügten Synopse rot
markiert.
Die Hauptsatzung ist gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 GO NRW mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl
der Mitglieder des Rates zu beschließen.