Daten
Kommune
Hürtgenwald
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Erstellt
10.11.11, 19:01
Aktualisiert
05.12.11, 19:02
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
151/2011
Abteilung:
Sachbearbeiter:
6
Herr Kowalke
öffentlich
Aktenzeichen:
TOP- Nr.:
Datum:
Gebührenkalkulation
Bestattungswesen
20.10.2011
Gremium: Haupt- und Finanzausschuss
Termin: 24.11.2011
Überprüfung der Gebührenbedarfsberechnung beim Bestattungswesen sowie Änderungen
der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Hürtgenwald
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgenden Beschluss zu fassen:
1. Die Gebührenkalkulationen nach den vier Varianten sind richtig.
2. Für die Festlegung der Bestattungsgebühren wird Variante 4 zugrunde gelegt.
3. Der Bereich „Bestattungswesen“ wird auf folgende drei Kostenträger aufgeteilt:
a) „Bereitstellung Friedhof“,
b) „Durchführung von Bestattungen“,
c) „Grabentfernungen“.
Die kalkulierten Gebühren betragen:
Kindergrab
Reihengrab
Rasen-Reihengrab
Einzelwahlgrab
Doppelwahlgrab
Urnenreihengrab
Urnenwahlgrab
Benutzung Leichenhalle
0,00 €
380,00 €
1.330,00 €
1.400,00 €
2.770,00 €
380,00 €
1.400,00 €
170,00 €
Friedhof Gey alt
320,00 €
Friedhof Gey alt
Friedhof Gey alt
1.160,00 €
2.310,00 €
Friedhof Gey alt
920,00 €
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Durchführung der Bestattung
A) Benutzung der Leichenhalle
242,00 €
B) Erdbestattung
a) Grabaushub Bauhof und Unternehmen
b) Durchführung
c) Schließen des Grabes durch den Bauhof
515,00 € je Fall
85,00 € je Fall
350,00 € je Fall
C) Urnenbestattung
a) Grabaushub Bauhof
b) Durchführung
c) Schließen des Grabes durch den Bauhof
260,00 € je Fall
85,00 € je Fall
260,00 € je Fall
Entfernen einer Doppelgrabstätte
Entfernen einer Einzelgrabstätte
394,00 €
197,00 €
3. Die Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Hürtgenwald wird in
der beiliegenden Fassung beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
X
Ja
Kosten 284.298,67 €
Erlöse 227.169,75 €
Sachverhalt:
Im Rahmen der Kalkulation der Gebühren für das Haushaltsjahr 2012 sind grundsätzlich die
gleichen Parameter zugrunde gelegt worden, das heißt, die Berechnung der Abschreibung des
Anlagevermögens nach Anschaffungs-Herstellungskosten sowie ein kalkulatorischer Zinssatz in
Höhe von 6 %.
Allerdings fordert die Kommunalaufsicht die Berechnung der Abschreibung des Anlagevermögens
nach dem Wiederbeschaffungszeitwert. Daneben sollen in den Gebührenkalkulationen bei den
Kommunen im Haushaltssicherungskonzept die rechtlich zulässigen Zinssätze nach dem
Kommunalabgabengesetz NRW ausgeschöpft werden.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes NRW, Münster vom 13.4.2005, Az.: 9 A
3120/03, ist der Höchstzinssatz für Kalkulationen ab dem Jahre 2006 7 % (bis 2005 8 %). Nach
den Ausführungen des Gerichtes können nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am
Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern nur langfristige Durchschnittsverhältnisse
maßgebend sein. Denn es handelt sich um einen kalkulatorischen Zins, der sich auf den
gesamten Restbuchwert, mithin auf Anlagegüter unterschiedlichsten Alters bezieht.
Aufgrund dieser Tatsache erfolgt die Kalkulation für 2012 in 4 verschiedenen Varianten:
1) Kalkulation mit Abschreibung nach Anschaffungswert und 6% kalkulatorischer Verzinsung
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2) Kalkulation mit Abschreibung nach Anschaffungswert und 7% kalkulatorischer Verzinsung
3) Kalkulation mit Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwert und 6% kalkulatorischer
Verzinsung
4) Kalkulation mit Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwert und 7% kalkulatorischer
Verzinsung
Außerdem war nach dem Beschluss des Gemeinderates vom 07.09.2010 zum
Haushaltssicherungskonzept der Grünanteil, welcher bisher mit 15 v.H. angesetzt wurde, um 5
v.H. zu reduzieren. Dies bedeutet, dass im Bereich der Bereitstellung der Gräberflächen unter
Berücksichtigung des Grünflächenanteiles 90 v.H. der Kosten umgelegt werden.
Entscheidende Kostensteigerungen gegenüber der letzten Kalkulation mussten bei der
Unterhaltung der Friedhofsflächen berücksichtigt werden. Im Einzelnen müssen auf den
Friedhöfen in Großhau und Hürtgen aus Verkehrssicherungsgründen einige Wege instand gesetzt
und darüber hinaus zusätzliche Pflegemaßnahmen sowohl bei den Bäumen als auch bei den
Hecken berücksichtigt werden. Alleine hierdurch waren zusätzliche rd. 16.000,00 € in die
Kalkulation einzusetzen.
Hierzu wird auf die Darstellung in der beiliegenden Übersicht verwiesen. Danach wird, wie bisher,
eine Aufteilung in drei verschiedene Kostenträger vorgenommen. Es handelt sich hierbei um
1. den Kostenträger „Bereitstellung Friedhof“,
2. den Kostenträger „Durchführung von Bestattungen“ und
3. den Kostenträger „Grabentfernung“.
1. Kostenträger „Bereitstellung Friedhof“
Die bereitgestellte Flächengröße von 45.428 qm hat sich gegenüber dem vergangenen Jahr nicht
verändert. Unter Berücksichtigung der neuen und weggefallenen Grabstellen ergibt sich eine neue
Fläche von 8..238,18 qm mit dem Stand 30.09.2011 (Vorjahr 8.455,49 qm), die auf die
Gräberflächen entfällt. Auf die Grünflächen entfallen 24.982,03 qm (nicht belegte Gräberflächen
bzw. Anlagen) und 11.007,79 qm auf die Gräberflächen inkl. der Zuwegung und sonstigen
Flächen 43,5 % und auf die Grünflächen 56,5 %. Diese Grünflächen kann man auch als
sogenannte Vorhalteflächen bezeichnen. Von diesen Vorhalteflächen können 10 % in der
Gebührenbedarfsberechnung einfließen. Von den ausgewiesenen Grünflächen werden daher
2.498 qm im umlagefähigen Aufwand berücksichtigt.
Im kommenden Jahr wird, wie bisher und die Literatur es vorsieht, ein bestimmter Anteil der
Kosten in der Gebührenkalkulation berücksichtigt. Dabei handelt es sich um so genannte
Überkapazitäten einer laufenden Einrichtung. Dies ergibt sich daraus, dass eine zeitliche und
sachliche Trennung des Gutes „Boden“ im Sinne von Grundstücksflächen nicht vorgenommen
werden kann und eine Unsicherheit über den künftigen Bedarf besteht. Aus diesem Grunde wird
der zuvor genannte Flächenanteil, welcher 49,15 % beträgt, um weitere 30 % auf 79 % erhöht.
Die umlagefähigen Kosten betragen in den verschiedenen Varianten:
1.
2.
3.
4.
131.639,04 €,
133.810,30 €,
131.639,04 €,
133.810,30 €.
Wie im Vorjahr wurden die Grabnutzungsgebühren nach der so genannten Äquivalenzziffernmethode ermittelt. Bei der Äquivalenzziffernkalkulation werden Leistungseinheiten mit starker
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Ähnlichkeit hergestellt. Die Kosten für diese Leistungseinheiten sind zwar unterschiedlich, jedoch
besteht zwischen den Leistungseinheiten eine feste Kostenrelation. In der Kalkulation wird, wie im
vergangenen Jahr davon ausgegangen, dass Pflege und Unterhaltung eines Wahlgrabes etwa
doppelt so hoch ist wie die Pflege und Unterhaltung eines Reihengrabes. Bei der Nutzungsdauer
der Reihen- und Wahlgräber ist eine einheitliche Größe von 30 Jahren unterstellt worden. Die
Flächengrößen der Einzelgräber ist entsprechend der Friedhofssatzung unter Berücksichtigung
eines 30 cm Abstandes erfolgt.
Es wird von einer gleich bleibenden Kostenrelation auf längere Zeit ausgegangen. Die
Kostenrelation wird in Äquivalenzziffern ausgedrückt. Äquivalenzziffern sind Gewichtungsfaktoren,
die eine homogene, jedoch nicht gleichartige Leistungseinheit vergleichbar machen. Bei der
Äquivalenzziffernkalkulation wird insgesamt von 76 Bestattungen im Jahr ausgegangen. Diese
verteilen sich auf 1 Kindergrab, 7 Reihengräber, 5 Rasen-Reihengräber, 3 Einzelwahlgräber, 34
Doppelwahlgräber, 8 Urnenreihengräber und 18 Urnenwahlgräber. Die Gesamtkosten sind mit
131.639,04 € bzw. 133.810,30 € ermittelt.
In vier Stufen erfolgt nun die Äquivalenzziffernkalkulation:
1. Die Anzahl der Bestattungen wird mit der Äquivalenzziffer gewichtet. Diese Gewichtung
erfolgt durch Multiplikation der Bestattung mit den entsprechenden Äquivalenzziffern. Als
Ergebnis erhält man die Anzahl der Recheneinheiten für die einzelnen Grabarten.
2. Die Anzahl der Recheneinheiten werden addiert. Nach der Tabelle in den Berechnungen laut
Anlagen lautet die Addition auf 843,75 € Flächenzeitwert.
3. Die Gesamtkosten in Höhe von 131.639,04 € bzw. 133.810,30 € werden durch die Summe
der Recheneinheiten dividiert. Pro Recheneinheit sind demnach 5,38675037 bzw.
5,478572569 € anzusetzen.
4. Die Kosten pro Recheneinheit werden mit den Äquivalenzziffern für die unterschiedlichen
Grabarten multipliziert. Als Ergebnis erhält man die Kosten für die Pflege und Unterhaltung
eines Grabes für die unterschiedlichen Grabarten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang,
dass für ein Kindergrab keine Gebühren anfallen sollen.
In der nachstehenden Tabelle sind die ermittelten Gebühren unter Berücksichtigung einer Aufund Abrundung auf volle Euro sowie bei Zugrundeliegen der dreißigjährigen Nutzungsdauer
dargestellt. Sie lauten wie folgt:
Bezeichnung
A
Kindergrab
Reihengrab
Rasen-Reihengrab
Einzelwahlgrab
Doppelwahlgrab
Urnenreihengrab
Urnenwahlgrab
Kalk. Zinsen 6% Kalk. Zinsen 7 %
€
€
B
0,00
370,00
1.310,00
1.370,00
2.730,00
370,00
1.310,00
C
0,00
380,00
1.330,00
1.400,00
2.770,00
380,00
1.400,00
- Seite 4 von 6 -
bisherige
Gebühr
€
D
0,00
300,00
1.060,00
1.110,00
2.210,00
300,00
1.110,00
Differenz in
€
Spalte C - D
E
0,00
+ 80,00
+270,00
+290,00
+560,00
+ 80,00
+190,00
Für den alten Friedhof in Gey ergeben sich bei einer 25-jährigen Belegungszeit folgende
Gebühren:
Kalk. Zinssatz 6 %
Kalk. Zinssatz 7 %
310,00 €
1.140,00 €
2.270,00 €
910,00 €
a) Reihengrabstätte
b) Einzelwahlgrabstätte
c) Doppelwahlgrabstätte
d) Urnenwahlgrab
320,00 €
1.160,00 €
2.310,00 €
920,00 €
2. Kostenträger „Durchführung von Bestattungen“
Als zweiter Kostenträger im Bereich des Friedhofswesens ist, wie bereits erwähnt, der Bereich der
Durchführung der Bestattungen anzusetzen.
Für die Durchführung von Bestattungen fallen unter Berücksichtigung der verschiedenen
Varianten jährliche Kosten in folgender Höhe an:
1.
2.
3.
4.
85.405,10 €,
87.426,45 €,
87.368,10 €,
89.389,45 €.
Hierin enthalten sind die Personalkosten des Bauhofes und der Verwaltung, die internen
Leistungsbeziehungen für Büro- und Sach- sowie EDV-Kosten, die kalkulatorischen
Abschreibungen
und
Verzinsungen
der
Leichenhallen,
Geschäftsaufwendungen,
Bewirtschaftungs- und Energiekosten, Unterhaltung Leichenhallen und Deponieaufwendungen.
Von den durchschnittlichen Bestattungskosten entfallen
A) auf die Durchführung der Bestattung 1.
2.
3.
4.
190,00 €,
225,00 €,
215,00 €,
242,00 €.
B) Erdbestattung:
1.Grabaushub Bauhof und Unternehmen 515,00 € je Fall (gleich bleibend),
2. Durchführung 85,00 € je Fall (gleich bleibend),
3. Schließen des Grabes durch den Bauhof 350,00 € je Fall (gleich bleibend).
C) Urnenbeisetzung:
1.Grabaushub Bauhof 260,00 € je Fall (gleich bleibend),
2. Durchführung 85,00 € je Fall (gleich bleibend),
3. Schließen des Grabes durch den Bauhof 260,00 € je Fall (gleich bleibend).
Gegenüber der letzten Kalkulation ergibt sich eine höhere Gebühr bei der Benutzung der
Leichenhalle, weshalb eine Anpassung der Gebühr notwendig ist.
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3. Kostenträger Grabentfernung
Der dritte Kostenträger bezieht sich auf den Bereich der Grabentfernungen. Bei 10 Grabentfernungen pro Jahr ergeben sich hier Kosten von 4.101,00 €. Diese umfassen im Wesentlichen
die Leistungen des Bauhofes, besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen (z. B.
Deponiekosten) sowie die Verwaltungskosten. Einzelheiten können der beiliegenden
Kostenaufstellung entnommen werden. Pro Grabentfernung fallen demnach durchschnittlich
410,10 € an.
Wegen der geringfügigen Abweichung zum letzten Wert wird auf eine Gebührenanpassung
verzichtet.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Aufgrund der nach wie vor desolaten finanziellen Situation der Gemeinde sollte zwischen den
verschiedenen Varianten die höchstmögliche ausgeschöpft werden. Dies bedeutet eine
Verbesserung des kommunalen Haushaltes von rd. 6.000,00 €.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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