Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Überprüfung der Gebührenbedarfsberechnung beim Bestattungswesen sowie Änderungen der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Hürtgenwald)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
147 kB
Erstellt
10.11.11, 19:01
Aktualisiert
05.12.11, 19:02
Beschlussvorlage (Überprüfung der Gebührenbedarfsberechnung beim Bestattungswesen sowie Änderungen der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Hürtgenwald) Beschlussvorlage (Überprüfung der Gebührenbedarfsberechnung beim Bestattungswesen sowie Änderungen der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Hürtgenwald) Beschlussvorlage (Überprüfung der Gebührenbedarfsberechnung beim Bestattungswesen sowie Änderungen der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Hürtgenwald) Beschlussvorlage (Überprüfung der Gebührenbedarfsberechnung beim Bestattungswesen sowie Änderungen der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Hürtgenwald) Beschlussvorlage (Überprüfung der Gebührenbedarfsberechnung beim Bestattungswesen sowie Änderungen der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Hürtgenwald) Beschlussvorlage (Überprüfung der Gebührenbedarfsberechnung beim Bestattungswesen sowie Änderungen der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Hürtgenwald)

öffnen download melden Dateigröße: 147 kB

Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister 151/2011 Abteilung: Sachbearbeiter: 6 Herr Kowalke öffentlich Aktenzeichen: TOP- Nr.: Datum: Gebührenkalkulation Bestattungswesen 20.10.2011 Gremium: Haupt- und Finanzausschuss Termin: 24.11.2011 Überprüfung der Gebührenbedarfsberechnung beim Bestattungswesen sowie Änderungen der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Hürtgenwald Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgenden Beschluss zu fassen: 1. Die Gebührenkalkulationen nach den vier Varianten sind richtig. 2. Für die Festlegung der Bestattungsgebühren wird Variante 4 zugrunde gelegt. 3. Der Bereich „Bestattungswesen“ wird auf folgende drei Kostenträger aufgeteilt: a) „Bereitstellung Friedhof“, b) „Durchführung von Bestattungen“, c) „Grabentfernungen“. Die kalkulierten Gebühren betragen: Kindergrab Reihengrab Rasen-Reihengrab Einzelwahlgrab Doppelwahlgrab Urnenreihengrab Urnenwahlgrab Benutzung Leichenhalle 0,00 € 380,00 € 1.330,00 € 1.400,00 € 2.770,00 € 380,00 € 1.400,00 € 170,00 € Friedhof Gey alt 320,00 € Friedhof Gey alt Friedhof Gey alt 1.160,00 € 2.310,00 € Friedhof Gey alt 920,00 € - Seite 1 von 6 - Durchführung der Bestattung A) Benutzung der Leichenhalle 242,00 € B) Erdbestattung a) Grabaushub Bauhof und Unternehmen b) Durchführung c) Schließen des Grabes durch den Bauhof 515,00 € je Fall 85,00 € je Fall 350,00 € je Fall C) Urnenbestattung a) Grabaushub Bauhof b) Durchführung c) Schließen des Grabes durch den Bauhof 260,00 € je Fall 85,00 € je Fall 260,00 € je Fall Entfernen einer Doppelgrabstätte Entfernen einer Einzelgrabstätte 394,00 € 197,00 € 3. Die Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Hürtgenwald wird in der beiliegenden Fassung beschlossen. Finanzielle Auswirkungen ? Nein X Ja Kosten 284.298,67 € Erlöse 227.169,75 € Sachverhalt: Im Rahmen der Kalkulation der Gebühren für das Haushaltsjahr 2012 sind grundsätzlich die gleichen Parameter zugrunde gelegt worden, das heißt, die Berechnung der Abschreibung des Anlagevermögens nach Anschaffungs-Herstellungskosten sowie ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 6 %. Allerdings fordert die Kommunalaufsicht die Berechnung der Abschreibung des Anlagevermögens nach dem Wiederbeschaffungszeitwert. Daneben sollen in den Gebührenkalkulationen bei den Kommunen im Haushaltssicherungskonzept die rechtlich zulässigen Zinssätze nach dem Kommunalabgabengesetz NRW ausgeschöpft werden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes NRW, Münster vom 13.4.2005, Az.: 9 A 3120/03, ist der Höchstzinssatz für Kalkulationen ab dem Jahre 2006 7 % (bis 2005 8 %). Nach den Ausführungen des Gerichtes können nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern nur langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgebend sein. Denn es handelt sich um einen kalkulatorischen Zins, der sich auf den gesamten Restbuchwert, mithin auf Anlagegüter unterschiedlichsten Alters bezieht. Aufgrund dieser Tatsache erfolgt die Kalkulation für 2012 in 4 verschiedenen Varianten: 1) Kalkulation mit Abschreibung nach Anschaffungswert und 6% kalkulatorischer Verzinsung - Seite 2 von 6 - 2) Kalkulation mit Abschreibung nach Anschaffungswert und 7% kalkulatorischer Verzinsung 3) Kalkulation mit Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwert und 6% kalkulatorischer Verzinsung 4) Kalkulation mit Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwert und 7% kalkulatorischer Verzinsung Außerdem war nach dem Beschluss des Gemeinderates vom 07.09.2010 zum Haushaltssicherungskonzept der Grünanteil, welcher bisher mit 15 v.H. angesetzt wurde, um 5 v.H. zu reduzieren. Dies bedeutet, dass im Bereich der Bereitstellung der Gräberflächen unter Berücksichtigung des Grünflächenanteiles 90 v.H. der Kosten umgelegt werden. Entscheidende Kostensteigerungen gegenüber der letzten Kalkulation mussten bei der Unterhaltung der Friedhofsflächen berücksichtigt werden. Im Einzelnen müssen auf den Friedhöfen in Großhau und Hürtgen aus Verkehrssicherungsgründen einige Wege instand gesetzt und darüber hinaus zusätzliche Pflegemaßnahmen sowohl bei den Bäumen als auch bei den Hecken berücksichtigt werden. Alleine hierdurch waren zusätzliche rd. 16.000,00 € in die Kalkulation einzusetzen. Hierzu wird auf die Darstellung in der beiliegenden Übersicht verwiesen. Danach wird, wie bisher, eine Aufteilung in drei verschiedene Kostenträger vorgenommen. Es handelt sich hierbei um 1. den Kostenträger „Bereitstellung Friedhof“, 2. den Kostenträger „Durchführung von Bestattungen“ und 3. den Kostenträger „Grabentfernung“. 1. Kostenträger „Bereitstellung Friedhof“ Die bereitgestellte Flächengröße von 45.428 qm hat sich gegenüber dem vergangenen Jahr nicht verändert. Unter Berücksichtigung der neuen und weggefallenen Grabstellen ergibt sich eine neue Fläche von 8..238,18 qm mit dem Stand 30.09.2011 (Vorjahr 8.455,49 qm), die auf die Gräberflächen entfällt. Auf die Grünflächen entfallen 24.982,03 qm (nicht belegte Gräberflächen bzw. Anlagen) und 11.007,79 qm auf die Gräberflächen inkl. der Zuwegung und sonstigen Flächen 43,5 % und auf die Grünflächen 56,5 %. Diese Grünflächen kann man auch als sogenannte Vorhalteflächen bezeichnen. Von diesen Vorhalteflächen können 10 % in der Gebührenbedarfsberechnung einfließen. Von den ausgewiesenen Grünflächen werden daher 2.498 qm im umlagefähigen Aufwand berücksichtigt. Im kommenden Jahr wird, wie bisher und die Literatur es vorsieht, ein bestimmter Anteil der Kosten in der Gebührenkalkulation berücksichtigt. Dabei handelt es sich um so genannte Überkapazitäten einer laufenden Einrichtung. Dies ergibt sich daraus, dass eine zeitliche und sachliche Trennung des Gutes „Boden“ im Sinne von Grundstücksflächen nicht vorgenommen werden kann und eine Unsicherheit über den künftigen Bedarf besteht. Aus diesem Grunde wird der zuvor genannte Flächenanteil, welcher 49,15 % beträgt, um weitere 30 % auf 79 % erhöht. Die umlagefähigen Kosten betragen in den verschiedenen Varianten: 1. 2. 3. 4. 131.639,04 €, 133.810,30 €, 131.639,04 €, 133.810,30 €. Wie im Vorjahr wurden die Grabnutzungsgebühren nach der so genannten Äquivalenzziffernmethode ermittelt. Bei der Äquivalenzziffernkalkulation werden Leistungseinheiten mit starker - Seite 3 von 6 - Ähnlichkeit hergestellt. Die Kosten für diese Leistungseinheiten sind zwar unterschiedlich, jedoch besteht zwischen den Leistungseinheiten eine feste Kostenrelation. In der Kalkulation wird, wie im vergangenen Jahr davon ausgegangen, dass Pflege und Unterhaltung eines Wahlgrabes etwa doppelt so hoch ist wie die Pflege und Unterhaltung eines Reihengrabes. Bei der Nutzungsdauer der Reihen- und Wahlgräber ist eine einheitliche Größe von 30 Jahren unterstellt worden. Die Flächengrößen der Einzelgräber ist entsprechend der Friedhofssatzung unter Berücksichtigung eines 30 cm Abstandes erfolgt. Es wird von einer gleich bleibenden Kostenrelation auf längere Zeit ausgegangen. Die Kostenrelation wird in Äquivalenzziffern ausgedrückt. Äquivalenzziffern sind Gewichtungsfaktoren, die eine homogene, jedoch nicht gleichartige Leistungseinheit vergleichbar machen. Bei der Äquivalenzziffernkalkulation wird insgesamt von 76 Bestattungen im Jahr ausgegangen. Diese verteilen sich auf 1 Kindergrab, 7 Reihengräber, 5 Rasen-Reihengräber, 3 Einzelwahlgräber, 34 Doppelwahlgräber, 8 Urnenreihengräber und 18 Urnenwahlgräber. Die Gesamtkosten sind mit 131.639,04 € bzw. 133.810,30 € ermittelt. In vier Stufen erfolgt nun die Äquivalenzziffernkalkulation: 1. Die Anzahl der Bestattungen wird mit der Äquivalenzziffer gewichtet. Diese Gewichtung erfolgt durch Multiplikation der Bestattung mit den entsprechenden Äquivalenzziffern. Als Ergebnis erhält man die Anzahl der Recheneinheiten für die einzelnen Grabarten. 2. Die Anzahl der Recheneinheiten werden addiert. Nach der Tabelle in den Berechnungen laut Anlagen lautet die Addition auf 843,75 € Flächenzeitwert. 3. Die Gesamtkosten in Höhe von 131.639,04 € bzw. 133.810,30 € werden durch die Summe der Recheneinheiten dividiert. Pro Recheneinheit sind demnach 5,38675037 bzw. 5,478572569 € anzusetzen. 4. Die Kosten pro Recheneinheit werden mit den Äquivalenzziffern für die unterschiedlichen Grabarten multipliziert. Als Ergebnis erhält man die Kosten für die Pflege und Unterhaltung eines Grabes für die unterschiedlichen Grabarten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass für ein Kindergrab keine Gebühren anfallen sollen. In der nachstehenden Tabelle sind die ermittelten Gebühren unter Berücksichtigung einer Aufund Abrundung auf volle Euro sowie bei Zugrundeliegen der dreißigjährigen Nutzungsdauer dargestellt. Sie lauten wie folgt: Bezeichnung A Kindergrab Reihengrab Rasen-Reihengrab Einzelwahlgrab Doppelwahlgrab Urnenreihengrab Urnenwahlgrab Kalk. Zinsen 6% Kalk. Zinsen 7 % € € B 0,00 370,00 1.310,00 1.370,00 2.730,00 370,00 1.310,00 C 0,00 380,00 1.330,00 1.400,00 2.770,00 380,00 1.400,00 - Seite 4 von 6 - bisherige Gebühr € D 0,00 300,00 1.060,00 1.110,00 2.210,00 300,00 1.110,00 Differenz in € Spalte C - D E 0,00 + 80,00 +270,00 +290,00 +560,00 + 80,00 +190,00 Für den alten Friedhof in Gey ergeben sich bei einer 25-jährigen Belegungszeit folgende Gebühren: Kalk. Zinssatz 6 % Kalk. Zinssatz 7 % 310,00 € 1.140,00 € 2.270,00 € 910,00 € a) Reihengrabstätte b) Einzelwahlgrabstätte c) Doppelwahlgrabstätte d) Urnenwahlgrab 320,00 € 1.160,00 € 2.310,00 € 920,00 € 2. Kostenträger „Durchführung von Bestattungen“ Als zweiter Kostenträger im Bereich des Friedhofswesens ist, wie bereits erwähnt, der Bereich der Durchführung der Bestattungen anzusetzen. Für die Durchführung von Bestattungen fallen unter Berücksichtigung der verschiedenen Varianten jährliche Kosten in folgender Höhe an: 1. 2. 3. 4. 85.405,10 €, 87.426,45 €, 87.368,10 €, 89.389,45 €. Hierin enthalten sind die Personalkosten des Bauhofes und der Verwaltung, die internen Leistungsbeziehungen für Büro- und Sach- sowie EDV-Kosten, die kalkulatorischen Abschreibungen und Verzinsungen der Leichenhallen, Geschäftsaufwendungen, Bewirtschaftungs- und Energiekosten, Unterhaltung Leichenhallen und Deponieaufwendungen. Von den durchschnittlichen Bestattungskosten entfallen A) auf die Durchführung der Bestattung 1. 2. 3. 4. 190,00 €, 225,00 €, 215,00 €, 242,00 €. B) Erdbestattung: 1.Grabaushub Bauhof und Unternehmen 515,00 € je Fall (gleich bleibend), 2. Durchführung 85,00 € je Fall (gleich bleibend), 3. Schließen des Grabes durch den Bauhof 350,00 € je Fall (gleich bleibend). C) Urnenbeisetzung: 1.Grabaushub Bauhof 260,00 € je Fall (gleich bleibend), 2. Durchführung 85,00 € je Fall (gleich bleibend), 3. Schließen des Grabes durch den Bauhof 260,00 € je Fall (gleich bleibend). Gegenüber der letzten Kalkulation ergibt sich eine höhere Gebühr bei der Benutzung der Leichenhalle, weshalb eine Anpassung der Gebühr notwendig ist. - Seite 5 von 6 - 3. Kostenträger Grabentfernung Der dritte Kostenträger bezieht sich auf den Bereich der Grabentfernungen. Bei 10 Grabentfernungen pro Jahr ergeben sich hier Kosten von 4.101,00 €. Diese umfassen im Wesentlichen die Leistungen des Bauhofes, besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen (z. B. Deponiekosten) sowie die Verwaltungskosten. Einzelheiten können der beiliegenden Kostenaufstellung entnommen werden. Pro Grabentfernung fallen demnach durchschnittlich 410,10 € an. Wegen der geringfügigen Abweichung zum letzten Wert wird auf eine Gebührenanpassung verzichtet. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Aufgrund der nach wie vor desolaten finanziellen Situation der Gemeinde sollte zwischen den verschiedenen Varianten die höchstmögliche ausgeschöpft werden. Dies bedeutet eine Verbesserung des kommunalen Haushaltes von rd. 6.000,00 €. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 6 von 6 -