Daten
Kommune
Wesseling
Größe
65 kB
Datum
07.06.2011
Erstellt
29.06.11, 06:34
Aktualisiert
25.07.11, 14:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 28.06.2011
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 11. Sitzung des Hauptausschusses
vom Dienstag, den 07.06.2011 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
8.
Änderung der Entgeltregelung für die Nutzung des Schulschwimm- und des
Gartenhallenbades
Vorlagennummer: 96/2011
Unter Berücksichtigung der redaktionellen Änderungen empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat, folgendes zu
beschließen:
I.
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung vom --.-- 2011 folgende Richtlinien über das Erheben von
Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung der Bäder (Gartenhallenbad, Schulschwimmbad) der
Stadt beschlossen:
Richtlinie über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung der Bäder
(Gartenhallenbad, Schulschwimmbad) der Stadt für sportliche Zwecke
1.
Die Vereine, die die Bäder der Stadt (Gartenhallenbad, Schulschwimmbad) für sportliche Zwecke zur
alleinigen Nutzung oder zur Mitbenutzung nutzen, werden vertraglich verpflichtet, mit Wirkung vom 1. August
2011 Kostendeckungsbeiträge an die Stadt zu zahlen.
2.
Die Kostendeckungsbeiträge dienen der Finanzierung der auf die Nutzung der Bäder durch Vereine für
sportliche Zwecke entfallenden Aufwendungen der Stadt für die Heizung, die Beleuchtung, die
Wasserlieferung, die Abwasserentsorgung, die Straßenreinigung sowie für die Gebäudeversicherung.
3.
Der Kostendeckungsbeitrag für die Überlassung des Schulschwimmbades für den Vereinssport soll
einheitlich ausfallen.
Er wird auf 35 € je Nutzungsstunde (Zeitstunde) festgesetzt. Wird das Schulschwimmbad zeitgleich von
einem anderen Verein genutzt, zahlt jeder Verein 17,50 € je Nutzungsstunde. Grundsätzlich müssen
mindestens zwei Gruppenräume pro Verein belegt werden (pro Gruppenraum 8,75 € pro Stunde).
Abweichend hiervon gelten für Kurse, die ein Verein gegen Bezahlung im Schulschwimmbad durchführt, die
gleichen Konditionen wie für Kursangebote im Gartenhallenbad (siehe Nr. 6).
4.
Von der Verpflichtung zur Zahlung von Kostendeckungsbeiträgen für die Nutzung des Schulschwimmbades
für den Vereinssport befreit (siehe Nr. 3.) ist die anteilige Nutzung für die Jugendarbeit, d.h. die anteilige
Nutzung für die sportliche Arbeit mit Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Befreiung der Jugendarbeit kommt, je nach Wunsch des Vereins, nach einer der beiden folgenden
Varianten zum Tragen:
a) nach den ausschließlichen Nutzungszeiten für die Jugendarbeit,
b) gemäß dem Verhältnis von Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zur Gesamtzahl der
Mitglieder nach Meldung an den Landessportbund bzw. vergleichbarer Organisation.
5.
Vereine, die von der Stadt anerkannte Wasserwacht- und Wasserrettungsdienste in Wesseling leisten,
erhalten ergänzend zu Nrn. 3 und 4 einen Rabatt von 25 % auf das zu zahlende Nutzungsentgelt für die
Überlassung des Schulschwimmbades für den Vereinssport.
6.
Der Kostendeckungsbeitrag für die Überlassung des Gartenhallenbades soll einheitlich ausfallen.
Für die Nutzung des Gartenhallenbades durch Vereine für den Vereinssport sowie zur Durchführung von
Kursen gegen Bezahlung ist von jedem Teilnehmer der reguläre Eintrittspreis nach Maßgabe des jeweils
gültigen Entgelts für das Gartenhallenbad zu entrichten.
Für die Teilnehmer an den Kursangeboten des Vereins „Sport für Senioren“ im Gartenhallenbad gilt
grundsätzlich die Ermäßigungsregel nach Maßgabe des jeweils gültigen Entgelts für das Gartenhallenbad.
Für die Überlassung des Gartenhallenbades zur Durchführung des Mitgliederschwimmens der BehindertenSportgemeinschaft (unter Ausschluss der Öffentlichkeit, zur Zeit montags von 20.00 bis 21.30 Uhr) wird von
dem Verein ein pauschaler Kostendeckungsbeitrag von 75,00 € wöchentlich erhoben. Von den
teilnehmenden Mitgliedern wird kein Eintritt zum Gartenhallenbad erhoben.
7.
Die unter 2. angeführten Bewirtschaftungsaufwendungen werden jährlich neu ermittelt.
Aufwandssteigerungen sollen über eine Anhebung des Kostendeckungsbeitrages weitergeben werden,
Aufwandssenkungen zu seiner Senkung führen, um deutlich zu machen, dass der Ressourcenverbrauch
durch eigenes Verhalten beeinflusst werden kann.
8.
Leistungen, zu denen sich Vereine nach Art und Umfang sowie Qualität verpflichten und jetzigen Aufwand
der Stadt einsparen, werden nach Maßgabe des von der Stadt eingesparten Aufwandes auf den
Kostendeckungsbeitrag bis zu seiner vollständigen Höhe angerechnet.
9.
Der Ausschuss für Sport- und Freizeit kann Kostendeckungsbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre
Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Verein eine besondere Härte bedeuten würde. Beantragt
ein Verein den (Teil-)Erlass, ist er zur Offenlage seiner Ertrags- und Vermögenslage verpflichtet.
10.
Wenn ein Verein in den ihm überlassenen Sportstätten für die Stadt Aufgaben (gemeint sind nicht
Eigenleistungen der Vereine nach Nr. 8) wahrnimmt, kann der Kostendeckungsbeitrag durch den Ausschuss
für Sport- und Freizeit ermäßigt werden.
11.
Die Nutzung der einem Verein überlassenen Räumlichkeiten durch Dritte kann die Stadt von besonderen
Bedingungen abhängig machen.
12.
Diese Richtlinien gelten nicht für Vereine, die nicht ihren Sitz in Wesseling haben oder deren
Mitglieder nicht überwiegend mit Hauptwohnsitz in Wesseling gemeldet sind. Sie gelten nicht für
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 07.06.2011
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die Nutzung der Bäder durch Schulen.
II.
Für die Nutzung des Gartenhallenbades durch städtische Mitarbeiter ist ab dem 1. August 2011 der reguläre
Eintrittstarif nach Maßgabe des jeweils gültigen Entgelttarifes für das Gartenhallenbades abzüglich 15 % zu
entrichten.
III.
Die freiwillige Feuerwehr (hauptamtliche und freiwillige Kräfte) darf das Gartenhallenbad ab dem 1. August
2011 zum Gruppenschwimmen (Gruppen ab 3 Personen) kostenlos benutzen. Das Bereichbudget
Feuerwehr erstattet dem Sondervermögen Sportstätten jährlich das Benutzungsentgelt nach Maßgabe des
jeweils gültigen Entgelttarifes für das Gartenhallenbad.
11 Ja-Stimmen, 10 Nein-Stimmen, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 07.06.2011
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