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Kommune
Hürtgenwald
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08.07.11, 19:01
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08.07.11, 19:01
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Gemeinde Hürtgenwald: Bebauungsplan F 7 „Biogasanlage“, Ortsteil Kleinhau
Seite 1/27
Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen
Stand: 06.07.2011
Lfd.
Nr.
Eingaben-steller
Datum
Wesentliche Inhalte der Anre- Stellungnahme
gungen
T1
WVER Wasserverband Eifel
Rur
52325 Düren
28.06.11 Gegen die Inhalte des Bebauungsplanes bestehen
keine Bedenken, wenn sichergestellt wird, dass durch
den Betrieb der Anlage und
die Versickerungsanlage für
Regenwasser keine Verunreinigung von Gewässern erfolgt.
T2
Landesbetrieb
Straßenbau
NRW
53874 Euskirchen
24.05.11 Es werden keine Bedenken
und
vorgebracht, jedoch auf die
03.02.11 Stellungnahme vom
03.02.2011 verwiesen.
In dieser Stellungnahme, die
im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung abgegeben wurde
wird bereits darauf hingewiesen, dass gegen die Bauleitplanung grundsätzlich keine
Bedenken bestehen.
Bezüglich der Anbindung des
Biogasanlagegeländes an die
L 11 wird angeregt, eine
Linksabbiegespur auf der
Landstraße herzustellen.
Auch wenn derzeit eine sehr
saisonale Andienung der
Biogasanlage vorgesehen ist,
so sei doch die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs
sowie die Verbindungsfunktion der Landestraße von großer Bedeutung.
Für die Anbindung des Plangebietes an die L 11 wird der
Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der
Gemeinde Hürtgenwald und
dem Landesbetrieb NRW
angeregt. Die hierzu erforderlichen Unterlagen (Erläuterungsbericht, Planungen im
Maßstab 1:25.000) sind zu
erarbeiten und mit dem Landesbetrieb abzustimmen. Mit
dem Bau der Anbindung darf
vor Abschluss der Vereinbarung nicht begonnen werden.
Es wird darauf hingewiesen,
dass es sich bei der Anbindung der Erschließungsstra-
Durch das Ingenieurbüro Berg GmbH
wurde ein Entwässerungskonzept erarbeitet, dessen Ergebnisse in die Begründung zum Bebauungsplan sowie in
den Umweltbericht aufgenommen wurden. Zwischenzeitlich wurde der entsprechende wasserrechtliche Antrag zur
Versickerung der unbelasteten und
schwach belasteten Niederschlagswasser bei der Unteren Wasserbehörde
eingereicht und geprüft. Die Untere
Wasserbehörde hat in ihrer Stellungnahme (siehe auch T 3 Kreisverwaltung
Düren) mitgeteilt, dass die Machbarkeit
des Entwässerungskonzeptes nachgewiesen wurde.
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt,
den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Rat beschließt,
die Anregungen
und Hinweise zu
berücksichtigen.
Die Anregungen und Hinweise werden
berücksichtigt. In Abstimmung mit dem
Landesbetrieb und dem Straßenverkehrsamt der Kreisverwaltung Düren
wird im Straßenraum der L 11 eine
Linksabbiegespur errichtet. Die angesprochene Verwaltungsvereinbarung
zwischen der Gemeinde Hürtgenwald
und dem Landesbetrieb wird bis zum
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan
abgeschlossen. Die gebührenpflichtige
Sondernutzung wird dadurch entbehrlich. Nur im Falle einer Anbindung der
neuen Erschließungsstraße an die L 11
ohne Linksabbiegespur (außerhalb der
Ortsdurchfahrt) müsste eine gebührenpflichtige Sondernutzung beim Landesbetrieb beantragt werden.
Werbeanlagen in welcher Form auch
immer, sind im Nahbereich der L 11
nicht geplant.
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Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen
Stand: 06.07.2011
Ldf.
Nr.
Eingabensteller
Datum
Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
1. Recht, Bauordnung und
Wohnungswesen
Es wird darauf hingewiesen,
dass eine Löschwasserversorgung von 1.600 l/min (96
m³/h) über einen Zeitraum
von zwei Stunden sicher zu
stellen sei. Die vorgenannte
Menge muss aus Hydranten
im Umkreis von 300 m um
das jeweils betrachtete Objekt
zur Verfügung stehen. Von
jedem Projekt muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein.
Zu 1.
Zu 1.
Die Löschwasserversorgung wird gewährleistet. Der Hinweis wird berücksichtigt.
Der Rat beschließt,
den Hinweis zu
berücksichtigen.
2. Wasserwirtschaft
Niederschlagswasserbeseitigung
Den Unterlagen zum Bebauungsplan ist ein Entwässerungskonzept des Ingenieurbüros Berg & Partner
einschließlich einer Aussage
zur Versickerungsfähigkeit
des Untergrundes beigefügt.
Zwischenzeitlich wurde der
Zu 2.
Die Zustimmung der Unteren Wasserbehörde zu den vorgelegten Planungen
wird zur Kenntnis genommen.
Zu 2.
Der Rat beschließt,
die Hinweise zur
Kenntnis zu nehmen.
ße, die an die L 11 anbindet,
unabhängig von der Verwaltungsvereinbarung um eine
gebührenpflichtige Sondernutzung handelt, die separat
beim Eingabensteller zu beantragen sei.
Es wird darauf hingewiesen,
dass in Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen der §
28 Straßenwegegesetz zu
beachten sei. Die Werbeanlagen sind an der Stätte der
Leistung nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer
Entfernung von 20 m gemessen vom äußeren Rand, der
für den KFZ-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht
errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender
bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet
werden. Eventuelle Beleuchtung ist zur Landesstraße hin
so abzuschirmen, dass die
Verkehrsteilnehmer nicht
geblendet werden.
T3
Kreisverwaltung
Düren
29.06.11 Es wurden folgende Anregungen und Hinweise vorgebracht:
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Stand: 06.07.2011
Ldf.
Nr.
Eingabensteller
Datum
Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
Zu 3.
Zu 3.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat beschließt
den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
entsprechende wasserrechtliche Antrag zur Versickerung
der unbelasteten und
schwach belasteten Niederschlagswässer bei der Unteren Wasserbehörde eingereicht. Eine Rückhaltung und
eine Vorbehandlung der anfallenden Oberflächenwässer
sind in der Planung enthalten.
Somit ist die grundsätzliche
Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes nachgewiesen.
Umweltbericht
Die wasserwirtschaftlichen
Belange wurden berücksichtigt.
3. Immissionsschutz (Luft,
Staub)
Es wird darauf hingewiesen,
dass bei einer möglichen
Erweiterung der Anlage um 2
zusätzliche Gärrestelager die
Geruchssituation erneut gutachterlich zu betrachten ist.
4. Landschaftspflege und
Naturschutz
Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege
sowie des Artenschutzes
stehen der Aufstellung des
Bebauungsplanes nicht entgegen.
Es wird darauf hingewiesen,
dass Aussagen zu Auswirkungen des Betriebs der
Biogasanlage auf die
Biodiversität des betroffenen
Landschaftsraumes durch
den Anbau von Biomasse zur
Energiegewinnung, nicht
dargelegt wurden.
Es wird angeregt, die notwendige Ersatzaufforstung
auf landwirtschaftlichen Minderertragsflächen zur Arrondierung bestehender kleiner
Waldstrukturen im waldarmen
Nordkreis vorzunehmen und
mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.
Zu 4.
Zu 4.
Hinweis:
Erläuterungen zu den Auswirkungen des
Betriebs der Biogasanlage auf die
Biodiversität sowie Angaben zur Durchführung der erforderlichen Ersatzaufforstung und Ausgleichsmaßnahmen
konnten aufgrund einer Erkrankung des
Landschaftsplaners bis zum Redaktionsschluss dieser Vorlage nicht erfolgen. Diese werden in der Ratssitzung
mündlich vorgetragen.
Der Rat beschließt
den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen und die Anregung zu berücksichtigen.
Evtl. Beschlussänderung in der
Ratssitzung formulieren
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Stand: 06.07.2011
Ldf.
Nr.
Eingabensteller
Datum
Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen
T4
Landesbetrieb
Wald und Holz
Hürtgenwald
28.06.11 Aus forstbehördlicher Sicht
bestehen keine Bedenken
gegen den Bebauungsplan.
Es wird darauf hingewiesen,
dass für die beplante Fläche
ein Umwandlungsverfahren
nach Landesforstgesetz sowie ein entsprechender Ausgleich durchzuführen sei.
Dieser Ausgleich sollte ein
Verhältnis von 1:1 haben. Aus
Gründen der Verkehrssicherungspflicht sind die Nachbarbestände bis in eine Tiefe
von 30 m in die Planung einzubeziehen.
T5
Geologischer
Dienst
Krefeld
10.06.11 Es wird darauf hingewiesen,
das im Untergrund unter dem
Verwitterungslehm die geschieferten Ton- und
Schluffsteine der Oberen
Rurberg-Schichten (Unterdevon) anstehen. Diese sind
aufgrund des zu geringen
Durchlässigkeitsbeiwertes kf
in der Regel nicht versickerungsfähig im Sinne des
maßgeblichen Arbeitsblattes
A 138.
Es sei geplant, hier trotzdem
eine Versickerungsanlage zu
errichten und stützt dabei die
Bemessungsgrundlage auf
Vermutungen hinsichtlich der
Durchlässigkeit. Es wird daher angeregt, den tatsächlichen Durchlässigkeitsbeiwert
kf mittels eines in situVersickerungsversuches am
Standort der geplanten Versickerungsanlage nachweisen
zu lassen.
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In Abstimmung mit dem Landschaftsplaner (derzeit erkrankt) wird der
erforderliche Ausgleich bestimmt. Das
Waldumwandlungsverfahren wird durch
die Gemeinde Hürtgenwald durchgeführt.
Die Anregung, Nachbarbestände bis in
eine Tiefe von 30 m in die Planung einzubeziehen, wurde im östlichen Plangebiet berücksichtigt. Hier setzt der Bebauungsplan „Erhalt und Entwicklung
des Fichtenforstes“ fest. Eine Einbeziehung der Waldflächen an der nordöstlichen Grenze ist nicht erforderlich. Hier
befinden sich ausschließlich die Havarieund Niederschlagsversickerungsbecken.
Der Rat beschließt,
die Hinweise und
die Anregung gemäß der Stellungnahme zu berücksichtigen
Das Entwässerungskonzept wurde im
Der Rat beschließt,
Vorfeld der Offenlage des B-Planes mit
die Anregung nicht
der unteren Wasserbehörde des Kreises zu berücksichtigen.
Düren abgestimmt und von dieser als
genehmigungsfähig anerkannt. Zwischenzeitlich wurde der Genehmigungsantrag zur Versickerung der Niederschlagswässer bei der Kreisverwaltung
Düren eingereicht (siehe auch Erläuterungen zu T 3 Kreisverwaltung Düren,
Seite2).
Obwohl der Durchlässigkeitsbeiwert
entsprechend des Arbeitsblattes A 138
als nicht ausreichend für den Regelfall
einer Versickerungsanlage anzusehen
ist, wurde das Entwässerungskonzept
einvernehmlich mit der Unteren Wasserbehörde so festgelegt. Die Versickerungsanlage der Biogasanlage Kleinhau
unterscheidet sich vom Regelfall in folgenden Punkten:
- Die Alternative zur Versickerung der
nicht belasteten Niederschlagswässer
wäre die gemeinsame Einleitung mit den
belasteten Niederschlagswässern in die
Gärresteläger. Von dort würden Sie
gemischt mit Gärresten zu Düngezeiten
Außerdem wird auf Folgendes auf die landwirtschaftlichen Flächen
hingewiesen:
ausgebracht. Diese Möglichkeit besteht
Die Darstellung des Gutachüber das geplante Trennsystem und die
ters, wonach die gemäß ArPumpe im Brauchwasserschacht nach
beitsblatt A 138 geforderte
wie vor, so dass unzulässige EntwässeMindestdurchlässigkeit zum
rungszustände im Betrieb vermieden
Betrieb von Versickerungsan- werden.
-07
lagen von kf = 5 x 10 m/s
- In unmittelbarer Nähe zur Biogasanlahier nur geringfügig unterge waren die Untergrundverhältnisse
schritten wird, ist nicht nachausweislich des Bodengutachtens vor
vollziehbar. Der Gutachter
der Errichtung eines Einkaufmarktes
leitet aus Erfahrungswerten
ähnlich derjenigen auf dem Biogasanlafür die verwitterte Felsoberflä- gengelände. Es wurde dennoch eine
che einen kf Wert von
Versickerungsanlage mit einem Überlauf
-07
1 x 10 m/s ab. Dieser Wert in den Mischwasserkanal errichtet. Nach
ist 50 mal kleiner als der nach mehrjährigem Betrieb der Versickedem gelten Regelwerk gefor- rungsanlage anlässlich einer anstehen-
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Stand: 06.07.2011
Ldf.
Nr.
Eingabensteller
Datum
Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen
derte Mindestdurchlässigkeitsbeiwert.
T6
Stadt Stolberg
52220 Stolberg
17.06.11 Es wird darauf hingewiesen,
dass grundsätzlich gegen die
Planungsabsichten zur Errichtung einer Biogasanlage
keine Bedenken bestehen.
Im Umweltbericht zur 8. Änderung des FNP ebenso wie
zum Bebauungsplan F 7
werden im Kapitel 4.1.3 bei
„Tiere und Pflanzen“ falsche
Rechtsgrundlagen zitiert. Im
Rahmen der Bauleitplanung
gilt die Eingriffsregelung des
Bundesnaturschutzgesetzes
2010, zitiert wird jedoch die
Eingriffsregelung nach altem
Landschaftsgesetz 2007.
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
den Erweiterungsmaßnahme wurde die
Versickerungsanlage behördlicherseits
in Augenschein genommen. Es war
erkennbar, dass die Versickerungsanlage funktionierte.
Aus ökologischen Gründen (keine dieselbetriebenen Transporte) ist es sinnvoll, möglichst viel Niederschlagswasser
vor Ort zu versickern, so dass neben der
Möglichkeit, Niederschlagswässer in die
Gärresteläger einzuleiten, eine Versickerung vor Ort ermöglicht und genehmigt
werden soll.
Den folgenden Ausführungen wird vorangeschickt, dass die Belange der Stadt
Stolberg durch die Planungen zur Biogasanlage nicht berührt werden. Gemäß
§ 4 (2) BauGB sollen sich die Träger
öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; dies gilt sinngemäß auf für Nachbargemeinden.
Der Rat beschließt,
die Hinweise zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Hinweis zur falschen Rechtsgrundlage ist nicht nachvollziehbar. Im Umweltbericht auf Seite 21 der Begründung
zum Bebauungsplan wird die Rechtsgrundlage korrekt dargestellt:
BNatSchG, Stand 01.03.2010.
In der Begründung zum Bebauungsplan F 7 lassen sich
auf Seite 11 die Angaben zu
den Anlieferungsfahrten bei
Maissilage (16 volle Hin- und
16 leere Rückfahrten) nicht
nachvollziehen, da der Zeitbezug fehlt und sich aus den
restlichen Angaben keine
Übereinstimmung ergibt.
Der Teilsatz: „also 16 volle Hin- und 16
leere Rückfahrten“ muss gelöscht werden.
Die Begründung wurde redaktionell
angepasst.
Basierend auf den angegebenen Zuliefermengen und
bekannten Durchschnittsgewichten für Maissilagen mit
unterschiedlichen Feuchtestufen lassen sich auch die Angaben zur eingerichteten
Lagerkapazität für nachwachsende Rohstoffe von 3.150 m³
nicht nachvollziehen.
Die Lagerkapazität für nachwachsende
Rohstoffe beträgt nicht 3.150 m³ sondern 3.150 m². Bei einer mittleren
Füllhöhe von 4,20 m ergibt sich somit
ein Lagervolumen von ca. 13.200 m³.
Die Begründung wurde redaktionell
angepasst.
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Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen
Stand: 06.07.2011
Ldf.
Nr.
Eingabensteller
Datum
T7
Bezirksregierung
Köln
Dezernat 53
50606 Köln
Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen
17.06.11 Es wird darauf hingewiesen,
dass nach § 50 BImSchG im
Rahmen der Bauleitplanung
auch Auswirkungen, die von
schweren Unfällen in Betriebsbereichen im Sinne des
Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie
96/82/EG (Seveco-II Richtlinie) auf ausschließlich oder
überwiegend dem Wohnen
dienenden Gebiete, Freizeitgebiete sowie auf öffentlich
genutzte Gebäude hervorgerufen werden können, soweit
wie möglich zu vermeiden
sein. Aus diesem Grund ist
ein angemessener Abstand
im Sinne des Artikels 12 der
Seveso-II Richtlinie zwischen
Betriebsbereichen nach der
Störfall-Verordnung und
schutzbedürftigen Gebieten/Nutzungen einzuhalten.
Als Hilfsmittel zu Bestimmung
angemessener Abstände
kann der von der Kommission
für Anlagensicherheit (KAS)
erarbeitete Leitfaden KAS 18
„Empfehlungen für Abstände
zwischen Betriebsbereichen
nach der Störfall-Verordnung
und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50
BImSchG“ herangezogen
werden.
Unter Punkt 1.4 Nutzungskonzept Biogasanlage in der
Begründung zum Bebauungsplan sind Angaben
zur Größe der geplanten
Biogasanlage gemacht.
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
Es ist richtig, dass die geplante Biogasanlage Kleinhau ein Biogaslagervolumen kleiner 10 t hat. Damit unterliegt Sie
ausweislich des vorgelegten Bauantrages nicht der Störfallverordnung. Sollten
zukünftig Erweiterungsmaßnahmen auf
der Biogasanlage durchgeführt werden,
bedürfen diese eines erneuten Genehmigungsverfahrens. Soll die Biogasanlage dergestalt erweitert werden, dass die
Grenzwerte der Störfallverordnung überschritten werden, wäre im dann durchzuführenden Genehmigungsverfahren zu
prüfen, ob die Zulässigkeit entsprechend
der dann gültigen Regelungen und des
dann rechtskräftigen Bebauungsplanes
gegeben ist.
Der Rat beschließt,
die Anregungen
nicht zu berücksichtigen
Nach diesen Größenangaben ist nicht davon auszugehen, dass die Anlage des
Betriebs nach der StörfallVerordnung einzustufen
sei.
Allerdings lässt die planungsrechtliche Nr. 1 eine Biogasanlage ohne weitere Größenoder Kapazitätsbeschränkung
zu, d.h. eine spätere Anlagenerweiterung kann dazu
führen, dass die Anlage als
Betriebsbereich nach der
Störfallverordnung einzustufen ist. Dies wäre dann der
Fall, wenn die Lagermenge
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Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen
Stand: 06.07.2011
Ldf.
Nr.
Eingabensteller
Datum
Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
an Biogas 10.000 kg oder
größer wäre. Dieser Sachverhalt müsste dann aber bereits
bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Berücksichtigung finden.
Da sich in direkter Nachbarschaft zum Plangebiet ein
Sportplatz und in weniger als
200 m Entfernung eine Schule sowie Wohnbebauung
befinden, wird empfohlen, im
Sondergebiet Betriebsbereiche nach der Störfallverordnung auszuschließen oder die
Lagerkapazität von Biogas
auf weniger als 10.000 kg zu
beschränken. Alternativ hierzu wäre durchein Gutachten
eines nach § 29a BImSchG
bekanntgegebenen Sachverständigen nachzuweisen,
dass aufgrund der Anlagenausführung oder besonderer
sicherheitstechnischer Maßnahmen ein angemessener
Abstand im Sinne des Art. 12
Abs. 1 der Seveco-IIRichtlinie zu schutzbedürftigen Gebieten oder Objekten
oder Objekten eingehalten
wird.
T8
BUND/ NABU
Kreisverband
Düren
Grüner Weg 5b
52393
Hürtgenwald
29.06.11 Es wird darauf hingewiesen,
dass die Naturschutzverbände Grundsätzlich für die Nutzung regenerativer Energien
sind.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird aber an dieser Stelle
grundsätzlich angemerkt, dass ausschließlich durch Energieeinsparungen
die weltweiten oder nationalen Klimaziele nicht erreicht werden können. Neben
Priorität haben aber jedenfalls Energieeinsparungen kann nur die GeEnergieeinsparung und die
samtheit der unterschiedlichen Arten zur
Steigerung der Energieeffizi- Gewinnung von regenerativen Energien
enz. Es wird der Ausbau der
zur so genannten Energiewende beitraerneuerbaren Energien begen – so auch die Errichtung und der
grüßt aber auch ein sensibler Betrieb von Biogasanlagen.
Umgang mit der Natur und
transparente Planungen gefordert, die die Menschen vor
Ort mitnehmen. Der Erhalt der
Biodiversität ist unabdingbar
verknüpft mit der Zukunftsfähigkeit der Menschheit.
Der Rat beschließt,
die Anregung mit
Ausnahme der
Punkte 4. und 5.
sowie 9.
(Monitoring) nicht
zu berücksichtigen
Zur oben angegebenen Planung geben die anerkannten
Naturschutzverbände BUND
und NABU folgende Stellungnahme ab:
1. Zum Ziel und Zweck
der Planung
1.1. Planungsanlass
Zu 1.
Die geplante Biogasanlage wird zu einem guten Drittel mit Gülle beschickt.
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Stand: 06.07.2011
Ldf.
Nr.
Eingabensteller
Datum
Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen
Als „grüne Energiegewinnung“ wurde der Betrieb von
Biogasanlagen im Naturschutz überaus begrüßt. Ging
man doch davon aus, dass es
sich hauptsächlich um die
Verwertung von Abfällen aus
der Land- und Forstwirtschaft
handelt. Heute sieht es aber
in der Praxis so aus, dass
Ackerflächen, die der Nahrungsmittelproduktion dienten,
zum Anbau von Energiepflanzen aus Nahrungsmittelproduktion herausgenommen
werden und immer mehr
konventioneller Maisanbau
mit immer engeren Fruchtfolgen und hohem Pestizid- und
Düngereinsatz die Gesamtenergiebilanz der Biomasse
einschließlich der Klimabilanz
verschlechtert und zum Verlust der Biodiversität führt.
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
Der überwiegende Anteil wird gebildet
durch nachwachsende Rohstoffe wie
Mais, Gras und Rüben. Es ist schon
aufgrund der landwirtschaftlichen Fruchtfolgen sowie unterschiedlicher jährlicher
Erträge nicht davon auszugehen, dass
die Biogasanlage ausschließlich mit
Mais beschickt wird.
Eine Veränderung der landwirtschaftlichen Struktur wird unterstellt; eine Umwandlung von Wald in Anbauflächen ist
nicht geplant.
Aus Sicht des Naturschutzes
ergeben sich aus dem Betrieb
von Biogasanlagen derzeit
insbesondere folgende Problemfelder:
vermehrter Grünlandumbruch
Intensivierung des
Ackerbaus
Vereinheitlichung
des Landschaftsbildes
Verlust biologischer
Vielfalt
Herausnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen aus der Nahrungsmittelproduktio
n.
Grünlandumbruch ist unabhängig vom
Bau von Biogasanlagen (aber auch im
Zusammenhang mit dem Bau von Biogasanlagen) gemäß der Dauergrünlanderhaltungsverordnung –DGL- VO NRW
untersagt.
Es erfolgt keine Intensivierung des
Ackerbaus, weil keine zusätzlichen
Ackerflächen generiert werden, sondern
nur andere Feldfrüchte angebaut werden.
Der Verlust der biologischen Vielfalt ist
nicht zu besorgen. Für den Anbau der
nachwachsenden Rohstoffe der Biogasanlage Kleinhau werden ca. 180 ha
landwirtschaftliche Fläche benötigt, das
sind 0,3 % der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (Forst nicht berücksichtigt) des Kreises Düren. Es ist vorgesehen, verschiedene nachwachsende
Im Einzugsgebiet von BioRohstoffe zu vergären (Mais, Gras,
gasanlagen werden vermehrt Rüben, Wildkräuter, etc.)
Grünland und Stilllegungsflä- Die Maisanbaufläche im Kreis Düren
chen in intensiv genutzte
beträgt derzeit nur 4 % (siehe HomeMaisäcker umgewandelt.
page der Landwirtschaftskammer Düren)
Erfolgt die Bereitstellung der
der landwirtschaftlichen Nutzfläche.
benötigten Flächen durch den Das Argument der „Herausnahme landUmbruch von Gründland wird wirtschaftlicher Nutzflächen aus der
zusätzliches CO2 freigesetzt. Nahrungsmittelproduktion“ ist nicht
Um den Speicher im Grünnachvollziehbar. Bis vor wenigen Jahren
land wieder aufzubauen sind wurden in Deutschland ca. 10 % (ca.
sehr lange Zeiträume erfor1.000.000 ha) der landwirtschaftlichen
derlich. Wird Grünland umge- Flächen stillgelegt, weil diese Flächen
brochen oder Wald gerodet,
nicht zur Nahrungsmittelproduktion oder
können Biogasanlagen sogar zur Futtermittelproduktion benötigt wurzu einer Verschlechterung der den. Hierfür erhielten die Landwirte
CO2 –Bilanz beitragen. Insbe- Stillegungsprämien aus Steuermitteln in
sondere im Mittelgebirge
Höhe von mehreren hundert Millionen €
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Stand: 06.07.2011
Ldf.
Nr.
Eingabensteller
Datum
Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
führen Maisäcker durch die
pro Jahr. Auf diesen Flächen werden
über Monate fehlende Vege- heute sinnvollerweise nachwachsende
tationsbedeckung zu massiRohstoffe angebaut.
ven Erosionsproblemen, die
mittel- bis langfristig die Böden devastieren und die angrenzenden Gewässerökosysteme durch Sediment-,
Nährstoff- und Schadstoffeintrag belasten. Im Falle der
Biogasanlage in Hürtgenwald
betrifft dies insbesondere das
FFH-Gebiet Kalltal und
Nebentäler, das FFH-Gebiet
Ruraue von Obermaubach bis
Heimbach und das FFHGebiet Rur von Obermaubach
bis Linnich.
1.2. Nutzungskonzept der
Biogasanlage
Inputmaterial
Das Inputmaterial für die
geplante Anlage besteht nach
den vorgelegten Unterlagen
aus Gülle und nachwachsenden Rohstoffen (S. 5 der
Begründung7Umweltbericht
zum BBP F7). Auf folgenden
Seiten (S. 10, S. 11) der Begründung/Umweltbericht zum
BBP F7) ist dann nur noch
von Mais die Rede. Der Anteil
der einzelnen nachwachsenden Rohstoffe am Input ist vor
dem Betrieb der Anlage genau festzulegen. Der Anteil
der Silage von Mais oder
anderer Energiepflanzen ist
auf ein Minimum zu reduzieren.
Erfolgt die Bewirtschaftung
der Flächen in Form von
Maisanbau kommt es zu
einem höheren Bodenabtrag
als bei anderen Getreidearten. Außerdem verschlechtert
sich die Humusbilanz. Auf die
Einhaltung von Bodenschutzmaßnahmen ist deshalb hinzuwirken, z.B. durch
eine gegebenenfalls auch
energetisch verwertbare
Untersaat, Direktsaat oder
Mulchen und es ist eine
standortangepasste Humuswirtschaft zu betreiben (Thesenpapier der BfN-Tagung
auf Vilm 2007). Die intensive
Bewirtschaftung bewirkt den
Verlust von Bodenbrütern wie
der Feldlerche sowie der
Ackerwildkrautflora. Das
Die Landwirte, welche nachwachsende
Rohstoffe zum Betrieb der Biogasanlage
Kleinhau anbauen, müssen sich an alle
in der Landwirtschaft gültigen gesetzlichen Regelungen, wie z.B. „Cross
Compliance“ halten. Darüber wird geregelt und von der Landwirtschaftskammer
geprüft, dass die Äcker inklusive Humusbilanz etc. ordnungsgemäß bewirtschaftet werden.
Bei einem Flächenanteil von 4 % an
Maisanbauflächen im Kreis Düren erscheinen die Anregungen von BUND
und NABU eher von allgemeiner aber
nicht von projektspezifischer Relevanz.
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Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
Landschaftsbild wird erheblich
beeinträchtigt. Der Rohstoff
Maissilage oder Silage anderer Energiepflanzen ist aus
Gründen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege
bedenklich. Es sollten daher
auch andere Rohstoffe eingesetzt werden. Als Rohstoffe
für die Anlage bieten sich z. B
auch schadstofffreie Grünabfälle und andere biologische
Rest- und Abfallstoffe an. Ein
weiteres großes Potenzial
ergibt sich aus der Notwendigkeit, Naturschutzflächen zu
pflegen. Der Einsatz dieser
Rohstoffe sollte einbezogen
werden und anteilsmäßig
vertraglich festgelegt werden.
Energieerzeugung, Wärmenutzung
Die Naturschutzverbände
begrüßen es, dass das Gas
nicht nur zur Stromerzeugung
sondern auch zur Wärmeversorgung genutzt werden soll.
Ein konkreter Nachweis der
Restwärmenutzung über den
gesamten Jahresverlauf ist zu
erbringen.
2. Belange von Natur und
Landschaft – Umweltbericht
Die Belange von Natur und
Landschaft wurden im Umweltbericht nicht ausreichend
berücksichtigt, da lediglich der
Bau der Anlage und Auswirkungen in der unmittelbaren
Nachbarschaft des B-Planes
berücksichtigt wurden. Die
betriebsbedingten Auswirkungen von Biogasanlagen reichen aber sehr viel weiter.
Der Anbau von Energiepflanzen für Biogasanlagen verursacht erhebliche Folgen für
Natur und Landschaft im
gesamten Einzugsbereich der
Anlagen – angefangen von
der Vereinheitlichung der
Landschaft „Vermaisung“ bis
zum Verlust der Biodiversität
„Artenverarmung in der Feldflur“.
Um den Verlust von Strukturen und biologischer Vielfalt
zu mindern schlug das BfN
eine mindestens dreigliedrige
Fruchtfolge und die betriebsbezogene Beschränkung der
Zu 2.
Durch die Erkrankung des Landschaftsplaners können nähere Erläuterungen
erst in der Ratssitzung vorgetragen
werden.
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Stellungnahme
Beschlußvorschlag
Hauptfrucht vor. Das Hauptproblem stellt nicht die konkrete Bauleitplanung sondern
die Folgewirkung durch die
veränderte Landnutzung im
Einzugsbereich der Anlage
dar. Daher sind auch die
Auswirkungen der veränderten Nutzung im gesamten
Einzugsbereich der Anlage zu
untersuchen und die Entwicklung des Umweltzustandes
sowie geplante Maßnahmen
zur Vermeidung, Verringerung
und zum Ausgleich darzustellen.
3. Verkehr
Der Verkehr zur und von der
Biogasanlage wird vor allem
über die L 11 und die B 399
führen. Durch den Ziel- und
Quellverkehr sind besonders
betroffen die Anwohner in
Kleinhau und in den benachbarten Ortschaften
Brandenberg, Bergstein,
Hürtgen, Gey (trotz OU). Es
ist ein Verkehrskonzept zu
erstellen, um die Belastungen
für die Anwohner und den
übrigen Verkehr ohne weitere
Fahrspuren oder Straßen
möglichst niedrig zu halten.
Dies könnte zum Beispiel
über zeitliche oder wegemäßige Vorgaben erfolgen.
Zu 3.
Die Erarbeitung eines Verkehrskonzeptes ist nicht erforderlich. Der Ziel- und
Quellverkehr, der mit dem Betrieb der
Biogasanlage verbunden sein wird, wird
weit überwiegend über gut ausgebaute
klassifizierte Straßen geführt. Um die
Rinnebachstraße in Kleinhau vor diesen
Verkehrsmengen zu schützen, wird eine
zusätzliche Anbindung von der L 11
unmittelbar zur Biogasanlage gebaut.
Die klassifizierten Straßen (Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen) sind für die
Aufnahme zusätzlicher Verkehrsmengen
geeignet. Zwangsläufig wird es durch die
Lieferfahrzeugen im Verkehrsfluss zu
Behinderungen kommen, die hinzunehmen sind. Aufgrund der klaren Rahmenbedingungen wird auch ein Verkehrsgutachten zu keinen anderen Ergebnissen kommen.
4. Lärm
Klappgeräusche bei der Anlieferung der nachwachsenden
Rohstoffe und die Rückfahrsignale der Radlader sind
besonders laut und belästigend. Sie sind daher besonders zu bewerten und zu
berücksichtigen. Sie sind
ebenso wie die Betriebs- und
Ruhezeiten der Rührwerke
zeitlich begrenzt und gezielt
vorzugeben.
Zu 4.
Die Betriebsgeräusche wurden im Rahmen der Erarbeitung des Lärmgutachtens berücksichtigt. Die Ergebnisse
zeigen, dass die Beurteilungspegel an
allen Immissionsorten tags wie nachts
eingehalten werden. Das Lärmgutachten
wurde vom Immissionsschutzbeauftragten der Kreisverwaltung akzeptiert. Die
Beurteilungspegel unterschreiten die
Immissionsrichtwerte der TA- Lärm an
allen Immissionsorten um mindestens 6
dB(A).
5. Gerüche
Es ist darzustellen, durch
welche Maßnahmen bei Störungen die einwandfreie
Funktion des Verbrennungsmotors und der Gasfackel
Zu 5.
Bei Betriebsstörungen der Verbrennungsmotoren dient die Gasfackel als
redundante Verbrauchseinrichtung, so
dass gewährleistet ist, dass auch im
Wartungs- oder Störfall kein
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gewährleistet sind. Auch
sollte die Möglichkeit des
Austritts von unverbrauchtem
Biogas bei der Gefahrenabschätzung berücksichtigt
werden. Durch welche zusätzlichen Maßnahmen werden
die diffusen Geruchsemissionen in der Emissionshöhe
und im Zeitraum reduziert?
Laut Gutachten sind im Anfahrbetrieb und bei Wartungsarbeiten (und ggfs.
Störungen) erhöhte Geruchsbelästigungen zu erwarten. Diese sind zeitlich abzuschätzen und zu begrenzen.
unverbranntes Biogas in die Umluft
abgegeben wird. Eventuelle Geruchsstoffe werden in der Biogasfackel verbrannt. Sollten gleichzeitig die Verbrennungsmotoren und die Gasfackel ausfallen, entweicht das Biogas über Überdrucksicherungen schadfrei aus den
Behältern. Diese Situation ist in der
Gefahrenabschätzung und in den entsprechenden Dokumentationen berücksichtigt. Die Planung entspricht den
einschlägigen Sicherheitsvorschriften
von Biogasanlagen. Die Biogasanlage
wird vor der Inbetriebnahme von einem
Sachverständigen abgenommen.
Zu 4. und 5.
Die in der schalltechnischen
Untersuchung und der Prognose der Geruchsemissionen
theoretisch ermittelten Werte
sind für die verschiedenen
Betriebszustände, einschließlich der An- und Abfahrbewegungen, bei Volllastbetrieb
durch Ist-Messungen nachzuweisen und schriftlich zu
dokumentieren.
Zu 4. und 5. (Ergänzung)
Im Rahmen eines Monitorings können
die Aussagen der Gutachter überprüft
und dargestellt werden.
6. Zum Umweltbericht und
zur artenschutzrechtlichen
Vorprüfung
Der Umweltbericht und die
artenschutzrechtliche Vorprüfung sind unvollständig.
Zu 6.
Zum einen werden im Umweltbericht die betrieblichen
Auswirkungen auf den Menschen nicht hinreichend berücksichtigt. Es wurden lediglich Lärm und Geruchsbelastungen untersucht, nicht aber
die verkehrliche Belastung
und die Auswirkungen auf die
Naherholung durch eine
mögliche Veränderung des
Landschaftsbildes infolge der
veränderten landwirtschaftlichen Nutzung im Umfeld der
Anlage. Des Weiteren wurde
nicht auf mögliche Gefahren
durch den Betrieb der Anlage
eingegangen. Auch wenn
davon auszugehen ist, dass
die Anlage dem Stand der
Technik entspricht und die
Freisetzung gefährlicher und
giftiger Gase in die Umge-
Beschlußvorschlag
Der Einschätzung wird widersprochen.
Die Untere Landschaftsbehörde (siehe
auch Ausführungen zu T 3) hat den
Aussagen des Umweltberichtes zugestimmt.
Nähere Erläuterungen können durch
den Landschaftsplaner in der Ratssitzung vorgetragen werden.
Wie bereits dargestellt war es nicht
erforderlich, die Auswirkungen auf die
Verkehrssituation zu untersuchen. Auf
die Ausführungen zu 3. Verkehr wird
verwiesen.
Für das Bauvorhaben Biogasanlage wird
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein Brandschutzkonzept erarbeitet. Weitere Erläuterungen hierzu im
Umweltbericht sind nicht erforderlich.
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Beschlußvorschlag
bung verhindert wird, muss
der Umweltbericht auch auf
Gefahren durch Mängel beim
Betrieb der Anlage eingehen.
Dies umso mehr als die Anlage in Ortslage geplant ist und
nach einem Bericht der
Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit 80%
der Biogasanlagen bedeutende Mängel aufweisen (Merkblatt Sicherheit in Biogasanlagen). Als Gefahrenschwerpunkte sind Brand- und Explosionsereignisse, Stofffreisetzung und toxische Gefahren anzusehen.
Auch geht der Umweltbericht
nicht darauf ein, welche Stoffe
bei der Verbrennung entstehen, und ausgestoßen werden und wie sie wirken, z.B.
ist der Ausstoß von Formaldehyd – selbst wenn er unter
den Grenzwerten liegt – durch
von den Motoren vorgeschaltete Schwefel-Filterung zu
reduzieren.
Im Abgas der Verbrennungsmotoren
müssen die Grenzwerte nach TA Luft
eingehalten werden. Dies wird im Rahmen der Baugenehmigung behördlicherseits verlangt.
Zum anderen beziehen sich
der Umweltbericht und die
artenschutzrechtliche Vorprüfung lediglich auf das Bebauungsplangebiet und seine
direkte Umgebung. Dies genügt nicht (s. auch Punkt 2).
Bei der Abwägung ist auch zu
berücksichtigen, welche betriebsbedingten Umweltauswirkungen im Einzugsgebiet
der Biogasanlage durch den
Anbau von Mais oder anderer
Energiepflanzen und das
Ausbringen und die Lagerung
der Gärreste für Boden,
Grundwasser, Gewässer,
Luft, Landschaftsbild und die
Arten der Feldflur, besonders
der Avifauna, haben wird. Die
Auswirkungen sind zu dokumentieren, zu bewerten und
mögliche Gegen- und Ausgleichsmaßnahmen festzulegen. Dies ist auch für die
sachgerechte Abwägung der
Gemeinde erforderlich. Daher
ist die entsprechende Dokumentation und Bewertung vor
der Entscheidung des Gemeinderates vorzulegen. Nur
Der Betrachtungsraum des Umweltberichtes ist ausreichend; die Untere Landschaftsbehörde hat den Inhalten des
Umweltberichtes voll inhaltlich zugestimmt.
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Beschlußvorschlag
so ist gewährleistet, dass die
Bemühungen der Gemeinde
um eine nachhaltige Energieversorgung nicht konterkariert
werden.
Das Projektgebiet, das „Einzugsgebiet der Anlage“, ist
das gesamte Gebiet, in dem
Verträge mit den Landwirten
abgeschlossen werden sollen.
Dieses Gebiet sollte vor dem
Betrieb der Anlage festgelegt
werden und insbesondere aus
verkehrlichen Gründen und
der damit einhergehenden
Umweltbelastung einen Umkreis von 10 km um die Anlage nicht überschreiten. Die
Größe der Anbaufläche für
Mais oder andere Energiepflanzen für den Betrieb der
Anlage ist anzugeben. Eine
Kartierung der Avifauna unter
besonderer Berücksichtigung
der planungsrelevanten Brutvögel, Nahrungs- und Wintergäste sowie der rastenden
Durchzügler im Einzugsbereich der Anlage ist erforderlich als Grundlage für die
anschließende Bewertung
und für Vorschläge zur Verhinderung von
Biodiversitätsschäden. Die
Bestandserfassung sind von
unabhängigen Gutachtern
sach- und fachgerecht nach
anerkannten Untersuchungsmethoden vorzunehmen. Aus
dem Betrieb der Anlage resultierende mögliche Beeinträchtigungen der Arten der Feldflur sind im Umweltbericht
ebenso anzugeben wie erforderliche Gegenmaßnahmen.
In den vorliegenden Unterlagen fehlen eine Kartierung,
Prognose und Bewertung der
voraussichtlichen Auswirkungen auf planungsrelevante
Arten im Einzugsbereich der
Anlage.
Die Verwirklichung des beantragten Vorhabens führt möglicherweise zu
Biodiversitätsschäden im
Sinne des Umweltschadensgesetzes. Solche Schäden
sind insbesondere bei einer
Betroffenheit von Arten des
Anhanges I der Europäischen
Vogelschutzrichtlinie (hier z.B.
Es wurde eine Artenschutzuntersuchung
durchgeführt (Artenschutzrechtliche
Vorprüfung, Büro für Ökologie und
Landschaftsplanung, April 2011), in der
alle planungsrelevanten Arten ermittelt
wurden. Aus der Gruppe der Vögel
wurden die Feldlerche sowie der Kleinspecht erhoben. Die Planungen führen
zu einer minimalen Reduzierung des
Habitats. Artenschutzrechtliche Verbots-
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Kornweihe, Rot- und
Schwarzmilan, Uhu, Neuntöter) und Arten des Anhanges
IV der Flora-Fauna-HabitatRichtlinie (FFH-RL) (Hier
Haselmaus) zu erwarten.
Arten dieser Anhänge zählen
somit zu den für das Vorhaben entscheidungserheblichen Arten. Von der Haftung
für Schäden am Erhaltungszustand dieser Arten sind
Betreiber und beteiligte Behörden nur befreit, sofern die
negativen Auswirkungen des
Vorhabens auf diese Arten im
Zulassungsverfahren abgeschätzt und bewältigt worden
sind. Von einer solchen Umweltfolgenabschätzung und –
bewältigung kann im vorliegenden Fall bereits wegen
der unzureichenden Ermittlung der Vorkommen dieser
Arten kein Rede sein.
tatbestände werden hierdurch nicht
ausgelöst.. Aus der Gruppe der Säugetiere wurde die Zwergfledermaus festgestellt. Für keine der festgestellten Arten
bedeutet die Planaufstellung, dass eine
Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten hiermit verbunden wäre.
Die negativen Folgen des
Anbaus von Mais oder anderer Energiepflanzen für die
Fauna und Flora, die Böden
und das Landschaftsbild sind
zu vermeiden oder auszugleichen. Dort wo Mais oder
andere Energiepflanzen angebaut werden, müssen z.B.
Ackerrand- und Blühstreifen,
extensive Teilflächen, Lerchenfenster, Mischkulturen,
Untersaaten, Zwischenfrüchte, die Einhaltung der guten
landwirtschaftlichen Praxis
(auf wechselnden Standorten)
mindestens dreigliedrige
Fruchtfolge und das Grünlandumbruchverbot unabdingbarer Bestandteil der
Anbau und Lieferverträge
sein. Der Anteil der
„Biodiversitätsflächen“
(Extensivflächen) sollte ca.
10% der gesamten intensiv
beanspruchten Flächen betragen. Die „Fütterung“ der
Anlagen mit Wildkräutermischungen sollte erprobt werden.
Da zu befürchten ist, dass die
Umstellung der Landwirtschaft, insbesondere der
Maisanbau, zur erheblichen
Beeinträchtigung der durch
EU-Richtlinien geschützten
Biodiversität führt, ist zu
Derzeit beträgt die Maisanbaufläche im
Kreis Düren 2104 ha, also 4 % der
landwirtschaftlichen Nutzfläche.
Die Kontrolle der Fruchtfolgen etc. erfolgt bei allen landwirtschaftlichen Betrieben durch die Landwirtschaftskammer.
Von einem stark ansteigenden Maisanbau ist nicht auszugehen, da die Gesamtanbaufläche der Biogasanlage ca.
180 ha, also 8,5 % der derzeitigen Maisanbaufläche beträgt. Die Biogasanlage
wird aber neben Maissilage auch andere
Nachwachsende Rohstoffe wie Rüben,
Wildkräuter, Gras etc. vergären.
Beschlußvorschlag
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Beschlußvorschlag
prüfen, inwieweit Tatbestände
im Sinne von § 44 Abs. 4.
BNatSchG betroffen sind.
Es wird um Beantwortung der
folgenden Fragen bzw. Berücksichtigung der Punkte in
den Verträgen der Landwirtschaft gebeten:
-
-
-
-
wie groß (Anlage in
ha) war die Anbaufläche für Mais oder
andere Energiepflanzen im Einzugsbereich der Biogasanlage vor Planung der Anlage?
Wie groß (Angabe in
ha) wird die Anbaufläche für Mais oder
andere Energiepflanzen im Einzugsbereich der Biogasanlage bei Betrieb der Anlage?
Wie ist die Fruchtfolge definiert und wie
wird dies kontrolliert?
Welche Auswirkungen auf die
Biodiversität sind zu
befürchten?
Die Maisanbaufläche im Kreis Düren
beträgt derzeit nur 4 % (siehe Homepage der Landwirtschaftskammer Düren)
der landwirtschaftlichen Nutzfläche, also
2.104 ha. Der Mais wird allerdings vornehmlich zur Viehfütterung eingesetzt.
Die Anbaufläche der Nachwachsenden
Rohstoffe für die Biogasanlage Kleinhau
beträgt ca. 180 ha (Mais, Rüben, Gras,
Wildkräuter, etc.), also 0,3 % der Landwirtschaftlichen Nutzfläche im Kreis
Düren
Über Cross-Compliance, von der Landwirtschaftskammer kontrolliert.
Die Biodiversität wird durch den Anbau
von Wildkräutern erhöht. Eine nennenswerte Verschlechterung durch den
Maisanbau erfolgt schon wegen des
geringen Flächenanteils an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht
wie befürchtet.
nein
-
-
-
Wird die Schlaggröße der einzelnen
Maisanbaufläche
reglementiert?
Ist die Nutzung von
Abfällen aus der
Landschaftspflege
vorgesehen (z.B.
auch von gemeindeeigenen Flächen)?
Gibt es Überlegungen zur Wildschweinproblematik
(es ist von einer weiteren Förderung, der
stark ansteigenden
Population durch
den Maisanbau auszugehen)?
Nein, dazu liegt die genehmigungsrechtliche Voraussetzung nicht vor.
Der Wildschweinbestand ist nicht von
der Maisanbaufläche abhängig, vielmehr
von einer ordnungsgemäßen Bejagung,
etc. Hinweis: Im Übrigen ist der Schaden, den Wildschweine in Grünland
verursachen höher als derjenige in
Maisbeständen.
Verarmung der Feldflur und
Auswirkungen der geplanten Anlage auf geschützte
Vogelarten
Von der veränderten landwirtschaftlichen Nutzung im Ein-
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Beschlußvorschlag
zugsgebiet der Anlage sind im
besonderen Maße Vogelarten
des Offen- und Halboffenlandes betroffen aber auch die
Vögel der angrenzenden
Wälder und Waldrandgebiete.
Im Bereich der zur Nutzung
infrage kommenden Flächen
kommen als planungsrelevante Vogelarten des Offen- und
Halboffenlandes vor, z.B.
Brutvögel Feldlerche, Rebhuhn, Wiesenschafstelze,
Schwarzkehlchen (Art. 4 (2)
VS-RL), Neuntöter (Anhang I
VS-RL) als Nahrungsgast
Baumfalke (Anhang A
EUArtSchV; Art 4 (2) VS-RL),
Rotmilan (Anhang A
EUArtSchV; Anhang I VS-RL)
und Schwarzmilan (Anhang A
EUArtSchV; Anhang I VSRL), Uhu (Anhang A EU
ArtSchV; Anhang I VS-RL)
und als Wintergast die Kornweihe (Anhang A EU
ArtSchV; Anhang I VS-RL)
sowie als rastende Durchzügler Braunkehlchen (Art. 4 (2)
VS-RL), Kiebitz (Art. 4 (2) VSRL, Anlage 1, Spalte 3
BArtSchV), Steinschmätzer.
Im Folgenden beispielhaft
Ausführungen zu einigen
planungsrelevanten Arten.
Weite Bereiche der Produktionsfläche um die geplante
Anlage dienen als Brutrevier
des Neutöters. Für den Erhalt
dieser planungsrelevanten Art
sind extensiv genutzte halboffene, gebüschreiche Kulturlandschaften mit insektenreichen Nahrungsflächen zu
erhalten und zu entwickeln,
die agrarischen Lebensräume
sind durch Extensivierung der
Grünlandnutzung zu verbessern. Großflächige Intensivierungen führen zum Verschwinden der Art. Ein Vorhaben wie die geplante Biogasanlage kann die Lebensbedingungen der Art verschlechtern. Hiergegen sind
vorsorgliche Maßnahmen zu
treffen. Die Umwandlung von
Grünland in
Neuntöterbiotopen verschlechtert die Lebensbedingungen dieser Art und führt
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möglicherweise zu Revierverlust. Ähnliches gilt für das
Schwarzkehlchen.
Die Vögel der offenen Feldflur
sind landesweit besorgniserregend zurückgegangen.
Daher hat das Land NRW zur
Verbesserung der Lebensbedingungen z.B. Feldlerche
und Rebhuhn Fördermaßnahmen angeboten. Eine
Intensivierung der Landnutzung würde diese Förderprogramme konterkarieren und
die Lebensbedingungen für
diese planungsrelevanten
Arten verschlechtern. Hierauf
ist im Umweltbericht einzugehen. Vorsorgliche Gegenmaßnahmen sind zu treffen
wie Anlage von Ackerrandstreifen und Ackerstreifen
oder –flächen zum Schutz
von Ackerlebensgemeinschaften und/oder weitere im Programm „Förderungsmaßnahmen für eine artenreiche
Feldflur“ des LANUV beschriebene Maßnahmen auf
hinreichend großer Fläche.
Der Rotmilan hat seinen Verbreitungsschwerpunkt in
Mitteleuropa. Noch heut brütet über 50 % des weltweiten
Bestandes in Deutschland,
obwohl der deutsche Bestand
in den letzten 20 Jahren stark
abgenommen hat. Deutschland hat somit eine besondere
Verantwortung für den Schutz
dieser Art. Flächenhafte Intensivierungen der Landwirtschaft und der Nutzungswandel zum Energiepflanzenanbau entziehen dieser planungsrelevanten Vogelart ihre
Nahrungsgrundlage (Vögel in
Deutschland 2010 S. 35)
Die Erfassung der Vögel und
Fledermäuse zur artenschutzrechtlichen Vorprüfung erfolgte im März und April 2011.
Dieser Zeitraum ist nicht
ausreichend, da dann nicht
alle Arten erfasst werden
können. Viele Brutvogelarten
treffen erst später ein und
auch die Wintergäste sind so
nicht zu erfassen.
Die Baufeldfreimachung muss
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Beschlußvorschlag
außerhalb der Vogelbrutzeit
stattfinden, da auch bei sorgfältiger Prüfung nicht gewährleistet werden kann, dass
Vorelbruten übersehen und
zerstört werden.
Zu 7.
Der mit der Planung verbundene Eingriff
7. Ausgleichsmaßnahmen
in Natur und Landschaft wird auf der
Nicht nur der eigentliche Bau Grundlage der bestehenden Normen
der Anlage ist auszugleichen ausgeglichen. Die Eingriffs- Ausgleichssondern auch die betriebsbe- bilanzierung des Landschaftsplaners
dingten Auswirkungen. Da die (siehe auch Umweltbericht, Seite 34)
Landwirtschaft von der Anla- ergibt ein Kompensationsdefizit von
ge profitiert, sollte sie im
69.147 Wertpunkten. In Abstimmung mit
Gegenzug bereit sein, diese
dem Landesbetrieb Wald u d Holz wird
Maßnahmen mitzutragen. Als dieses Kompensationsdefizit bis zum
Ausgleich für die Steigerung
Ende des Aufstellungsverfahrens durch
des Anbaus von Mais oder
geeignete Maßnahmen ausgeglichen.
anderer Energiepflanzen sind
Maßnahmen aus dem Förderprogramm „artenreiche
Feldflur“ des Landes NRW
durchzuführen und in den
Verträgen mit den Landwirten
festzuschreiben. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist
zu dokumentieren. Hierzu
gehört auch ein Vergleich der
Artenzusammensetzung der
Flächen vor und nach Durchführung der Maßnahmen.
Die Beeinträchtigung eines
Feldlerchenreviers durch den
Bau der Anlage ist auszugleichen. Ausweichflächen stehen für dieses Lerchenbrutpaar nicht zur Verfügung,
denn entweder sind die angrenzenden Flächen schon
besetzt oder suboptimal.
Die Hecke (M3) sollte als
Vogelschutzgehölz mindestens 10m breit sein.
Zu 8.
Die Biogasanlage ist nicht innerhalb des
8. Standort/Alternativen
Ortes, sondern am Ortsrand mit einem
Bedenken gegen die geplante Abstand von ca. 150m zur nächstgeleAnlage bestehen auch wegen genen Wohnbebauung geplant. Der
des geplanten Standortes. Bei Schutz des Außenbereiches, der durch
der Wahl des Standorts sind
die Darstellungen in den Regional- und
auch mögliche Gefahren
Landschaftsplänen dokumentiert wird,
durch Mängel beim Betrieb
verhindert größere Abstände von Bioder Anlage zu berücksichtigasanlagen gegenüber bestehenden
gen. Nach dem Merkblatt
Siedlungsflächen. Der Standort ist daher
Sicherheit in Biogasanlagen
aufgrund der Nähe zum Rathaus und
der bundesamtlichen KomSchulzentrum (Leitungsführungen) ideal.
mission für Anlagensicherheit Die für die Errichtung der Biogasanlage
sind Gefahrenschwerpunkte
benötigten Flächen wurden bereits vor
Brand- und ExplosionsereigPlanungsbeginn gerodet.
nisse, Stofffreisetzung und
toxische Gefahren (s. Punkt
4). Von daher bestehen Bedenken gegen eine Biogas-
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anlage im Ort. Andererseits
hätte man bei einer Anlage in
Ortsferne Zersiedlung und die
Kraft-Wärme-Kopplung entfiele. Dies ist bei der Entscheidung zumindest zu bedenken.
Biogasanlagen sollten nicht in
Waldbereichen geplant und
gebaut werden, da diese
besonders schutzbedürftig
sind und CO2 speichern. Die
Inanspruchnahme von Wald
widerspräche auch der Zielsetzung des Regionalplanes.
Da Waldbereiche für den Bau
und Betrieb von Biogasanlagen tabu sein sollten, wird der
Bau der Anlage am geplanten
Standort von den Naturschutzverbänden abgelehnt.
Bei einer Bebauung der
Ackerfläche an der L 11 südlich des Einhandelzentrums
entfielen die Waldumwandlung und der Bau der Zufahrtsstraße, erhalten bliebe
die Nähe zu den Schulen und
Zu 9.
Gewerbebetrieben.
Die Anregung zur Durchführung eines
9. Umweltüberwachung –
Monitorings kann nach Inbetriebnahme
Monitoring
der Anlage sowie einer repräsentativen
Da eine Risikoabschätzung
Betriebsdauer durchgeführt werden.
hinsichtlich der Veränderungen im Einzugsgebiet der
Anlage nur schwer möglich ist
und die Effizienz der Schutzmaßnahmen nicht gewährleistet ist, ist ein Monitoring
Zu 10.
durchzuführen.
Eine Rückbauverpflichtung gilt für privi10. Rückbau
legierte Biogasanlagen im Außenbereich
Als Zulässigkeitsvoraussetnach § 35 BauGB. Die Biogasanlage
zung ist eine VerpflichtungsKleinhau wird in einem B-Plan Gebiet
erklärung abzugeben, das
errichtet, so dass der § 35 BauGB nicht
Vorhaben nach dauerhafter
greift.
Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und
Bodenversiegelungen zu
beseitigen. Bei einer zulässigen Nutzungsänderung ist die
Rückbauverpflichtung zu
übernehmen. Der Rückbau ist
durch vertragliche Regelungen und über Bürgschaften
durch die BaugenehmigungsZu 11.
behörde sicherzustellen.
Die Forderungen sind im Rahmen eines
11. Anforderungen an die
Bebauungsplanverfahrens durch plaBiogasanlage aus naturnungsrechtliche Festsetzungen nicht
schutzfachlicher Sicht
umsetzbar.
Zusammenfassend sind an
die Biogasanlage aus naturschutzfachlicher Sicht zumin-
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Stellungnahme
Beschlußvorschlag
Die Zustimmung der Bürgerinitiative zur
Nutzung regenerativer Energien wird
begrüßt. Zu den einzelnen Themen der
Stellungnahme wird wie folgt eingegangen:
Der Rat beschließt,
die Anregungen
und Bedenken, mit
Ausnahme des
Punktes 3 (Ersatzmaßnahme),
nicht zu berücksichtigen.
dest die folgenden Anforderungen zu stellen:
kein Grünlandumbruch und keine
Waldumwandlung
Folgenabschätzung
für den gesamten
Einzugsbereich der
Anlage
Vertraglich festgelegte Ausgleichsmaßnahmen zur
Förderung einer artenreichen Feldflur
im gesamten Einzugsbereich der Anlage
Reduzierung des Anteils von Maissilage
oder Silage anderer
Energiepflanzen am
Input auf ein Minimum
Mindestens dreigliedrige Fruchtfolge
und Beschränkung
des Anteils der einzelnen
Fruchfolgeglieder.
B1
Bürgerinitiative
28.06.11 Es werden folgende Anre„Biogasanlage –
gungen und Bedenken vorwann- wie – wo –
gebracht.
warum“
Rainer Pongs
Hürtgenwald
1.
Das Geruchsgutachten wird
für nicht aussagekräftig gehalten bezüglich der tatsächlichen Beeinträchtigung der
Bürgerinnen und Bürger
durch die zweifelsfrei stattfindende Geruchsbelästigung.
Begründung:
Im Gutachten wird von einer
vorherrschenden Windrichtung aus West bis Süd-West
ausgegangen, so dass die
Geruchsbelästigung vom Ort
weggeführt wird. Tatsache ist
jedoch, dass gerade in Zeiten
der Schönwetterperioden, in
denen sich die Bürgerinnen
und Bürger vermehrt im Freien aufhalten eine Windrichtung aus Ost bis Süd-Ost
vorliegt, die die Geruchsbelästigung genau über den Ort
führt. Über die Intensität der
Geruchsbelästigung und die
Entfernung von der Biogasan-
Zu 1.
Die Häufigkeitsverteilung der Windrichtungen kann der Abbildung A2-2 des
Gutachtens auf Seite 37 entnommen
werden. Aufgrund der exponierten Lage
überwiegen Windrichtungen aus Südwest bis West. Es existieren jedoch auch
Windrichtungen aus Südost, die vornehmlich bei Schönwetterlagen auftreten dürften. Diese Windrichtungen wurden in der Ausbreitungsrechnung explizit berücksichtigt. Da sie weniger häufig
als andere Windrichtungen auftreten,
wird die Geruchsfahne vergleichsweise
selten in Richtung der Wohnbebauung
transportiert. Die GeruchsstundenHäufigkeiten können Abbildung 8-1 auf
Seite 22 des Gutachtens entnommen
werden. Hierbei wird deutlich, dass es
nur bei 0-bis 1 % der Geruchsstunden
pro Jahr zu Belästigen kommen wird.
Auf die zu ergreifenden emissionsmindernden Maßnahmen wird hingewiesen.
Sie sind auf den Seiten 13 und 14 des
Gutachtens dargestellt. Wichtig ist, dass
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Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen
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Stellungnahme
lage in der sie noch wahrgenommen wird, wird bei diesen
Windverhältnissen nichts
ausgesagt.
diese Maßnahmen, wie zum Beispiel
Biomasselagerung, Entnahme und Beschickung, Gülleanlieferung und Vergärung umgesetzt werden. Dies kann zum
Beispiel durch Regelungen in der Baugenehmigung erfolgen. Planungsrechtliche Regelungen hierzu im Bebauungsplan sind aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen nicht möglich.
2.
In den offengelegten Gutachten fehlen jedweder Hinweis
auf mögliches vermehrtes
Insekten- sowie
Nageraufkommen sowie ein
Hinweis auf deren Vermeidung. Dies stellt einen erheblichen Mangel dar und ist
nachzureichen.
Begründung:
Gerade in unmittelbarer Nähe
zu zwei großen Lebensmittelgeschäften und zu einem
Imbissstand könnte das vermehrte Aufkommen von Insekten und Nagern zu Problemen bis hin zu der Schließung dieser Geschäfte führen.
Zu 2.
In der Biogasanlage werden keine Speisereste und Abfälle vergoren, so dass
mit keinem außergewöhnlichen Anfall
von Nagern zu rechnen ist.
Die Biogasanlage wird so geplant, dass
eine Pfützenbildung von
Silagesickersäften vermieden wird. Zudem ist das Betriebspersonal gehalten,
die Biogasanlage besenrein zu halten.
Damit ist mit keinem außergewöhnlichen
Insektenaufkommen zu rechnen.
3.
In der Offenlegung wird ausdrücklich erwähnt, dass für
die 24348 m² vernichtete
Waldfläche innerhalb des
Gemeindegebiets eine Ausgleichsfläche auszuweisen ist.
Die muss vor der Beschlussfassung erfolgen. Bisher
wurde eine solche Ausgleichsfläche noch nicht ausgewiesen. Inwieweit bereits
jetzt, vor Beschlussfassung
und Ausweisung der Ausgleichsfläche eine Rodung
der für die Biogasanlage
vorgesehenen Fläche rechtlich war, wird noch geprüft.
Die Ausgleichsfläche ist in
jedem Fall noch vor Beschlussfassung verbindlich
festzulegen.
4.
Es fehlt ein Verkehrsgutachten. Der Hinweis darauf, dass
sich die Verkehrsmenge auf
der L11 innerhalb von 500m
mischt, ist nicht ausreichend
und bezieht sich auch nur auf
die zu erwartende Lärmbeläs-
Beschlußvorschlag
Zu 3.
Die Anregung wird berücksichtigt. Bis
zum Ende des Aufstellungsverfahrens
wird das bestehende Kompensationsdefizit durch Maßnahmen im Gemeindegebiet ausgeglichen.
Zu 4.
Die Erarbeitung eines Verkehrskonzeptes ist nicht erforderlich. Der Ziel- und
Quellverkehr, der mit dem Betrieb der
Biogasanlage verbunden sein wird, wird
weit überwiegend über gut ausgebaute
klassifizierte Straßen geführt. Um die
Rinnebachstraße in Kleinhau vor diesen
Verkehrsmengen zu schützen, wird eine
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tigung. Wir verlangen deshalb
ein Verkehrsgutachten. Diesbezüglich wurde bereits der
Landesbetrieb Straßenbau
NRW, Niederlassung Euskirchen, der Landesbetrieb
Straßenbau NRW Gelsenkirchen und das Straßenverkehrsamt des Kreises Düren
angeschrieben.
Begründung:
a.
Die bereits jetzt wegen der
Autobahnmaut stark von Lkws
frequentierte Kreuzstraße
wird durch den zusätzlichen
LKW-Verkehr überlastet.
b.
Im Kreuzungsbereich Kreuzstraße/Schevenhüttener Straße müssen alle zur Biogasanlage fahrenden Lkws links
abbiegen, was bei diesem
zusätzlichen Verkehrsaufkommen zu Rückstaus bis tief
in den Ort hinein führen wird.
c.
Der Ort Kleinhau wird in seiner ganzen Länge von mehr
als 1 km von schweren Zugmaschinen durchfahren.
d.
Die Kreuzstraße besitzt keinen Radweg.
e.
Alle Fahrten führen über den
kurvenreichen Geyberg, der
über 3km eine Steigung zwischen 8% und 10% hat.
f.
Das Verkehrsaufkommen
verteilt sich nicht gleichmäßig
über das Jahr. Während der
Maisernte ist in weniger als
zwei Wochen mit ca. 2200
Lkw-Fahrten zu rechnen,
zuzüglich mehrerer
Gülletransporte. In dieser Zeit
ist sicher mit einem Verkehrsaufkommen zu rechnen, das
die Kapazität der B399 und
der L11 insbesondere im
Kreuzungsbereich übersteigen wird.
g.
In der Sitzung des Bauausschusses wurde bereits darauf hingewiesen, dass die
Biogasanlage sehr wahrscheinlich erweitert wird. Der
geänderte Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan
lässt dies auf jeden Fall zu. In
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
zusätzliche Anbindung von der L 11
unmittelbar zur Biogasanlage gebaut.
Die klassifizierten Straßen (Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen) sind für die
Aufnahme zusätzlicher Verkehrsmengen
geeignet. Zwangsläufig wird es durch die
Lieferfahrzeugen im Verkehrsfluss zu
Behinderungen kommen, die hinzunehmen sind. Aufgrund der klaren Rahmenbedingungen wird auch ein Verkehrsgutachten zu keinen anderen Ergebnissen kommen.
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Stellungnahme
Beschlußvorschlag
Die Erarbeitung eines Verkehrskonzeptes ist nicht erforderlich. Der Ziel- und
Quellverkehr, der mit dem Betrieb der
Biogasanlage verbunden sein wird, wird
weit überwiegend über gut ausgebaute
klassifizierte Straßen geführt. Um die
Rinnebachstraße in Kleinhau vor diesen
Verkehrsmengen zu schützen, wird eine
zusätzliche Anbindung von der L 11
unmittelbar zur Biogasanlage gebaut.
Die klassifizierten Straßen (Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen) sind für die
Aufnahme zusätzlicher Verkehrsmengen
geeignet. Zwangsläufig wird es durch die
Lieferfahrzeugen im Verkehrsfluss zu
Behinderungen kommen, die hinzunehmen sind. Aufgrund der klaren Rahmenbedingungen wird auch ein Verkehrsgutachten zu keinen anderen Ergebnissen kommen.
Der Rat beschließt,
die Bedenken nicht
zu berücksichtigen
und den Hinweis
zur Kenntnis zu
nehmen.
diesem Falle ist die B399 und
die L11 dem Verkehr sicher
nicht mehr gewachsen.
B2
Wilhelm Schnitzler
28.06.11 Im Rahmen der Offenlegungsfrist für die geplante
Biogasanlage in Kleinhau
werden folgende Einwände
geäußert:
In den offengelegten Unterlagen ist kein Gutachten über
die zu erwartende Verkehrsbelastung der B399, insbesondere in der Ortslage
Kleinhau enthalten. Nach
Unterlagen der Gemeindeverwaltung in
http://www.huertgenwald.de/in
dex.php?go=aktuelles&text&8
&993) werden in der
Kampagnezeit erhebliche
zusätzliche Verkehrsbelastungen durch Lärm auf die
Bürger von Kleinhau zukommen. Wie angegeben werden
ca. 500 Ladungen Mais auf
der B399 aus Birgel und
Kufferath bzw. aus dem
Raum Kreuzau nach Kleinhau
gebracht.
Die errechneten 40 Traktoren
pro Tag bedeuten bei einer
Betriebszeit von acht Stunden
alle 12 Minuten 1 Fahrzeug
zusätzlich.
Im Gegensatz dazu werden
im Lärmgutachten bis zu 106
landwirtschaftliche Zugmaschinen für die Anlieferung
pro Tag erwähnt. Dies bedeutet alle 4,5 Minuten ein Fahrzeug zusätzlich in acht Stunden. Selbst bei einer angegebenen Betriebszeit von 16
Stunden (06.00 – 22.00 Uhr)
bedeutet dies alle 9 Minuten
ein zusätzlicher Transport.
Auch wenn 106 Zugmaschinen den ungünstigsten Fall
darstellen, so halte ich die
zusätzliche Verkehrsbelastung für erheblich.
Schon heute kommt es durch
Traktortransporte diverser
Fuhrunternehmen (Henn,
Krumpen, etc.) auf der B399
zu Kolonnenbildungen bei
Bergauffahrten. Im Berufsverkehr bilden sich regelmäßig
hinter diesen, Im Gegensatz
zum PKW relativ langsam
fahrenden Verkehrsmittel,
Fahrzeugschlangen von 15-
Die Angaben bezüglich der ca. 500
Ladungen Mais bzw. die hiermit verbundenen 40 Traktoren pro Tag stammen
aus einer ersten offiziellen Information
aus dem März 2011 und sind zwischenzeitlich überholt.
Richtig ist, dass 106 Fahrten für die
Anlieferung in Spitzenzeiten erforderlich
sind. Diese Verkehrszahlen sind auch im
Verkehrslärmgutachten zugrunde gelegt
worden.
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Stellungnahme
Beschlußvorschlag
20 PKWs. Da es zwischen
Birgel und Kleinhau auf der
B399 max. Drei Stellen für
(gewagte) Überholvorgänge
gibt, wäre mit einem deutlich
erhöhtem Unfallrisiko durch
ungeduldige PKW Fahrer/innen zu rechnen.
Inzwischen ist bundesweit
quer durch alle Parteien die
Erkenntnis vorhanden, dass
der Anbau von Mais zur
Energieerzeugung ökologischer Unsinn ist. Die Bundesministerin für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Ilse Aigner spricht
von einem Zielkonflikt, wenn
man nachwachsende Rohstoffe brauche, um aus anderen Energieformen auszusteigen. Frau Aigner kündigte an,
gemeinsam mit Umweltminister Röttgen, in Deutschland
den wachsenden Maisanbau
für Biogas zu bremsen
(http://bit.ly/fT6LWI).
Weiterhin wird die Wirtschaftlichkeit der geplanten Biogasanlage für sehr optimistisch
dargestellt. Eine Biogasanlage, im Wesentlichen nur zum
Stromverkauf und ohne Abnehmer der Wärme könnte
nicht wirtschaftlich betrieben
werden. Die genannten Wärmeabnehmer Bauhof, Rathaus und Turnhalle können
nur einen kleinen Teil der
Wärme und dies nur im Winter abnehmen. Die genannte
Wärmeabgabe für das Schulzentrum muss relativiert werden. Die Hauptschule wird
zurzeit durch eine Elektroheizung beheizt und kommt
daher als Wärmeabnehmer
nicht in Frage. Sollte auch die
Hauptschule mit Wärme aus
der Biogasanlage geheizt
werden, so sind noch erhebliche Investitionen für eine
neue Heizung erforderlich.
Leider liegen keine Daten
über Einsparungen bei den
Unterhaltskosten der genannten Objekte, bei einer
Wärmelieferung durch die
Biogasanlage, vor. Der im
Raume stehende Erlös aus
dem Betrieb der Biogasanla-
Die Maisanbaufläche im Kreis Düren
beträgt derzeit nur 4 % (siehe Homepage der Landwirtschaftskammer Düren)
der landwirtschaftlichen Nutzfläche.
Das Argument der „Herausnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen aus der
Nahrungsmittelproduktion“ ist nicht
nachvollziehbar. Bis vor wenigen Jahren
wurden in Deutschland ca. 10 % (ca.
1.000.000 ha) der landwirtschaftlichen
Flächen stillgelegt, weil diese Flächen
nicht zur Nahrungsmittelproduktion oder
zur Futtermittelproduktion benötigt wurden. Hierfür erhielten die Landwirte
Stilllegungsprämien aus Steuermitteln in
Höhe von mehreren hundert Millionen €
pro Jahr. Auf diesen Flächen werden
heute sinnvollerweise nachwachsende
Rohstoffe angebaut.
Fragen zur Wirtschaftlichkeit sind nicht
Bestandteil des Abwägungsprozesses
zum Bebauungsplan.
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Stellungnahme
Beschlußvorschlag
ge von 10.000,00 Euro pro
Jahr für die Gemeinde
Hürtgenwald ist leider nicht
belegt. Zudem kann dieser
geringe Betrag die erheblichen Beeinträchtigungen mit
Kleinhau nicht ausgleichen.
Hinweis:
Die Novellierung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) führt zu
einem verstärkten Einstieg
von Landwirten in die Biogasproduktion. Jedoch können
die mit dem EEG verbundenen relativ hohen Vergütungssätze das vorhandene
Investitionsrisiko in einer
Biogasanlage nicht eliminieren. Es existiert eine gewisse
Zahl an Einflussfaktoren,
welche die Wirtschaftlichkeit
nachhaltig beeinflussen. Eine
Risikoanalyse mittels der
„Monte-Carlo-Methode“ zeigt
den enormen Einfluss der
Risikofaktoren auf den Gewinn. Es wird dadurch deutlich, dass eine statische Planungsrechnung, welche Unsicherheit nicht berücksichtigt,
oftmals zu einer Fehleinschätzung führen kann.
Gleichzeitig gelingt es mit
Hilfe einer Monte-CarloSimulation die größten Risikofaktoren bei der Biogasproduktion zu identifizieren.
Es wird vorgeschlagen, die
Wirtschaftlichkeit der Biogasanlage nach o.g. Methode zu
überprüfen.
Träger öffentlicher Belange, in deren Stellungnahme keine Anregungen vorgebracht wurden:
Landwirtschaftskammer NRW, Schreiben vom 08.06.2011
Handwerkskammer Aachen, Schreiben (Fax) vom 06.06.2011
Wehrbereichsverwaltung West, Schreiben vom 30.05.2011
Amprion, Schreiben vom 20.05.2011
EWV Energie- und Wasserversorgung, Schreiben vom 25.05.2011
Haus der evangelischen Kirche, Schreiben (Mail) vom 23.05.2011
PLE DOC, Leitungsauskunft, Schreiben vom 24.05.2011
IHK Aachen, Schreiben vom 30.05.2011
Deutsche Telekom, Bochum, Schreiben vom 30.05.2011
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