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Allgemeine Vorlage (Abgabe einer Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 S. 3 UStG)

Daten

Kommune
Kall
Größe
31 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
02.09.16, 18:06
Aktualisiert
02.09.16, 18:06
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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 167/2016 13.09.2016 Vorlage erstellt: 23.08.2016 Federführung: 1.2 An den Rat mit der Bitte um X TL: SB: öffentliche Sitzung Herr Diefenbach Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Allg. Vertreter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Teamleiter/in Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter/in über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 13 Abgabe einer Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 S. 3 UStG Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt, eine Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 UStG gegenüber dem zuständigen Finanzamt Schleiden abzugeben, um somit längstens bis zum 31.12.2020 weiterhin nach alter Rechtslage (§ 2 Abs.3 UStG in der geltenden Fassung 31.12.2015) besteuert zu werden. Sachdarstellung: Die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) wurde vom Gesetzgeber auf Grund europarechtlicher Vorgaben durch Einführung eines neuen § 2b UStG mit dem Steueränderungsgesetz 2015 grundlegend reformiert. Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausübt. JPdöR waren unter dieser Voraussetzung nach bisheriger Rechtslage im Wesentlichen mit ihren Betrieben gewerblicher Art im Sinne des Körperschaftsteuerrechts unternehmerisch tätig (§ 2 Abs. 3 UStG in der geltenden Fassung 31.12.2015). Die Gemeinde Kall war bisher im Sinne des Körperschaftsteuerrechts in folgenden Bereichen unternehmerisch tätig: - Hallenbad Photovoltaikanlagen Eigenjagdbezirke Beteiligung an der ERE Nach dem neuen § 2b UStG werden jPdöR verkürzt ausgedrückt nur noch dann nichtunternehmerisch tätig, wenn sie in Ausübung öffentlicher Gewalt (hoheitlich) handeln und eine Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Wann eine größere Wettbewerbsverzerrung nicht anzunehmen ist, wird in den Absätzen 2 und 3 des § 2b UStG aufgeführt (z.B. geringfügige Tätigkeiten und bestimmte Kooperationen). Unabhängig Vorlagen-Nr. 167/2016 Seite 2 von einer möglichen Wettbewerbsverzerrung führen Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage nach der Neuregelung unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG stets zur Unternehmereigenschaft der jPdöR. Diese Gesetzesänderung hat für viele jPdöR erhebliche Bedeutung und gilt grundsätzlich bereits für Umsätze, die ab dem 01.01.2017 getätigt werden. Auswirkungen für die Gemeinde Kall: Die Gemeinde Kall plant, die Umstellung auf das neue Recht in zwei Phasen durchzuführen. Vorerst sollen in einer sog. Sondierungsphase alle gemeindlichen Leistungen/Tätigkeiten erfasst und zukünftig steuerbare Bereiche ermittelt werden. Hierbei müssen auch alle bisher nicht steuerpflichtigen Leistungen wie z.B. Benutzungsentgelte für Turnhallen oder sonstige Objekte aufgenommen werden. In der zweiten sog. Gestaltungsphase sollen dann die sondierten Leistungen auf eine künftige Steuerpflicht überprüft und eine möglichst günstige Umsetzung erarbeitet werden. Möglicherweise können teilweise bisherige Tätigkeiten der Gemeinde anders gestaltet werden, sodass eine Steuerfreiheit erhalten bleibt. Ein genauer Ablauf der Umstellung auf die neue gesetzliche Regelung wird derzeit durch die Verwaltung erarbeitet. Hierbei wird seitens der Gemeinde Kall auch eine interkommunale Zusammenarbeit in Betracht gezogen, da sich die Tätigkeiten/Leistungen der verschiedenen Kommunen im Wesentlichen kaum unterscheiden. Eine Überprüfung der zukünftigen Steuerpflicht einer bestimmten Leistung könnte so z.B. für mehrere Kommunen durch einen gemeinsamen Steuerberater geprüft werden und die einzelnen Kommunen könnten auf dieses Ergebnis zurückgreifen. Um jedoch einen geordneten Wechsel in das neue Besteuerungssystem zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber in § 27 Abs. 22 UStG eine langfristige Übergangsregelung in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Danach können jPdöR eine Optionserklärung bei dem für sie zuständigen Finanzamt abgeben und damit längstens bis zum 31.12.2020 weiterhin nach alter Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG in der geltenden Fassung 31.12.2015) besteuert werden. Diese Optionserklärung muss spätestens zum 31.12.2016 beim zuständigen Finanzamt eingehen. Die Abgabe der Optionserklärung ist zwar grundsätzlich formlos möglich, es empfiehlt sich jedoch, für die bessere Nachvollziehbarkeit die Schriftform zu wählen. Sollte sich nach Abgabe der Optionserklärung herausstellen, dass die Neuregelungen (§ 2b UStG) für die Besteuerung günstiger ist, ist ein Widerruf der Optionserklärung grundsätzlich auch rückwirkend möglich (§ 27 Abs. 22 Satz 6 UStG).