Daten
Kommune
Kall
Größe
31 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
02.09.16, 18:06
Aktualisiert
02.09.16, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
167/2016
13.09.2016
Vorlage erstellt:
23.08.2016
Federführung:
1.2
An den
Rat
mit der Bitte um
X
TL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Diefenbach
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Allg. Vertreter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Teamleiter/in
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter/in
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 13
Abgabe einer Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 S. 3 UStG
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, eine Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 UStG gegenüber dem zuständigen
Finanzamt Schleiden abzugeben, um somit längstens bis zum 31.12.2020 weiterhin nach alter
Rechtslage (§ 2 Abs.3 UStG in der geltenden Fassung 31.12.2015) besteuert zu werden.
Sachdarstellung:
Die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) wurde vom
Gesetzgeber auf Grund europarechtlicher Vorgaben durch Einführung eines neuen § 2b UStG
mit dem Steueränderungsgesetz 2015 grundlegend reformiert.
Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausübt. JPdöR waren unter dieser Voraussetzung nach bisheriger Rechtslage im Wesentlichen mit ihren Betrieben gewerblicher Art im
Sinne des Körperschaftsteuerrechts unternehmerisch tätig (§ 2 Abs. 3 UStG in der geltenden
Fassung 31.12.2015).
Die Gemeinde Kall war bisher im Sinne des Körperschaftsteuerrechts in folgenden Bereichen
unternehmerisch tätig:
-
Hallenbad
Photovoltaikanlagen
Eigenjagdbezirke
Beteiligung an der ERE
Nach dem neuen § 2b UStG werden jPdöR verkürzt ausgedrückt nur noch dann nichtunternehmerisch tätig, wenn sie in Ausübung öffentlicher Gewalt (hoheitlich) handeln und eine Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Wann
eine größere Wettbewerbsverzerrung nicht anzunehmen ist, wird in den Absätzen 2 und 3 des §
2b UStG aufgeführt (z.B. geringfügige Tätigkeiten und bestimmte Kooperationen). Unabhängig
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von einer möglichen Wettbewerbsverzerrung führen Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage
nach der Neuregelung unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG stets zur Unternehmereigenschaft der jPdöR.
Diese Gesetzesänderung hat für viele jPdöR erhebliche Bedeutung und gilt grundsätzlich bereits
für Umsätze, die ab dem 01.01.2017 getätigt werden.
Auswirkungen für die Gemeinde Kall:
Die Gemeinde Kall plant, die Umstellung auf das neue Recht in zwei Phasen durchzuführen.
Vorerst sollen in einer sog. Sondierungsphase alle gemeindlichen Leistungen/Tätigkeiten erfasst
und zukünftig steuerbare Bereiche ermittelt werden. Hierbei müssen auch alle bisher nicht steuerpflichtigen Leistungen wie z.B. Benutzungsentgelte für Turnhallen oder sonstige Objekte aufgenommen werden. In der zweiten sog. Gestaltungsphase sollen dann die sondierten Leistungen
auf eine künftige Steuerpflicht überprüft und eine möglichst günstige Umsetzung erarbeitet werden. Möglicherweise können teilweise bisherige Tätigkeiten der Gemeinde anders gestaltet werden, sodass eine Steuerfreiheit erhalten bleibt.
Ein genauer Ablauf der Umstellung auf die neue gesetzliche Regelung wird derzeit durch die
Verwaltung erarbeitet. Hierbei wird seitens der Gemeinde Kall auch eine interkommunale Zusammenarbeit in Betracht gezogen, da sich die Tätigkeiten/Leistungen der verschiedenen Kommunen im Wesentlichen kaum unterscheiden. Eine Überprüfung der zukünftigen Steuerpflicht
einer bestimmten Leistung könnte so z.B. für mehrere Kommunen durch einen gemeinsamen
Steuerberater geprüft werden und die einzelnen Kommunen könnten auf dieses Ergebnis zurückgreifen.
Um jedoch einen geordneten Wechsel in das neue Besteuerungssystem zu ermöglichen, hat der
Gesetzgeber in § 27 Abs. 22 UStG eine langfristige Übergangsregelung in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen.
Danach können jPdöR eine Optionserklärung bei dem für sie zuständigen Finanzamt abgeben
und damit längstens bis zum 31.12.2020 weiterhin nach alter Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG in der
geltenden Fassung 31.12.2015) besteuert werden. Diese Optionserklärung muss spätestens
zum 31.12.2016 beim zuständigen Finanzamt eingehen. Die Abgabe der Optionserklärung ist
zwar grundsätzlich formlos möglich, es empfiehlt sich jedoch, für die bessere Nachvollziehbarkeit
die Schriftform zu wählen.
Sollte sich nach Abgabe der Optionserklärung herausstellen, dass die Neuregelungen (§ 2b
UStG) für die Besteuerung günstiger ist, ist ein Widerruf der Optionserklärung grundsätzlich auch
rückwirkend möglich (§ 27 Abs. 22 Satz 6 UStG).