Daten
Kommune
Kall
Größe
161 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
21.10.16, 18:07
Aktualisiert
21.10.16, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau
in der Gemeinde Kall
vom ________________
Präambel
Der Rat der Gemeinde Kall hat in seiner Sitzung am ___________ aufgrund des § 52 Abs. 5
Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1, § 6 des Gesetzes zur Neuregelung des
Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG) vom 17.12.2015
(GV. NRW. S. 886), der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.07.2015 (GV. NRW. S.496) und der §§
4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom
8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) folgende Satzung beschlossen:
(1)
(2)
(1)
(2)
(1)
§1
Zweck der Brandverhütungsschau
Die Brandverhütungsschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und
Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in
denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von
Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des
abwehrenden Brandschutzes entsprechen.
Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung
brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von
Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und
Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen
und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
§2
Objekte und zeitliche Folge der Brandverhütungsschau nach § 26 BHKG
Die Brandverhütungsschau ist in Zeitabständen von längstens sechs Jahren
durchzuführen.
Die Gemeinde legt die Brandverhütungsschaupflichtigen Objekte sowie die
Zeitabstände
der
Brandverhütungsschau
unter
Berücksichtigung
des
Gefährdungsgrades nach pflichtgemäßem Ermessen fest, soweit diese nicht durch
Sonderverordnungen, baurechtliche Vorschriften oder Anordnungen vorgegeben sind.
§3
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a) zur Durchführung der Brandschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und
Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandschau
zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und
dabei zugleich die Brandschau vornimmt,
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau),
c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des
Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und
mit
der
Anfertigung
einer
gutachterlichen
Stellungnahme,
eines
Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten
Objekt verbunden sind.
d) einer auf Antrag vorgenommenen brandschutztechnischen Überprüfung
(Objektbesichtigung),
e)
f)
g)
h)
(2)
(1)
(2)
einer auf Antrag durchgeführten Brandschutzunterweisung,
für
die
Abnahme
einer
Brandmeldeanlage
(BMA)
einschließlich
Wiederholungsabnahmen, die auf Grund von Mängeln erforderlich sind,
für die Inbetriebnahme eines Feuerwehrschlüsselkastens (FSK) sowie der
Anwesenheit bei der Wartung,
für die Mitarbeit bei der Erstellung von Einsatz- und Sonderschutzplänen,
betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen sowie sonstigen Ausarbeitungen.
Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde,
zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener
Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben
oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind.
§4
Gebühren
Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlungen und nach der Zahl der
notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Die Gebühren betragen 27,50 € je
angefangene halbe Stunde und Kraft.
Bei
Inanspruchnahme
von
Fremdleistungen,
insbesondere
Brandschutzdienststelle, werden ebenfalls Gebühren nach Abs. 1 erhoben.
der
§5
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der
Brandschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung nach § 3 Absatz 1,
Buchstaben c) bis h) beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als
Gesamtschuldner.
§6
Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Vorschüsse
(1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung und wird durch Bescheid
festgesetzt. Sie wird mit Zugang des Gebührenbescheids fällig und ist innerhalb von
einem Monat nach Zugang des Gebührenbescheides zu entrichten.
(2)
Auf die Gebühr kann ein angemessener Vorschuss erhoben werden.
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der
Gemeinde Kall vom 05.03.1999, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 23.09.2010,
außer Kraft.