Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Brandverhütungsschausatzung)

Daten

Kommune
Kall
Größe
161 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
21.10.16, 18:07
Aktualisiert
21.10.16, 18:07
Allgemeine Vorlage (Brandverhütungsschausatzung) Allgemeine Vorlage (Brandverhütungsschausatzung)

öffnen download melden Dateigröße: 161 kB

Inhalt der Datei

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Gemeinde Kall vom ________________ Präambel Der Rat der Gemeinde Kall hat in seiner Sitzung am ___________ aufgrund des § 52 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1, § 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG) vom 17.12.2015 (GV. NRW. S. 886), der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.07.2015 (GV. NRW. S.496) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) folgende Satzung beschlossen: (1) (2) (1) (2) (1) §1 Zweck der Brandverhütungsschau Die Brandverhütungsschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. §2 Objekte und zeitliche Folge der Brandverhütungsschau nach § 26 BHKG Die Brandverhütungsschau ist in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen. Die Gemeinde legt die Brandverhütungsschaupflichtigen Objekte sowie die Zeitabstände der Brandverhütungsschau unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades nach pflichtgemäßem Ermessen fest, soweit diese nicht durch Sonderverordnungen, baurechtliche Vorschriften oder Anordnungen vorgegeben sind. §3 Gebührenpflichtige Amtshandlungen Gebührenpflichtig sind die Leistungen a) zur Durchführung der Brandschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich die Brandschau vornimmt, b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau), c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind. d) einer auf Antrag vorgenommenen brandschutztechnischen Überprüfung (Objektbesichtigung), e) f) g) h) (2) (1) (2) einer auf Antrag durchgeführten Brandschutzunterweisung, für die Abnahme einer Brandmeldeanlage (BMA) einschließlich Wiederholungsabnahmen, die auf Grund von Mängeln erforderlich sind, für die Inbetriebnahme eines Feuerwehrschlüsselkastens (FSK) sowie der Anwesenheit bei der Wartung, für die Mitarbeit bei der Erstellung von Einsatz- und Sonderschutzplänen, betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen sowie sonstigen Ausarbeitungen. Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind. §4 Gebühren Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlungen und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Die Gebühren betragen 27,50 € je angefangene halbe Stunde und Kraft. Bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen, insbesondere Brandschutzdienststelle, werden ebenfalls Gebühren nach Abs. 1 erhoben. der §5 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung nach § 3 Absatz 1, Buchstaben c) bis h) beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner. §6 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Vorschüsse (1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung und wird durch Bescheid festgesetzt. Sie wird mit Zugang des Gebührenbescheids fällig und ist innerhalb von einem Monat nach Zugang des Gebührenbescheides zu entrichten. (2) Auf die Gebühr kann ein angemessener Vorschuss erhoben werden. §7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Kall vom 05.03.1999, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 23.09.2010, außer Kraft.