Daten
Kommune
Kall
Größe
92 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
28.10.16, 18:06
Aktualisiert
28.10.16, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
221/2016 1.Ergänzung
08.11.2016
Vorlage erstellt:
20.10.2016
Federführung:
2.3
An den
Rat
mit der Bitte um
X
TL:
SB:
öffentliche Sitzung
Frau Hochscheid
Herr Heinen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Allg. Vertreter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Teamleiter/in
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter/in
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 10
Erlass der Satzung über die Festsetzung des Verdienstausfalls der beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Kall, der beruflich selbstständigen Helfer der privaten Hilfsorganisationen in der Gemeinde Kall sowie über die
Gewährung einer Zulage für private Arbeitgeber -Verdienstausfallsatzung-
Beschlussvorschlag:
Gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 03.11.2016 -TOP 6- beschließt der
Rat, die als Anlage beigefügte Verdienstausfallsatzung zu erlassen.
Sachdarstellung:
Aufgrund der Ablösung des früheren Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
(FSHG NRW) durch das neue Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW) zum 1. Januar 2016 hat sich die Notwendigkeit der Anpassung der
bisher bestehenden Verdienstausfallsatzung ergeben.
1. Gemäß § 21 (4) BHKG gelten die Vorschriften für Lohnfortzahlung und Verdienstausfall nunmehr verbindlich für die ehrenamtlichen Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen wie für die
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren. Diese Vorschrift wurde in die vorliegende Verdienstausfallsatzung eingearbeitet.
2. Wie bisher ist gemäß § 21 (3) BHKG für beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der
Feuerwehr sowohl ein Regelstundensatz, der ohne Nachweis erstattet wird, als auch ein Höchstbetrag für die Erstattung bei nachgewiesen höherem Einkommen als dem Regelstundensatz
durch gemeindliche Satzung festzulegen. Diese Festlegung muss der Höhe nach vor Ort erfolgen. Nach heutigem Stand (2016) erscheinen nach Auskunft des Städte- und Gemeindebunds
Regelstundensätze nicht unter EUR 40,– und Höchstsätze von ca. EUR 75,– angemessen.
3. Gemäß § 21 (1) Satz 3 BHKG können die Gemeinden den privaten Arbeitgebern durch Satzung eine Zulage gewähren. § 21 (4) BHKG ermöglichst dies ebenso den Kreisen. Diese Vorschrift ist eine reine Ermächtigung zur Zahlung einer Zulage, die zu keiner Pflicht der Zulagen-
Vorlagen-Nr. 221/2016 1. Ergänzung
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zahlung führt. Insofern ist § 4 der Mustersatzung als optionaler Paragraf zu betrachten. Soll nach
gemeindlicher Festlegung eine solche Zulage nicht gezahlt werden, wird § 5 der Mustersatzung
zu § 4.
4. Hintergrund der gesetzlichen Ermächtigung zur Zahlung einer solchen Zulage ist die Förderung des Ehrenamtes in der kommunalen Gefahrenabwehr und die Sicherstellung der Freistellungsbereitschaft der Arbeitgeber, insbesondere bei vorher terminlich unplanbaren Einsatzalarmierungen sowie für die Aus- und Fortbildung. Die Einbindung des Ehrenamtes in Feuerwehr
und Katastrophenschutz ist gerade unter Berücksichtigung der dort geringen Personalkosten von
hohem Mehrwert auch für die kommunalen Haushalte; durch die in § 3 (1) BHKG normierte
Pflicht der Städte und Gemeinden zur Unterhaltung einer Feuerwehr ist in Verbindung mit dem
Sinn und Zweck dieser Ermächtigung daher nach Auskunft des Städte- und Gemeindebunds
davon auszugehen, dass die Aufsichtsbehörden allen Kommunen die Gewährung einer solchen
Zulage ermöglichen.
Für die Gemeinde Kall wäre die Gewährung der Zulage ein Mittel zur Sicherung insbesondere
der Tagesverfügbarkeit der Freiwilligen Feuerwehr auch für die Zukunft, da die ausreichende
Tagesverfügbarkeit auch vor dem Hintergrund des demographischen Wandels immer schwieriger zu gewährleisten ist.
5. Wie eine solche Zulage berechnet wird, legt das Gesetz nicht fest. Aus Gründen der Angemessenheit und Verwaltungsvereinfachung sowohl auf Seiten der Arbeitgeber als auch auf Seiten der Kommunalverwaltung empfiehlt es sich jedoch, eine solche Zulage als prozentuale Zulage auf die ohne Zulage errechneten anerkannten Kosten der Lohnfortzahlung zu gewähren. Um
im Falle einer Gewährung zu einem realistischen Mehrwert für freistellende Arbeitgeber zu kommen, erscheint nach Auskunft des Städte- und Gemeindebunds eine Mindesthöhe der Zulage
von 20 % sinnvoll. Bei besonderem gemeindlichem Interesse an erhöhter Freistellungsbereitschaft der Arbeitgeber kann auch eine höhere Zulage sinnvoll sein.
Die an die neue Rechtslage nach BHKG angepasste Fassung der Verdienstausfallsatzung ist als
Anlage beigefügt.