Daten
Kommune
Kall
Größe
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Datum
08.11.2016
Erstellt
28.10.16, 18:06
Aktualisiert
28.10.16, 18:06
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Gemeinde Kall
Bebauungsplan Nr. 27 „Steuerung des Einzelhandels im Gewerbegebiet Kall 1“
Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Lfd. Behörden / Träger
Nr. öffentlicher Belange
01
Bezirksregierung Köln, Dez. 35
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme bzw.
Abwägung
14.08.2015
Herr Kunstmann trägt folgende Änderungen zum Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In diesem
Vorentwurf vor:
Sinne ist in den B-Plan-Festsetzungen unter § 1, Abs.
3 folgende Klarstellung enthalten: „Die Festsetzungen
1. Abgrenzung Plangebiet
des B-Planes gelten nur für Grundstücke / Flächen,
Gem. § 9 Abs. 2a BauGB kann der B-Plan nur für die sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
ein Gebiet nach § 34 BauGB (Innenbereich) aufge- Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB befinden. Der
stellt werden. Flächen nach § 35 BauGB sind somit Außenbereich nach § 35 BauGB wird nicht von den
nicht in das Plangebiet einzubeziehen. Er bittet die Festsetzungen des B-Plans berührt.“ Dies ist auch in
Gemeinde um entsprechende Überprüfung und der zugehörigen Begründung erklärt: Die Einstufung
Korrektur. Insbesondere wird diesbezüglich auf die ergibt sich grundstücksbezogen anhand der jeweiligen
Einbeziehung des Randgebietes hinter dem baulichen Eigenart der näheren Umgebung. Diese
Obimarkt (hier mit „zu Teilgebiet 1“ bezeichnet) Beurteilung kann bei (neuen) baulichen Vorhaben
hingewiesen.
durchaus auch noch in bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren getroffen und der dann ohnehin
erfolgenden bauaufsichtlichen Prüfung überlassen
werden.
Der ausdrücklich angesprochene Teilbereich „hinter“
(=südwestlich) des Baumarktes ist teilweise baulich
genutzt (Lagerplatz, Abstellfläche, Mischanlage) und
(über)prägt damit auch die angrenzenden Flächen.
Die äußere Abgrenzung wurde analog zum aufgehobenen ehemaligen B-Plan Nr. 8.0 „Steinbusch“ gewählt, welcher hier GE-Baugebietsfläche vorsah,
hineinreichend auch in einen angrenzenden Waldbereich. Dieser Waldanteil stellt in der Tat kaum einen
Innenbereich nach § 34 BauGB dar. Er sollte daher
bei der Abgrenzung des einfachen B-Plans Nr. 27 zur
Einzelhandelssteuerung außen vor bleiben, dito die
vom baulichen Zusammenhang abgelegene, eher dem
Außenbereich zuzuordnende Mischanlage.
1
\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP 27 Kall-Steuerung Einzelhandel Gewerbegebiet 1.docx
Beschlussvorschlag
Den nebenstehenden Ausführungen zur Abwägung der von
der
Bezirksregierung
vorgetragenen Punkte wird gefolgt.
Der Waldanteil und die Mischanlage „hinter“ (= südwestlich)
des Baumarktes sind aus der
Abgrenzung des B-Plans zur
Einzelhandelssteuerung heraus
zu nehmen.
Lfd. Behörden / Träger
Nr. öffentlicher Belange
01
Kurzinhalt der Stellungnahme
Fortsetzung
Bezirksregierung Köln, Dez. 35
Stellungnahme bzw.
Abwägung
Beschlussvorschlag
Die Abgrenzung des Einzelhandels-Bebauungsplans
sollte, der Eingabe der Bezirksregierung Köln folgend,
vor/für die Entwurfsfassung des B-Plans dort reduziert
werden.
2. Korrektur der Formulierung in der Satzung in den
Textstellen zu § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4
Die Formulierung „Abweichend … wird für Betriebe
mit Verkaufsflächen … festgesetzt, dass Änderungen etc. … von deren baulichen und sonstigen
Anlagen zugelassen werden können, sofern dabei
deren Verkaufsfläche um max. 10 % zunimmt und
…“ kann nach Auffassung der Bezirksregierung
den Anschein erwecken, dass Änderungen an eine
Erweiterung der Verkaufsfläche um 10 % gekoppelt
sind. Seitens der Bezirksregierung werde somit
vorgeschlagen, folgende Formulierung zu wählen:
„sofern dabei deren Verkaufsfläche um nicht mehr
als max. 10 % zunimmt.“
Die Formulierung mit dem Wort „max.“ (10 %) ist an
sich eindeutig, und schließt auch den Fall ein, dass
sich die Verkaufsfläche bei Änderungen an der
baulichen Anlage unter Umständen gar nicht erhöht.
Eine „zwangsweise“ Kopplung der Bestimmungen für
Veränderungen am baulichen Bestand an eine Erhöhung der Verkaufsfläche war natürlich nicht
beabsichtigt.
Die vorgeschlagene Alternativ-Formulierung der Bezirksregierung „nicht mehr als max.“ stellt nach hiesiger Auffassung allerdings kaum eine Verbesserung
dar, sondern eine Doppel-Benennung der beabsichtigten Begrenzung nach oben.
Besser wäre evtl., die Unterfälle konkret zu benennen,
etwa in Gestalt folgender Formulierung: „…
Änderungen etc. … zugelassen werden können,
sofern dabei deren Verkaufsfläche um nicht mehr als
10 % zunimmt (oder gleich bleibt, oder abnimmt)“.
2
\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP 27 Kall-Steuerung Einzelhandel Gewerbegebiet 1.docx
Die Formulierung in den Textlichen Festsetzungen ist entsprechend dem Vorschlag am
Ende der nebenstehenden
Abwägung klarzustellen.
Lfd. Behörden / Träger
Nr. öffentlicher Belange
04
Bezirksregierung Düsseldorf,
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Kurzinhalt der Stellungnahme
05.08.2015
Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere
historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im beantragten Bereich.
Die Auswirkungen der Kampfhandlungen sind in
der beigefügten Karte nicht dargestellt. Ich
empfehle eine Überprüfung der zu überbauenden
Fläche auf Kampfmittel, sofern diese nicht vollständig innerhalb der geräumten Fläche liegt.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat,
sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945
abzuschieben.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich
zusätzlich eine Sicherheitsdetektion.
Stellungnahme bzw.
Abwägung
Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Den nebenstehenden Ausführungen zur Abwägung wird
In der Vergangenheit geräumt worden ist gemäß der gefolgt.
übersandten Karte nur ein minimaler Teil des Gebietes.
Kein weitergehender Beschluss
Unter dem Kapitel 6 „Ergänzende Hinweise“ war / ist in
der Begründung enthalten, dass in dem hier anliegenden einfachen B-Plan keine Regelungen getroffen
werden zu Belangen, die keine unmittelbare sachliche
Verbindung zum Ziel der Planung aufweisen, =
Steuerung der Einzelhandelsnutzung. Es sind auch
eine Reihe von Belangen benannt, u.a. eine evtl.
Kampfmittelbelastung, die bei der jeweiligen Ausführungsplanung und im Genehmigungsverfahren noch
zu beachten und zu regeln sind. Dies hat dann natürlich in Abstimmung mit den berührten Trägern öffentlicher Belange zu erfolgen.
Ein weitergehender Beschluss ist dazu in dem Fall
hier, einfacher B-Plan mit eingeschränktem Regelungsinhalt, nicht erforderlich.
05
Kreis Euskirchen, Abt. 60.13
Umwelt und Planung
21.08.2015
Seitens des Kreises Euskirchen keine grundsätzlichen Bedenken.
Untere Wasserbehörde:
Zur Entwässerung werden keine Angaben gemacht. Da es sich jedoch um ein bestehendes
Gewerbegebiet handelt, wurden diese Erfordernisse in früheren Verfahren geregelt und somit
behalten bisherige Stellungnahmen ihre Gültigkeit.
-
-
Nebenstehenden Feststellungen der Unteren Wasser- Der nebenstehenden Abwäbehörde wird zugestimmt. Da es sich hier nur um gung wird gefolgt. Kein weitereinen sog. „einfachen Bebauungsplan“ handelt, mit gehender Beschluss.
eingeschränktem Regelungsinhalt, werden alle
darüber hinausgehenden Fragen im anschließenden
Baugenehmigungsverfahren geklärt.
Änderungen bzw. Erweiterungen sind dann gesondert oder in den jeweiligen Bauantragsverfahren
abzustimmen.
3
\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP 27 Kall-Steuerung Einzelhandel Gewerbegebiet 1.docx
Lfd. Behörden / Träger
Nr. öffentlicher Belange
07
Unitiymedia GmbH, Kassel
10
Landesbetrieb Straßenbau
NRW, NL Ville-Eifel, Euskirchen
Kurzinhalt der Stellungnahme
19.08.2015
Keine Anregungen.
10.08.2015
Eine Stellungnahme ist mir erst möglich, wenn die
Auswirkungen dieses Steuerungsinstrumentes in
verkehrlicher Hinsicht beziffert werden können.
Verkehrsintensive Nutzungen haben einen höheren
Ziel-/ Quellverkehr zur Folge, der evtl. von den
vorhandenen Knotenpunktformen nicht mehr einwandfrei bewältigt werden kann.
Stellungnahme bzw.
Abwägung
Beschlussvorschlag
-
-
Der hier anstehende sog. „einfache Bebauungsplan“
hat einen eng begrenzten Regelungsinhalt, nämlich
die Steuerung (im Sinne von „Reglementierung“) der
Einzelhandelsnutzungen im sog. „Gewerbegebiet 1,
Kall“. So wurden z.B. die vorhandenen großflächigen
Versorgungseinrichtungen im Wesentlichen auf den
Bestandsschutz verwiesen. Was darüber hinaus künftig im Gewerbegebiet geschieht, wird in dem Fall hier
Weiterhin sind Festsetzungen hinsichtlich von nicht im B-Plan, sondern im BaugenehmigungsverfahWerbeanlagen erforderlich. Die Art, Größe und ren nach § 34 BauGB (im Zusammenhang bebaute
Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen wird Ortsteile) entschieden.
im B-Plan nicht festgeschrieben, sondern ergibt
sich erst später aufgrund der nachfolgenden Be- Neue verkehrsintensive Einzelhandelsnutzungen sind
bauung. Im B-Plan-Text ist deshalb darauf hinzu- in Zukunft jedenfalls schwieriger anzusiedeln und
weisen, dass Werbeanlagen innerhalb der daher unwahrscheinlicher als bisher. Insofern besteht
Werbeverbotszonen nicht errichtet werden sowie in aus dem B-Plan heraus kein Anlass, Überlegungen zu
der Anbauverbotszone und mit Wirkung zur L 105/L Verkehrsmengensteigerungen anzustellen.
206 der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung bedürfen (§ 9 Abs. 6 FStrG). Grund- Unter dem Kpitel 6 „Ergänzende Hinweise“ war / ist in
sätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der der Begründung enthalten, dass in dem hier anliegenLeistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeober- den einfachen Bebauungsplan keine Regelungen
kante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen getroffen werden zu Belangen, die keine unmittelbare
bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom sachliche Verbindung zum Ziel der Planung aufweiäußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten sen, = Steuerung der Einzelhandelsnutzung. Es sind
Fahrbahn, nicht errichtet werden.
auch eine Reihe von Belangen benannt, u.a.
verkehrliche Belange, gestalterische Auflagen, ImmisWerbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluores- sionsschutz, die bei der jeweiligen Ausführungsplazierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. nung und im Genehmigungsverfahren noch zu
Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so ab- beachten und zu regeln sind. Dies erfolgt dann natürzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht lich in Abstimmung mit den berührten Trägern öffentligeblendet oder anderweitig abgelenkt werden.
cher Belange.
Schaufenster sind ebenfalls zur Landesstraße hin Ein weitergehender Beschluss ist dazu in dem Fall
abzuschirmen; den Verkehrsteilnehmer ablenkende hier, einfacher B-Plan mit eingeschränktem RegeGestaltungen sind nicht hinnehmbar.
lungsinhalt, nicht erforderlich.
4
\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP 27 Kall-Steuerung Einzelhandel Gewerbegebiet 1.docx
Den nebenstehenden Ausführungen zur Abwägung wird
gefolgt.
Kein
weitergehender
Beschluss.
Lfd. Behörden / Träger
Nr. öffentlicher Belange
10
Fortsetzung
Landesbetrieb Straßenbau
NRW, NL Ville-Eifel, Euskirchen
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme bzw.
Abwägung
Da die Werbeanlagen im B-Plan nicht festgesetzt
sind, ist die Straßenbauverwaltung im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens erneut zu beteiligen.
Beschlussvorschlag
s.v.
Innerhalb der 40,0 m Anbaubeschränkungszone ist
die Fassadengestaltung so zu wählen, dass die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L
105 / L206 nicht gefährdet werden.
Aus dem B-Plan heraus bestehen gegenüber der
Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche
auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch
Verkehrslärm der Bundes- und Landesstraßen,
auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin,
dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen
zu Lasten der Gemeinde Kall.
An der bestehenden Situation, mit Gewerbe-/
Industriegebietsflächen einerseits, und übergeordneten Straßen andererseits, ändert sich durch den
einfachen B-Plan nichts, also auch nicht unter immissionsschutzrechtlichem Betrachtungswinkel. Obige
Ausführungen zur Regelung weiterführender Belange
außerhalb des B-Plan-Verfahrens gelten hierfür analog.
Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf
Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb
geltend gemacht werden. Sollte die schalltechnische Untersuchung zu dem Schluss kommen, dass
eine Lärmschutzwand oder ein Lärmschutzwall
hergestellt werden muss, ist weder der Baumbestand noch die Entwässerungseinrichtung (Graben
/ Mulde) des Landesbetriebs in Mitleidenschaft zu
ziehen. Unterhaltungsarbeiten an der Fahrbahn
oder deren Bestandteile sind keinesfalls zu behindern oder zu erschweren. Fremdwässer, auch von
Lärmschutzwällen o.ä., sind nicht den Entwässerungseinrichtungen der Landesstraßen zuzuleiten.
Im Übrigen könnten auch keine Ansprüche an den
Landesbetrieb (oder die Gemeinde) geltend gemacht
werden, da die Straßen in deren Baulast bereits vor
der aktuellen Bauleitplanung bestanden haben. Die
Aufnahme von Immissionsschutz Darstellungen oder Festsetzungen zugunsten des Straßenbaulastträgers
in den einfachen B-Plan ist hier nicht erforderlich.
Im B-Plan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die
Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase,
Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der
angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen
hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der
Kommunen / Vorhabenträger und nicht zu Lasten
der Straßenbauverwaltung.
5
\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP 27 Kall-Steuerung Einzelhandel Gewerbegebiet 1.docx
Lfd. Behörden / Träger
Nr. öffentlicher Belange
12
13
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16
17
18
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme bzw.
Abwägung
Landwirtschaftskammer NRW,
27.08.2015
Düren
Keine Anregungen.
Wasserverband Eifel-Rur, Düren 25.08.2015
Keine Anregungen.
Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 21.08.2015
6, Bergbau und Energie in NRW Keine Anregungen.
Bezirksregierung Köln, Dez. 33
04.09.2015
allg. Landeskultur und Landent- Keine Anregungen.
wicklung
LVR-Dez. Finanz- u. Immobili31.07.2015
enmanagement, Köln
Keine Anregungen.
Industrie- u. Handelskammer
18.08.2015
Aachen
Die Aufstellung des Text-B-Planes Kall Nr. 27 - Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Steuerung des Einzelhandels im Gewerbegebiet
Kall 1 - begrüßt die IHK Aachen sehr.
Beschlussvorschlag
-
-
Gegen die geplanten Festsetzungen des B-Planes
bestehen weitgehend keine Bedenken.
Wir bitten jedoch darum, die Ausnahmeregelung für
die Verkaufsflächen von Handwerks- und sonstigen
Gewerbebetrieben dahingehend zu ergänzen, dass
die Verkaufsflächen auch in einem untergeordneten
Verhältnis zum Produktionsbetrieb stehen sollen.
19
Handwerkskammer Aachen
06.08.2015
Aus Sicht der Handwerkswirtschaft begrüßen wir Die Bemerkung wird zur Kenntnis genommen.
die nunmehr geplante Steuerung des Einzelhandels im Gewerbegebiet Kall 1
und verweisen hier nochmals auf unsere bereits mit
Schreiben vom 02.08.2010 und im persönlichen
Gesprächstermin mit dem Bürgermeister vorgetragenen Anregungen.
23
Kreis-Energie-Versorgung
Schleiden GmbH, Kall
Eine Festsetzung zum untergeordneten Charakter von
Verkaufsflächen bei produzierenden Betrieben ist nicht
unüblich, hier auch nicht hinderlich, und kann daher
noch ergänzt werden.
In den Festsetzungen ist zu
ergänzen, dass Verkaufsflächen produzierender Betriebe
in
einem
untergeordneten
Verhältnis zum Gesamtbetrieb
zu stehen haben.
-
Es ging damals um die Aufhebung des alten BPlans
8.0 und damit verbundene Bedenken der HWK, der
(großflächige) Einzelhandel könnte sich danach weiter
ausbreiten. Den damaligen Anregungen wird nunmehr
durch den BPlan 27 Rechnung getragen. Hierzu ist
kein weitergehender Beschluss mehr erforderlich.
-
-
-
24.08.2015
Keine Anregungen.
6
\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP 27 Kall-Steuerung Einzelhandel Gewerbegebiet 1.docx
Lfd. Behörden / Träger
Nr. öffentlicher Belange
24
27
Regionalgas Euskirchen
PLEdoc GmbH, Essen
Kurzinhalt der Stellungnahme
17.08.2015
Innerhalb des dargestellten Planbereichs sind
Leitungen der Regionalgas Euskirchen zur Erdgasversorgung vorhanden. Der Bestand dieser Leitungen ist unbedingt zu gewährleisten. Ansonsten
bestehen seitens der Regionalgas Euskirchen
grundsätzlich keine Bedenken gegen die beabsichtigte Aufstellung Ihres B-Planes.
25.08.2015
Nach Prüfung Ihrer Unterlagen haben wir festgestellt, dass unsere eingangs erwähnten Versorgungsanlagen vom Geltungsbereich des B-Planes
berührt werden, jedoch nicht von den ausgewiesenen Sondergebieten für Einzelhandelsbetriebe.
Stellungnahme bzw.
Abwägung
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Die Stellungnahme wird zur
aufzustellende einfache Bebauungsplan regelt nur Kenntnis genommen.
Einzelhandelsfragen. In Leitungen wird nicht eingegriffen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Die Stellungnahme wird zur
aufzustellende einfache Bebauungsplan regelt nur Kenntnis genommen. Kein
Einzelhandelsfragen. In Leitungen wird nicht einge- weitergehender Beschluss.
griffen.
Sollten im weiteren Verfahren die Sondergebiete
für Einzelhandelsbetriebe erweitert bzw. verlagert
werden, bitten wir um erneute Vorlage der entsprechenden Planzeichnungen.
Sollte eine örtliche Anzeige der Ferngasleitungen
gewünscht werden, nehmen Sie bitte direkt mit
dem zuständigen Rohrnetzmeister, Betriebsstelle
Mayen, der Open Grid Europe GmbH Kontakt auf.
Als Anlage übersenden wir auch das Merkblatt zur
Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von FNP und BP der
Open Grid Europe GmbH mit der Bitte um Beachtung.
7
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Lfd. Behörden / Träger
Nr. öffentlicher Belange
30
Agentur für Arbeit, Brühl
32
DB Deutsche Bahn AG, DB
Immobilien, Region West, Köln
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme bzw.
Abwägung
10.08.2015
Keine Anregungen.
11.08.2015
Seitens der Deutschen Bahn AG bestehen gegen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
den o.g. B-Plan grundsätzlich keine Bedenken,
sofern folgender Hinweis beachtet wird:
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der
Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutzoder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG
nicht geltend gemacht werden, da es sich bei der
Bahnstrecke um eine planfestgestellte Anlage
handelt. Spätere Nutzer der Flächen sind frühzeitig
und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen.
Beschlussvorschlag
Nebenstehende Ausführungen
werden zur Kenntnis genommen.
Der aufzustellende einfache Bebauungsplan regelt Kein weitergehender Beschluss
lediglich Einzelhandelsbestimmungen, nicht aber
weitere Aspekte, z.B. des Immissionsschutzes. Diese
unterfallen den nachfolgenden Schritten der Bauausführungs- und Genehmigungsplanung. Dies stand
auch so in der Begründung.
Sollte es zu Bauanträgen kommen, welche die Dies ist Angelegenheit der Beteiligten in nachfolgennahe gelegenen DB-Flächen betreffen, bitten wir den bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Sie um weitere Beteiligung.
33
Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
31.07.2015
Die Bundeswehr ist nicht berührt und nicht betroffen. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche
Anlagen - einschl. untergeordneter Gebäudeteile eine Höhe von 30 m nicht überschreiten.
Der aufzustellende einfache Bebauungsplan regelt Der nebenstehenden Abwälediglich Einzelhandelsbestimmungen, nicht aber gung wird gefolgt.
weitergehende Aspekte, z.B. zum Maß der baulichen
Nutzung. Deren Regelung unterfällt den nachfolgen- Kein weitergehender Beschluss
den Schritten der Bauausführungs- und GenehmiSollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe gungsplanung.
überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall
mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Im Rahmen des B-Plans Nr. 27 ist hierzu kein weiterBaugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten.
gehender Beschluss erforderlich.
8
\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP 27 Kall-Steuerung Einzelhandel Gewerbegebiet 1.docx
Lfd. Behörden / Träger
Nr. öffentlicher Belange
37
Eifelgemeinde Nettersheim
39
Gemeinde Dahlem
40
Gemeinde Blankenheim
44
Amprion GmbH, Dortmund
45a
Westnetz GmbH, Dortmund
45b
Westnetz GmbH,
Regionalzentrum Düren
Erftverband, Bergheim
46
47
EHDV Aachen-Düren-Köln e.V.,
Aachen
Kurzinhalt der Stellungnahme
31.07.2015
Keine Anregungen.
18.08.2015
Keine Anregungen.
03.08.2015
Keine Anregungen.
07.08.2015
Keine Anregungen.
10.08.2015
Keine Anregungen.
17.08.2015
Keine Anregungen.
17.08.2015
Keine Anregungen.
19.08.2015
Der Einzelhandels- und Dienstleistungsverband
Aachen-Düren-Köln e.V. begrüßt die nunmehr
vorgesehene Festschreibung einschl. der jeweils
zukünftig möglichen moderaten Erweiterungsmöglichkeit der bestehenden Verkaufsflächen. Unsererseits bestehen daher keine Bedenken.
Stellungnahme bzw.
Abwägung
Beschlussvorschlag
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Aufgestellt: 18.12.2015 My/Dö
9
\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP 27 Kall-Steuerung Einzelhandel Gewerbegebiet 1.docx