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Allgemeine Vorlage (TÖB Vorverfahren BP 27 Kall-Steuerung Gewerbegebiet 1)

Daten

Kommune
Kall
Größe
269 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
28.10.16, 18:06
Aktualisiert
28.10.16, 18:06

Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Bebauungsplan Nr. 27 „Steuerung des Einzelhandels im Gewerbegebiet Kall 1“ Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Lfd. Behörden / Träger Nr. öffentlicher Belange 01 Bezirksregierung Köln, Dez. 35 Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme bzw. Abwägung 14.08.2015 Herr Kunstmann trägt folgende Änderungen zum Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In diesem Vorentwurf vor: Sinne ist in den B-Plan-Festsetzungen unter § 1, Abs. 3 folgende Klarstellung enthalten: „Die Festsetzungen 1. Abgrenzung Plangebiet des B-Planes gelten nur für Grundstücke / Flächen, Gem. § 9 Abs. 2a BauGB kann der B-Plan nur für die sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten ein Gebiet nach § 34 BauGB (Innenbereich) aufge- Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB befinden. Der stellt werden. Flächen nach § 35 BauGB sind somit Außenbereich nach § 35 BauGB wird nicht von den nicht in das Plangebiet einzubeziehen. Er bittet die Festsetzungen des B-Plans berührt.“ Dies ist auch in Gemeinde um entsprechende Überprüfung und der zugehörigen Begründung erklärt: Die Einstufung Korrektur. Insbesondere wird diesbezüglich auf die ergibt sich grundstücksbezogen anhand der jeweiligen Einbeziehung des Randgebietes hinter dem baulichen Eigenart der näheren Umgebung. Diese Obimarkt (hier mit „zu Teilgebiet 1“ bezeichnet) Beurteilung kann bei (neuen) baulichen Vorhaben hingewiesen. durchaus auch noch in bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren getroffen und der dann ohnehin erfolgenden bauaufsichtlichen Prüfung überlassen werden. Der ausdrücklich angesprochene Teilbereich „hinter“ (=südwestlich) des Baumarktes ist teilweise baulich genutzt (Lagerplatz, Abstellfläche, Mischanlage) und (über)prägt damit auch die angrenzenden Flächen. Die äußere Abgrenzung wurde analog zum aufgehobenen ehemaligen B-Plan Nr. 8.0 „Steinbusch“ gewählt, welcher hier GE-Baugebietsfläche vorsah, hineinreichend auch in einen angrenzenden Waldbereich. Dieser Waldanteil stellt in der Tat kaum einen Innenbereich nach § 34 BauGB dar. Er sollte daher bei der Abgrenzung des einfachen B-Plans Nr. 27 zur Einzelhandelssteuerung außen vor bleiben, dito die vom baulichen Zusammenhang abgelegene, eher dem Außenbereich zuzuordnende Mischanlage. 1 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP 27 Kall-Steuerung Einzelhandel Gewerbegebiet 1.docx Beschlussvorschlag Den nebenstehenden Ausführungen zur Abwägung der von der Bezirksregierung vorgetragenen Punkte wird gefolgt. Der Waldanteil und die Mischanlage „hinter“ (= südwestlich) des Baumarktes sind aus der Abgrenzung des B-Plans zur Einzelhandelssteuerung heraus zu nehmen. Lfd. Behörden / Träger Nr. öffentlicher Belange 01 Kurzinhalt der Stellungnahme Fortsetzung Bezirksregierung Köln, Dez. 35 Stellungnahme bzw. Abwägung Beschlussvorschlag Die Abgrenzung des Einzelhandels-Bebauungsplans sollte, der Eingabe der Bezirksregierung Köln folgend, vor/für die Entwurfsfassung des B-Plans dort reduziert werden. 2. Korrektur der Formulierung in der Satzung in den Textstellen zu § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 Die Formulierung „Abweichend … wird für Betriebe mit Verkaufsflächen … festgesetzt, dass Änderungen etc. … von deren baulichen und sonstigen Anlagen zugelassen werden können, sofern dabei deren Verkaufsfläche um max. 10 % zunimmt und …“ kann nach Auffassung der Bezirksregierung den Anschein erwecken, dass Änderungen an eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 10 % gekoppelt sind. Seitens der Bezirksregierung werde somit vorgeschlagen, folgende Formulierung zu wählen: „sofern dabei deren Verkaufsfläche um nicht mehr als max. 10 % zunimmt.“ Die Formulierung mit dem Wort „max.“ (10 %) ist an sich eindeutig, und schließt auch den Fall ein, dass sich die Verkaufsfläche bei Änderungen an der baulichen Anlage unter Umständen gar nicht erhöht. Eine „zwangsweise“ Kopplung der Bestimmungen für Veränderungen am baulichen Bestand an eine Erhöhung der Verkaufsfläche war natürlich nicht beabsichtigt. Die vorgeschlagene Alternativ-Formulierung der Bezirksregierung „nicht mehr als max.“ stellt nach hiesiger Auffassung allerdings kaum eine Verbesserung dar, sondern eine Doppel-Benennung der beabsichtigten Begrenzung nach oben. Besser wäre evtl., die Unterfälle konkret zu benennen, etwa in Gestalt folgender Formulierung: „… Änderungen etc. … zugelassen werden können, sofern dabei deren Verkaufsfläche um nicht mehr als 10 % zunimmt (oder gleich bleibt, oder abnimmt)“. 2 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP 27 Kall-Steuerung Einzelhandel Gewerbegebiet 1.docx Die Formulierung in den Textlichen Festsetzungen ist entsprechend dem Vorschlag am Ende der nebenstehenden Abwägung klarzustellen. Lfd. Behörden / Träger Nr. öffentlicher Belange 04 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst Kurzinhalt der Stellungnahme 05.08.2015 Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im beantragten Bereich. Die Auswirkungen der Kampfhandlungen sind in der beigefügten Karte nicht dargestellt. Ich empfehle eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel, sofern diese nicht vollständig innerhalb der geräumten Fläche liegt. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich zusätzlich eine Sicherheitsdetektion. Stellungnahme bzw. Abwägung Beschlussvorschlag Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Den nebenstehenden Ausführungen zur Abwägung wird In der Vergangenheit geräumt worden ist gemäß der gefolgt. übersandten Karte nur ein minimaler Teil des Gebietes. Kein weitergehender Beschluss Unter dem Kapitel 6 „Ergänzende Hinweise“ war / ist in der Begründung enthalten, dass in dem hier anliegenden einfachen B-Plan keine Regelungen getroffen werden zu Belangen, die keine unmittelbare sachliche Verbindung zum Ziel der Planung aufweisen, = Steuerung der Einzelhandelsnutzung. Es sind auch eine Reihe von Belangen benannt, u.a. eine evtl. Kampfmittelbelastung, die bei der jeweiligen Ausführungsplanung und im Genehmigungsverfahren noch zu beachten und zu regeln sind. Dies hat dann natürlich in Abstimmung mit den berührten Trägern öffentlicher Belange zu erfolgen. Ein weitergehender Beschluss ist dazu in dem Fall hier, einfacher B-Plan mit eingeschränktem Regelungsinhalt, nicht erforderlich. 05 Kreis Euskirchen, Abt. 60.13 Umwelt und Planung 21.08.2015 Seitens des Kreises Euskirchen keine grundsätzlichen Bedenken. Untere Wasserbehörde: Zur Entwässerung werden keine Angaben gemacht. Da es sich jedoch um ein bestehendes Gewerbegebiet handelt, wurden diese Erfordernisse in früheren Verfahren geregelt und somit behalten bisherige Stellungnahmen ihre Gültigkeit. - - Nebenstehenden Feststellungen der Unteren Wasser- Der nebenstehenden Abwäbehörde wird zugestimmt. Da es sich hier nur um gung wird gefolgt. Kein weitereinen sog. „einfachen Bebauungsplan“ handelt, mit gehender Beschluss. eingeschränktem Regelungsinhalt, werden alle darüber hinausgehenden Fragen im anschließenden Baugenehmigungsverfahren geklärt. Änderungen bzw. Erweiterungen sind dann gesondert oder in den jeweiligen Bauantragsverfahren abzustimmen. 3 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP 27 Kall-Steuerung Einzelhandel Gewerbegebiet 1.docx Lfd. Behörden / Träger Nr. öffentlicher Belange 07 Unitiymedia GmbH, Kassel 10 Landesbetrieb Straßenbau NRW, NL Ville-Eifel, Euskirchen Kurzinhalt der Stellungnahme 19.08.2015 Keine Anregungen. 10.08.2015 Eine Stellungnahme ist mir erst möglich, wenn die Auswirkungen dieses Steuerungsinstrumentes in verkehrlicher Hinsicht beziffert werden können. Verkehrsintensive Nutzungen haben einen höheren Ziel-/ Quellverkehr zur Folge, der evtl. von den vorhandenen Knotenpunktformen nicht mehr einwandfrei bewältigt werden kann. Stellungnahme bzw. Abwägung Beschlussvorschlag - - Der hier anstehende sog. „einfache Bebauungsplan“ hat einen eng begrenzten Regelungsinhalt, nämlich die Steuerung (im Sinne von „Reglementierung“) der Einzelhandelsnutzungen im sog. „Gewerbegebiet 1, Kall“. So wurden z.B. die vorhandenen großflächigen Versorgungseinrichtungen im Wesentlichen auf den Bestandsschutz verwiesen. Was darüber hinaus künftig im Gewerbegebiet geschieht, wird in dem Fall hier Weiterhin sind Festsetzungen hinsichtlich von nicht im B-Plan, sondern im BaugenehmigungsverfahWerbeanlagen erforderlich. Die Art, Größe und ren nach § 34 BauGB (im Zusammenhang bebaute Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen wird Ortsteile) entschieden. im B-Plan nicht festgeschrieben, sondern ergibt sich erst später aufgrund der nachfolgenden Be- Neue verkehrsintensive Einzelhandelsnutzungen sind bauung. Im B-Plan-Text ist deshalb darauf hinzu- in Zukunft jedenfalls schwieriger anzusiedeln und weisen, dass Werbeanlagen innerhalb der daher unwahrscheinlicher als bisher. Insofern besteht Werbeverbotszonen nicht errichtet werden sowie in aus dem B-Plan heraus kein Anlass, Überlegungen zu der Anbauverbotszone und mit Wirkung zur L 105/L Verkehrsmengensteigerungen anzustellen. 206 der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung bedürfen (§ 9 Abs. 6 FStrG). Grund- Unter dem Kpitel 6 „Ergänzende Hinweise“ war / ist in sätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der der Begründung enthalten, dass in dem hier anliegenLeistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeober- den einfachen Bebauungsplan keine Regelungen kante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen getroffen werden zu Belangen, die keine unmittelbare bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom sachliche Verbindung zum Ziel der Planung aufweiäußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten sen, = Steuerung der Einzelhandelsnutzung. Es sind Fahrbahn, nicht errichtet werden. auch eine Reihe von Belangen benannt, u.a. verkehrliche Belange, gestalterische Auflagen, ImmisWerbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluores- sionsschutz, die bei der jeweiligen Ausführungsplazierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. nung und im Genehmigungsverfahren noch zu Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so ab- beachten und zu regeln sind. Dies erfolgt dann natürzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht lich in Abstimmung mit den berührten Trägern öffentligeblendet oder anderweitig abgelenkt werden. cher Belange. Schaufenster sind ebenfalls zur Landesstraße hin Ein weitergehender Beschluss ist dazu in dem Fall abzuschirmen; den Verkehrsteilnehmer ablenkende hier, einfacher B-Plan mit eingeschränktem RegeGestaltungen sind nicht hinnehmbar. lungsinhalt, nicht erforderlich. 4 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP 27 Kall-Steuerung Einzelhandel Gewerbegebiet 1.docx Den nebenstehenden Ausführungen zur Abwägung wird gefolgt. Kein weitergehender Beschluss. Lfd. Behörden / Träger Nr. öffentlicher Belange 10 Fortsetzung Landesbetrieb Straßenbau NRW, NL Ville-Eifel, Euskirchen Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme bzw. Abwägung Da die Werbeanlagen im B-Plan nicht festgesetzt sind, ist die Straßenbauverwaltung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erneut zu beteiligen. Beschlussvorschlag s.v. Innerhalb der 40,0 m Anbaubeschränkungszone ist die Fassadengestaltung so zu wählen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 105 / L206 nicht gefährdet werden. Aus dem B-Plan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der Bundes- und Landesstraßen, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Kall. An der bestehenden Situation, mit Gewerbe-/ Industriegebietsflächen einerseits, und übergeordneten Straßen andererseits, ändert sich durch den einfachen B-Plan nichts, also auch nicht unter immissionsschutzrechtlichem Betrachtungswinkel. Obige Ausführungen zur Regelung weiterführender Belange außerhalb des B-Plan-Verfahrens gelten hierfür analog. Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden. Sollte die schalltechnische Untersuchung zu dem Schluss kommen, dass eine Lärmschutzwand oder ein Lärmschutzwall hergestellt werden muss, ist weder der Baumbestand noch die Entwässerungseinrichtung (Graben / Mulde) des Landesbetriebs in Mitleidenschaft zu ziehen. Unterhaltungsarbeiten an der Fahrbahn oder deren Bestandteile sind keinesfalls zu behindern oder zu erschweren. Fremdwässer, auch von Lärmschutzwällen o.ä., sind nicht den Entwässerungseinrichtungen der Landesstraßen zuzuleiten. Im Übrigen könnten auch keine Ansprüche an den Landesbetrieb (oder die Gemeinde) geltend gemacht werden, da die Straßen in deren Baulast bereits vor der aktuellen Bauleitplanung bestanden haben. Die Aufnahme von Immissionsschutz Darstellungen oder Festsetzungen zugunsten des Straßenbaulastträgers in den einfachen B-Plan ist hier nicht erforderlich. Im B-Plan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. 5 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP 27 Kall-Steuerung Einzelhandel Gewerbegebiet 1.docx Lfd. Behörden / Träger Nr. öffentlicher Belange 12 13 15 16 17 18 Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme bzw. Abwägung Landwirtschaftskammer NRW, 27.08.2015 Düren Keine Anregungen. Wasserverband Eifel-Rur, Düren 25.08.2015 Keine Anregungen. Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 21.08.2015 6, Bergbau und Energie in NRW Keine Anregungen. Bezirksregierung Köln, Dez. 33 04.09.2015 allg. Landeskultur und Landent- Keine Anregungen. wicklung LVR-Dez. Finanz- u. Immobili31.07.2015 enmanagement, Köln Keine Anregungen. Industrie- u. Handelskammer 18.08.2015 Aachen Die Aufstellung des Text-B-Planes Kall Nr. 27 - Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Steuerung des Einzelhandels im Gewerbegebiet Kall 1 - begrüßt die IHK Aachen sehr. Beschlussvorschlag - - Gegen die geplanten Festsetzungen des B-Planes bestehen weitgehend keine Bedenken. Wir bitten jedoch darum, die Ausnahmeregelung für die Verkaufsflächen von Handwerks- und sonstigen Gewerbebetrieben dahingehend zu ergänzen, dass die Verkaufsflächen auch in einem untergeordneten Verhältnis zum Produktionsbetrieb stehen sollen. 19 Handwerkskammer Aachen 06.08.2015 Aus Sicht der Handwerkswirtschaft begrüßen wir Die Bemerkung wird zur Kenntnis genommen. die nunmehr geplante Steuerung des Einzelhandels im Gewerbegebiet Kall 1 und verweisen hier nochmals auf unsere bereits mit Schreiben vom 02.08.2010 und im persönlichen Gesprächstermin mit dem Bürgermeister vorgetragenen Anregungen. 23 Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH, Kall Eine Festsetzung zum untergeordneten Charakter von Verkaufsflächen bei produzierenden Betrieben ist nicht unüblich, hier auch nicht hinderlich, und kann daher noch ergänzt werden. In den Festsetzungen ist zu ergänzen, dass Verkaufsflächen produzierender Betriebe in einem untergeordneten Verhältnis zum Gesamtbetrieb zu stehen haben. - Es ging damals um die Aufhebung des alten BPlans 8.0 und damit verbundene Bedenken der HWK, der (großflächige) Einzelhandel könnte sich danach weiter ausbreiten. Den damaligen Anregungen wird nunmehr durch den BPlan 27 Rechnung getragen. Hierzu ist kein weitergehender Beschluss mehr erforderlich. - - - 24.08.2015 Keine Anregungen. 6 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP 27 Kall-Steuerung Einzelhandel Gewerbegebiet 1.docx Lfd. Behörden / Träger Nr. öffentlicher Belange 24 27 Regionalgas Euskirchen PLEdoc GmbH, Essen Kurzinhalt der Stellungnahme 17.08.2015 Innerhalb des dargestellten Planbereichs sind Leitungen der Regionalgas Euskirchen zur Erdgasversorgung vorhanden. Der Bestand dieser Leitungen ist unbedingt zu gewährleisten. Ansonsten bestehen seitens der Regionalgas Euskirchen grundsätzlich keine Bedenken gegen die beabsichtigte Aufstellung Ihres B-Planes. 25.08.2015 Nach Prüfung Ihrer Unterlagen haben wir festgestellt, dass unsere eingangs erwähnten Versorgungsanlagen vom Geltungsbereich des B-Planes berührt werden, jedoch nicht von den ausgewiesenen Sondergebieten für Einzelhandelsbetriebe. Stellungnahme bzw. Abwägung Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Die Stellungnahme wird zur aufzustellende einfache Bebauungsplan regelt nur Kenntnis genommen. Einzelhandelsfragen. In Leitungen wird nicht eingegriffen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Die Stellungnahme wird zur aufzustellende einfache Bebauungsplan regelt nur Kenntnis genommen. Kein Einzelhandelsfragen. In Leitungen wird nicht einge- weitergehender Beschluss. griffen. Sollten im weiteren Verfahren die Sondergebiete für Einzelhandelsbetriebe erweitert bzw. verlagert werden, bitten wir um erneute Vorlage der entsprechenden Planzeichnungen. Sollte eine örtliche Anzeige der Ferngasleitungen gewünscht werden, nehmen Sie bitte direkt mit dem zuständigen Rohrnetzmeister, Betriebsstelle Mayen, der Open Grid Europe GmbH Kontakt auf. Als Anlage übersenden wir auch das Merkblatt zur Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von FNP und BP der Open Grid Europe GmbH mit der Bitte um Beachtung. 7 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP 27 Kall-Steuerung Einzelhandel Gewerbegebiet 1.docx Lfd. Behörden / Träger Nr. öffentlicher Belange 30 Agentur für Arbeit, Brühl 32 DB Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region West, Köln Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme bzw. Abwägung 10.08.2015 Keine Anregungen. 11.08.2015 Seitens der Deutschen Bahn AG bestehen gegen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. den o.g. B-Plan grundsätzlich keine Bedenken, sofern folgender Hinweis beachtet wird: Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutzoder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da es sich bei der Bahnstrecke um eine planfestgestellte Anlage handelt. Spätere Nutzer der Flächen sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen. Beschlussvorschlag Nebenstehende Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Der aufzustellende einfache Bebauungsplan regelt Kein weitergehender Beschluss lediglich Einzelhandelsbestimmungen, nicht aber weitere Aspekte, z.B. des Immissionsschutzes. Diese unterfallen den nachfolgenden Schritten der Bauausführungs- und Genehmigungsplanung. Dies stand auch so in der Begründung. Sollte es zu Bauanträgen kommen, welche die Dies ist Angelegenheit der Beteiligten in nachfolgennahe gelegenen DB-Flächen betreffen, bitten wir den bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren. Sie um weitere Beteiligung. 33 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn 31.07.2015 Die Bundeswehr ist nicht berührt und nicht betroffen. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen - einschl. untergeordneter Gebäudeteile eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Der aufzustellende einfache Bebauungsplan regelt Der nebenstehenden Abwälediglich Einzelhandelsbestimmungen, nicht aber gung wird gefolgt. weitergehende Aspekte, z.B. zum Maß der baulichen Nutzung. Deren Regelung unterfällt den nachfolgen- Kein weitergehender Beschluss den Schritten der Bauausführungs- und GenehmiSollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe gungsplanung. überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Im Rahmen des B-Plans Nr. 27 ist hierzu kein weiterBaugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. gehender Beschluss erforderlich. 8 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP 27 Kall-Steuerung Einzelhandel Gewerbegebiet 1.docx Lfd. Behörden / Träger Nr. öffentlicher Belange 37 Eifelgemeinde Nettersheim 39 Gemeinde Dahlem 40 Gemeinde Blankenheim 44 Amprion GmbH, Dortmund 45a Westnetz GmbH, Dortmund 45b Westnetz GmbH, Regionalzentrum Düren Erftverband, Bergheim 46 47 EHDV Aachen-Düren-Köln e.V., Aachen Kurzinhalt der Stellungnahme 31.07.2015 Keine Anregungen. 18.08.2015 Keine Anregungen. 03.08.2015 Keine Anregungen. 07.08.2015 Keine Anregungen. 10.08.2015 Keine Anregungen. 17.08.2015 Keine Anregungen. 17.08.2015 Keine Anregungen. 19.08.2015 Der Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Aachen-Düren-Köln e.V. begrüßt die nunmehr vorgesehene Festschreibung einschl. der jeweils zukünftig möglichen moderaten Erweiterungsmöglichkeit der bestehenden Verkaufsflächen. Unsererseits bestehen daher keine Bedenken. Stellungnahme bzw. Abwägung Beschlussvorschlag - - - - - - - - - - - - - - - - Aufgestellt: 18.12.2015 My/Dö 9 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP 27 Kall-Steuerung Einzelhandel Gewerbegebiet 1.docx