Daten
Kommune
Kall
Größe
159 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
28.10.16, 18:06
Aktualisiert
28.10.16, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Bebauungsplan Nr. 27
„Steuerung des Einzelhandels
im Gewerbegebiet Kall 1“
(Einfacher Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2 a
i.V.m. § 30 Abs. 3 BauGB)
-Entwurffür den
im zugehörigen Übersichtsplan gekennzeichneten BebauungsplanGeltungsbereich an den Straßenzügen Hüttenstraße und Siemensring mit
den Nebenstraßen Thyssenstraße, Kruppstraße, Benzstraße, An der
Schmelze und Daimlerstraße
Auf Grundlage des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch Art. 6 des
Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I. S. 1722) – in der z.Zt geltenden Fassung- wird
nach Beschlussfassung durch den Rat der Gemeinde Kall vom .....................
folgende Satzung über den Bebauungsplan Nr. 27 „Steuerung des Einzelhandels im
Gewerbegebiet Kall 1“ erlassen:
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
(1) Die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist in dem als
Anlage beigefügten Übersichtsplan im Maßstab 1:5.000, der Bestandteil dieser
Bebauungsplansatzung ist, eindeutig dargestellt.
(2) Der Geltungsbereich untergliedert sich in die beiden im Übersichtsplan durch
Signatur abgegrenzten Teilgebiete 1 und 2,
- Teilgebiet 1: im Osten; Straßen Siemensring (tlw.), An der Schmelze,
Daimlerstraße,
- Teilgebiet 2: im Norden und Westen; Straßen Hüttenstraße, Siemensring (tlw.),
Thyssenstraße, Kruppstraße, Benzstraße.
(3) Zur Klarstellung: Die Festsetzungen des Bebauungsplanes gelten nur für
Grundstücke / Flächen, die sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB befinden. Der Außenbereich nach § 35 BauGB
wird nicht von den Festsetzungen des Bebauungsplanes berührt.
§ 2 Zulässige bzw. unzulässige Verkaufssortimente
-
Die in den folgenden Bestimmungen enthaltenen Angaben zu den zulässigen
bzw. unzulässigen Verkaufssortimenten von Einzelhandelsbetrieben und
sonstigen Gewerbebetrieben mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte
Verbraucher beziehen sich auf die in der Anlage beigefügte Kaller Sortimentsliste,
die Bestandteil dieser Bebauungsplansatzung ist.
§ 3 Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Teilgebiet 1
(1) Gemäß § 9 Abs. 2 a BauGB wird für das Teilgebiet 1 des Bebauungsplanes
festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit
Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig sind.
(2) Abweichend von Abs. (1) sind im Teilgebiet 1 des Bebauungsplanes allgemein
zulässig: Handwerks- und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den
Verkauf an letzte Verbraucher, wenn das angebotene Sortiment aus eigener
Herstellung am Standort stammt und nicht der Sortimentsgruppe „Nahrungs- und
Genussmittel, Getränke, Tabakwaren“ (WZ 47.2) zuzuordnen ist, und der Betrieb
aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem
Gewerbe- oder Industriegebiet zulässig ist. Die Verkaufsfläche muss mit dem
produzierenden Betrieb in unmittelbarer räumlicher und funktionaler Verbindung
stehen und diesem flächenmäßig bzw. baulich in Grundfläche und Baumasse
deutlich untergeordnet sein. Die Bestimmungen des § 11, Abs. 3
Baunutzungsverordnung (Verordnung über die bauliche Nutzung der
Grundstücke –BauNVO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990
(BGBl. I S. 132), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S.
1548) -in der zur Zeit geltenden Fassung-) sind zu beachten.
(3) Abweichend von Abs. (1) wird für im Teilgebiet 1 des Bebauungsplanes
bestehende Betriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher
festgesetzt, dass Änderungen, Erneuerungen und Erweiterungen von deren
baulichen und sonstigen Anlagen zugelassen werden können, sofern dabei deren
Verkaufsfläche um nicht mehr als 10 % zunimmt (oder gleich bleibt, oder
abnimmt) und keine Nutzungsänderung hinsichtlich dem/den vertriebenen
Sortiment/en
erfolgt.
Die
Bestimmungen
des
§
11,
Abs.
3
Baunutzungsverordnung sind zu beachten.
§ 4 Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Teilgebiet 2
(1) Gemäß § 9 Abs. 2 a BauGB sind die folgenden, im Teilgebiet 2 des
Bebauungsplanes vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe (gemäß §
11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung) in den im Übersichtsplan dargestellten und
mit „SO1“ bis „SO5“ bezeichneten Sondergebieten zulässig:
SO1:
Ein Möbelmarkt, maximal 60.000 m² Verkaufsfläche,
davon maximal 3.000 m² zentrenrelevante Randsortimente
SO2:
Ein Lebensmittelmarkt, maximal 1.300 m² Verkaufsfläche
SO3:
Ein Lebensmittelmarkt, maximal 1.300 m² Verkaufsfläche
SO4:
Ein Bau- und Gartenmarkt / Baustoffhandel, maximal 10.000 m² Verkaufsfläche,
davon maximal 1.000 m² zentrenrelevante Randsortimente
SO5:
Ein Lebensmittelmarkt, maximal 1.050 m² Verkaufsfläche.
Besteht ein Sondergebiet aus mehreren Grundstücken, verteilt sich die zulässige
Verkaufsfläche entsprechend dem Verhältnis der Grundstücksgrößen zur
gesamten Sondergebietsgröße auf die jeweiligen Grundstücke.
(2) Ansonsten wird gemäß § 9 Abs. 2 a BauGB für das übrige Teilgebiet 2 des Bebauungsplanes festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von nahversorgungs- und/oder
zentrenrelevanten Kernsortimenten an letzte Verbraucher nicht zulässig sind.
Bei Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben mit Verkaufsflächen
für den Verkauf von nicht nahversorgungs- und nicht zentrenrelevanten
Kernsortimenten an letzte Verbraucher sind die Bestimmungen des § 11, Abs. 3
Baunutzungsverordnung zu beachten.
(3) Abweichend von Abs. (2) Satz 1 sind im übrigen Teilgebiet 2 des
Bebauungsplanes
allgemein
zulässig:
Handwerksund
sonstige
Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher,
wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung am Standort stammt
und nicht der Sortimentsgruppe „Nahrungs- und Genussmittel, Getränke,
Tabakwaren“ (WZ 47.2) zuzuordnen ist, und der Betrieb aufgrund der von ihm
ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbe- oder
Industriegebiet zulässig ist. Die Verkaufsfläche muss mit dem produzierenden
Betrieb in unmittelbarer räumlicher und funktionaler Verbindung stehen und
diesem flächenmäßig bzw. baulich in Grundfläche und Baumasse deutlich
untergeordnet sein. Die Bestimmungen des § 11, Abs. 3 Baunutzungsverordnung
sind zu beachten.
(4) Abweichend von Abs. (2) Satz 1 wird für im übrigen Teilgebiet 2 des
Bebauungsplanes bestehende Betriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von
nahversorgungs- und/oder zentrenrelevanten Kernsortimenten an letzte
Verbraucher festgesetzt, dass Änderungen, Erneuerungen, Nutzungsänderungen
und Erweiterungen von deren baulichen und sonstigen Anlagen zugelassen
werden können, sofern dabei deren Verkaufsfläche um nicht mehr als 10 %
zunimmt (oder gleich bleibt, oder abnimmt). Die Bestimmungen des § 11, Abs. 3
Baunutzungsverordnung sind zu beachten.
§ 5 Hinweis
Dieser Bebauungsplan bestimmt die Zulässigkeit von Vorhaben nur im Rahmen seiner
Festsetzungen (einfacher Bebauungsplan). Gemäß § 30 Abs. 3 BauGB richtet sich die
Zulässigkeit im Übrigen nach § 34 BauGB, mithin auch die Zulässigkeit von Vorhaben
ihrer Art der Nutzung nach, soweit der Bebauungsplan hierzu keine Festsetzungen
trifft.
§ 6 Inkrafttreten
Dieser Bebauungsplan tritt mit seiner Bekanntmachung in Kraft.
Kall, den ........................
…………………………..
Bürgermeister
Anlagen:
-
Übersichtsplan
-
Kaller Sortimentsliste
(Quelle: Einzelhandelsentwicklungskonzept für die Gemeinde Kall,
BBE Handelsberatung GmbH, Köln, Stand Okt. 2014)