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Allgemeine Vorlage (Erlass der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Gemeinde Kall -Brandverhütungsschausatzung-)

Daten

Kommune
Kall
Größe
85 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
28.10.16, 18:06
Aktualisiert
28.10.16, 18:06
Allgemeine Vorlage (Erlass der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Gemeinde Kall  -Brandverhütungsschausatzung-)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 222/2016 1.Ergänzung 08.11.2016 Vorlage erstellt: 20.10.2016 Federführung: 2.3 An den Rat mit der Bitte um X TL: SB: öffentliche Sitzung Frau Hochscheid Herr Heinen Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Allg. Vertreter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Teamleiter/in Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter/in über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 11 Erlass der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Gemeinde Kall -Brandverhütungsschausatzung- Beschlussvorschlag: Gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 03.11.2016 -TOP 7- beschließt der Rat, die als Anlage beigefügte Brandverhütungsschausatzung zu erlassen. Sachdarstellung: Zum 01.01.2016 wurde das frühere Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG NRW) durch das neue Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW) abgelöst. Die Gebührensatzung für die Durchführung der Brandverhütungsschau ist an die neue Rechtsgrundlage der §§ 26 und 52 Abs. 5 des BHKG NRW angepasst worden. Die folgenden wesentlichen Änderungen sind: • Umbenennung der Brandschau in Brandverhütungsschau und • die Frist wurde von 5 Jahre auf längstens 6 Jahre erhöht. Es mussten daher im gesamten Satzungstext die Benennungen geändert und die Frist in § 2 Abs. 1 angepasst werden. Es wurde zudem eine rechtlich inzwischen überholte Formulierung zur Fälligkeit der Gebühren in § 6 Abs. 1 aktualisiert. Die an die neue Rechtslage nach BHKG NRW angepasste Brandverhütungsschausatzung ist als Anlage beigefügt.