Daten
Kommune
Kall
Größe
253 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
12.12.16, 08:22
Aktualisiert
12.12.16, 08:22
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Änderung
der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
vom 17.5.2016
Zwischen
der Gemeinde Kall,
vertreten durch den Bürgermeister Radermacher,
und vertreten durch den Allgemeinen Vertreter Heller,
der Gemeinde Blankenheim,
vertreten durch den Bürgermeister Hartmann,
und vertreten durch den Allgemeinen Vertreter Nelles,
und
der Gemeinde Dahlem,
vertreten durch den Bürgermeister Lembach,
und vertreten durch den Allgemeinen Vertreter Etten,
wird gemäß § 1 und §§ 23 ff. des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 03. Februar 2015 (GV. NRW. S. 204) und auf Grund der Ratsbeschlüsse der
Gemeinde Kall vom _________2016 der Gemeinde Blankenheim vom 15.12.2016 und der
Gemeinde Dahlem vom 08.12.2016 folgende 1. Änderung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung getroffen.
Präambel
Die Gemeinde Kall übernimmt die Aufgaben im Bereich des Wohngeldgesetzes vor dem Hintergrund einer effizienteren, zentralen und qualitativeren Aufgabenwahrnehmung, im Auftrag
der Gemeinden Blankenheim und Dahlem. In diesem Sinne verpflichten sich alle Vertragsparteien zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde vereinbaren die Gemeinde Kall und die Gemeinden Blankenheim und Dahlem daher folgendes:
§1
Übertragung Aufgabengebiet
Die Gemeinde Kall nimmt, im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit der jeweiligen Kommunen,
für die Gemeinden Blankenheim und Dahlem die gesetzlichen Pflichtaufgaben zur Erbringung
von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz wahr.
§2
Aufgabenwahrnehmung
(1)
Die Beteiligten sind sich hiermit darüber einig, dass mit dieser Vereinbarung die Rechte
und Pflichten des Aufgabengebietes nach § 1 auf die Gemeinde Kall übergehen. Die Gemeinde Kall erfüllt die Aufgaben eigenverantwortlich und in eigener Entscheidungshoheit,
von der Antragsstellung, über die Sachbearbeitertätigkeit bis hin zur Entscheidung.
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(2) Der Bürgermeister der Gemeinde Kall ist gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung
NRW zur Beaufsichtigung des Geschäftsganges der gesamten Verwaltung einschließlich
der aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen übernommenen Aufgabendurchführungen verpflichtet. Die Gemeinde Kall verpflichtet sich daher, im Bereich der Leistung
des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz ein effektives und effizientes Internes Kontrollsystem (IKS) in der Ablauf- und Aufbauorganisation einzuführen und umzusetzen.
§3
Beratungszeit
Die Gemeinde Kall verpflichtet sich zu einer Beratungs- und somit Öffnungszeit von mindesten 20 Stunden pro Kalenderwoche.
§4
Kostenverteilung
(1) Die Gemeinden Blankenheim und Dahlem erstatten der Gemeinde Kall die im Rahmen
der erbrachten Leistung angefallenen Personal-, Arbeitsplatzsach- und Verwaltungsgemeinkosten. Die Abrechnung erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr auf den Stichtag 31.12.
rückwirkend auf das abgelaufene Jahr. Die Rechnungsstellung muss jeweils bis zum 31.
März des folgenden Kalenderjahres erfolgen.
(2) Die Erstattung der Personalkosten erfolgt in Abhängigkeit vom Fallaufkommen des abgelaufenen Kalenderjahres sowie aufgrund der Leistungserbringung im Rahmen des Internen Kontrollsystems (IKS). Bei einem Fallaufkommen von 750 Wohngeldberechnungsfällen pro Jahr wird eine Vergütung in Höhe von einer Stelle mit 1,0 Stellenanteilen, bewertet mit der Entgeltgruppe 8 (Stufe 3), und eine Vergütung in der Höhe einer Stelle mit 0,10
Stellenanteilen, bewertet mit der Entgeltgruppe 9b (Stufe 3) zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (aktuell ca. 21 %) sowie der abzuführenden RZVK-Beiträge
(aktuell 7,5 %), geleistet. Die Stellenanteile sind mittels des mathematischen Verfahrens
des Dreisatzes bei Mehr- oder Minderfällen anzupassen. Es findet die jeweils gültige Fassung des TVöD Anwendung. Die IKS-Stellenanteile werden mindestens einmal jährlich
evaluiert und ggf. angepasst.
(3) Für die Berechnung der Arbeitsplatzsachkosten wird die von der KGSt jeweils zuletzt veröffentlichte Sachkostenpauschale eines Büroarbeitsplatzes abzüglich 20 % zu Grunde
gelegt (aktuell 9.700,00 € ./. 20 % = 7.760,00 €). Zur Ermittlung des abzurechnenden Betrages, findet Abs. 2 Satz 2 entsprechend Anwendung.
(4) Die Verwaltungsgemeinkosten belaufen sich auf die von der KGSt jeweils zuletzt veröffentlichte Verwaltungsgemeinkostenpauschale in Höhe von 20 % der nach Abs. 2 ermittelten Personalkosten abzüglich 20 %.
(5) Die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Vorprüfung gemäß § 100 Abs. 4 Landeshaushaltsgesetz (LHO) werden der jeweiligen Kommune nach der Anzahl der geprüften
Fälle anteilig in Rechnung gestellt.
§5
Inkrafttreten
(1) Die vorstehende 1. Änderung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird am Tage nach
der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam, frühestens
jedoch am 1. Januar 2017.
(2) Die Vereinbarung ist befristet bis zum 31. Dezember 2023. Sie verlängert sich jeweils um
ein Jahr, sofern nicht einer der Beteiligten mit einer Frist von einem Jahr zum darauffolgenden Jahresende kündigt. § 314 Bürgerliches Gesetzbuch findet Anwendung.
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Für die Gemeinde Kall
Kall, den xx. November 2016
Radermacher
Bürgermeister
Heller
Allgemeiner Vertreter
Für die Gemeinde Blankenheim
Blankenheim, den xx. November 2016
Hartmann
Bürgermeister
Nelles
Allgemeiner Vertreter
Für die Gemeinde Dahlem
Dahlem, den xx. November 2016
Lembach
Bürgermeister
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Etten
Allgemeiner Vertreter