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Allgemeine Vorlage (1.1 Alkoholverbotszonen im Gebiet der Gemeinde Kall hier: Sachstandsbericht)

Daten

Kommune
Kall
Größe
93 kB
Datum
24.01.2017
Erstellt
13.01.17, 18:06
Aktualisiert
13.01.17, 18:06
Allgemeine Vorlage (1.1	Alkoholverbotszonen im Gebiet der Gemeinde Kall
hier: Sachstandsbericht) Allgemeine Vorlage (1.1	Alkoholverbotszonen im Gebiet der Gemeinde Kall
hier: Sachstandsbericht)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 11/2017 24.01.2017 Vorlage erstellt: 10.01.2017 Federführung: 2.3 An den Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport mit der Bitte um X TL: SB: öffentliche Sitzung Frau Hochscheid Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Allg. Vertreter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Teamleiter/in Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter/in über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 1 1.1 Mitteilungen und Beantwortung von schriftlichen Anfragen Alkoholverbotszonen im Gebiet der Gemeinde Kall hier: Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Sachdarstellung: In der Gemeinde Kall wurden verschiedene Alkoholverbotszonen durch Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kall vom 13.02.2001 in der Fassung der 3. Änderung vom 31. Juli 2013 beschlossen und entsprechend im Gemeindegebiet ausgeschildert. Die Alkoholverbotszonen gemäß Ordnungsbehördlicher Verordnung liegen in den Bereichen Bahnhofsgelände einschließlich Unterführung und Zugänge, Vorplatz sowie P+R-Anlage mit Busbahnhof, Kirchengelände und Alte Grundschule (Aachener Straße). Die Alkoholverbotszonenbeschilderung wurde nachfolgend auf vielfachen Wunsch von Seiten der Politik und der Bürger auf weitere Bereiche erstreckt, ohne dass diese Ausweitung der Bereiche auch in der Ordnungsbehördlichen Verordnung aufgenommen wurde. Es wurden in der Folge durch das Ordnungsamt - auch in Unterstützung mit dem Bezirksdienst der Polizei - vermehrt Kontrollgänge durchgeführt, um die Einhaltung des Alkoholverbotes zu überwachen und den Beschwerden von Anwohnern über lautstarke Trinkgelage von Jugendlichen in den betreffenden Bereichen des Gemeindegebiets nachzugehen. Es konnte in diesem Rahmen vielfach die Situation im Gespräch mit den Jugendlichen aufgelöst und entschärft werden. Es wurde bei diesen Gesprächen der Schwerpunkt aber auf das Erzeugen von Einsicht bei den Jugendlichen und weniger auf repressive Maßnahmen gelegt. Personendaten wurden bei Verstößen gegen das Alkoholverbot vorsorglich aufgenommen. Es konnten über die Monate hinweg daher unter den Jugendlichen keine Wiederholungstäter festgemacht werden. Auf Bußgelder wurde schon aus diesem Grund nicht zurückgegriffen. Vorlagen-Nr. 11/2017 Seite 2 Anderweitige Vergehen junger Erwachsener, die sich ebenfalls in den Alkoholverbotszonen aufgehalten und teilweise Alkohol konsumiert haben, wurden von der Polizei aufgenommen und weiterverfolgt. In dieser Personengruppe der jungen Erwachsenen waren dem Vernehmen nach auch Wiederholungstäter zu verzeichnen. Der Verstoß gegen das Alkoholverbot trat in diesen Fällen aber hinter die weiteren Vergehen, z.B. Besitz von Betäubungsmitteln, zurück. Das Verhängen von Bußgeldern auf der Grundlage der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Kall ist im Übrigen aber auch aus rechtlichen Gesichtspunkten unterblieben. Die Einrichtung von Alkoholverbotszonen ist rechtlich sehr diffizil und nur durch den Gesetzgeber erlaubt. Der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 28.09.2009, Az. 1 S 2200/08) hat z.B. für eine Polizeiverordnung festgestellt, dass eine selbst geringfügige Freiheitseinschränkung durch eine derartige Verordnung nur erlaubt sei, „wenn typischerweise von jedem Normadressaten auch eine Gefahr ausgeht". Kurz: Jeder, der Alkohol trinkt, müsste gewaltbereit sein. Da das erfahrungsgemäß nicht der Fall ist, erklärten die Richter das Alkoholverbot für unzulässig. Wenn vorbeugend Alkoholmissbrauch in städtischen Brennpunkten entgegengewirkt werden solle, sei das Sache des Gesetzgebers. Entsprechend entschied auch das OVG Weimar (Urteil vom 21.06.2012, Az. 3 N 653/09) bezüglich der Anordnung von Alkoholverbotszonen in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erfurt, dass das Ordnungsbehördengesetz (OBG) für die Einführung von Alkoholverbotszonen keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstelle. Das OBG für das Land Thüringen entspricht insoweit dem OBG des Landes NRW. § 27 Abs. 1 OBG NRW ermächtigt entsprechend die Ordnungsbehörden, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen zu erlassen. Eine solche Gefahr bestehe nach Ansicht des OVG Weimar aber nur, wenn der Schadeneintritt regelmäßig und typischerweise zu erwarten sei. Ist dies aber nicht der Fall, so liege lediglich ein Gefahrenverdacht oder ein Gefährdungspotential vor, so dass der Anwendungsbereich des OBG nicht eröffnet sei. Die Richter bestätigen zwar, dass das verbotene Verhalten (Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit) nicht unerhebliche Belästigungen von Passanten und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begünstigen kann. Gleichwohl reiche dies nicht aus, um das Verhalten auf Grundlage des OBG durch Verordnung zu untersagen. Die Kompetenz für die Gefahrenvorsorge liege allein beim Gesetzgeber, nicht bei der Verwaltungsbehörde. Für das Verhängen von Bußgeldern wegen Verstößen gegen die Alkoholverbotszonen besteht in der Gemeinde Kall daher aktuell keine rechtmäßige Rechtsgrundlage. Eine solche könnte auch nicht durch nachträgliche Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung für die Zukunft erreicht werden, da es schon an einer Ermächtigungsgrundlage für diese Regelung fehlt.