Daten
Kommune
Kall
Größe
93 kB
Datum
24.01.2017
Erstellt
13.01.17, 18:06
Aktualisiert
13.01.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
11/2017
24.01.2017
Vorlage erstellt:
10.01.2017
Federführung:
2.3
An den
Ausschuss für Jugend,
Schule, Soziales, Kultur und
Sport
mit der Bitte um
X
TL:
SB:
öffentliche Sitzung
Frau Hochscheid
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Allg. Vertreter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Teamleiter/in
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter/in
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 1
1.1
Mitteilungen und Beantwortung von schriftlichen Anfragen
Alkoholverbotszonen im Gebiet der Gemeinde Kall
hier: Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
In der Gemeinde Kall wurden verschiedene Alkoholverbotszonen durch Ordnungsbehördliche
Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der
Gemeinde Kall vom 13.02.2001 in der Fassung der 3. Änderung vom 31. Juli 2013 beschlossen
und entsprechend im Gemeindegebiet ausgeschildert. Die Alkoholverbotszonen gemäß Ordnungsbehördlicher Verordnung liegen in den Bereichen Bahnhofsgelände einschließlich Unterführung und Zugänge, Vorplatz sowie P+R-Anlage mit Busbahnhof, Kirchengelände und Alte
Grundschule (Aachener Straße). Die Alkoholverbotszonenbeschilderung wurde nachfolgend auf
vielfachen Wunsch von Seiten der Politik und der Bürger auf weitere Bereiche erstreckt, ohne
dass diese Ausweitung der Bereiche auch in der Ordnungsbehördlichen Verordnung aufgenommen wurde.
Es wurden in der Folge durch das Ordnungsamt - auch in Unterstützung mit dem Bezirksdienst
der Polizei - vermehrt Kontrollgänge durchgeführt, um die Einhaltung des Alkoholverbotes zu
überwachen und den Beschwerden von Anwohnern über lautstarke Trinkgelage von Jugendlichen in den betreffenden Bereichen des Gemeindegebiets nachzugehen. Es konnte in diesem
Rahmen vielfach die Situation im Gespräch mit den Jugendlichen aufgelöst und entschärft werden. Es wurde bei diesen Gesprächen der Schwerpunkt aber auf das Erzeugen von Einsicht bei
den Jugendlichen und weniger auf repressive Maßnahmen gelegt. Personendaten wurden bei
Verstößen gegen das Alkoholverbot vorsorglich aufgenommen. Es konnten über die Monate
hinweg daher unter den Jugendlichen keine Wiederholungstäter festgemacht werden. Auf Bußgelder wurde schon aus diesem Grund nicht zurückgegriffen.
Vorlagen-Nr. 11/2017
Seite 2
Anderweitige Vergehen junger Erwachsener, die sich ebenfalls in den Alkoholverbotszonen aufgehalten und teilweise Alkohol konsumiert haben, wurden von der Polizei aufgenommen und
weiterverfolgt. In dieser Personengruppe der jungen Erwachsenen waren dem Vernehmen nach
auch Wiederholungstäter zu verzeichnen. Der Verstoß gegen das Alkoholverbot trat in diesen
Fällen aber hinter die weiteren Vergehen, z.B. Besitz von Betäubungsmitteln, zurück.
Das Verhängen von Bußgeldern auf der Grundlage der Ordnungsbehördlichen Verordnung der
Gemeinde Kall ist im Übrigen aber auch aus rechtlichen Gesichtspunkten unterblieben. Die Einrichtung von Alkoholverbotszonen ist rechtlich sehr diffizil und nur durch den Gesetzgeber erlaubt. Der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 28.09.2009, Az. 1 S 2200/08) hat z.B. für eine
Polizeiverordnung festgestellt, dass eine selbst geringfügige Freiheitseinschränkung durch eine
derartige Verordnung nur erlaubt sei, „wenn typischerweise von jedem Normadressaten auch
eine Gefahr ausgeht". Kurz: Jeder, der Alkohol trinkt, müsste gewaltbereit sein. Da das erfahrungsgemäß nicht der Fall ist, erklärten die Richter das Alkoholverbot für unzulässig. Wenn vorbeugend Alkoholmissbrauch in städtischen Brennpunkten entgegengewirkt werden solle, sei das
Sache des Gesetzgebers.
Entsprechend entschied auch das OVG Weimar (Urteil vom 21.06.2012, Az. 3 N 653/09) bezüglich der Anordnung von Alkoholverbotszonen in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt
Erfurt, dass das Ordnungsbehördengesetz (OBG) für die Einführung von Alkoholverbotszonen
keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstelle. Das OBG für das Land Thüringen entspricht insoweit dem OBG des Landes NRW. § 27 Abs. 1 OBG NRW ermächtigt entsprechend
die Ordnungsbehörden, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
Verordnungen zu erlassen. Eine solche Gefahr bestehe nach Ansicht des OVG Weimar aber nur,
wenn der Schadeneintritt regelmäßig und typischerweise zu erwarten sei. Ist dies aber nicht der
Fall, so liege lediglich ein Gefahrenverdacht oder ein Gefährdungspotential vor, so dass der Anwendungsbereich des OBG nicht eröffnet sei. Die Richter bestätigen zwar, dass das verbotene
Verhalten (Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit) nicht unerhebliche Belästigungen von Passanten
und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begünstigen kann. Gleichwohl reiche
dies nicht aus, um das Verhalten auf Grundlage des OBG durch Verordnung zu untersagen. Die
Kompetenz für die Gefahrenvorsorge liege allein beim Gesetzgeber, nicht bei der Verwaltungsbehörde.
Für das Verhängen von Bußgeldern wegen Verstößen gegen die Alkoholverbotszonen besteht in
der Gemeinde Kall daher aktuell keine rechtmäßige Rechtsgrundlage. Eine solche könnte auch
nicht durch nachträgliche Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung für die Zukunft erreicht werden, da es schon an einer Ermächtigungsgrundlage für diese Regelung fehlt.