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Allgemeine Vorlage (Einziehung eines landwirtschaftlichen Wegegrundstücks im Bereich der Gemarkung Wallenthal)

Daten

Kommune
Kall
Größe
90 kB
Datum
27.10.2016
Erstellt
14.10.16, 18:07
Aktualisiert
14.10.16, 18:07
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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 188/2016 27.10.2016 Vorlage erstellt: 30.09.2016 Federführung: 2.1 An den Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung mit der Bitte um X TL: SB: öffentliche Sitzung Herr Auel Herr Auel Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Allg. Vertreter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Teamleiter/in Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter/in über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 3 Einziehung eines landwirtschaftlichen Wegegrundstücks im Bereich der Gemarkung Wallenthal Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus- und Wirtschaftsförderung beauftragt die Verwaltung, das Verfahren zur Einziehung der nachfolgend aufgeführten gemeindeeigenen landwirtschaftlichen Wegeparzelle einzuleiten. Gemarkung Wallenthal, Flur 32, Flurstück 29, groß 684 m² gelegen im Bereich „Auf dem Bruchgraben“ oberhalb der Ortslage Scheven Sachdarstellung: Die Gemeinde Kall ist Eigentümerin der Wegeparzelle Gemarkung Wallenthal, Flur 32, Flurstück 29, gelegen im Bereich „Auf dem Bruchgraben“, angrenzend an die Ortslage Scheven. Der angrenzende Flächeneigentümer beantragt die vorgenannte Wegeparzelle zu erwerben, da diese aufgrund des angrenzenden Flächenzuschnitts nicht mehr als Zuwegung zu umliegenden Grundstücksflächen benötigt wird. Der Antragssteller ist neben der Gemeinde Kall direkt angrenzender Eigentümer des Weges. Das gemeindeeigene Flurstück 41 wäre im Falle einer Einziehung über den unmittelbar angrenzenden Wirtschaftsweg, Flurstück 30 erreichbar, so dass eine Erreichbarkeit des Grundstücks auch weiterhin gewährleistet ist. Bei dem Wegegrundstück handelt sich um einen unbefestigten Grünweg, der in der Örtlichkeit kaum mehr erkennbar ist. Vor dem Verkauf der nicht mehr benötigten Wegefläche ist es zwingend erforderlich, ein Wegeeinziehungsverfahren nach § 7 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein- Vorlagen-Nr. 188/2016 Westfalen (StrWG NRW) durchzuführen. Gemäß § 7 Abs. 4 StrWG NRW ist die Absicht einer Einziehung von der Gemeinde mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Die zur Einziehung vorgesehene landwirtschaftliche Wegeparzelle sowie die Lage der näheren Umgebung sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Seite 2