Daten
Kommune
Kall
Größe
90 kB
Datum
27.10.2016
Erstellt
14.10.16, 18:07
Aktualisiert
14.10.16, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
188/2016
27.10.2016
Vorlage erstellt:
30.09.2016
Federführung:
2.1
An den
Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung
mit der Bitte um
X
TL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Auel
Herr Auel
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Allg. Vertreter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Teamleiter/in
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter/in
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 3
Einziehung eines landwirtschaftlichen Wegegrundstücks im Bereich der Gemarkung
Wallenthal
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus- und Wirtschaftsförderung beauftragt die Verwaltung, das Verfahren zur Einziehung der nachfolgend aufgeführten gemeindeeigenen
landwirtschaftlichen Wegeparzelle einzuleiten.
Gemarkung Wallenthal, Flur 32, Flurstück 29, groß 684 m²
gelegen im Bereich „Auf dem Bruchgraben“ oberhalb der Ortslage Scheven
Sachdarstellung:
Die Gemeinde Kall ist Eigentümerin der Wegeparzelle Gemarkung Wallenthal, Flur 32,
Flurstück 29, gelegen im Bereich „Auf dem Bruchgraben“, angrenzend an die Ortslage
Scheven.
Der angrenzende Flächeneigentümer beantragt die vorgenannte Wegeparzelle zu
erwerben, da diese aufgrund des angrenzenden Flächenzuschnitts nicht mehr als Zuwegung zu umliegenden Grundstücksflächen benötigt wird. Der Antragssteller ist neben der
Gemeinde Kall direkt angrenzender Eigentümer des Weges. Das gemeindeeigene Flurstück 41 wäre im Falle einer Einziehung über den unmittelbar angrenzenden Wirtschaftsweg, Flurstück 30 erreichbar, so dass eine Erreichbarkeit des Grundstücks auch weiterhin
gewährleistet ist. Bei dem Wegegrundstück handelt sich um einen unbefestigten Grünweg,
der in der Örtlichkeit kaum mehr erkennbar ist.
Vor dem Verkauf der nicht mehr benötigten Wegefläche ist es zwingend erforderlich, ein
Wegeeinziehungsverfahren nach § 7 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-
Vorlagen-Nr. 188/2016
Westfalen (StrWG NRW) durchzuführen. Gemäß § 7 Abs. 4 StrWG NRW ist die Absicht
einer Einziehung von der Gemeinde mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekannt zu
machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.
Die zur Einziehung vorgesehene landwirtschaftliche Wegeparzelle sowie die Lage der
näheren Umgebung sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
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