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Allgemeine Vorlage (1.Änderung_öffentlich_rechtliche_Vereinbarung)

Daten

Kommune
Kall
Größe
113 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
28.10.16, 18:06
Aktualisiert
28.10.16, 18:06
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Inhalt der Datei

1. Änderung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 10.7.2012 zwischen der Stadt Schleiden, vertreten durch den Bürgermeister Meister, und vertreten durch den Ersten Beigeordneten Wolter, der Gemeinde Kall, vertreten durch den Bürgermeister Radermacher, und vertreten durch den Allgemeinen Vertreter Heller, und der Gemeinde Hellenthal, vertreten durch den Bürgermeister Westerburg, und vertreten durch den Allgemeinen Vertreter Huppertz, Gemäß § 1 und §§ 23 ff. des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) zuletzt geändert durch Gesetz vom 0 3 . F e b r u a r 2 0 1 5 (GV. NRW. S. 204) und auf Grund der Ratsbeschlüsse der Stadt Schleiden vom 00.00.2016, der Gemeinde Kall vom 00.00.2016 und der Gemeinde Hellenthal vom 00.00.2016 wird folgende 1. Änderung der bestehenden Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung getroffen. Präambel Die Stadt Schleiden und die Gemeinden Kall und Hellenthal, nachfolgend die „Beteiligten“ genannt, nehmen seit dem 1.1.2013 die Aufgaben im Bereich der Erbringung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, der Leistung des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz, der Leistungen für Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und zur Erbringung der unterstützenden Beratung bei Angelegenheiten der Rentenantragstellung vor dem Hintergrund einer effizienteren, zentralen und qualitativeren Aufgabenwahrnehmung gemeinsam wahr. In diesem Sinne haben sich alle Vertragsparteien zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Nach nunmehr über dreijähriger Laufzeit hat sich ein Änderungs- und Optimierungsbedarf hinsichtlich der öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung vom 10.7.2012 ergeben, der mit dieser 1. Änderung ab dem 1.1.2017 vertraglich vereinbart wird. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vereinbaren die Stadt Schleiden und die Gemeinden Kall und Hellenthal daher folgendes: Artikel I § 2 der Vereinbarung wird geändert und erhält folgende Fassung: §2 Aufgabenwahrnehmung / Internes Kontrollsystem (1) Die Beteiligten sind sich hiermit darüber einig, dass mit dieser Vereinbarung die Rechte und Pflichten der Aufgabengebiete nach § 1 auf die jeweiligen Kommunen übergehen. Die Kommunen nehmen die Aufgaben eigenverantwortlich und in eigener Entscheidungshoheit von der Antragsstellung über die Sachbearbeitertätigkeit bis zur Entscheidung wahr. - Seite 1 - (2) Die Bürgermeister der Beteiligten sind gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung NW zur Beaufsichtigung des Geschäftsganges der gesamten Verwaltung einschließlich der aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen übernommenen Aufgabendurchführungen verpflichtet. Die Beteiligten verpflichten sich daher, im Bereich der Erbringung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, der Leistung des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz und der Leistungen für Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ein effektives und effizientes Internes Kontrollsystem (IKS) in der Ablauf- und Aufbauorganisation einzuführen und umzusetzen. Artikel II § 4 der Vereinbarung wird geändert und erhält folgende Fassung: §4 Kostenverteilung (1) Die Beteiligten haben sich die gegenseitig erbrachten Leistungen (Personal-, Arbeitsplatzsach- und Verwaltungsgemeinkosten) zu erstatten. Die Abrechnung erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr auf den Stichtag 31.12. rückwirkend auf das abgelaufene Jahr. Für die Abrechnung des SGB XII- und des Asyl-Fallaufkommens ist die monatliche durchschnittliche Fallzahl maßgebend. Für die Abrechnung der Wohngeldberechnungsfälle und der Rentenantragsverfahren ist die Jahresgesamtzahl maßgebend. Die Rechnungsstellung muss jeweils bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres erfolgen. (2) Die Erstattung der Personal-, Arbeitsplatzsach- und Verwaltungsgemeinkosten erfolgt in Abhängigkeit vom Fallaufkommen des abgelaufenen Jahres sowie aufgrund der Leistungserbringung im Rahmen des Internen Kontrollsystems (IKS). Stadt Schleiden: Bei einem Fallaufkommen von 130 (SGB XII-Leistungsfälle pro Jahr) erhält die Stadt Schleiden eine Vergütung in der Höhe von einer Stelle mit 1,00 Stellenanteilen, bewertet mit der Entgeltgruppe 9 b (Stufe 3) und eine Vergütung in der Höhe von einer Stelle mit 0,10 Stellenanteilen, bewertet mit der Entgeltgruppe 10 (Stufe 3). Gemeinde Kall: Bei einem Fallaufkommen von 750 (Wohngeld-Berechnungsfälle) erhält die Gemeinde Kall eine Vergütung in der Höhe von einer Stelle mit 1,0 Stellenanteilen, bewertet mit der Entgeltgruppe 8 (Stufe 3) und eine Vergütung in der Höhe von einer Stelle mit 0,10 Stellenanteilen, bewertet mit der Entgeltgruppe 9 b (Stufe 3). Gemeinde Hellenthal: Bei einem Fallaufkommen von 100, der jeweils den Beteiligten zugewiesenen Leistungsfälle nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, erhält die Gemeinde Hellenthal eine Vergütung in der Höhe von einer Stelle mit 1,0 Stellenanteilen, bewertet mit der Entgeltgruppe 8 (Stufe 3) und eine Vergütung in der Höhe von einer Stelle mit 0,10 Stellenanteilen, bewertet mit der Entgeltgruppe 9 b (Stufe 3). Die Sachbearbeitung im Asylwesen umfasst auch die Aufgabengebiete der Hilfe zur Arbeit, der Koordination und Unterbringung in den Asylunterkünften und die Objektüberwachung in den Asylunterkünften. Die Gemeinde Hellenthal erhält bei der unterstützenden Beratung von Rentenantragsangelegenheiten für ein Fallaufkommen von 1.000 Antragsverfahren eine Vergütung in der Höhe von einer Stelle mit 1,0 Stellenanteilen, bewertet mit der Entgeltgruppe 6 (Stufe 3). - Seite 2 - Die Stellenanteile sind jeweils mittels des mathematischen Verfahrens des Dreisatzes bei Mehr- oder Minderfällen anzupassen. Es findet die jeweils gültige Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst Anwendung. Die Abrechnung der Personalkosten erfolgt einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (aktuell ca. 21 %) sowie der abzuführenden RZVK-Beiträge (aktuell 7,5 %). Auf Basis der errechneten Stellenanteile werden den Beteiligten die Arbeitsplatzsachkosten aufgrund der von der KGSt jeweils zuletzt veröffentlichten Sachkostenpauschale eines Büroarbeitsplatzes (aktuell 9.700,00 €) und die Verwaltungsgemeinkosten aufgrund der von der KGSt zuletzt veröffentlichten Verwaltungsgemeinkostenpauschale (aktuell 20 % der Personalkosten) erstattet. Die IKS-Stellenanteile werden mindestens einmal jährlich evaluiert und ggf. angepasst. Artikel III Die vorstehende 1. Änderung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 10.7.2012 wird am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam, frühestens jedoch am 1. Januar 2017. Für die Stadt Schleiden Schleiden, den 00.00.2016 Meister Bürgermeister Wolter Erster Beigeordneter Radermacher Bürgermeister Heller Allgemeiner Vertreter Westerburg Bürgermeister Huppertz Allgemeiner Vertreter Für die Gemeinde Kall Kall, den 00.00.2016 Für die Gemeinde Hellenthal Hellenthal, den 00.00.2016 - Seite 3 -