Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
1,6 MB
Erstellt
04.05.11, 19:00
Aktualisiert
04.05.11, 19:00
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Artenschutzrechtliche Vorprüfung
zum
Bebauungsplan F7
„Biogasanlage“
(parallel 8. FNP-Änderung)
in Hürtgenwald-Kleinhau
Gemeinde Hürtgenwald
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr, Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11
52223 Stolberg
Tel.: 02402-1274995
Fax: 02402-1274996
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Stand: 30. April 2011
Bebauungsplan F7, Gemeinde Hürtgenwald, Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass der artenschutzrechtlichen Bewertung....................................................1
2. Projektgebiet und Planung ....................................................................................1
3. Kartierung und Datenrecherche............................................................................2
4. Habitatstrukturen und faunistisches Potenzial....................................................6
5. Artenschutzrechtliche Bewertung.........................................................................9
5.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand) ...................... 10
5.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand) ..................... 10
5.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten) .............................................................................................. 11
6. Zusammenfassende Bewertung.......................................................................... 11
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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Bebauungsplan F7, Gemeinde Hürtgenwald, Artenschutzrechtliche Vorprüfung
1
1. Anlass der artenschutzrechtlichen Bewertung
In der Gemeinde Hürtgenwald soll am südlichen Ortsrand von Kleinhau eine Biogasanlage errichtet werden. Planungsrecht soll über den Bebauungsplan F7 „Biogasanlage“
geschaffen werden. Der räumliche Geltungsbereich dieses Plans umfasst zum überwiegenden Teil eine Windwurffläche sowie Teilbereiche mit mittlerem Fichtenbestand
und einem Buchen-Eichenbestand. In westlicher und nördlicher Richtung wird die Fläche durch Wege begrenzt. Im Norden liegt der Bauhof der Gemeinde sowie ein Schulgelände. Östlich und südlich grenzen Forstflächen mit Nadelgehölzen an. Zusätzlich ist
eine Zufahrtstraße über landwirtschaftliche Nutzflächen zwischen der L11 und dem
Projektgebiet geplant.
Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Belange des Artenschutzes, insbesondere
gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz, beachtlich. Im hiermit vorgelegten Gutachten
werden die Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht bewertet. Grundlage für die
Bewertung sind einerseits die Habitatbedingungen vor Ort und das sich daraus ergebende Lebensraumpotenzial und zum zweiten die für das Messtischblatt genannten
planungsrelevanten Arten aus dem „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des
LANUV NRW; letztere ergänzt durch Geländebegehungen mit Erfassung der Vögel
und der Fledermäuse.
2. Projektgebiet und Planung
Abb. 1: B-Plan F7 „Biogasanlage“
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Es ist eine Festsetzung als Sondergebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7
vorgesehen, Für die Zufahrt werden 1.419 qm Fläche versiegelt. Im Norden, Süden
und Westen des B-Plangebietes sind Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt (8.186 qm). Hiermit
wird der Gehölzstreifen aus bodenständigen Laubgehölzen im Westen bis auf einen
Zufahrtsbereich gesichert. Im Süden soll die jetzige Vegetation (v.a. Fichtenforst) erhalten bleiben. Im Norden ist ein Pflanzstreifen vorgesehen. Im Osten entstehen eine
Versickerungsmulde mit einer Größe von 914 qm (Geländeoberkante) sowie ein Havariebecken in einer Größe von 1.957 qm.
Zu betrachten sind nicht nur die direkten Eingriffsflächen, sondern auch die umliegenden Bereiche, soweit die Projektwirkungen in diese Flächen hineinreichen können.
Dies gilt insbesondere für die an die Projektflächen angrenzenden Offenlandflächen
und Waldgebiete.
3. Kartierung und Datenrecherche
Im März und April 2011 erfolgte eine Erfassung der Vögel und der Fledermäuse im
Projektgebiet und seinem näheren Umfeld. Zusätzlich wurden die Daten des Fachinformationssystems geschützte Arten des LANUV NRW ausgewertet. Die ermittelten
Daten stellen die Grundlage für die Artenschutzrechtliche Bewertung dar. Bei den Untersuchungen wurden folgende Arten erfasst:
Art (D)
Planungsrelevanz Bemerkungen
Amsel
Blaumeise
Buchfink
Feldlerche
x
Ackerfläche westlich
Gartenbaumläufer
Goldammer
Heckenbraunelle
Kleinspecht
x
lichter Kiefernforst östlich B-Planfläche
Kohlmeise
Misteldrossel
Rabenkrähe
Ringeltaube
Schwanzmeise
Singdrossel
Sommergoldhähnchen
Wacholderdrossel
Zilpzalp
Zwergfledermaus
x
Ausflug aus der Siedlung
Aus der Gruppe der Vögel sind insbesondere die Arten Feldlerche und Kleinspecht
beachtlich. Die Feldlerche ist Brutvogel in der Feldflur westlich des Projektgebietes.
Durch den Bau der Planstraße geht ein kleiner Teil des zur Verfügung stehenden Habitats verloren.
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Ein Revier des Kleinspechtes wurde in einem lichten Kiefernbestand östlich des Bebauungsplangebietes festgestellt.
Im Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW nennt für das Messtischblatt 5204 insgesamt 33 planungsrelevante Vogelarten. Der Kleinspecht ist in dieser Auflistung enthalten, die Feldlerche nicht. Für das hier behandelte Verfahren von
Interesse sind v.a. Waldarten. Die umliegenden Forstflächen bestehen aber durchweg
aus Nadelholzforsten; bis auf den randlich lichten Kiefernforst östlich der Projektfläche
aus Fichtenbeständen. Erst nach etwa 500 Metern beginnen die ersten Laubholzbestände, die für Arten wie Mittel- oder Grauspecht interessant sein könnten. Insgesamt
ist habitatbedingt nicht mit dem Vorkommen sensiblerer Arten zu rechnen. Dies gilt
auch für die Offenlandflächen, die unmittelbar an den Siedlungsbereich mit dem Versorgungszentrum bzw. die L 11 anschließen.
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Aus der Gruppe der Säugetiere wurde die Zwergfledermaus festgestellt. Die Zwergfledermaus zeigte gerichtete Ausflugbewegungen aus dem Siedlungsbereich Kleinhau
heraus in Richtung Süden. Dabei wurde der Laubgehölzstreifen am westlichen Rand
des Bebauungsplangebietes als Ausflugleitlinie beflogen. Auch auf dem Rückflug in
die Siedlung wird diese Struktur genutzt. Da der Gehölzbestand erhalten bleibt, wird
auch diese Funktion bestehen bleiben.
Das Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW gibt für das Messtischblatt 12 weitere Fledermausarten sowie die Säugetierarten Biber, Haselmaus und
Wildkatze an. Das Vorkommen weiterer Fledermausarten ist nicht ausgeschlossen.
Die Bebauungsplanfläche hat aber für keine der genannten Arten eine essenzielle Bedeutung.
Das Vorkommen von Biber und Wildkatze sind in diesem Bereich sicher auszuschließen. Auch für die Haselmaus sind die Habitatbedingungen sehr ungeeignet. In Nadelholzbeständen kommt die Art nicht vor. Am ehesten könnte die Haselmaus im westlichen Laubgehölzbestand vorkommen. Dieser bleibt aber weitestgehend erhalten.
Das Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW nennt zudem fünf
Amphibien- und zwei Reptilienarten. Amphibienvorkommen sind habitatbedingt auszuschließen. Auch für die beiden Reptilienarten Mauereidechse und Schlingnatter sind
die Bedingungen nicht geeignet. Mit einem Vorkommen ist dementsprechend nicht zu
rechnen.
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Zwergfledermaus
Kleinspecht
Feldlerche
Abb. 2: Planungsrelevante Arten
Diese Daten stellen zusammen mit den im nächsten Kapitel dargestellten Habitatstrukturen die Grundlage für die Artenschutzrechtliche Bewertung dar.
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4. Habitatstrukturen und faunistisches Potenzial
Nördlich der Eingriffsfläche liegen Schulgebäude und ein Sportplatz. Westlich grenzen
landwirtschaftliche Nutzflächen an das Gebiet an. In nordöstlicher, östlicher und südöstlicher Richtung wird das Gebiet von Nadelwald begrenzt. Bei den Waldgebieten in
Richtung Nordosten und Südosten handelt es sich um Fichtenforste (Foto 1), der Wald
in Richtung Osten wird von Kiefern dominiert.
Ein größerer Teil der Eingriffsfläche ist mit einer Birkenpioniergesellschaft bzw. einer
Schlagflur bewachsen (Abb. 3). Im südlichen Teil der Fläche befindet sich ein Fichtenbestand (Abb. 4). In Richtung Westen ist die Fläche zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen durch einen Streifen älterer Buchen und Eichen abgegrenzt (Abb. 5).
Abb. 3: Schlagflur und anschließende Birkenpioniergesellschaft auf der Eingriffsfläche
Abb. 4: Rechts neben der Schneise befinden sich Reste des ehemals die gesamte Fläche bestockenden
Fichtenforstes.
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Abb. 5: Bestand älterer Buchen und Eichen an der westlichen Gebietsgrenze.
Biotoptypenkarte
Schotterweg
Acker
Brache/Schlagflur
Fichtenforst
Pioniergehölz
Buchen-Eichenwald
Abb. 6: Biotoptypen im Projektbereich.
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Im momentanen Zustand besitzen die Flächen im Bereich des Bebauungsplans ein
nur geringes bis mäßiges Lebensraumpotenzial für die Tierwelt, insbesondere für gefährdete und streng geschützte Arten.
Vogelarten der Gewässer und der Heiden sind gänzlich auszuschließen. Arten der
Feldgehölze und der Feldflur sowie Arten des Waldes finden im unmittelbaren Umfeld
des Bebauungsplangebietes ein gewisses Potenzial vor. Bei den Gehölzarten handelt
es sich in der Regel aber um häufige und ungefährdete Arten, die in ihrem Bestand
nicht bedroht sind. Störungsempfindliche Schlagflur- und LIchtungsarten wie der Ziegenmelker sind in Ortsnähe auszuschließen. Ausgemachte Waldarten wie Schwarzspecht und Grauspecht benötigen alte Laubwaldbestände in größerer Ausdehnung.
Diese beginnen erst in mehreren hundert Metern Entfernung. Der erfasste Kleinspecht
ist weniger störungsempfindlich und kommt auch auf Obstwiesen und in Gärten der
Siedlungen vor. Im Offenland wurde die Feldlerche kartiert. Feldvogelarten mit größerem Aktionsradius wie der Kiebitz sind derart ortsnah nicht zu erwarten. Insgesamt ist
das faunistische Potenzial bei gegebener Habitatstruktur nur gering bis mäßig.
Dies gilt auch für Fledermäuse. Als einzige Art wurde die häufige Zwergfledermaus
beim Ausflug aus der Siedlung ins Offenland kartiert. Die Baumreihe entlang des westlichen Randes wird als Leitlinie bzw. Jagdrevier von der Art genutzt. Diese ist allerdings nicht direkt von den Planungen betroffen, bleibt also als Leitlinien erhalten. Weitere Arten sind nicht auszuschließen, das Potenzial ist aber gering. Für Arten, die im
Wald quartieren, und die für das Messtischblatt genannt werden wie z.B. Braunes
Langohr, Großer und Kleiner Abendsegler, Fransenfledermaus, Rauhhaut- und Wasserfledermaus sind die Bedingungen aufgrund des Mangels an Baumhöhlen nicht geeignet. Lediglich die älteren Bäume an der westlichen Gebietsgrenze könnten die ein
oder andere Höhle aufweisen. Diese sind aber von den Planungen nicht direkt betroffen. Als Jagdbereich ist die Fläche nicht essenziell.
Das Vorkommen von Biber und Wildkatze sind in diesem Bereich sicher auszuschließen. Auch für die Haselmaus sind die Habitatbedingungen sehr ungeeignet. In Nadelholzbeständen kommt die Art nicht vor. Am ehesten könnte die Haselmaus im westlichen Laubgehölzbestand vorkommen. Dieser bleibt aber erhalten.
Ein sehr geringes Lebensraumpotenzial besteht für Amphibien. Für die für das Messtischblatt genannten planungsrelevanten Arten Kammmolch, Kreuzkröte, Springfrosch,
Geburtshelferkröte und Gelbbauchunke sind die Habitatbedingungen ungeeignet, ebenso für Reptilien, die offene und störungsarme Gebiete bevorzugen. Es werden für
das MTB 5204 Schlingnatter und Mauereidechse genannt. Deren Vorkommen kann
aber aufgrund der Habitateigenschaften und –qualität ausgeschlossen werden.
Auch für weitere Artengruppen, wie Schmetterlinge, Libellen, Heuschrecken, Käfer u.a.
sind die Lebensraumbedingungen „nicht außergewöhnlich genug“, um seltenere oder
gefährdete Arten zu beherbergen. Weder sind die Standortbedingungen besonders
feucht, noch besonders trocken. Insofern ist hier nicht mit Standortspezialisten, die in
der Artenschutzrechtlichen Prüfung besonders zu beachten wären, zu rechnen.
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5. Artenschutzrechtliche Bewertung
Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind im § 44 BNatSchG getroffen.
Gemäß § 44 (1) BNatSchG ist es verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder
zu zerstören
§ 42 (5) sagt zudem:
Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig
sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2
bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten,
europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des
Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1
nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben
betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang
IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3
entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-,
Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
Im Folgenden wird das Vorhaben auf dieser Grundlage artenschutzrechtlich bewertet.
A priori auszuschließen ist das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten.
Eine Bewertung nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG entfällt daher.
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5.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand)
Ein Verletzungs- oder Tötungstatbestand im Sinne des Gesetzes ist bei Realisierung
der Planungen für die für das Messtischblatt genannten Tierarten nicht zu erfüllen,
sofern die Baufeldfreimachung (Abschieben von Oberboden sowie Beseitigung von
Gehölzen) außerhalb der Vogelbrutzeit stattfindet. Auf diese Weise gehen weder Jungtiere noch Eier verloren. Sollte die Baufeldfreimachung innerhalb der Vogelbrutzeit
erfolgen müssen, so ist vorab gutachterlich zu prüfen, ob sich auf der Projektfläche
eine Vogelbrut befindet. Dann wäre das Ausfliegen der Jungvögel abzuwarten oder
nach Abstimmung mit und Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde des
Kreises Düren eine Tierrettung vorzunehmen.
Fledermausquartiere sind mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Vor Gehölzentnahmen am westlichen Rand (Zufahrtsbereich) ist aber ein Fledermaus-Check vorzunehmen. Hierbei ist zu prüfen, ob es in den zu entnehmenden Gehölzen Baumhöhlen gibt. Falls ja, so sind dort Ausflugbeobachtungen zu machen, um zu klären, ob die
Höhlen Fledermausquartiere beinhalten. Nach Datenlage ist das weitere Vorgehen
dann mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abzustimmen.
Mit einem Vorkommen der streng geschützten Amphibienarten und Reptilienarten ist
habitatbedingt nicht zu rechnen. Verletzungs- und Tötungstatbestände können somit
ausgeschlossen werden.
Ohnehin gilt, dass die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Dies
kann grundsätzlich angenommen werden, denn mit der Bebauung wird nur ein Teil des
ausgedehnten Forst/Waldgebietes als Habitat entfallen. Es wird in gleicher Größe des
wegfallenden Nadelwaldes eine Ausgleichsfläche mit bodenständigem Laubwald geschaffen. Aus den hier angeführten Gründen ist kein Verbotstatbestand auszumachen.
5.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand)
Der Störungstatbestand greift ausschließlich dann, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Im Gegensatz zum
Tötungstatbestand sind Störungen nicht nur auf die direkte Eingriffsfläche zu beziehen,
sondern auch auf das Umfeld. Dieses ist z. T. aber durch die intensive forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Aktivitäten im angrenzenden Siedlungsbereich bereits erheblich vorbelastet. Nur die umliegenden Forstgebiete können bislang als störungsärmer
betrachtet werden. Die Baufeldfreimachung stellt keine signifikant erhöhte Störung dar,
zumal wenn diese in einer für die Tierwelt wenig sensiblen Zeit durchgeführt wird.
Auch von den zeitlich begrenzten Bauarbeiten geht kein substanzielles Störungspotenzial aus. Das Kleinspechtrevier liegt in ausreichend großer Entfernung, so dass
nicht mit erheblichen Störungen zu rechnen ist, zumal die Art als Kulturfolger durchaus
auch im Siedlungsbereich vorkommt.
Auch für die übrigen Artengruppen sind keine erheblichen Störungen im Sinne des
Gesetzes anzunehmen. Störungsempfindliche Arten wie z.B. die Wildkatze kommen
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am Ortsrand nicht vor. Streng geschützte Amphibien- und Reptilienarten sind habitatbedingt nicht anzunehmen.
5.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten)
Eine Beschädigung essenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist hinsichtlich der
meisten planungsrelevanten Tierarten von vorne herein nicht zu sehen, da das Lebensraumpotenzial sowohl für Säugetiere (Fledermäuse u.a.) sowie für Amphibien und
Reptilien insgesamt gering ist. Auf der Fläche selbst wurden keine streng geschützten
oder gefährdeten Vogelarten angetroffen. Das Habitat für den Kleinspecht in einiger
Entfernung bleibt erhalten. Die Feldlerche verliert einen sehr untergeordneten Teil der
ausgedehnten Feldflur als Habitat. Es stehen aber umfassende Ausweichhabitate zur
Verfügung.
Zudem ist sicher, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Dies gilt sowohl für Wälder und Forste
als auch für Offenlandflächen. Damit greift für keine Art der Verbotstatbestand der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
6. Zusammenfassende Bewertung
Die artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG lässt im
Hinblick auf die für das Messtischblatt genannten und bei eigenen Erhebungen festgestellten Tierarten keine Verbotstatbestände erkennen. Eine Erfüllung von Tötungs- und
Störungstatbeständen sowie dem Tatbestand der Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten ist – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die ökologische Funktion
der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt –
nicht erkennbar.
Die Baufeldfreimachung sollte möglichst außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden. Ist
dies nicht der Fall, so ist vorab gutachterlich zu prüfen, ob auf den Projektflächen Vögel brüten. Für diesen Fall ist der Ausflug der Jungvögel abzuwarten oder nach Abstimmung mit und Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde des Kreises
Düren eine Tierrettung vorzunehmen. Vor Gehölzentnahmen am westlichen Rand (Zufahrtsbereich) ist ein Fledermaus-Check vorzunehmen. Hierbei ist zu prüfen, ob es in
den zu entnehmenden Gehölzen Baumhöhlen gibt. Falls ja, so sind dort Ausflugbeobachtungen zu machen, um zu klären, ob die Höhlen Fledermausquartiere beinhalten.
Nach Datenlage ist das weitere Vorgehen dann mit der Unteren Landschaftsbehörde
des Kreises Düren abzustimmen.
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