Daten
Kommune
Wesseling
Größe
118 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
11.05.12, 06:43
Aktualisiert
11.05.12, 06:43
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Stadt Wesseling
Wesseling, den 10.05.2012
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 20. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 27.03.2012 um 18:04 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
6.3.
Beschlussfassung zur Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das
Haushaltsjahr 2012 und zum Haushaltssicherungskonzept
Unter Berücksichtigung der von der Verwaltung vorgelegten Veränderungsnachweise 1 und 2 und der
getroffenen Leitentscheidungen zur Haushaltssatzung 2012 wird folgendes beschlossen:
Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2012
Aufgrund des §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes über
das Führen von Gemeinde- und Kreisbezeichnungen vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 539), hat der Rat
der Stadt Wesseling mit Beschluss vom 27.03.2012 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt
voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und
zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
-
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
-
71.263.900 €
77.649.700 €
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf
67.859.000 €
69.375.600 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und
der Finanzierungstätigkeit auf
3.786.000 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf
4.164.200 €
festgesetzt.
§2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in
künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
170.000 €
festgesetzt.
§4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf
6.379.800 €
festgesetzt.
§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur rechtzeitigen Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden
dürfen, wird auf
10.000.000 €
festgesetzt.
§6
Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern werden mit der Satzung der Stadt Wesseling über die
Festsetzung der Realsteuern (Realsteuerhebesatz-Satzung) vom 21.12.2011 für das Haushaltsjahr 2012 wie
folgt festgesetzt
1. Grundsteuer
1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
2.
Gewerbesteuer auf
220 v. H.
450 v. H.
460 v. H.
(Anm.: Die Angabe der Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat nur deklaratorische Bedeutung.)
§7
1.
Alle Erträge und Aufwendungen sowie alle Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen,
die den einzelnen Bereichen der Stadtverwaltung für ihren Aufgabenbereich zur
eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen sind, werden jeweils gemäß § 21 Absatz 1
der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zu Budgets verbunden. Die Einrichtungen,
die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), stellen
Sonderbudgets innerhalb der Bereichsbudgets dar. Unabhängig von ihrer Zuordnung zu den
Bereichsbudgets werden alle Personalaufwendungen und alle Ansätze für Abschreibungen
zu je einem Budget verbunden.
In den Budgets ist die Summe der Erträge und Aufwendungen bzw. Einzahlungen und
Auszahlungen verbindlich (§ 21 Absatz 1 Satz 2 GemHVO). Die gegenseitige
Deckungsfähigkeit von Haushaltsansätzen in den Budgets unterliegt folgenden
Einschränkungen:
Eine Inanspruchnahme von Haushaltsansätzen für investive Auszahlungen zugunsten
von Ansätzen für Aufwendungen ist nicht zulässig.
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Ansätze für nicht auszahlungswirksame Aufwendungen (z.B. Abschreibungen) können
nicht zur Deckung von auszahlungswirksamen Aufwendungen eingesetzt werden.
Haushaltsansätze für Leistungen ohne rechtliche Verpflichtung können nicht zu Lasten
von Ansätzen für Pflichtaufgaben erhöht werden.
Bei Sonderbudgets (kostenrechnende Einrichtungen) wird die gegenseitige
Deckungsfähigkeit auf die Ansätze des Sonderbudgets beschränkt.
Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit ist der Teil der Ermächtigung
für Aufwendungen oder Auszahlungen, der auf zweckgebundenen Erträgen bzw.
Einzahlungen beruht.
Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit trifft der
für den Bereich zuständige Wahlbeamte, im Übrigen und bei Auszahlungen für Investitionen
der Kämmerer. Die Wahlbeamten können ihre Befugnis auf die ihnen zugeordneten
Verwaltungsdirektoren übertragen.
2.
Mehrerträge und Mehreinzahlungen in den einzelnen Budgets berechtigen zu
Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen in diesen Budgets (unechte Deckungsfähigkeit),
und zwar mit folgenden Einschränkungen:
Mehrerträge oder Mehreinzahlungen in Sonderbudgets (kostenrechnenden
Einrichtungen) dürfen nur für Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen des
jeweiligen Sonderbudgets verwendet werden.
Zweckgebundene Mehrerträge oder Mehreinzahlungen dürfen nur für entsprechende
Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen verwendet werden.
Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der unechten Deckungsfähigkeit trifft der für
den Bereich zuständige Wahlbeamte, sofern die Mehrerträge auf die Auflösung oder
Herabsetzung von Rückstellungen zurückgehen, der Kämmerer. Die Wahlbeamten können
ihre Befugnis auf die ihnen zugeordneten Verwaltungsdirektoren übertragen.
3.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich im Sinne des
§ 83 Abs. 2 GO NRW, wenn sie mehr als 25.000 € betragen; sie bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Rates. Dies gilt nicht bei Beträgen, die wirtschaftlich durchlaufend sind, und
bei nicht auszahlungswirksamen Aufwendungen. Im Übrigen entscheidet gemäß § 83 GO
NRW der Kämmerer.
4.
Als Wertgrenze für die Einzelveranschlagung von Investitionsmaßnahmen (§ 4 Absatz 4 und
§ 14 Absatz 1 Satz 1 GemHVO) und für die Einzelveranschlagung von
Verpflichtungsermächtigungen (§ 13 Absatz 1 Satz 2 GemHVO) werden 5.000 € festgesetzt.
Unabhängig von dieser Wertgrenze können die Einzelmaßnahmen für
Inventarbeschaffungen in den einzelnen Teilfinanzplänen zusammengefasst werden.
5.
Es gilt eine allgemeine Stellenbesetzungssperre, nach der freie Stellen erst nach Ablauf von
zwölf Monaten (wieder-)besetzt werden dürfen. Über Ausnahmen entscheidet der
Verwaltungsvorstand.
Die im Stellenplan ausgewiesenen Vermerke „künftig wegfallend“ (k.w.) oder „künftig
umzuwandeln“ (k.u.) haben nachstehende Rechtsfolgen:
-
K.w.-Vermerk: Die Stelle entfällt nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers oder mit
der Erledigung der Aufgabe oder zu dem angegebenen Zeitpunkt.
-
K.u.-Vermerk: Die von einem Vermerk betroffenen Stellen sind nach dem Ausscheiden
des Stelleninhabers in eine Planstelle der angegebenen Besoldungs- oder
Entgeltgruppe umzuwandeln. Fehlt bei einer mit einem k.u.-Vermerk versehenen Stelle
die Angabe der Besoldungs- oder Entgeltgruppe, ist nach dem Ausscheiden des
Stelleninhabers eine Neubewertung vorzunehmen.
35 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
Haushaltssicherungskonzept der Stadt Wesseling
Herr Erster Beigeordneter Bernhard Hadel weist darauf hin, dass die von der Verwaltung vorgelegten
Berechnungen für eine Finanzplanung bis zum Jahr 2022 anzeigen, dass innerhalb des von § 76 Absatz 2
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GO NRW genannten Zeitraums der Haushaltsausgleich nach den gegenwärtig möglichen Betrachtungen
nicht erreicht werden kann. Sodann stellt Herr Bürgermeister Hans-Peter Haupt das
Haushaltssicherungskonzept in der Fassung vom 16.12.2011 (s. Haushaltsbuch, Fach 1) zur Abstimmung.
35 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
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