Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlusstext (Außenbereichssatzung Radmacherstraße I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
21 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
14.09.15, 09:22
Aktualisiert
14.09.15, 09:22
Beschlusstext (Außenbereichssatzung Radmacherstraße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlusstext (Außenbereichssatzung Radmacherstraße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss)

öffnen download melden Dateigröße: 21 kB

Inhalt der Datei

Beschluss der Sitzung des Rates am 23.06.2015 17.3 Außenbereichssatzung Radmacherstraße I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss 244/2015 I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, zur Außenbereichsatzung Erftstadt - Liblar, Radmacherstraße, vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden: I.1 Rhein-Erft-Kreis- Der Landrat, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung, 50124 Bergheim I.1.1. Die Hinweise auf die Verbotstatbestände aufgrund des vorhandenen Landschaftsschutzes werden zur Kenntnis genommen. Eine Abhandlung ist im Rahmen der Aufstellung einer Außenbereichssatzung gem. §35(6) BauGB nicht möglich und muss daher im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren in Form einer Befreiung aus dem Landschaftsschutz durch den Landschaftsbeitrat erfolgen. I.1.2. Die Ausführungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung werden zur Kenntnis genommen. Da durch eine Außenbereichssatzung keine konkreten Baurechte geschaffen werden, können auch keine konkreten Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Gleichwohl wird durch die Festsetzung einer mindestens 8m breiten Eingrünung der neu zu errichtenden baulichen Anlagen sowie des Freihaltens des südlichen Grundstückteils für weitere Ausgleichsflächen der zu erwartende Eingriff vollständig kompensiert. I.1.3. Die Hinweise bezüglich der Artenschutzthematik werden zur Kenntnis genommen. Durch die Außenbereichssatzung ändert sich der Status der Grundstücke im Geltungsbereich nicht. Es werden keine unmittelbaren Baurechte geschaffen. Diese Flächen liegen weiterhin im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB. Der Aspekt Artenschutz wird somit bei jedem Bauvorhaben im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens im Einzelfall unter Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde geprüft. I.1.4.Ein Hinweis auf die geplante Wasserschutzzone IIIb ist im Satzungsentwurf bereits enthalten. Die Entsorgung des Niederschlagswassers wird nicht im Verfahren der Aufstellung der Außenbereichssatzung abgehandelt. Es ist jedoch für die Erweiterung des Flüchtlingsheims eine Versickerung des Oberflächenwassers im Plangebiet der Außenbereichssatzung vorgesehen, was im anschließenden Baugenehmigungsverfahren mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt wird. Der Hinweis auf die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung für den Einbau von Recyclingbaustoffen wird in die Satzung mit aufgenommen. I.2. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, 53874 Euskirchen Der Hinweis, dass keine Ansprüche auf Lärmschutz gegenüber der Straßenbauverwaltung geltend gemacht werden können, wird zur Kenntnis genommen. Die vorgeschlagenen Hinweise zu den Verkehrsemissionen werden in den Textteil der Satzung aufgenommen. I.3. Stellungnahme 1 Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Bedenken und Anregungen sind keine Regelungstatbestände der vorliegenden städtebaulichen Planung. II. Der Entwurf der Außenbereichssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße, wird gemäß § 35 (6) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung und in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zuletzt gültigen Fassung, einschließlich der unter I. genannten Ergänzungen als Satzung nebst Begründung beschlossen. 37 Ja-Stimme(n), 10 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 23.06.2015 Seite 2