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Kommune
Hürtgenwald
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12.09.11, 19:00
Aktualisiert
12.09.11, 19:00
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
15. Wahlperiode
Drucksache
15/2767
06.09.2011
Gesetzentwurf
der Fraktion der CDU,
der Fraktion der SPD und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Gesetz zur Weiterentwicklung
(6. Schulrechtsänderungsgesetz)
A
der
Schulstruktur
in
Nordrhein-Westfalen
Problem
Das nordrhein-westfälische Schulsystem ist bereits seit Jahrzehnten mit zwei grundlegenden
gesellschaftlichen Phänomenen konfrontiert:
Aufgrund des demografischen Wandels nimmt die Zahl der Schülerinnen und Schüler im
allgemein bildenden Bereich kontinuierlich ab. Die Zahl der Schulstandorte verringert sich
dagegen zeitverzögert, was zunächst dazu führt, dass die Schulstandorte kleiner werden und
damit schulorganisatorisch schwieriger zu handhaben sind; das Angebot der Wahlmöglichkeiten für die Schülerinnen und Schüler und somit die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule werden eingeschränkt.
Daneben ist ein verändertes Schulwahlverhalten der Eltern zu beobachten. Sie entscheiden
sich in der Tendenz verstärkt für Schulformen, die den Bildungsweg für ihre Kinder länger
offen halten und den Schülerinnen und Schülern die Chance auf vielfältige Abschlüsse mit
mehr Berechtigungen bieten.
Insbesondere die Schulform Hauptschule ist von diesen Entwicklungen betroffen, so dass es
immer schwieriger wird, ihrer in der Landesverfassung enthaltenen institutionellen Garantie
Rechnung zu tragen.
B
Lösung
Um langfristig ein gerechtes, leistungsfähiges, umfassendes und wohnortnahes Schulangebot gewährleisten zu können, wird neben den heutigen Schulformen der Sekundarstufe I
(Hauptschule, Realschule) oder mit Sekundarstufe I und Sekundarstufe II (Gymnasium, Gesamtschule) die Sekundarschule als weitere Schulform der Sekundarstufe I im nordrheinwestfälischen Schulgesetz verankert. Der Gesetzentwurf folgt den gemeinsamen Leitlinien
der einbringenden Fraktionen für die Gestaltung des Schulwesens in Nordrhein-Westfalen
(LT-Drs. 15/2428).
Datum des Originals: 06.09.2011/Ausgegeben: 06.09.2011
Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des
Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der
kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter
www.landtag.nrw.de
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Die Bildung von Grundschulverbünden wird erleichtert. Die Regelungen zur Schulentwicklungsplanung werden für die Fälle, in denen Auswirkungen über die Gemeindegrenzen hinweg zu erwarten sind, um Vorgaben für effektive Verfahren zur frühzeitigen Konfliktvermeidung und -lösung ergänzt.
C
Alternativen
Keine.
D
Kosten
Dieses Gesetz löst bis 2015 voraussichtlich einen Mehrbedarf von rund 750 Lehrerstellen
aus. Bis 2020 liegt der Mehrbedarf voraussichtlich bei insgesamt 1.750 Lehrerstellen.
Dieser Mehrbedarf entsteht im Vergleich zur Beschulung der Schülerinnen und Schüler unter
den Standards der bestehenden Schulformen des Schuljahres 2010/11.
Hierbei wird angenommen, dass bis 2015 insgesamt 200 Sekundarschulen (einschließlich
der am Schulversuch „Längeres gemeinsames Lernen“ beteiligten Schulen) in Betrieb sein
werden, die in der Regel als Ganztagsschulen geführt werden.
Die in Artikel 2 Abs. 3 vorgesehene wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der dort
genannten Modellversuche verursacht Kosten im üblichen Rahmen solcher Arbeiten. Hierfür
stehen entsprechende Mittel im Haushalt bei Kapitel 05 350 „Modellversuch Längeres gemeinsames Lernen / Öffentliche Gemeinschaftsschule“ bereit.
Durch die gesetzliche Absicherung der bereits genehmigten Schulversuche entstehen keine
zusätzlichen Kosten. Mögliche Mehrkosten für den auf höchstens 15 Schulen begrenzten
Modellversuch Klassen 1 bis 10 können derzeit nicht quantifiziert werden, da die Rahmenbedingungen, die für den Schulversuch gelten sollen, noch definiert werden müssen.
Die entstehenden Kosten werden durch einen Teil der Finanzmittel gedeckt, die in Folge der
demografischen Effekte im Schulsystem frei werden und verbleiben (vgl. Nr. 12 des Schulpolitischen Konsenses für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.07.2011).
E
Zuständigkeiten
Zuständig ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung. Beteiligt sind die Staatskanzlei,
das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium.
F
Konnexitätsprinzip
Eine Ausgleichspflicht ergibt sich aus den vorgesehenen Änderungen des Schulgesetzes
nicht.
G
Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte
Private Haushalte sind ebenso wie private und öffentliche Unternehmen nicht betroffen.
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Befristung
Die Landesregierung hat dem Landtag über die Auswirkungen der Einführung der Sekundarschule als weitere Schulform und die neuen Regelungen zur Schulentwicklungsplanung bis
zum 31. Dezember 2016 zu berichten. Im Übrigen wird dem Befristungserfordernis durch die
im Schulgesetz enthaltene allgemeine Berichtspflicht Rechnung getragen.
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Gegenüberstellung
Gesetzentwurf der Fraktion der CDU, der
Fraktion der SPD und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen
Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen
(6. Schulrechtsänderungsgesetz)
Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz für das Land NordrheinWestfalen (Schulgesetz NRW – SchulG)
vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April
2011 (GV. NRW. S. 205), wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach § 17 wird „§ 17 a Sekundarschule“
eingefügt.
Hinweis:
Auf eine Abschrift der aktuellen Inhaltsübersicht wurde verzichtet.
b) In § 83 werden die Wörter „Organisatorischer Zusammenschluss von Schulen,
Teilstandorte“ durch die Wörter „Grundschulverbund, Teilstandorte von Schulen“ ersetzt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
§ 10 Schulstufen, Schulformen, besondere
Einrichtungen
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Schulformen sind so zu gestalten,
dass die Durchlässigkeit zwischen ihnen
gewahrt und die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Schulen gefördert
wird.“
(1) Das Schulwesen ist nach Schulstufen
aufgebaut und in Schulformen gegliedert.
Schulstufen sind die Primarstufe, die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II. Die
Bildungsgänge sind so aufeinander abzustimmen, dass für die Schülerinnen und
Schüler der Wechsel auf eine begabungsgerechte Schulform möglich ist (Durchlässigkeit).
(2) Die Primarstufe besteht aus der Grundschule.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort
„Realschule“ ein Komma und die Wörter
„die Sekundarschule“ eingefügt.
(3) Die Sekundarstufe I umfasst die Hauptschule, die Realschule und die Gesamtschule bis Klasse 10, das Gymnasium bis
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Klasse 9, in der Aufbauform bis Klasse 10.
(4) Die Sekundarstufe II umfasst das Berufskolleg, das Berufskolleg als Förderschule und die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums und der Gesamtschule.
(5) Das Gymnasium und die Gesamtschule
werden in der Regel als Schulen der Sekundarstufen I und II geführt. § 83 Abs. 1
Nr. 2 bleibt unberührt.
(6) Den Stufenaufbau der Förderschulen
und der Schulen für Kranke regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung. Sie
werden als Schulen einer oder mehrerer
Schulstufen geführt.
(7) Das Weiterbildungskolleg, das Kolleg für
Aussiedlerinnen und Aussiedler und das
Studienkolleg an einer Hochschule sind
keiner Schulstufe zugeordnet.
§ 12 wird wie folgt geändert:
§ 12 Sekundarstufe I
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der
Angabe „§ 17 Abs. 1“ ein Komma und
die Angabe „§ 17 a Abs. 1“ eingefügt.
(1) Die Schulformen der Sekundarstufe I
bauen auf der Grundschule auf. Im Rahmen
des besonderen Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulformen (§ 14 Abs. 1, § 15
Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1) haben sie
die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine gemeinsame Grundbildung zu
vermitteln und sie zu befähigen, eine Berufsausbildung aufzunehmen oder in vollzeitschulische allgemein bildende oder berufliche Bildungsgänge der Sekundarstufe II
einzutreten.
(2) Die Bildungsgänge der Sekundarstufe I
enden mit Abschlüssen. Abschlüsse sind
1. der Hauptschulabschluss und ein ihm
gleichwertiger Abschluss,
2. der Hauptschulabschluss nach Klasse 10
und ein ihm gleichwertiger Abschluss,
3. der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung
zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
verbunden sein kann.
Abweichend von Satz 1 werden im Gymnasium nach der Jahrgangsstufe 10 vergeben:
1.
der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife),
2. ein dem Hauptschulabschluss nach
Klasse 10 gleichwertiger Abschluss.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den
Wörtern „der Realschule,“ die Wörter
„der Sekundarschule“ eingefügt:
(3) Der Hauptschulabschluss nach Klasse
10 und der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden an der Hauptschule,
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der Realschule und der Gesamtschule in
einem Abschlussverfahren erworben, das
sich aus den schulischen Leistungen in der
zehnten Klasse und einer Prüfung zusammensetzt. Für die schriftliche Prüfung werden landeseinheitliche Aufgaben gestellt.
Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt:
„§ 17 a Sekundarschule
(1) In der Sekundarschule können alle Abschlüsse der Sekundarstufe I mit oder ohne
Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen erreicht werden. Sie bereitet die Schülerinnen und Schüler darauf vor, ihren Bildungsweg in der gymnasialen Oberstufe, an
einem Berufskolleg oder in der Berufsausbildung fortzusetzen.
(2) Die Sekundarschule umfasst die Klassen 5 bis 10. Sie gewährleistet in allen Organisationsformen auch gymnasiale Standards und stellt die Möglichkeit zum Erwerb
der allgemeinen Hochschulreife über mindestens eine verbindliche Kooperation mit
einem Gymnasium, einer Gesamtschule
oder einem Berufskolleg sicher.
(3) Der Unterricht findet in den Klassen 5
und 6 in integrierter und binnendifferenzierender Form im Klassenverband statt. Ab
der Klasse 7 kann der Unterricht integriert,
teilintegriert oder in mindestens zwei getrennten Bildungsgängen (kooperativ) erteilt
werden. Bei Einrichtung von zwei Bildungsgängen werden diese auf der Grundlage
unterschiedlicher Anforderungsebenen gebildet. Die Grundebene orientiert sich an
den Anforderungen der Hauptschule und
der Realschule, die Erweiterungsebene an
denen der Realschule und des Gymnasiums. Bei teilintegrierter oder kooperativer
Unterrichtsorganisation kann der Unterricht
teilweise in gemeinsamen Lerngruppen erteilt werden.
(4) An der Sekundarschule werden der
Hauptschulabschluss, der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der mittlere
Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben. Mit dem mittleren Schulabschluss
wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung die Berechtigung zum
Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, für Schülerinnen und
Schüler mit besonders guten Leistungen
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auch zum Besuch der Qualifikationsphase
erteilt.“
§ 80 wird wie folgt geändert:
§ 80 Schulentwicklungsplanung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände sind, soweit sie nach § 78 Schulträgeraufgaben zu erfüllen haben, verpflichtet,
zur Sicherung eines gleichmäßigen und alle
Schulformen und Schularten umfassenden
Bildungs- und Abschlussangebots in allen
Landesteilen für ihren Bereich eine mit den
Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Sie können hierbei bestehende Ersatzschulen berücksichtigen, soweit deren
Träger damit einverstanden sind. Die obere
Schulaufsichtsbehörde
beobachtet
die
Schulentwicklungsplanung in ihrem Bezirk
und fördert die Koordinierung der Bildungsund Abschlussangebote. Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung sind
aufeinander abzustimmen.
aa) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die oberen Schulaufsichtsbehörden
beraten die Schulträger dabei und
geben ihnen Empfehlungen.“
b)
Absatz 2 Satz 2 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Die Schulträger sind verpflichtet, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger
Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges und umfassendes Angebot zu achten und benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die
durch die Planungen in ihren Rechten
betroffen sein können. Dabei sind auch
die Angebote der Berufskollegs und der
Weiterbildungskollegs zu berücksichtigen. Sofern es sich bei dem Schulträger
um eine kreisangehörige Gemeinde
handelt, ist der Kreis im Hinblick auf seine Aufgaben gemäß § 78 Abs. 4 frühzeitig über die Planungen zu unterrich8
(2) Schulen und Schulstandorte sind unter
Berücksichtigung des Angebots anderer
Schulträger so zu planen, dass schulische
Angebote aller Schulformen und Schularten
unter möglichst gleichen Bedingungen
wahrgenommen werden können. Die Schulträger sind gehalten, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme
auf ein regional ausgewogenes, differenziertes Angebot zu achten; dies gilt insbesondere für den Bereich der Fachklassen
des dualen Systems der Berufsausbildung.
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ten. Macht ein benachbarter Schulträger
eine Verletzung eigener Rechte geltend
und hält der Schulträger an seiner Planung fest, kann jeder der beteiligten
Schulträger ein Moderationsverfahren
bei der oberen Schulaufsichtsbehörde
beantragen. Das Ergebnis der Abstimmung mit benachbarten Schulträgern
und des Moderationsverfahrens ist festzuhalten.“
(3) Bei der Errichtung neuer Schulen muss
gewährleistet sein, dass andere Schulformen, soweit ein entsprechendes schulisches Angebot bereits besteht, auch künftig
in zumutbarer Weise erreichbar sind. Bei
der Auflösung von Schulen muss gewährleistet sein, dass das Angebot in zumutbarer Weise erreichbar bleibt. Die Bildungsangebote der Berufskollegs sollen darüber
hinaus mit den nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stellen in der Region sowie der
Arbeitsverwaltung abgestimmt werden.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort
„Realschulen,“ das Wort „Sekundarschulen,“ eingefügt.
(4) Können die Voraussetzungen für die
Errichtung und Fortführung von Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen nur durch Schülerinnen und Schüler mehrerer Gemeinden gesichert werden,
so sind diese Gemeinden insoweit zu einer
gemeinsamen
Schulentwicklungsplanung
verpflichtet. Bei Zweifeln über die Pflicht zur
gemeinsamen
Schulentwicklungsplanung
entscheidet innerhalb ihres Bezirks die obere Schulaufsichtsbehörde und bezirksübergreifend das Ministerium.
(5) Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt
1. das gegenwärtige und zukünftige
Schulangebot
nach
Schulformen,
Schularten, Schulgrößen (Schülerzahl,
Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten,
2. die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus
abzuleitenden
Schülerzahlen
nach
Schulformen, Schularten und Jahrgangsstufen,
3. die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands
nach
Schulformen,
Schularten und Schulstandorten.
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(6) Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 81 Abs. 3 ist die Schulentwicklungsplanung anlassbezogen darzulegen.
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die Träger öffentlicher Schulen und
die Träger von Ersatzschulen informieren sich gegenseitig über ihre Planungen. Die Träger öffentlicher Schulen
können bestehende Ersatzschulen in ihren Planungen berücksichtigen, soweit
deren Träger damit einverstanden sind.“
§ 81 wird wie folgt geändert:
§ 81 Errichtung, Änderung und Auflösung
von Schulen
(1) Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufgaben erfüllen, sind verpflichtet, durch
schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu
gewährleisten. Sie legen hierzu die Schulgrößen fest. Sie stellen sicher, dass in den
Schulen Klassen nach den Vorgaben des
Ministeriums (§ 93 Abs. 2 Nr. 3) gebildet
werden können.
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
„sowie den organisatorischen Zusammenschluss von Schulen“ gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
10
(2) Über die Errichtung, die Änderung und
die Auflösung einer Schule sowie den organisatorischen Zusammenschluss von Schulen, für die das Land nicht Schulträger ist,
beschließt der Schulträger nach Maßgabe
der Schulentwicklungsplanung. Als Errichtung sind auch die Teilung und die Zusammenlegung von Schulen, als Änderung sind
der Aus- und Abbau bestehender Schulen
einschließlich der Errichtung und Erweiterung von Bildungsgängen an Berufskollegs,
die Einführung und Aufhebung des Ganztagsbetriebs, die Bildung eines Teilstandortes, der Wechsel des Schulträgers, die Änderung der Schulform und der Schulart zu
behandeln. Der Beschluss ist schriftlich
festzulegen und auf der Grundlage der
Schulentwicklungsplanung zu begründen.
(3) Der Beschluss des Schulträgers bedarf
der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die Genehmigung zur
Errichtung eines organisatorischen Zusammenschlusses von Schulen bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Die Genehmi-
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gung ist zu versagen, wenn der Beschluss
den Vorschriften des Absatzes 1 und der
§§ 78 bis 80, 82 und 83 widerspricht. Die
Genehmigung zur Errichtung einer Schule
ist außerdem zu versagen, wenn dem
Schulträger die erforderliche Verwaltungsund Finanzkraft fehlt.
§ 82 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem
Wort „Klasse“ ein Komma und die Wörter „für Gesamtschulen und für Sekundarschulen 25 Schülerinnen und Schüler“ eingefügt.
§ 82 Mindestgröße von Schulen
(1) Schulen müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße
haben. Bei der Errichtung muss sie für mindestens fünf Jahre gesichert sein; dabei
gelten 28 Schülerinnen und Schüler als
Klasse. Für die Fortführung gelten die gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Klassengrößen.
(2) Grundschulen müssen bei der Errichtung mindestens zwei Parallelklassen pro
Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens eine Klasse pro Jahrgang. Eine
Grundschule mit mindestens zwei aufsteigenden Klassen kann fortgeführt werden,
wenn den Schülerinnen und Schülern der
Weg zu einer anderen Grundschule mit
mindestens einer Klasse pro Jahrgang nicht
zugemutet werden kann. Der Unterricht ist
in diesem Fall gemeinsam mit anderen
Schulen und, soweit erforderlich, durch zusätzliche Lehrerstellen sicher zu stellen.
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
(3) Grundschulen mit weniger als zwei
Klassen pro Jahrgang sollen, wenn der
Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält, zur Erreichung angemessener
Klassen- und Schulgrößen im Sinne von
§ 81 Abs. 1 möglichst als Teilstandort geführt werden (Grundschulverbund). Auch
Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen können als Teilstandort in einen
Grundschulverbund eingebracht werden. An
einem solchen Teilstandort werden Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen
dieses Bekenntnisses oder dieser Weltanschauung unterrichtet und erzogen. §§ 26
und 27 finden auf einen solchen Standort
entsprechende Anwendung. Ein Mitglied der
Schulleitung, das dem betreffenden Bekenntnis oder der betreffenden Weltanschauung angehört, nimmt in bekenntnisoder weltanschauungsbezogenen Belangen
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des Teilstandortes die Aufgaben der Schulleitung wahr. Letzteres gilt entsprechend für
die stets zu bildende Teilschulkonferenz
und Teilschulpflegschaft.
c)
Die bisherigen Absätze 4 und 5
werden die Absätze 3 und 4.
d)
Nach Absatz 4 wird folgender
Absatz 5 eingefügt:
„(5) Sekundarschulen müssen mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang
haben. Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann eine Sekundarschule
fortgeführt werden, wenn sich aus der
Schulentwicklungsplanung ergibt, dass
dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Sekundarschule mit mindestens
drei Parallelklassen pro Jahrgang nicht
zugemutet werden kann.“
12
(4) Hauptschulen müssen mindestens zwei
Parallelklassen pro Jahrgang haben. Eine
Hauptschule kann mit einer Klasse pro
Jahrgang fortgeführt werden, wenn den
Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Hauptschule mit mindestens
zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht
zugemutet werden kann oder sich aus dem
Standort der Hauptschule und der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass ihre Fortführung für die soziale und kulturelle Entwicklung der Gemeinde von entscheidender
Bedeutung ist und diese Aufgabe von einer
anderen weiterführenden Schule nicht
übernommen werden kann. Der Unterricht
ist in diesem Fall gemeinsam mit anderen
Schulen und, soweit erforderlich, durch zusätzliche Lehrerstellen sicher zu stellen.
(5) Realschulen müssen mindestens zwei
Parallelklassen pro Jahrgang haben. Wird
diese Mindestgröße unterschritten, kann
eine Realschule fortgeführt werden, wenn
sich aus der Schulentwicklungsplanung
ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur
vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Realschule mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet
werden kann.
.
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(6) Gymnasien müssen bis Jahrgangsstufe
10 bei der Errichtung mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens zwei Parallelklassen
pro Jahrgang. Wird diese Mindestgröße
unterschritten, kann ein Gymnasium fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall
ist und den Schülerinnen und Schülern der
Weg zu einem anderen Gymnasium mit
mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann.
(7) Gesamtschulen müssen bis Klasse 10
mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang haben. Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann eine Gesamtschule fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im
Planungszeitraum nur vorübergehend der
Fall ist und den Schülerinnen und Schülern
der Weg zu einer anderen Gesamtschule
mit mindestens vier Parallelklassen pro
Jahrgang nicht zugemutet werden kann.
(8) In der gymnasialen Oberstufe ist eine
Jahrgangsbreite von mindestens 42 Schülerinnen und Schülern im ersten Jahr der
Qualifikationsphase erforderlich. Das Ministerium kann Ausnahmen von dieser Mindestgröße zulassen.
(9) Das Weiterbildungskolleg hat in der Regel eine Mindestzahl von 240 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Bestehende Einrichtungen (Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg) können als Weiterbildungskolleg fortgeführt werden, sofern sie als
Abendrealschule mindestens 160, als
Abendgymnasium oder Kolleg mindestens
240 Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben. Ein Weiterbildungskolleg kann auch
fortgeführt werden, wenn den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Weg zu einer anderen Bildungseinrichtung, die einen entsprechenden Abschluss vermittelt, nicht
zugemutet werden kann.
(10) Durch Rechtsverordnung bestimmt das
Ministerium die Mindestgrößen von Förderschulen und von Schulen für Kranke.
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§ 83 wird wie folgt gefasst:
„§ 83
Grundschulverbund,
Teilstandorte
von
Schulen
(1) Grundschulen mit weniger als zwei
Klassen pro Jahrgang sollen, wenn der
Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält, zur Erreichung angemessener
Klassen- und Schulgrößen im Sinne von
§ 81 Abs. 1 möglichst als Teilstandort geführt werden (Grundschulverbund).
(2) Grundschulverbünde können auch aus
Gemeinschaftsgrundschulen und Bekenntnisgrundschulen oder Weltanschauungsgrundschulen gebildet werden. An dem bekenntnisgeprägten oder weltanschaulich
geprägten Standort werden Schülerinnen
und Schüler nach den Grundsätzen dieses
Bekenntnisses oder dieser Weltanschauung
unterrichtet und erzogen. §§ 26 und 27 finden auf einen solchen Standort entsprechende Anwendung.
(3) Besteht ein Grundschulverbund aus
Standorten unterschiedlicher Schularten,
müssen beide Schularten in der Schulleitung (§ 60) vertreten sein. An einem bekenntnisgeprägten oder weltanschaulich
geprägten Standort nehmen eine Teilschulkonferenz und eine Teilschulpflegschaft die
darauf bezogenen Belange wahr.
(4) Eine Sekundarschule kann mit allen Parallelklassen mehrerer Jahrgänge an einem
und allen Parallelklassen der übrigen Jahrgänge an anderen Teilstandorten geführt
werden (horizontale Gliederung). Sie kann
mit mindestens fünf Parallelklassen pro
Jahrgang einen Teilstandort mit zwei Parallelklassen pro Jahrgang führen, wenn nur
dann das schulische Angebot der Sekundarstufe I in einer Gemeinde gesichert wird
(vertikale Gliederung). Weitere Ausnahmen
bei vertikaler Gliederung sind in begründeten Einzelfällen möglich, wenn das fachliche
Angebot und die Qualitätsstandards nicht
eingeschränkt werden.
(5) Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Berufskollegs, Weiterbildungskollegs und Förderschulen können
in begründeten Fällen an Teilstandorten in
zumutbarer Entfernung geführt werden.
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§ 83 Organisatorischer Zusammenschluss
von Schulen, Teilstandorte
(1) Der Schulträger kann zur Sicherstellung
eines wohnortnahen und differenzierten
Bildungsangebots
1. eine bestehende Hauptschule und eine
bestehende Realschule organisatorisch zu
einer Schule zusammenschließen,
2. eine bestehende Hauptschule und eine
bestehende Gesamtschule zu einer Aufbauschule der Sekundarstufe I zusammenschließen.
Ausnahmsweise kann der Schulträger auch
zu diesem Zweck eine bestehend Hauptschule oder eine bestehende Realschule
um einen Zweig der jeweils anderen Schulform erweitern, wenn es in seinem Gebiet
eine Schule dieser Schulform nicht gibt und
der Bestand der Schule eines anderen
Schulträgers dadurch nicht gefährdet wird.
Es gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
über die Errichtung von Schulen.
(2) Die Schule ist in eigenständige Zweige
gegliedert. Der Unterricht kann teilweise in
gemeinsamen Lerngruppen erteilt werden.
In den Klassen 7 bis 10 muss der nach
Schulformen getrennte Unterricht deutlich
überwiegen.
(3) Der organisatorische Zusammenschluss
von Hauptschule und Realschule muss
mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Eine Aufbauschule muss mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang
haben, darunter drei Parallelklassen pro
Jahrgang im Gesamtschulzweig. Ein Unterschreiten der Mindestgröße ist bei der Fortführung zulässig, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im
Planungszeitraum nur vorübergehend der
Fall ist und den Schülerinnen und Schülern
der Weg zu einer anderen Schule des von
ihnen besuchten Bildungsgangs nicht zugemutet werden kann.
(4) In begründeten Ausnahmefällen kann
eine Schule auch an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden, wenn
dadurch kein zusätzlicher Lehrerbedarf entsteht. Der Schulträger ist in diesem Fall
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(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 darf
durch die Bildung von Teilstandorten kein
zusätzlicher Lehrerstellenbedarf entstehen.
Der Schulträger ist verpflichtet, die sächlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen,
dass der ordnungsgemäße Unterricht nicht
beeinträchtigt wird.“
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verpflichtet, die sächlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der ordnungsgemäße Unterricht nicht beeinträchtigt wird.
Für Berufskollegs und Weiterbildungskollegs können weitere Ausnahmen zugelassen werden. § 82 Abs. 3 bleibt unberührt.
Artikel 2
Übergangsvorschriften
(1)
Schulen,
die
an
dem
zum
1. August 2011 begonnenen Schulversuch
„Längeres gemeinsames Lernen – Gemeinschaftsschule“ teilnehmen, können bis zum
Ablauf des Schuljahres 2016/2017 und danach auslaufend nach den Versuchsbedingungen arbeiten. Ab 1. August 2017 werden
sie kraft dieses Gesetzes als Sekundarschule gemäß § 17 a SchulG geführt, wenn
sie nur die Sekundarstufe I umfassen, oder
als Gesamtschule gemäß § 17 SchulG,
wenn sie die Sekundarstufen I und II umfassen. Die gesetzliche Mindestgröße muss
gewährleistet sein. Auf Antrag des Schulträgers ist die Überführung auch vorher
möglich.
(2) Das Ministerium kann auf Antrag des
Schulträgers und nach Anhörung der betroffenen Schulen an bis zu 15 Schulen beginnend mit dem Schuljahr 2013/2014 oder
dem Schuljahr 2014/2015 für einen Zeitraum von zehn Schuljahren und danach
jahrgangsstufenweise auslaufend erproben,
ob durch den Zusammenschluss mit einer
Grundschule zu einer Schule die Chancengerechtigkeit und die Leistungsfähigkeit des
Schulwesens erhöht werden und die Schülerinnen und Schüler dadurch zu besseren
Abschlüssen geführt werden können. Außerdem soll hierbei erprobt werden, wie im
Hinblick auf die demografische Entwicklung
und die sich wandelnde Abschlussorientierung der Eltern weiterhin ein wohnortnahes
Schulangebot ermöglicht werden kann. Die
Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland muss
gesichert sein. Die näheren Regelungen
über Änderungen und Ergänzungen der
Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation, über die Formen der Schulverfassung
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und der Schulleitung sowie über die Rahmenbedingungen trifft das Ministerium.
(3) Die Arbeit der Schulen nach Absatz 1
und Absatz 2 wird wissenschaftlich begleitet
und ausgewertet. Das Ministerium berichtet
dem Landtag bis 31. Dezember 2016 über
das Ergebnis der Arbeit der Schulen nach
Absatz 1 und zum 31. Juli 2020 über das
Ergebnis der Arbeit der Schulen nach Absatz 2.
(4) Die Schulträger sind berechtigt, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigte
organisatorische Zusammenschlüsse von
Schulen nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 bis
3 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Schulgesetzes vom 27. Juni
2006 (GV. NRW. S. 278) bis zum Ablauf
des Schuljahres 2016/2017 und danach
auslaufend fortzuführen. Ab 1. August 2017
werden sie kraft dieses Gesetzes als Sekundarschulen gemäß § 17 a SchulG geführt. Die gesetzliche Mindestgröße muss
stets gewährleistet sein. Auf Antrag des
Schulträgers ist die Umwandlung auch vorher möglich.
(5) Die Genehmigung von Sekundarschulen
gemäß § 17 a SchulG bedarf bis zum Ablauf des Schuljahres 2015/2016 der Zustimmung des Ministeriums.
Artikel 3
Überprüfung
Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen der Einführung der Sekundarschule
und der neuen Regelungen zur Gemeindegrenzen überschreitenden Schulentwicklungsplanung gemäß § 80 und unterrichtet
den Landtag bis zum 31. Dezember 2016
über das Ergebnis.
16
Drucksache 15/2767
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode
Drucksache 15/2767
Begründung
Allgemeiner Teil
I.
Anlass
a) Das nordrhein-westfälische Schulsystem ist seit Jahrzehnten mit zwei grundlegenden
Entwicklungen konfrontiert, zum einen mit dem demografischen Wandel, zum anderen mit einer steigenden Bildungsaspiration. Daneben gibt es nach wie vor - auch
wenn in den letzten Jahren Verbesserungen feststellbar sind - Optimierungsbedarf in
Bezug auf die Bildungsgerechtigkeit. Der Bildungserfolg der Schülerinnen und Schüler wird nach wie vor sehr deutlich durch deren sozioökonomische und kulturelle Herkunft geprägt.
Im allgemein bildenden Bereich ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler in den Jahren 1970 bis 2010 um 335.444 auf 2.148.539 (- 13,5 %) gesunken. Nach der aktuellen Schülerzahlprognose wird sich dieser Trend weiter fortsetzen. Im Schuljahr
2029/30 werden voraussichtlich 366.889 weniger Schülerinnen und Schüler eine allgemein bildende Schule besuchen als im Schuljahr 2010/11 (- 17,1 %).
Die Entwicklung der Zahl der Schulstandorte verläuft im Vergleich zur Entwicklung
der Schülerzahl wesentlich träger. Dies führt zunächst dazu, dass der einzelne
Schulstandort kleiner und damit schulorganisatorisch hinsichtlich der Ressourcensteuerung und der Unterrichtsversorgung schwieriger zu handhaben wird. Kleine
Schulen haben in der Regel Schwierigkeiten bei der Abdeckung des Fächerkanons
im Kollegium und in Vertretungsfällen. Darüber hinaus ist das Angebot der Wahlmöglichkeiten für die Schülerinnen und Schüler an sehr kleinen Schulen eingeschränkt.
Langfristig wird allerdings die flächendeckende Versorgung mit allen Schulformen
problematisch werden. Bereits jetzt gibt es Lücken.
Handlungsbedarf ergibt sich nicht nur aus der demografischen Entwicklung, sondern
auch aufgrund der sich wandelnden Schulabschlussorientierung der Eltern, die den
Bildungsweg für ihre Kinder länger offen halten wollen und für ihre Kinder in der Tendenz verstärkt Schulformen wählen, die zu Abschlüssen mit mehr Berechtigungen
führen. Dies zeigen die Übergangsquoten in die Schulformen der Sekundarstufe I:
Wechselten im Schuljahr 1970/71 noch 55,9 % der Schülerinnen und Schüler nach
der vierten Grundschulklasse in eine Hauptschule, so waren es im Schuljahr 2010/11
nur noch 12,3 %. Demgegenüber haben andere Schulformen steigende Übergangsquoten zu verzeichnen. Besonders hohe Zuwächse in Übergangsquoten verzeichneten die Gesamtschule (von 1,2 % im Schuljahr 1970/71 auf 18,9 % im Schuljahr
2010/11) und das Gymnasium (von 23,8 % im Schuljahr 1970/71 auf 39,5 % im
Schuljahr 2010/11).
Die Übergangsquote wie die Daten zur Schulentwicklungsplanung in NordrheinWestfalen belegen, dass sich die tatsächliche Situation der Hauptschule - obwohl sie
zu allen Abschlüssen führt und gute Arbeit leistet - seit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs zur institutionellen Garantie dieser Schulform vom 23.12.1983 (- VerfGH
22/82 -) vielfach stark verändert hat. Nahezu die Hälfte der Hauptschulen ist heutzutage nur mit einem Zug ausgestattet. Art. 12 Absatz 2 der Verfassung für das Land
Nordrhein-Westfalen enthält die Vorgabe, dass Hauptschulen entsprechend ihren
Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen müssen. Der Gesetzgeber hat diese dergestalt konkretisiert, dass Hauptschulen nur im Ausnahmefall einzügig fortgeführt werden dür17
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode
Drucksache 15/2767
fen, nämlich dann, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen
Hauptschule mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann oder wenn sich aus dem Standort der Hauptschule und der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass ihre Fortführung für die soziale und kulturelle Entwicklung
der Gemeinde von entscheidender Bedeutung ist und diese Aufgabe von einer anderen weiterführenden Schule nicht übernommen werden kann (§ 82 Absatz 4). Dieser
Ausnahmefall wird allerdings in der Realität zunehmend zum Regelfall. Hinzu kommt,
dass die Unterschreitung der notwendigen Klassenstärke von 18 Schülerinnen und
Schülern (§ 6 Absatz 4 Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 SchulG) unweigerlich die Pflicht zur Auflösung einer Hauptschule nach sich zieht.
Die Hauptschule befindet sich in einer äußerst schwierigen Situation: Zwar ist sie als
eigenständiger Bildungsgang in der Landesverfassung institutionell garantiert; diese
Garantie läuft aber zunehmend ins Leere, weil die ihr gleichfalls durch die Verfassung
auferlegte und durch das Schulgesetz konkretisierte Existenzbedingung eines geordneten Schulbetriebs immer weniger erfüllt werden kann.
Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen führt in seinem Jahresbericht 2011
über das Ergebnis der Prüfungen im Geschäftsjahr 2010 (Art. 86 Absatz 2 LV,
§ 97 LHO) u. a. aus, dass sich bei keiner weiterführenden Schulform die mit der demografischen Entwicklung verbundenen Schülerrückgänge so nachteilig auswirken
wie bei den Hauptschulen. Im Vergleich der von ihm untersuchten Schuljahre
2003/04 bis 2009/10, in der die allgemein bildenden Schulen insgesamt einen Schülerrückgang um 7 % verzeichneten, seien die Schülerzahlen der Hauptschulen um 31
% zurückgegangen. Auch die Umwandlung von 230 Hauptschulen in erweiterte
Ganztagshauptschulen habe diese Entwicklung nicht aufzuhalten vermocht. Der Landesrechnungshof hat dem Ministerium für Schule und Weiterbildung mitgeteilt, dass
er unmittelbaren Handlungs- und Entscheidungsbedarf sehe, wie es mit den Hauptschulen in Nordrhein-Westfalen weitergehen solle.
Um langfristig ein gerechtes, leistungsfähiges und wohnortnahes Schulangebot gewährleisten zu können, muss den sich aus der Situationsbeschreibung ergebenden
Herausforderungen Rechnung getragen werden.
Der Aufbau und die Gliederung des Schulwesens, vor allem die Schulstruktur in der
Sekundarstufe I, waren in Nordrhein-Westfalen Gegenstand jahrzehntelanger bildungspolitischer Diskussion. Häufig hat sie den Blick darauf verstellt, dass es Aufgabe der Bildungspolitik ist, den individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen
gerecht zu werden. Die Fraktionen der CDU, der SPD und die Fraktion Bündnis
90/DIE GRÜNEN haben deshalb zu konkurrierenden Gesetzentwürfen von SPD und
Bündnis 90/DIE GRÜNEN (LT-Drs. 15/2362) sowie der CDU (LT-Drs. 15/1915) einen
gemeinsamen Entschließungsantrag eingebracht (LT-Drs 15/2428). Die genannten
Fraktionen haben sich am 19. Juli 2011 auf für den Zeitraum bis 2023 angelegte Leitlinien für eine zukunftssichere Gestaltung des Schulsystem in Nordrhein-Westfalen
verständigt (vgl. II. a).
b) Nach § 82 Absatz 3 Satz 1 sollen Grundschulen mit weniger als zwei Parallelklassen
pro Jahrgang als Teilstandort einer anderen Grundschule geführt werden (Grundschulverbund), wenn der Schulträger die Fortführung für erforderlich hält. Auch Bekenntnisschulen und Weltanschauungsschulen können als Teilstandort in einen
Grundschulverbund eingebracht werden. Nicht vorgesehen ist allerdings bislang die
Konstellation eines Hauptstandortes in Form einer Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule und eines kleineren Teilstandortes in Form einer Gemeinschaftsgrund18
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode
Drucksache 15/2767
schule. Vor allem in Regionen, in denen es ein stark ausgeprägtes Angebot an Bekenntnisschulen gibt, besteht aber in der Praxis durchaus ein Bedürfnis für diese Variante, da es vorkommt, dass die Bekenntnisschule von den Schulen, die für einen
Grundschulverbund in Frage kommen, die deutlich größere ist.
c) Aufgabe der kommunalen Schulträger ist es, eine regelmäßige, regional abgestimmte
Schulentwicklungsplanung durchzuführen, wandelnde Bedarfe zu erheben, zu dokumentieren und die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu ziehen. Insbesondere
bei schulorganisatorischen Entscheidungen, die Auswirkungen über Gemeindegrenzen hinaus haben, bedarf es effektiver Verfahren zur frühzeitigen Konfliktvermeidung
und -lösung. Dabei sind auch die Angebote der Berufskollegs und der Weiterbildungskollegs zu berücksichtigen.
II. Lösung
a) CDU, SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN haben für den Zeitraum bis 2023 folgende
Leitlinien für die Gestaltung des Schulsystems in Nordrhein-Westfalen als Grundlagen für
die vorliegende gemeinsame Schulgesetznovelle vereinbart (LT-Drs. 15/2428):
„1. Im Mittelpunkt unserer Schulpolitik stehen die Kinder und Jugendlichen, nicht Strukturen. Um der Vielfalt der Schülerinnen und Schüler, ihren Talenten und Begabungen
gerecht zu werden, muss die individuelle Förderung als pädagogisches Grundprinzip
im Unterricht systematisch verankert werden. Die Leistungspotenziale unserer Kinder
müssen besser entwickelt werden, die (soziale) Herkunft darf dabei keine Rolle spielen. Wir wollen, dass unsere Kinder und Jugendlichen mehr lernen und optimal gefördert werden, das gilt für berufsqualifizierende Bildungsgänge genauso wie für solche,
die die Hochschulreife als Ziel haben. Dabei soll kein Kind überfordert, aber auch kein
Kind unterfordert werden.
2. Ziel ist ein Schulsystem im Bereich der allgemeinbildenden weiterführenden Schulen, das der Verschiedenheit der Kinder und Jugendlichen gerecht wird:
vielfältig – hinsichtlich der Bildungsgänge;
umfassend und regional ausgewogen – hinsichtlich der Erreichbarkeit für
die Schülerinnen und Schüler sowie der Bedeutung von Schule als Standortfaktor für die Kommunen, die Eltern und die örtliche Wirtschaft.
3. Der Schülerrückgang und das veränderte Elternwahlverhalten zwingen zu Veränderungen der Schulstruktur. Trotz guter Arbeit wird die Hauptschule vielfach nicht
mehr angenommen. Sie spiegelt daher den Verfassungsanspruch nicht mehr wider.
Die Hauptschulgarantie der Verfassung wird daher gestrichen. Stattdessen wird
eingefügt: „Das Land gewährleistet in allen Landesteilen ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Bildungs- und Schulwesen, das ein gegliedertes Schulsystem,
integrierte Schulformen sowie weitere andere Schulformen umfasst.“
Von Landesseite wird keine Schulform abgeschafft.
19
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Drucksache 15/2767
4. Das Schulangebot in NRW soll zukünftig bestehen aus:
Grundschule
Gymnasium
Realschule
Hauptschule
Sekundarschule
Gesamtschule
Berufskollegs mit allgemeinbildenden und berufsbildenden Bildungsgängen
Weiterbildungskollegs sowie
Förderschulen, soweit sie trotz Inklusion erforderlich sind.
5. Eckpunkte der neu zu schaffenden Sekundarschule sind:
a. Als Schule der Sekundarstufe I umfasst sie die Jahrgänge 5 bis 10.
b. Sie ist mindestens dreizügig. Horizontale Teilstandortbildungen sind möglich.
Bei vertikalen Lösungen kann der Teilstandort einer mindestens dreizügigen
Stammschule zweizügig geführt werden, wenn damit das letzte weiterführende Schulangebot einer Gemeinde gesichert wird. Weitere Ausnahmen bei vertikalen Lösungen sind in begründeten Einzelfällen möglich, wenn das fachliche Angebot und die Qualitätsstandards nicht eingeschränkt werden.
c. Der – in der Regel 9-jährige – Bildungsgang zum Abitur wird durch verbindliche Kooperation/en mit der gymnasialen Oberstufe eines Gymnasiums, einer
Gesamtschule oder eines Berufskollegs gesichert. Wenn der Bedarf für eine
mindestens vierzügige integrierte Schule mit einer eigenen gymnasialen
Oberstufe besteht, ist eine Gesamtschule zu gründen, für deren Errichtungsgröße der Wert 25 Kinder pro Klasse gilt.
d. Die Sekundarschule bereitet Schülerinnen und Schüler sowohl auf die berufliche Ausbildung als auch auf die Hochschulreife vor. Die neu zu entwickelnden
Lehrpläne orientieren sich an denen der Gesamtschule und der Realschule.
Dadurch werden auch gymnasiale Standards gesichert.
e. In den Jahrgängen 5 und 6 wird gemeinschaftlich und differenzierend zusammen gelernt, um der Vielfalt der Talente und Begabungen der Schülerinnen
und Schüler gerecht zu werden.
f. Ab dem 7. Jahrgang kann der Unterricht auf der Grundlage des Beschlusses
des Schulträgers unter enger Beteiligung der Schulkonferenz integriert, teilintegriert oder in mindestens zwei getrennten Bildungsgängen (kooperativ) erfolgen.
g. Die zweite Fremdsprache im 6. Jahrgang wird fakultativ angeboten; ein weiteres Angebot einer zweiten Fremdsprache ab Jahrgang 8 sichert die Anschlussfähigkeit für das Abitur.
h. Der Klassenfrequenzrichtwert beträgt 25.
i.
20
Die Lehrkräfte unterrichten 25,5 Lehrerwochenstunden.
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6. Die Gründung einer Sekundarschule, die in der Regel aus der Zusammenführung
verschiedener Schulformen erfolgt, ist möglich, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht
(Schülerzahlentwicklung und Befragung der Grundschuleltern). Sekundarschulen
können auch durch den Zusammenschluss von Schulen benachbarter Schulträger
entstehen. Die Sekundarschule wird vom kommunalen Schulträger unter Einbindung der Schulkonferenzen und in Abstimmung mit ggf. betroffenen benachbarten
kommunalen Schulträgern beschlossen. Die Regelungen zur Findung eines regionalen Konsenses orientieren sich am Modell des Städte- und Gemeindebundes
NRW. Die kommunalen Schulträger und die Träger von privaten Ersatzschulen informieren sich gegenseitig über ihre Planung.
7. Die 12 Gemeinschaftsschulen, die zum Schuljahr 2011/2012 starten, werden rechtlich für den ursprünglich vorgesehenen Versuchszeitraum abgesichert und danach
unter Wahrung ihrer Struktur in das Regelschulsystem überführt. Sie können auch
vorzeitig eine Umwandlung beantragen. Da seitens einzelner Kommunen und Schulen ein Verbund von Grundschulen und Schulformen der Sekundarstufe I gewünscht
wird, sollte dies im Rahmen eines begrenzten Schulversuchs ermöglicht werden.
Dabei muss sichergestellt werden, dass nach Abschluss der Grundschulzeit zu jeder anderen weiterführenden Schule gewechselt werden kann. Alle Neuerungen zur
Weiterentwicklung der Schulstruktur werden wissenschaftlich begleitet.
8. Unser Ziel ist die Sicherung eines wohnortnahen und qualitativ hochwertigen Schulangebots in Nordrhein-Westfalen als großem Flächenland mit einem deutlichen
Stadt-Land-Gefälle. Hierzu bedarf es differenzierter Lösungen, die sich für den Primarbereich anders darstellen als für die Schulen der Sekundarstufe I und II, für den
ländlichen Raum anders als für Ballungsräume. Um dem Prinzip „Kurze Beine –
Kurze Wege“ Rechnung zu tragen, wollen wir kleine wohnortnahe Grundschulstandorte möglichst erhalten, auch durch die Intensivierung von Teilstandorten. Dies
erfordert pädagogisch-innovative Konzepte wie z.B. jahrgangsübergreifendes Lernen, damit die Fachlichkeit und der effektive Mitteleinsatz gewahrt bleiben.
9. In einem Stufenplan werden für Realschule, Gymnasium und Gesamtschule die
Klassenfrequenzrichtwerte schrittweise von 28 auf 26 gesenkt, für die Grundschule
schrittweise auf 22,5.
10. Ergänzend zur Grundstellenzuweisung sollen kriteriengeleitete Ansätze wie der Sozialindex, die Integrationsstellen und zukünftig ein Inklusionsindex ausgebaut und
aktualisiert werden. Sie kommen gleichermaßen allen Schulformen zu Gute, je
nachdem in welchem Maße die einzelne Schule sich der jeweiligen Herausforderung annimmt bzw. durch die Zusammensetzung der Schülerschaft von ihr betroffen
ist. Mit diesen Budgets sollen die Schulen möglichst flexibel arbeiten können.
Im Zuge der Weiterentwicklung aller Schulen zu Ganztagsschulen und zu inklusiven
Schulen ist auch der Schüleransatz im Gemeindefinanzierungsgesetz zu überprüfen
und möglichst zeitnah anzugleichen.
11. Der Prozess zur inklusiven Schule, den CDU, SPD und Grüne mit ihrem gemeinsamen Antrag vom Dezember letzten Jahres eingeleitet haben, wird fortgesetzt. Hieraus erwachsender gesetzlicher Regelungsbedarf kann ggf. zu einem späteren
Zeitpunkt mit dem Gesetzgebungsverfahren zur Weiterentwicklung der Schulstruktur
verbunden werden.
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Drucksache 15/2767
12. Die Realisierung der finanzrelevanten Maßnahmen kann in dem Maße erfolgen, im
dem Ressourcen durch zurückgehende Schülerzahlen frei werden (demografische
Effekte).“
Zur Umsetzung der oben beschriebenen Leitlinien und auch als Ergebnis der Bildungskonferenz wird die Sekundarschule als weitere Schulform im nordrhein-westfälischen
Schulgesetz verankert. Sie enthält sowohl Elemente der Gemeinschaftsschule (Schulversuch) als auch des organisatorischen Zusammenschlusses von Schulen (§ 83). Diese ursprünglichen Konzepte (LT-Drucksachen 15/1915 und 15/2362) werden künftig im
Interesse eines breiten politischen wie auch gesellschaftlichen Schulkonsenses nicht
weiterverfolgt.
Die Sekundarschule ist eine Schulform der Sekundarstufe I. An ihr können alle Abschlüsse der Sekundarstufe I mit oder ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen erreicht werden. In der Regel entsteht sie durch Zusammenlegung bestehender
Schulen.
In den Klassen 5 und 6 findet der Unterricht in integrierter und binnendifferenzierender
Form ohne Zuordnung zu einer Schulform im Klassenverband statt. Ab Klasse 7 kann
entweder integriert, teilintegriert oder kooperativ (in mindestens zwei getrennten Bildungsgängen) unterrichtet werden. Der Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen
Hochschulreife nach neun Jahren wird über mindestens eine verbindliche Kooperation
mit einem Gymnasium, einer Gesamtschule oder einem Berufskolleg gesichert. Individuelle Schulzeitverkürzungen sind möglich (§ 17 a).
Die Sekundarschule wird in der Regel als Ganztagsschule geführt.
Die Sekundarschule muss mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben
(§ 82 Absatz 7). Sofern der Bedarf für eine integrierte Schule mit eigener gymnasialer
Oberstufe besteht, können Schulträger eine mindestens vierzügige Gesamtschule errichten.
Eine Sekundarschule kann unter bestimmten Voraussetzungen an mehreren Teilstandorten geführt werden. Damit wird ermöglicht, die schulische Versorgung in der Sekundarstufe I auch in kleineren Gemeinden sicherzustellen (§ 83 Absatz 4).
Sekundarschulen können auch als Ersatzschulen errichtet werden, wenn sie den öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Die Kostenfolgen etwaiger Gründungen von Ersatzschulen für die den Ersatzschulträgern nach Maßgabe der §§ 105 ff. Schulgesetz NRW
zu gewährenden Landeszuschüsse werden zusätzlich im jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren berücksichtigt.
Die Schulaufsicht über die Sekundarschule wird auf Grund des § 88 Absatz 2 von der
Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen.
b)
Durch Neufassung der maßgeblichen Regelungen des heutigen § 82 Absatz 3 (künftig
§ 83 Absatz 1 bis 3) wird ermöglicht, dass der Hauptstandort eines Grundschulverbundes auch eine Bekenntnisschule sein kann, wenn der Teilstandort als Gemeinschaftsgrundschule geführt wird.
c)
Bei schulorganisatorischen Entscheidungen, die Auswirkungen über die Gemeindegrenzen hinweg haben, werden die betroffenen Nachbargemeinden rechtzeitig und mit dem
Ziel beteiligt, Einvernehmen zu erreichen, damit Fehlentwicklungen vermieden werden.
Bei Konflikten zwischen Gemeinden über die Schulentwicklungsplanung kann auf
Wunsch jedes der beteiligten Schulträger ein Moderationsverfahren durch die obere
Schulaufsichtsbehörde durchgeführt werden (§ 80 Absatz 2). Wird bei der Errichtung einer Schule ein Dissens nicht beigelegt, entscheidet die Bezirksregierung als Genehmi-
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Drucksache 15/2767
gungsbehörde darüber. Der in Artikel 2 Absatz 5 dieses Gesetzes geregelte Zustimmungsvorbehalt für die Errichtung von Sekundarschulen bleibt dabei unberührt
Besonderer Teil
1.
zur Inhaltsübersicht:
Die Inhaltsübersicht wird aufgrund der Änderungen dieses Gesetzes redaktionell angepasst.
2.
zu § 10:
Absatz 1
Mit der Neufassung des Satzes 2 wird eine veränderte programmatische Schwerpunktsetzung hinsichtlich des Aufbaus und der Gliederung des Schulwesens zum Ausdruck
gebracht. Nach geltendem Recht ist die Durchlässigkeit ein Merkmal von Bildungsgängen. Die Neufassung zielt darauf ab, Durchlässigkeit auf die Schulformen zu beziehen.
Die Schulen sollen verstärkt kooperieren und zum Wohle der Schülerinnen und Schüler
zusammenarbeiten.
Absatz 3
Die schulgesetzliche Verankerung der Sekundarschule als weitere Regelschulform in
Nordrhein-Westfalen (§ 17 a) zieht die redaktionelle Anpassung anderer Vorschriften
nach sich. So ist auch § 10 Absatz 3 um die Sekundarschule zu ergänzen.
Absatz 4
Siehe Begründung zu Absatz 3.
3.
zu § 12:
Absätze 1 und 3
Siehe Begründung zu § 10 Absatz 3.
4.
zu § 17 a:
Mit dem neuen § 17 a wird die Schulform Sekundarschule neben den derzeit bestehenden Schulformen der Sekundarstufe I als weitere Regelschulform eingeführt.
Absatz 1
Die Sekundarschule wird allgemein als Schulform definiert, an der alle Abschlüsse der
Sekundarstufe I mit oder ohne schulformspezifische Zuordnung erreicht werden können.
Durch gezielte Förderung soll sie allen Schülerinnen und Schülern, ihrer Vielfalt, ihren
Begabungen und Talenten, gerecht werden. Dies gilt sowohl für Schülerinnen und
Schüler, die zur Erreichung eines Schulabschlusses der Sekundarstufe I intensivere
Unterstützung benötigen, als auch für solche, die eine Hochschulzugangsberechtigung
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Drucksache 15/2767
anstreben. Die Schülerinnen und Schüler werden darauf vorbereitet, ihren Bildungsweg
in einer gymnasialen Oberstufe (eines Berufskollegs, eines Gymnasiums oder einer
Gesamtschule), an einem Berufskolleg oder in der Berufsausbildung fortzusetzen.
Absatz 2
Die Schulform Sekundarschule umfasst die Klassen 5 bis 10. Sie gewährleistet in allen
Organisationsformen auch gymnasiale Standards. Diese werden in der integrierten Organisationsform entweder durch erweiterte Lernangebote im binnendifferenzierten Unterricht oder in Form der äußeren Leistungsdifferenzierung (Grund- und Erweiterungskurse) gesichert. In der teilintegrierten und kooperativen Organisationsform erfolgt dies
ab Klasse 7 entweder durch die Bildung von Klassen und Lerngruppen auf einer erweiterten Anspruchsebene oder durch schulformbezogene Klassenbildung.
Damit wird die Sekundarschule auch den Interessen der Schülerinnen und Schüler gerecht, die den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife anstreben. Da sie keine eigene
gymnasiale Oberstufe vorhält, muss die Möglichkeit zum Erwerb der allgemeinen
Hochschulreife über eine verbindliche Kooperation mit mindestens einer anderen
Schule sichergestellt werden, die über eine eigene gymnasiale Oberstufe verfügt. Dies
kann ein Gymnasium, eine Gesamtschule oder ein Berufskolleg sein. Eine solche Vereinbarung kann der Schulträger einer öffentlichen Schule auch mit einem Ersatzschulträger abschließen. In diesem Fall muss sich der Ersatzschulträger dazu verpflichten,
alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule aufzunehmen, die über die entsprechende Qualifikation verfügen.
Absatz 3
In der Sekundarschule sollen die Stärken aller Schulformen allen Schülerinnen und
Schülern zugutekommen.
Die pädagogische Arbeit in der Doppeljahrgangsstufe 5/6 knüpft an die Erziehungsarbeit der Grundschule an und führt diese in heterogen zusammengesetzten Klassenverbänden weiter. Den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und
Schüler trägt die Sekundarschule durch Unterricht in binnendifferenzierender und individualisierender Form Rechnung. In der Klasse 6 wird im Rahmen von Wahlpflichtunterricht eine zweite moderne Fremdsprache angeboten.
Ab der Klasse 7 gibt es unterschiedliche Organisationsformen, bei denen auch gymnasiale Standards gesichert werden müssen. Der Unterricht kann integriert, teilintegriert
oder kooperativ (getrennt nach mindestens zwei Bildungsgängen) erfolgen. In der integrierten Form werden alle Schülerinnen und Schüler bis Klasse 10 weiterhin im Klassenverband unterrichtet. In einigen Fächern können Kurse auf zwei unterschiedlichen
Anforderungsebenen (Grund- und Erweiterungskurse) gebildet werden. In der teilintegrierten und kooperativen Form werden ab Jahrgangsstufe 7 die Klassen entweder
nach unterschiedlichen Anforderungsebenen oder schulformbezogen gebildet. Dabei
kann in einzelnen Fächern auch in integrierter Form unterrichtet werden.
Die Ausgestaltung der integrierten Form orientiert sich an den Vorschriften für Gesamtschulen der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) und an den Unterrichtsvorgaben für die Gesamtschule.
In der teilintegrierten Form können ab Klasse 7 in einzelnen Fächern Neigungs- und
Leistungsprofile gebildet werden. Nähere Einzelheiten sind in der APO-S I zu regeln.
Für die kooperative Form werden entweder die drei schulformbezogenen Bildungsgänge Hauptschule, Realschule und Gymnasium abgebildet oder es werden zwei Bildungsgänge auf unterschiedlichen Anforderungsebenen (Grundebene und Erweiterungsebene) eingerichtet. Bei der Einrichtung von drei schulformbezogenen Bildungs24
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode
Drucksache 15/2767
gängen orientieren sich diese an den Vorschriften für die einzelnen Schulformen der
APO-S I und den Unterrichtsvorgaben für diese Schulformen. Für den gymnasialen
Bildungsgang, der in der Sekundarschule bis zur Klasse 10 reicht, sind ergänzende
Vorgaben zu erlassen. Bei zwei Bildungsgängen auf unterschiedlichen Anforderungsebenen orientiert sich der Unterricht in der Grundebene an den Unterrichtsvorgaben für
die Haupt- und die Realschule. Der Unterricht in der Erweiterungsebene orientiert sich
an den Unterrichtsvorgaben der Realschule und des Gymnasiums. Nähere Einzelheiten sind in der APO-S I zu regeln.
Beim Unterricht in gemeinsamen Lerngruppen nach Satz 5 gelten für die Schülerinnen
und Schüler die Vorgaben des Bildungsgangs, dem sie zugeordnet sind. In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung soll bestimmt werden, dass die Schulkonferenz darüber
entscheidet, ob und in welchen Fächern integriert unterrichtet wird.
Die Grundsatzentscheidung über die Organisationsform trifft der Schulträger mit der
Entscheidung über die Errichtung der neuen Schule. Da eine Sekundarschule in der
Regel durch die Zusammenlegung bestehender Schulen errichtet wird, kann die Schulkonferenz der neuen Sekundarschule an der Entscheidung über die künftige Organisationsform noch nicht beteiligt werden. Die Beteiligung der Schulkonferenzen der vorhandenen Schulen bezieht sich allein auf deren geplante Auflösung.
Ein Schulträger kann nach Anhörung der Schulkonferenz durch Änderung der Schule
die Organisationsform für künftige Schülerinnen und Schüler neu bestimmen. Eine
Schulkonferenz kann dem Schulträger Änderungen der Organisationsform vorschlagen
(§ 65 Absatz 1 Satz 3).
Absatz 4
An der Sekundarschule werden, unabhängig von der Unterrichtsorganisation (integriert, teilintegriert oder kooperativ), alle für die Sekundarstufe I vorgesehenen Abschlüsse vergeben. Dafür gelten die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (§§ 38 ff. APO-S I). Der mittlere Schulabschluss mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ermöglicht den Übergang in die
Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, im gymnasialen Bildungsgang wird dies
durch die Versetzung aus der Klasse 10 ermöglicht. Somit erwerben Schülerinnen und
Schüler der Sekundarschule die allgemeine Hochschulreife (Abitur) bei entsprechender
Qualifikation nach neun Jahren (G 9). Bei besonders guten Leistungen ist nach der
Sekundarstufe I aber auch der unmittelbare Übergang in die Qualifikationsphase der
gymnasialen Oberstufe möglich.
5.
zu § 80:
Absatz 1
Die Schulträger haben das Recht und die Pflicht, für ihre eigenen Einwohnerinnen und
Einwohner Schulen zu errichten und fortzuführen. Schulorganisatorische Beschlüsse
von Schulträgern können aber in rechtlich geschützte Interessen benachbarter Schulträger eingreifen.
Die Träger der öffentlichen Schulen sind deshalb nach dem unveränderten Satz 1 verpflichtet, eine mit den benachbarten Schulträgern abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben.
Der bisherige Satz 2 wird durch den neuen Absatz 7 ersetzt; siehe die Begründung dazu.
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Drucksache 15/2767
Der neu gefasste Satz 2 weist den oberen Schulaufsichtsbehörden die Aufgabe zu,
Schulträger zu beraten und ihnen Empfehlungen zu geben. Dies geht über ihre bisherige Aufgabe hinaus, die Schulentwicklungsplanung in ihrem Bezirk zu beobachten. Die
Förderung der Koordinierung von Bildungs- und Abschlussangeboten im bisherigen
Satz 3 ist in der Beratung nach dem neu gefassten Satz 2 enthalten.
Absatz 2
Bei der Schulentwicklungsplanung gilt unter den Schulträgern das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 31. Juli 2009 (19 B 484/09, juris) gehören das Rücksichtnahmegebot und der
Schutz vor einer Bestandsgefährdung zu den zwingenden Gründen, die Genehmigung
einer Schule zu versagen. Betroffene Schulträger können sowohl gegen den schulrechtlichen Organisationsakt als auch gegen den Genehmigungsbescheid gerichtlich
vorgehen. Das Oberverwaltungsgericht spricht im selben Beschluss aber auch vom legitimen Interesse der Gemeinden, im eigenen Gebiet ein wohnortnahes und differenziertes Bildungsangebot sicherzustellen.
Aus diesen Gründen sind benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören. Bei Konflikten zwischen Kommunen über die Schulentwicklungsplanung kann sowohl der planende Schulträger als auch der Schulträger, der möglicherweise in seinen Rechten betroffen ist, ein Moderationsverfahren bei der oberen Schulaufsichtsbehörde beantragen.
Ergebnisse von Abstimmungs- und von Moderationsverfahren sind zu dokumentieren,
damit sie im Zuge von Genehmigungsverfahren bedacht werden können.
Das Verfahren zur Herstellung und Bewahrung eines regionalen Konsenses folgt dem
Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 12.04.2011. Dies bedeutet im
Einzelnen:
Erwägt ein Schulträger, die örtliche Schullandschaft zu verändern, informiert er benachbarte Schulträger darüber. Er gibt ihnen die Gelegenheit, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern. Sieht ein benachbarter öffentlicher Schulträger in den
Plänen die Verletzung eigener Rechte, legt er solche Einwände dar. Bleibt es danach
bei einem Dissens, kann jeder beteiligte Schulträger ein Moderationsverfahren bei der
oberen Schulaufsichtsbehörde beantragen. Diese ist regelmäßig verpflichtet, das Verfahren durchzuführen. Unberührt bleibt, dass sich die Schulträger untereinander auf die
Moderation durch eine andere Stelle verständigen können.
Ergebnis des Moderationsverfahrens kann sein, dass kein Konsens erzielt wird. Erstreckt sich der Dissens allein auf einen Schulentwicklungsplan, ist das Verfahren damit beendet; aus der Schulentwicklungsplanung als solcher kann keine Verletzung der
Rechte eines benachbarten Schulträgers erwachsen.
Geht es aber um die Errichtung einer Schule und damit um ein Genehmigungsverfahren gemäß § 81 Absatz 3, ist es erforderlich, über den Dissens zu entscheiden. Dies ist
Aufgabe der Bezirksregierung als Genehmigungsbehörde für die Errichtung von Schulen. Die Bezirksregierung hat dabei das Ergebnis eines Moderationsverfahrens zu würdigen. Der in Artikel 2 Absatz 5 dieses Gesetzes geregelte Zustimmungsvorbehalt für
die Errichtung von Sekundarschulen bleibt dabei unberührt
Absatz 4
Die Ergänzung resultiert aus der Einführung der Sekundarschule als weitere Schulform.
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Absatz 7
Aufgrund des Rücksichtnahmegebotes wird eine Pflicht zur gegenseitigen Information
der Schulträger öffentlicher Schulen und der Träger von Ersatzschulen normiert. Weitergehende Verpflichtungen der Ersatzschulträger würden im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit an Grenzen stoßen, da bei der Genehmigung einer Ersatzschule keine Bedürfnisprüfung stattfindet.
Umgekehrt können Träger öffentlicher Schulen nicht verpflichtet werden, das schulische Angebot von Ersatzschulen stets zu berücksichtigen, da deren Schulen auf Grund
der Privatschulfreiheit und ihrer häufigen besonderen pädagogischen, religiösen oder
weltanschaulichen Prägung anders als die öffentlichen Schulen nicht allen Kindern und
Jugendlichen im Gebiet eines Schulträgers offen stehen.
6.
zu § 81:
Absätze 2 und 3
Künftig wird es keinen organisatorischen Zusammenschluss von Schulen mehr geben. Dieses Konzept wird - wie auch das Konzept der Gemeinschaftsschule - im Interesse eines breiten politischen wie auch gesellschaftlichen Schulkonsenses nicht weiterverfolgt.
7.
zu § 82:
Absatz 1
Die Errichtungsgröße für die Sekundarschule und die Gesamtschule wird auf
25 Schülerinnen und Schüler pro Klasse festgesetzt. Dies gilt sowohl für die vollständige Neuerrichtung als auch für die Errichtung einer Schule durch die Zusammenlegung bestehender Schulen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Sekundarschulen in der Regel durch den Zusammenschluss oder die Erweiterung bereits bestehender Schulen entstehen. Zudem wird bedacht, dass bei der leistungsheterogenen Schülerschaft der Sekundarschulen und der Gesamtschulen besondere
Lernformen, insbesondere Maßnahmen zur individuellen Förderung der Schülerinnen
und Schüler, erforderlich sind.
Die Klassenfrequenzrichtwerte werden in der jährlich anzupassenden Verordnung zur
Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz geregelt. Dabei werden die Vereinbarungen des Schulkonsenses (vgl. dort Nrn. 9 und 12) zur Absenkung von Klassenfrequenzrichtwerten in Grundschule, Realschule, Gesamtschule und Gymnasium Schritt
für Schritt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzgebers umgesetzt.
Absatz 3
Die Regelungen zum Grundschulverbund werden aus systematischen Gründen mit
den Regelungen zur Bildung von Teilstandorten an Schulen in dem neuen § 83 vereinigt.
Absatz 8
Die Sekundarschule muss mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Die
erforderliche Mindestgröße der Schule muss für mindestens fünf Jahre gesichert sein.
Die Bildung von Teilstandorten ist möglich (siehe künftigen § 83 Absatz 4).
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8.
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zu § 83:
Absatz 1
Der bisherige § 82 Absatz 3 Satz 1 wird aus systematischen Gründen in den neu gefassten
§ 83 übernommen. Darin werden alle gesetzlichen Bestimmungen über Schulen an
Teilstandorten zusammengefasst.
Für die Bildung von Grundschulverbünden werden innovative pädagogische Konzepte entwickelt.
Absätze 2 und 3
Auch Bekenntnisschulen und Weltanschauungsschulen können als Teilstandort in einen Grundschulverbund eingebracht werden, gleichgültig ob der Hauptstandort der
gleichen Schulart angehört oder Gemeinschaftsgrundschule ist.
Hauptstandort eines Grundschulverbunds, der aus einer Gemeinschaftsgrundschule
und einer Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule gebildet wird, ist nach dem Wortlaut des derzeitigen Gesetzes die Gemeinschaftsgrundschule (§ 82 Absatz 3 Satz 2).
Gesetzlich nicht vorgesehen ist der Fall, dass der Hauptstandort als Bekenntnis- oder
Weltanschauungsschule und der kleinere Teilstandort als Gemeinschaftsgrundschule
geführt wird. Das entspricht auch weitgehend den Bedürfnissen der Gemeinden, die
sich für Grundschulverbünde entscheiden. Vor allem in Regionen mit einem stark
ausgeprägten Angebot von Bekenntnisschulen, vor allem katholischer Bekenntnisschulen, kommt es jedoch auch vor, dass von den Schulen, die für einen Grundschulverbund in Frage kommen, die Bekenntnisschule als deutlich größere Schule
der Hauptstandort werden soll. Die Änderungen in diesem Absatz sollen das ermöglichen.
Nach dem bisherigen § 82 Absatz 3 Satz 2 können Bekenntnisschulen und Weltanschauungsschulen mit weniger als zwei Klassen pro Jahrgang allein als Teilstandort
in einem Grundschulverbund geführt werden. Durch den Verzicht auf diese Begrenzung (Wegfall der Formulierung „… können als Teilstandort … eingebracht werden.“)
lässt die Neufassung nunmehr zu, dass der Hauptstandort eines Grundschulverbunds
auch Bekenntnisschule sein kann, wenn der Teilstandort als Gemeinschaftsgrundschule geführt wird.
Die Leiterinnen und Leiter von Bekenntnisgrundschulen müssen auf Grund des § 26
Absatz 6 Satz 2 in jedem Fall dem betreffenden Bekenntnis angehören. Übertragen
auf einen Grundschulverbund bedeutet dies, dass an dem bekenntnisgeprägten oder
weltanschaulich geprägten Standort ein Mitglied der Schulleitung, das dem betreffenden Bekenntnis angehört, die entsprechenden Belange wahrnimmt. Der Begriff der
Schulleitung folgt § 60. Die Schulleitung einer Grundschule besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der ständigen Stellvertreterin oder dem ständigen
Stellvertreter (Konrektorin/Konrektor), an Grundschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern zusätzlich der zweiten Konrektorin oder dem zweiten Konrektor.
Im Fall eines Grundschulverbunds, dessen Hauptstandort von einem Bekenntnis geprägt ist, wird die Schulleiterin oder der Schulleiter stets diesem Bekenntnis angehören. Am Teilstandort kommt es hingegen nicht darauf an, welchem Bekenntnis die
dort mit der Leitung beauftragte Person angehört.
Die Lehrerinnen und Lehrer des bekenntnisgeprägten Schulstandorts können unbegrenzt auch an einem als Gemeinschaftsgrundschule geführten Teilstandort einge-
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Drucksache 15/2767
setzt werden, die Lehrkräfte eines solchen Teilstandorts nach Maßgabe des § 26 Absatz 6 und 7 auch am bekenntnisgeprägten Hauptstandort.
Absatz 4
Vor allem kleine Gemeinden mit geringem Schüleraufkommen werden häufig den
Wunsch haben, eine Sekundarschule in der Trägerschaft mehrerer Gemeinden zu errichten (§ 78 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 80 Absatz 4). Hierbei ist es ein berechtigtes Interesse, die Schule an zwei oder mehr Standorten zu führen. Bei einer
horizontalen Gliederung nach diesem Absatz werden sämtliche Parallelklassen eines
oder mehrerer Jahrgänge an einem Standort und sämtliche Parallelklassen der übrigen Jahrgänge an dem anderen oder an mehreren Standorten geführt. Die im Einzelfall gewählte Aufteilung der Jahrgänge muss schulorganisatorisch möglich sein.
Satz 2 erlaubt es, eine Sekundarschule so an mehreren Standorten zu organisieren,
dass an jedem Standort das vollständige Angebot der Jahrgänge 5 bis 10 eingerichtet
wird. Anders als bei der horizontalen Gliederung einer Sekundarschule nach Satz 1
wäre es aber aus schulfachlichen und organisatorischen Gründen eigentlich erforderlich, dass an jedem Standort der Schule drei Parallelklassen pro Jahrgang eingerichtet werden. Im Interesse des Erhalts eines schulischen Angebots der Sekundarstufe I
auch in kleinen Gemeinden lässt dieser Satz aber auch zwei Parallelklassen an einem der Standorte zu, wenn in der Gemeinde andernfalls gar kein Unterricht in der
Sekundarstufe I erteilt werden könnte. In jedem Fall ist vorher ein schlüssiges pädagogisches Konzept zu erstellen.
Absätze 5 und 6
Diese Absätze greifen die bisherigen Regelungen des § 83 Absatz 4 auf. Teilstandorte können die schulische Versorgung in einer Gemeinde sichern. In jedem Fall ist ein
pädagogisches und schulorganisatorisches Konzept erforderlich.
Die Frage der Leitungszeit bleibt von der Vorgabe in Absatz 6 Satz 1 unberührt, dass
durch die Teilstandortbildung kein zusätzlicher Lehrerbedarf entstehen darf.
Artikel 2
Absatz 1
Die 12 Schulen, die an dem Schulversuch „Längeres gemeinsames Lernen – Gemeinschaftsschule“ zum Schuljahresbeginn 2011/2012 teilgenommen haben, können bis zum
Ablauf des Schuljahres, in dem letztmalig Schülerinnen und Schüler in die Klasse 5 aufgenommen werden (2016/2017) und danach auslaufend nach den Versuchsbedingungen arbeiten. Im Einzelnen handelt es sich um die Schulen in Ascheberg, Billerbeck, Bochum, Burbach, Kalletal, Köln (Ferdinandstraße), Köln (Wuppertaler Straße), Langenberg, Lippetal,
Morsbach, Neuenrade und Rheinberg.
Dem Vertrauensschutz genehmigter Schulen hinsichtlich der festgesetzten Rahmenbedingungen einschließlich der Ressourcen wird durch eine entsprechende gesetzliche Zusicherung Rechnung getragen. Änderungen der Schulen im Sinne des Schulgesetzes, etwa zur
Zügigkeit, sind in diesem Rahmen möglich. Die Bezeichnung bleibt „Gemeinschaftsschule“.
Nach dem Ablauf des Schulversuchs werden die Gemeinschaftsschulen unter Wahrung ihrer
Struktur in Schulen nach § 10 überführt. Auf Antrag des Schulträgers kann die Überführung
auch innerhalb des im Genehmigungsbescheids genannten Versuchszeitraums vollzogen
werden.
Absatz 2
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Das Ministerium wird ermächtigt, an bis zu 15 Schulen einen aus dem Schulversuch „Längeres gemeinsames Lernen – Gemeinschaftsschule“ erwachsenden weiteren Schulversuch
durchzuführen. Gegenstand ist der Zusammenschluss einer Grundschule mit einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule. Die Teilnahme daran ist nur zum Beginn des Schuljahres 2013/14 oder des Schuljahres 2014/2015 möglich.
Dabei soll erprobt werden, welche Rolle Schulformempfehlungen unter den besonderen Bedingungen dieser Schulen spielen, wie stark die Bindung von Schülerinnen und Schülern der
Grundschule an eine solche Schule in der Sekundarstufe I ist und wie der Übergang von der
Primarstufe in die Sekundarstufe I ausgestaltet und verbessert werden kann.
An der Laborschule Bielefeld erfolgt der Unterricht bis zur Klasse 5 grundsätzlich in altersgemischten oder jahrgangsübergreifenden Lerngruppen. Anders als im Regelsystem ist dabei auch die vorschulische Phase einbezogen.
Im Schulversuch ist insbesondere zu klären, in welcher Weise die Arbeit der Primarstufe in
die der weiterführenden allgemein bildenden Schulen einbezogen werden kann und welche
Auswirkungen das längere gemeinsame Lernen unter diesen besonderen Bedingungen auf
das Lernverhalten, die Leistungsentwicklung und das Sozialverhalten hat. Dabei soll auch
untersucht werden, welche Rolle unterschiedliche Ausgangssituationen und Anforderungen
in städtischen Ballungszonen und im ländlichen Raum spielen. Dies ist bei der Auswahl der
Schulen zu berücksichtigen.
Darüber hinaus sollen Erkenntnisse dazu gewonnen werden, welche besonderen Voraussetzungen Lehrkräfte dieser Schulen erfüllen müssen und in welchen Jahrgangsstufen Lehrkräfte mit dem Lehramt Primarstufe oder Sekundarstufe I sinnvoll eingesetzt werden können.
Absatz 3
Die Arbeit der Schulen nach Absatz 1 und der Schulversuch nach Absatz 2 sind wissenschaftlich zu begleiten und auszuwerten. In diesem Zusammenhang wird eine Beirat unter
Beteiligung der Landtagsfraktionen eingerichtet. Dem Landtag ist bis zum
31. Dezember 2016 über das Ergebnis der Auswertung zu berichten.
Absatz 4
Diese Vorschrift regelt bis zum Ablauf des Schuljahres 2016/2017 und danach auslaufend
den Bestandsschutz für bestehende organisatorische Zusammenschlüsse von Schulen. Ab
dem 1. August 2017 werden diese kraft Gesetzes als Sekundarschulen gemäß
§ 17 a SchulG geführt. Der Schulträger hat die Möglichkeit, die Umwandlung des organisatorischen Zusammenschlusses von Schulen in eine Sekundarschule gemäß § 17 a SchulG
schon vorher zu beantragen. In jedem Fall muss die jeweilige gesetzliche Mindestgröße gewährleistet sein.
Absatz 5
Die Errichtung von Sekundarschulen wird in den kommenden Jahren als eine Angelegenheit
von grundsätzlicher bildungspolitischer Bedeutung im Sinne des § 88 Absatz 1 betrachtet.
Deshalb ist in jedem Einzelfall die Zustimmung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung erforderlich. Genehmigungsanträge von Schulträgern sind weiterhin den Bezirksregierungen vorzulegen. Diese prüfen und bewerten die Anträge, danach leiten sie die Anträge
mit begründeten Entscheidungsvorschlägen dem Ministerium zu.
Artikel 3
Die Landesregierung überprüft die Einführung der Sekundarschule und die neuen Regelungen zur Schulentwicklungsplanung in § 80 und unterrichtet den Landtag bis zum
31. Dezember 2016 über das Ergebnis.
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Drucksache 15/2767
Artikel 4
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Sekundarschulen können erstmals zum Schuljahr
2012/2013 errichtet werden.
Karl-Josef Laumann
Armin Laschet
Klaus Kaiser
Prof. Dr. Dr. Thomas Sternberg
Norbert Römer
Marc Herter
Renate Hendricks
Sören Link
Reiner Priggen
Sigrid Beer
und Fraktion
und Fraktion
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