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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 126/2011)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
299 kB
Erstellt
12.09.11, 19:00
Aktualisiert
12.09.11, 19:00

Inhalt der Datei

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode Drucksache 15/2767 06.09.2011 Gesetzentwurf der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Weiterentwicklung (6. Schulrechtsänderungsgesetz) A der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen Problem Das nordrhein-westfälische Schulsystem ist bereits seit Jahrzehnten mit zwei grundlegenden gesellschaftlichen Phänomenen konfrontiert: Aufgrund des demografischen Wandels nimmt die Zahl der Schülerinnen und Schüler im allgemein bildenden Bereich kontinuierlich ab. Die Zahl der Schulstandorte verringert sich dagegen zeitverzögert, was zunächst dazu führt, dass die Schulstandorte kleiner werden und damit schulorganisatorisch schwieriger zu handhaben sind; das Angebot der Wahlmöglichkeiten für die Schülerinnen und Schüler und somit die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule werden eingeschränkt. Daneben ist ein verändertes Schulwahlverhalten der Eltern zu beobachten. Sie entscheiden sich in der Tendenz verstärkt für Schulformen, die den Bildungsweg für ihre Kinder länger offen halten und den Schülerinnen und Schülern die Chance auf vielfältige Abschlüsse mit mehr Berechtigungen bieten. Insbesondere die Schulform Hauptschule ist von diesen Entwicklungen betroffen, so dass es immer schwieriger wird, ihrer in der Landesverfassung enthaltenen institutionellen Garantie Rechnung zu tragen. B Lösung Um langfristig ein gerechtes, leistungsfähiges, umfassendes und wohnortnahes Schulangebot gewährleisten zu können, wird neben den heutigen Schulformen der Sekundarstufe I (Hauptschule, Realschule) oder mit Sekundarstufe I und Sekundarstufe II (Gymnasium, Gesamtschule) die Sekundarschule als weitere Schulform der Sekundarstufe I im nordrheinwestfälischen Schulgesetz verankert. Der Gesetzentwurf folgt den gemeinsamen Leitlinien der einbringenden Fraktionen für die Gestaltung des Schulwesens in Nordrhein-Westfalen (LT-Drs. 15/2428). Datum des Originals: 06.09.2011/Ausgegeben: 06.09.2011 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/2767 Die Bildung von Grundschulverbünden wird erleichtert. Die Regelungen zur Schulentwicklungsplanung werden für die Fälle, in denen Auswirkungen über die Gemeindegrenzen hinweg zu erwarten sind, um Vorgaben für effektive Verfahren zur frühzeitigen Konfliktvermeidung und -lösung ergänzt. C Alternativen Keine. D Kosten Dieses Gesetz löst bis 2015 voraussichtlich einen Mehrbedarf von rund 750 Lehrerstellen aus. Bis 2020 liegt der Mehrbedarf voraussichtlich bei insgesamt 1.750 Lehrerstellen. Dieser Mehrbedarf entsteht im Vergleich zur Beschulung der Schülerinnen und Schüler unter den Standards der bestehenden Schulformen des Schuljahres 2010/11. Hierbei wird angenommen, dass bis 2015 insgesamt 200 Sekundarschulen (einschließlich der am Schulversuch „Längeres gemeinsames Lernen“ beteiligten Schulen) in Betrieb sein werden, die in der Regel als Ganztagsschulen geführt werden. Die in Artikel 2 Abs. 3 vorgesehene wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der dort genannten Modellversuche verursacht Kosten im üblichen Rahmen solcher Arbeiten. Hierfür stehen entsprechende Mittel im Haushalt bei Kapitel 05 350 „Modellversuch Längeres gemeinsames Lernen / Öffentliche Gemeinschaftsschule“ bereit. Durch die gesetzliche Absicherung der bereits genehmigten Schulversuche entstehen keine zusätzlichen Kosten. Mögliche Mehrkosten für den auf höchstens 15 Schulen begrenzten Modellversuch Klassen 1 bis 10 können derzeit nicht quantifiziert werden, da die Rahmenbedingungen, die für den Schulversuch gelten sollen, noch definiert werden müssen. Die entstehenden Kosten werden durch einen Teil der Finanzmittel gedeckt, die in Folge der demografischen Effekte im Schulsystem frei werden und verbleiben (vgl. Nr. 12 des Schulpolitischen Konsenses für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.07.2011). E Zuständigkeiten Zuständig ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung. Beteiligt sind die Staatskanzlei, das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium. F Konnexitätsprinzip Eine Ausgleichspflicht ergibt sich aus den vorgesehenen Änderungen des Schulgesetzes nicht. G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte Private Haushalte sind ebenso wie private und öffentliche Unternehmen nicht betroffen. 2 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode H Drucksache 15/2767 Befristung Die Landesregierung hat dem Landtag über die Auswirkungen der Einführung der Sekundarschule als weitere Schulform und die neuen Regelungen zur Schulentwicklungsplanung bis zum 31. Dezember 2016 zu berichten. Im Übrigen wird dem Befristungserfordernis durch die im Schulgesetz enthaltene allgemeine Berichtspflicht Rechnung getragen. 3 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode 4 Drucksache 15/2767 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/2767 Gegenüberstellung Gesetzentwurf der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz) Artikel 1 Änderung des Schulgesetzes Das Schulgesetz für das Land NordrheinWestfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 205), wird wie folgt geändert: Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach § 17 wird „§ 17 a Sekundarschule“ eingefügt. Hinweis: Auf eine Abschrift der aktuellen Inhaltsübersicht wurde verzichtet. b) In § 83 werden die Wörter „Organisatorischer Zusammenschluss von Schulen, Teilstandorte“ durch die Wörter „Grundschulverbund, Teilstandorte von Schulen“ ersetzt. § 10 wird wie folgt geändert: § 10 Schulstufen, Schulformen, besondere Einrichtungen a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Schulformen sind so zu gestalten, dass die Durchlässigkeit zwischen ihnen gewahrt und die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Schulen gefördert wird.“ (1) Das Schulwesen ist nach Schulstufen aufgebaut und in Schulformen gegliedert. Schulstufen sind die Primarstufe, die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II. Die Bildungsgänge sind so aufeinander abzustimmen, dass für die Schülerinnen und Schüler der Wechsel auf eine begabungsgerechte Schulform möglich ist (Durchlässigkeit). (2) Die Primarstufe besteht aus der Grundschule. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Realschule“ ein Komma und die Wörter „die Sekundarschule“ eingefügt. (3) Die Sekundarstufe I umfasst die Hauptschule, die Realschule und die Gesamtschule bis Klasse 10, das Gymnasium bis 5 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/2767 Klasse 9, in der Aufbauform bis Klasse 10. (4) Die Sekundarstufe II umfasst das Berufskolleg, das Berufskolleg als Förderschule und die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums und der Gesamtschule. (5) Das Gymnasium und die Gesamtschule werden in der Regel als Schulen der Sekundarstufen I und II geführt. § 83 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt. (6) Den Stufenaufbau der Förderschulen und der Schulen für Kranke regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung. Sie werden als Schulen einer oder mehrerer Schulstufen geführt. (7) Das Weiterbildungskolleg, das Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler und das Studienkolleg an einer Hochschule sind keiner Schulstufe zugeordnet. § 12 wird wie folgt geändert: § 12 Sekundarstufe I a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 17 Abs. 1“ ein Komma und die Angabe „§ 17 a Abs. 1“ eingefügt. (1) Die Schulformen der Sekundarstufe I bauen auf der Grundschule auf. Im Rahmen des besonderen Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulformen (§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1) haben sie die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine gemeinsame Grundbildung zu vermitteln und sie zu befähigen, eine Berufsausbildung aufzunehmen oder in vollzeitschulische allgemein bildende oder berufliche Bildungsgänge der Sekundarstufe II einzutreten. (2) Die Bildungsgänge der Sekundarstufe I enden mit Abschlüssen. Abschlüsse sind 1. der Hauptschulabschluss und ein ihm gleichwertiger Abschluss, 2. der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und ein ihm gleichwertiger Abschluss, 3. der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann. Abweichend von Satz 1 werden im Gymnasium nach der Jahrgangsstufe 10 vergeben: 1. der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), 2. ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Realschule,“ die Wörter „der Sekundarschule“ eingefügt: (3) Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden an der Hauptschule, 6 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/2767 der Realschule und der Gesamtschule in einem Abschlussverfahren erworben, das sich aus den schulischen Leistungen in der zehnten Klasse und einer Prüfung zusammensetzt. Für die schriftliche Prüfung werden landeseinheitliche Aufgaben gestellt. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt: „§ 17 a Sekundarschule (1) In der Sekundarschule können alle Abschlüsse der Sekundarstufe I mit oder ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen erreicht werden. Sie bereitet die Schülerinnen und Schüler darauf vor, ihren Bildungsweg in der gymnasialen Oberstufe, an einem Berufskolleg oder in der Berufsausbildung fortzusetzen. (2) Die Sekundarschule umfasst die Klassen 5 bis 10. Sie gewährleistet in allen Organisationsformen auch gymnasiale Standards und stellt die Möglichkeit zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife über mindestens eine verbindliche Kooperation mit einem Gymnasium, einer Gesamtschule oder einem Berufskolleg sicher. (3) Der Unterricht findet in den Klassen 5 und 6 in integrierter und binnendifferenzierender Form im Klassenverband statt. Ab der Klasse 7 kann der Unterricht integriert, teilintegriert oder in mindestens zwei getrennten Bildungsgängen (kooperativ) erteilt werden. Bei Einrichtung von zwei Bildungsgängen werden diese auf der Grundlage unterschiedlicher Anforderungsebenen gebildet. Die Grundebene orientiert sich an den Anforderungen der Hauptschule und der Realschule, die Erweiterungsebene an denen der Realschule und des Gymnasiums. Bei teilintegrierter oder kooperativer Unterrichtsorganisation kann der Unterricht teilweise in gemeinsamen Lerngruppen erteilt werden. (4) An der Sekundarschule werden der Hauptschulabschluss, der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben. Mit dem mittleren Schulabschluss wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, für Schülerinnen und Schüler mit besonders guten Leistungen 7 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/2767 auch zum Besuch der Qualifikationsphase erteilt.“ § 80 wird wie folgt geändert: § 80 Schulentwicklungsplanung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (1) Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände sind, soweit sie nach § 78 Schulträgeraufgaben zu erfüllen haben, verpflichtet, zur Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Sie können hierbei bestehende Ersatzschulen berücksichtigen, soweit deren Träger damit einverstanden sind. Die obere Schulaufsichtsbehörde beobachtet die Schulentwicklungsplanung in ihrem Bezirk und fördert die Koordinierung der Bildungsund Abschlussangebote. Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung sind aufeinander abzustimmen. aa) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die oberen Schulaufsichtsbehörden beraten die Schulträger dabei und geben ihnen Empfehlungen.“ b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Schulträger sind verpflichtet, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges und umfassendes Angebot zu achten und benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die Planungen in ihren Rechten betroffen sein können. Dabei sind auch die Angebote der Berufskollegs und der Weiterbildungskollegs zu berücksichtigen. Sofern es sich bei dem Schulträger um eine kreisangehörige Gemeinde handelt, ist der Kreis im Hinblick auf seine Aufgaben gemäß § 78 Abs. 4 frühzeitig über die Planungen zu unterrich8 (2) Schulen und Schulstandorte sind unter Berücksichtigung des Angebots anderer Schulträger so zu planen, dass schulische Angebote aller Schulformen und Schularten unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können. Die Schulträger sind gehalten, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, differenziertes Angebot zu achten; dies gilt insbesondere für den Bereich der Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/2767 ten. Macht ein benachbarter Schulträger eine Verletzung eigener Rechte geltend und hält der Schulträger an seiner Planung fest, kann jeder der beteiligten Schulträger ein Moderationsverfahren bei der oberen Schulaufsichtsbehörde beantragen. Das Ergebnis der Abstimmung mit benachbarten Schulträgern und des Moderationsverfahrens ist festzuhalten.“ (3) Bei der Errichtung neuer Schulen muss gewährleistet sein, dass andere Schulformen, soweit ein entsprechendes schulisches Angebot bereits besteht, auch künftig in zumutbarer Weise erreichbar sind. Bei der Auflösung von Schulen muss gewährleistet sein, dass das Angebot in zumutbarer Weise erreichbar bleibt. Die Bildungsangebote der Berufskollegs sollen darüber hinaus mit den nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stellen in der Region sowie der Arbeitsverwaltung abgestimmt werden. c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Realschulen,“ das Wort „Sekundarschulen,“ eingefügt. (4) Können die Voraussetzungen für die Errichtung und Fortführung von Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen nur durch Schülerinnen und Schüler mehrerer Gemeinden gesichert werden, so sind diese Gemeinden insoweit zu einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung verpflichtet. Bei Zweifeln über die Pflicht zur gemeinsamen Schulentwicklungsplanung entscheidet innerhalb ihres Bezirks die obere Schulaufsichtsbehörde und bezirksübergreifend das Ministerium. (5) Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt 1. das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Schulgrößen (Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten, 2. die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten und Jahrgangsstufen, 3. die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands nach Schulformen, Schularten und Schulstandorten. 9 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/2767 (6) Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 81 Abs. 3 ist die Schulentwicklungsplanung anlassbezogen darzulegen. d) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) Die Träger öffentlicher Schulen und die Träger von Ersatzschulen informieren sich gegenseitig über ihre Planungen. Die Träger öffentlicher Schulen können bestehende Ersatzschulen in ihren Planungen berücksichtigen, soweit deren Träger damit einverstanden sind.“ § 81 wird wie folgt geändert: § 81 Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen (1) Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufgaben erfüllen, sind verpflichtet, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Sie legen hierzu die Schulgrößen fest. Sie stellen sicher, dass in den Schulen Klassen nach den Vorgaben des Ministeriums (§ 93 Abs. 2 Nr. 3) gebildet werden können. a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie den organisatorischen Zusammenschluss von Schulen“ gestrichen. b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 10 (2) Über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule sowie den organisatorischen Zusammenschluss von Schulen, für die das Land nicht Schulträger ist, beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Errichtung sind auch die Teilung und die Zusammenlegung von Schulen, als Änderung sind der Aus- und Abbau bestehender Schulen einschließlich der Errichtung und Erweiterung von Bildungsgängen an Berufskollegs, die Einführung und Aufhebung des Ganztagsbetriebs, die Bildung eines Teilstandortes, der Wechsel des Schulträgers, die Änderung der Schulform und der Schulart zu behandeln. Der Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen. (3) Der Beschluss des Schulträgers bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die Genehmigung zur Errichtung eines organisatorischen Zusammenschlusses von Schulen bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Die Genehmi- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/2767 gung ist zu versagen, wenn der Beschluss den Vorschriften des Absatzes 1 und der §§ 78 bis 80, 82 und 83 widerspricht. Die Genehmigung zur Errichtung einer Schule ist außerdem zu versagen, wenn dem Schulträger die erforderliche Verwaltungsund Finanzkraft fehlt. § 82 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Klasse“ ein Komma und die Wörter „für Gesamtschulen und für Sekundarschulen 25 Schülerinnen und Schüler“ eingefügt. § 82 Mindestgröße von Schulen (1) Schulen müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben. Bei der Errichtung muss sie für mindestens fünf Jahre gesichert sein; dabei gelten 28 Schülerinnen und Schüler als Klasse. Für die Fortführung gelten die gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Klassengrößen. (2) Grundschulen müssen bei der Errichtung mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens eine Klasse pro Jahrgang. Eine Grundschule mit mindestens zwei aufsteigenden Klassen kann fortgeführt werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Grundschule mit mindestens einer Klasse pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann. Der Unterricht ist in diesem Fall gemeinsam mit anderen Schulen und, soweit erforderlich, durch zusätzliche Lehrerstellen sicher zu stellen. b) Absatz 3 wird aufgehoben. (3) Grundschulen mit weniger als zwei Klassen pro Jahrgang sollen, wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält, zur Erreichung angemessener Klassen- und Schulgrößen im Sinne von § 81 Abs. 1 möglichst als Teilstandort geführt werden (Grundschulverbund). Auch Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen können als Teilstandort in einen Grundschulverbund eingebracht werden. An einem solchen Teilstandort werden Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses oder dieser Weltanschauung unterrichtet und erzogen. §§ 26 und 27 finden auf einen solchen Standort entsprechende Anwendung. Ein Mitglied der Schulleitung, das dem betreffenden Bekenntnis oder der betreffenden Weltanschauung angehört, nimmt in bekenntnisoder weltanschauungsbezogenen Belangen 11 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/2767 des Teilstandortes die Aufgaben der Schulleitung wahr. Letzteres gilt entsprechend für die stets zu bildende Teilschulkonferenz und Teilschulpflegschaft. c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4. d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) Sekundarschulen müssen mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann eine Sekundarschule fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Sekundarschule mit mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann.“ 12 (4) Hauptschulen müssen mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Eine Hauptschule kann mit einer Klasse pro Jahrgang fortgeführt werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Hauptschule mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann oder sich aus dem Standort der Hauptschule und der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass ihre Fortführung für die soziale und kulturelle Entwicklung der Gemeinde von entscheidender Bedeutung ist und diese Aufgabe von einer anderen weiterführenden Schule nicht übernommen werden kann. Der Unterricht ist in diesem Fall gemeinsam mit anderen Schulen und, soweit erforderlich, durch zusätzliche Lehrerstellen sicher zu stellen. (5) Realschulen müssen mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann eine Realschule fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Realschule mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann. . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/2767 (6) Gymnasien müssen bis Jahrgangsstufe 10 bei der Errichtung mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang. Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann ein Gymnasium fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einem anderen Gymnasium mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann. (7) Gesamtschulen müssen bis Klasse 10 mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang haben. Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann eine Gesamtschule fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Gesamtschule mit mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann. (8) In der gymnasialen Oberstufe ist eine Jahrgangsbreite von mindestens 42 Schülerinnen und Schülern im ersten Jahr der Qualifikationsphase erforderlich. Das Ministerium kann Ausnahmen von dieser Mindestgröße zulassen. (9) Das Weiterbildungskolleg hat in der Regel eine Mindestzahl von 240 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Bestehende Einrichtungen (Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg) können als Weiterbildungskolleg fortgeführt werden, sofern sie als Abendrealschule mindestens 160, als Abendgymnasium oder Kolleg mindestens 240 Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben. Ein Weiterbildungskolleg kann auch fortgeführt werden, wenn den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Weg zu einer anderen Bildungseinrichtung, die einen entsprechenden Abschluss vermittelt, nicht zugemutet werden kann. (10) Durch Rechtsverordnung bestimmt das Ministerium die Mindestgrößen von Förderschulen und von Schulen für Kranke. 13 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode § 83 wird wie folgt gefasst: „§ 83 Grundschulverbund, Teilstandorte von Schulen (1) Grundschulen mit weniger als zwei Klassen pro Jahrgang sollen, wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält, zur Erreichung angemessener Klassen- und Schulgrößen im Sinne von § 81 Abs. 1 möglichst als Teilstandort geführt werden (Grundschulverbund). (2) Grundschulverbünde können auch aus Gemeinschaftsgrundschulen und Bekenntnisgrundschulen oder Weltanschauungsgrundschulen gebildet werden. An dem bekenntnisgeprägten oder weltanschaulich geprägten Standort werden Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses oder dieser Weltanschauung unterrichtet und erzogen. §§ 26 und 27 finden auf einen solchen Standort entsprechende Anwendung. (3) Besteht ein Grundschulverbund aus Standorten unterschiedlicher Schularten, müssen beide Schularten in der Schulleitung (§ 60) vertreten sein. An einem bekenntnisgeprägten oder weltanschaulich geprägten Standort nehmen eine Teilschulkonferenz und eine Teilschulpflegschaft die darauf bezogenen Belange wahr. (4) Eine Sekundarschule kann mit allen Parallelklassen mehrerer Jahrgänge an einem und allen Parallelklassen der übrigen Jahrgänge an anderen Teilstandorten geführt werden (horizontale Gliederung). Sie kann mit mindestens fünf Parallelklassen pro Jahrgang einen Teilstandort mit zwei Parallelklassen pro Jahrgang führen, wenn nur dann das schulische Angebot der Sekundarstufe I in einer Gemeinde gesichert wird (vertikale Gliederung). Weitere Ausnahmen bei vertikaler Gliederung sind in begründeten Einzelfällen möglich, wenn das fachliche Angebot und die Qualitätsstandards nicht eingeschränkt werden. (5) Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Berufskollegs, Weiterbildungskollegs und Förderschulen können in begründeten Fällen an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden. 14 Drucksache 15/2767 § 83 Organisatorischer Zusammenschluss von Schulen, Teilstandorte (1) Der Schulträger kann zur Sicherstellung eines wohnortnahen und differenzierten Bildungsangebots 1. eine bestehende Hauptschule und eine bestehende Realschule organisatorisch zu einer Schule zusammenschließen, 2. eine bestehende Hauptschule und eine bestehende Gesamtschule zu einer Aufbauschule der Sekundarstufe I zusammenschließen. Ausnahmsweise kann der Schulträger auch zu diesem Zweck eine bestehend Hauptschule oder eine bestehende Realschule um einen Zweig der jeweils anderen Schulform erweitern, wenn es in seinem Gebiet eine Schule dieser Schulform nicht gibt und der Bestand der Schule eines anderen Schulträgers dadurch nicht gefährdet wird. Es gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Errichtung von Schulen. (2) Die Schule ist in eigenständige Zweige gegliedert. Der Unterricht kann teilweise in gemeinsamen Lerngruppen erteilt werden. In den Klassen 7 bis 10 muss der nach Schulformen getrennte Unterricht deutlich überwiegen. (3) Der organisatorische Zusammenschluss von Hauptschule und Realschule muss mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Eine Aufbauschule muss mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang haben, darunter drei Parallelklassen pro Jahrgang im Gesamtschulzweig. Ein Unterschreiten der Mindestgröße ist bei der Fortführung zulässig, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Schule des von ihnen besuchten Bildungsgangs nicht zugemutet werden kann. (4) In begründeten Ausnahmefällen kann eine Schule auch an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden, wenn dadurch kein zusätzlicher Lehrerbedarf entsteht. Der Schulträger ist in diesem Fall LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode (6) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 darf durch die Bildung von Teilstandorten kein zusätzlicher Lehrerstellenbedarf entstehen. Der Schulträger ist verpflichtet, die sächlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der ordnungsgemäße Unterricht nicht beeinträchtigt wird.“ Drucksache 15/2767 verpflichtet, die sächlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der ordnungsgemäße Unterricht nicht beeinträchtigt wird. Für Berufskollegs und Weiterbildungskollegs können weitere Ausnahmen zugelassen werden. § 82 Abs. 3 bleibt unberührt. Artikel 2 Übergangsvorschriften (1) Schulen, die an dem zum 1. August 2011 begonnenen Schulversuch „Längeres gemeinsames Lernen – Gemeinschaftsschule“ teilnehmen, können bis zum Ablauf des Schuljahres 2016/2017 und danach auslaufend nach den Versuchsbedingungen arbeiten. Ab 1. August 2017 werden sie kraft dieses Gesetzes als Sekundarschule gemäß § 17 a SchulG geführt, wenn sie nur die Sekundarstufe I umfassen, oder als Gesamtschule gemäß § 17 SchulG, wenn sie die Sekundarstufen I und II umfassen. Die gesetzliche Mindestgröße muss gewährleistet sein. Auf Antrag des Schulträgers ist die Überführung auch vorher möglich. (2) Das Ministerium kann auf Antrag des Schulträgers und nach Anhörung der betroffenen Schulen an bis zu 15 Schulen beginnend mit dem Schuljahr 2013/2014 oder dem Schuljahr 2014/2015 für einen Zeitraum von zehn Schuljahren und danach jahrgangsstufenweise auslaufend erproben, ob durch den Zusammenschluss mit einer Grundschule zu einer Schule die Chancengerechtigkeit und die Leistungsfähigkeit des Schulwesens erhöht werden und die Schülerinnen und Schüler dadurch zu besseren Abschlüssen geführt werden können. Außerdem soll hierbei erprobt werden, wie im Hinblick auf die demografische Entwicklung und die sich wandelnde Abschlussorientierung der Eltern weiterhin ein wohnortnahes Schulangebot ermöglicht werden kann. Die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland muss gesichert sein. Die näheren Regelungen über Änderungen und Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation, über die Formen der Schulverfassung 15 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode und der Schulleitung sowie über die Rahmenbedingungen trifft das Ministerium. (3) Die Arbeit der Schulen nach Absatz 1 und Absatz 2 wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet. Das Ministerium berichtet dem Landtag bis 31. Dezember 2016 über das Ergebnis der Arbeit der Schulen nach Absatz 1 und zum 31. Juli 2020 über das Ergebnis der Arbeit der Schulen nach Absatz 2. (4) Die Schulträger sind berechtigt, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigte organisatorische Zusammenschlüsse von Schulen nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) bis zum Ablauf des Schuljahres 2016/2017 und danach auslaufend fortzuführen. Ab 1. August 2017 werden sie kraft dieses Gesetzes als Sekundarschulen gemäß § 17 a SchulG geführt. Die gesetzliche Mindestgröße muss stets gewährleistet sein. Auf Antrag des Schulträgers ist die Umwandlung auch vorher möglich. (5) Die Genehmigung von Sekundarschulen gemäß § 17 a SchulG bedarf bis zum Ablauf des Schuljahres 2015/2016 der Zustimmung des Ministeriums. Artikel 3 Überprüfung Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen der Einführung der Sekundarschule und der neuen Regelungen zur Gemeindegrenzen überschreitenden Schulentwicklungsplanung gemäß § 80 und unterrichtet den Landtag bis zum 31. Dezember 2016 über das Ergebnis. 16 Drucksache 15/2767 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/2767 Begründung Allgemeiner Teil I. Anlass a) Das nordrhein-westfälische Schulsystem ist seit Jahrzehnten mit zwei grundlegenden Entwicklungen konfrontiert, zum einen mit dem demografischen Wandel, zum anderen mit einer steigenden Bildungsaspiration. Daneben gibt es nach wie vor - auch wenn in den letzten Jahren Verbesserungen feststellbar sind - Optimierungsbedarf in Bezug auf die Bildungsgerechtigkeit. Der Bildungserfolg der Schülerinnen und Schüler wird nach wie vor sehr deutlich durch deren sozioökonomische und kulturelle Herkunft geprägt. Im allgemein bildenden Bereich ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler in den Jahren 1970 bis 2010 um 335.444 auf 2.148.539 (- 13,5 %) gesunken. Nach der aktuellen Schülerzahlprognose wird sich dieser Trend weiter fortsetzen. Im Schuljahr 2029/30 werden voraussichtlich 366.889 weniger Schülerinnen und Schüler eine allgemein bildende Schule besuchen als im Schuljahr 2010/11 (- 17,1 %). Die Entwicklung der Zahl der Schulstandorte verläuft im Vergleich zur Entwicklung der Schülerzahl wesentlich träger. Dies führt zunächst dazu, dass der einzelne Schulstandort kleiner und damit schulorganisatorisch hinsichtlich der Ressourcensteuerung und der Unterrichtsversorgung schwieriger zu handhaben wird. Kleine Schulen haben in der Regel Schwierigkeiten bei der Abdeckung des Fächerkanons im Kollegium und in Vertretungsfällen. Darüber hinaus ist das Angebot der Wahlmöglichkeiten für die Schülerinnen und Schüler an sehr kleinen Schulen eingeschränkt. Langfristig wird allerdings die flächendeckende Versorgung mit allen Schulformen problematisch werden. Bereits jetzt gibt es Lücken. Handlungsbedarf ergibt sich nicht nur aus der demografischen Entwicklung, sondern auch aufgrund der sich wandelnden Schulabschlussorientierung der Eltern, die den Bildungsweg für ihre Kinder länger offen halten wollen und für ihre Kinder in der Tendenz verstärkt Schulformen wählen, die zu Abschlüssen mit mehr Berechtigungen führen. Dies zeigen die Übergangsquoten in die Schulformen der Sekundarstufe I: Wechselten im Schuljahr 1970/71 noch 55,9 % der Schülerinnen und Schüler nach der vierten Grundschulklasse in eine Hauptschule, so waren es im Schuljahr 2010/11 nur noch 12,3 %. Demgegenüber haben andere Schulformen steigende Übergangsquoten zu verzeichnen. Besonders hohe Zuwächse in Übergangsquoten verzeichneten die Gesamtschule (von 1,2 % im Schuljahr 1970/71 auf 18,9 % im Schuljahr 2010/11) und das Gymnasium (von 23,8 % im Schuljahr 1970/71 auf 39,5 % im Schuljahr 2010/11). Die Übergangsquote wie die Daten zur Schulentwicklungsplanung in NordrheinWestfalen belegen, dass sich die tatsächliche Situation der Hauptschule - obwohl sie zu allen Abschlüssen führt und gute Arbeit leistet - seit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs zur institutionellen Garantie dieser Schulform vom 23.12.1983 (- VerfGH 22/82 -) vielfach stark verändert hat. Nahezu die Hälfte der Hauptschulen ist heutzutage nur mit einem Zug ausgestattet. Art. 12 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen enthält die Vorgabe, dass Hauptschulen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen müssen. Der Gesetzgeber hat diese dergestalt konkretisiert, dass Hauptschulen nur im Ausnahmefall einzügig fortgeführt werden dür17 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/2767 fen, nämlich dann, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Hauptschule mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann oder wenn sich aus dem Standort der Hauptschule und der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass ihre Fortführung für die soziale und kulturelle Entwicklung der Gemeinde von entscheidender Bedeutung ist und diese Aufgabe von einer anderen weiterführenden Schule nicht übernommen werden kann (§ 82 Absatz 4). Dieser Ausnahmefall wird allerdings in der Realität zunehmend zum Regelfall. Hinzu kommt, dass die Unterschreitung der notwendigen Klassenstärke von 18 Schülerinnen und Schülern (§ 6 Absatz 4 Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 SchulG) unweigerlich die Pflicht zur Auflösung einer Hauptschule nach sich zieht. Die Hauptschule befindet sich in einer äußerst schwierigen Situation: Zwar ist sie als eigenständiger Bildungsgang in der Landesverfassung institutionell garantiert; diese Garantie läuft aber zunehmend ins Leere, weil die ihr gleichfalls durch die Verfassung auferlegte und durch das Schulgesetz konkretisierte Existenzbedingung eines geordneten Schulbetriebs immer weniger erfüllt werden kann. Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen führt in seinem Jahresbericht 2011 über das Ergebnis der Prüfungen im Geschäftsjahr 2010 (Art. 86 Absatz 2 LV, § 97 LHO) u. a. aus, dass sich bei keiner weiterführenden Schulform die mit der demografischen Entwicklung verbundenen Schülerrückgänge so nachteilig auswirken wie bei den Hauptschulen. Im Vergleich der von ihm untersuchten Schuljahre 2003/04 bis 2009/10, in der die allgemein bildenden Schulen insgesamt einen Schülerrückgang um 7 % verzeichneten, seien die Schülerzahlen der Hauptschulen um 31 % zurückgegangen. Auch die Umwandlung von 230 Hauptschulen in erweiterte Ganztagshauptschulen habe diese Entwicklung nicht aufzuhalten vermocht. Der Landesrechnungshof hat dem Ministerium für Schule und Weiterbildung mitgeteilt, dass er unmittelbaren Handlungs- und Entscheidungsbedarf sehe, wie es mit den Hauptschulen in Nordrhein-Westfalen weitergehen solle. Um langfristig ein gerechtes, leistungsfähiges und wohnortnahes Schulangebot gewährleisten zu können, muss den sich aus der Situationsbeschreibung ergebenden Herausforderungen Rechnung getragen werden. Der Aufbau und die Gliederung des Schulwesens, vor allem die Schulstruktur in der Sekundarstufe I, waren in Nordrhein-Westfalen Gegenstand jahrzehntelanger bildungspolitischer Diskussion. Häufig hat sie den Blick darauf verstellt, dass es Aufgabe der Bildungspolitik ist, den individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen gerecht zu werden. Die Fraktionen der CDU, der SPD und die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN haben deshalb zu konkurrierenden Gesetzentwürfen von SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN (LT-Drs. 15/2362) sowie der CDU (LT-Drs. 15/1915) einen gemeinsamen Entschließungsantrag eingebracht (LT-Drs 15/2428). Die genannten Fraktionen haben sich am 19. Juli 2011 auf für den Zeitraum bis 2023 angelegte Leitlinien für eine zukunftssichere Gestaltung des Schulsystem in Nordrhein-Westfalen verständigt (vgl. II. a). b) Nach § 82 Absatz 3 Satz 1 sollen Grundschulen mit weniger als zwei Parallelklassen pro Jahrgang als Teilstandort einer anderen Grundschule geführt werden (Grundschulverbund), wenn der Schulträger die Fortführung für erforderlich hält. Auch Bekenntnisschulen und Weltanschauungsschulen können als Teilstandort in einen Grundschulverbund eingebracht werden. Nicht vorgesehen ist allerdings bislang die Konstellation eines Hauptstandortes in Form einer Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule und eines kleineren Teilstandortes in Form einer Gemeinschaftsgrund18 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/2767 schule. Vor allem in Regionen, in denen es ein stark ausgeprägtes Angebot an Bekenntnisschulen gibt, besteht aber in der Praxis durchaus ein Bedürfnis für diese Variante, da es vorkommt, dass die Bekenntnisschule von den Schulen, die für einen Grundschulverbund in Frage kommen, die deutlich größere ist. c) Aufgabe der kommunalen Schulträger ist es, eine regelmäßige, regional abgestimmte Schulentwicklungsplanung durchzuführen, wandelnde Bedarfe zu erheben, zu dokumentieren und die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu ziehen. Insbesondere bei schulorganisatorischen Entscheidungen, die Auswirkungen über Gemeindegrenzen hinaus haben, bedarf es effektiver Verfahren zur frühzeitigen Konfliktvermeidung und -lösung. Dabei sind auch die Angebote der Berufskollegs und der Weiterbildungskollegs zu berücksichtigen. II. Lösung a) CDU, SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN haben für den Zeitraum bis 2023 folgende Leitlinien für die Gestaltung des Schulsystems in Nordrhein-Westfalen als Grundlagen für die vorliegende gemeinsame Schulgesetznovelle vereinbart (LT-Drs. 15/2428): „1. Im Mittelpunkt unserer Schulpolitik stehen die Kinder und Jugendlichen, nicht Strukturen. Um der Vielfalt der Schülerinnen und Schüler, ihren Talenten und Begabungen gerecht zu werden, muss die individuelle Förderung als pädagogisches Grundprinzip im Unterricht systematisch verankert werden. Die Leistungspotenziale unserer Kinder müssen besser entwickelt werden, die (soziale) Herkunft darf dabei keine Rolle spielen. Wir wollen, dass unsere Kinder und Jugendlichen mehr lernen und optimal gefördert werden, das gilt für berufsqualifizierende Bildungsgänge genauso wie für solche, die die Hochschulreife als Ziel haben. Dabei soll kein Kind überfordert, aber auch kein Kind unterfordert werden. 2. Ziel ist ein Schulsystem im Bereich der allgemeinbildenden weiterführenden Schulen, das der Verschiedenheit der Kinder und Jugendlichen gerecht wird:   vielfältig – hinsichtlich der Bildungsgänge; umfassend und regional ausgewogen – hinsichtlich der Erreichbarkeit für die Schülerinnen und Schüler sowie der Bedeutung von Schule als Standortfaktor für die Kommunen, die Eltern und die örtliche Wirtschaft. 3. Der Schülerrückgang und das veränderte Elternwahlverhalten zwingen zu Veränderungen der Schulstruktur. Trotz guter Arbeit wird die Hauptschule vielfach nicht mehr angenommen. Sie spiegelt daher den Verfassungsanspruch nicht mehr wider. Die Hauptschulgarantie der Verfassung wird daher gestrichen. Stattdessen wird eingefügt: „Das Land gewährleistet in allen Landesteilen ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Bildungs- und Schulwesen, das ein gegliedertes Schulsystem, integrierte Schulformen sowie weitere andere Schulformen umfasst.“ Von Landesseite wird keine Schulform abgeschafft. 19 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/2767 4. Das Schulangebot in NRW soll zukünftig bestehen aus:  Grundschule  Gymnasium  Realschule  Hauptschule  Sekundarschule  Gesamtschule  Berufskollegs mit allgemeinbildenden und berufsbildenden Bildungsgängen  Weiterbildungskollegs sowie  Förderschulen, soweit sie trotz Inklusion erforderlich sind. 5. Eckpunkte der neu zu schaffenden Sekundarschule sind: a. Als Schule der Sekundarstufe I umfasst sie die Jahrgänge 5 bis 10. b. Sie ist mindestens dreizügig. Horizontale Teilstandortbildungen sind möglich. Bei vertikalen Lösungen kann der Teilstandort einer mindestens dreizügigen Stammschule zweizügig geführt werden, wenn damit das letzte weiterführende Schulangebot einer Gemeinde gesichert wird. Weitere Ausnahmen bei vertikalen Lösungen sind in begründeten Einzelfällen möglich, wenn das fachliche Angebot und die Qualitätsstandards nicht eingeschränkt werden. c. Der – in der Regel 9-jährige – Bildungsgang zum Abitur wird durch verbindliche Kooperation/en mit der gymnasialen Oberstufe eines Gymnasiums, einer Gesamtschule oder eines Berufskollegs gesichert. Wenn der Bedarf für eine mindestens vierzügige integrierte Schule mit einer eigenen gymnasialen Oberstufe besteht, ist eine Gesamtschule zu gründen, für deren Errichtungsgröße der Wert 25 Kinder pro Klasse gilt. d. Die Sekundarschule bereitet Schülerinnen und Schüler sowohl auf die berufliche Ausbildung als auch auf die Hochschulreife vor. Die neu zu entwickelnden Lehrpläne orientieren sich an denen der Gesamtschule und der Realschule. Dadurch werden auch gymnasiale Standards gesichert. e. In den Jahrgängen 5 und 6 wird gemeinschaftlich und differenzierend zusammen gelernt, um der Vielfalt der Talente und Begabungen der Schülerinnen und Schüler gerecht zu werden. f. Ab dem 7. Jahrgang kann der Unterricht auf der Grundlage des Beschlusses des Schulträgers unter enger Beteiligung der Schulkonferenz integriert, teilintegriert oder in mindestens zwei getrennten Bildungsgängen (kooperativ) erfolgen. g. Die zweite Fremdsprache im 6. Jahrgang wird fakultativ angeboten; ein weiteres Angebot einer zweiten Fremdsprache ab Jahrgang 8 sichert die Anschlussfähigkeit für das Abitur. h. Der Klassenfrequenzrichtwert beträgt 25. i. 20 Die Lehrkräfte unterrichten 25,5 Lehrerwochenstunden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/2767 6. Die Gründung einer Sekundarschule, die in der Regel aus der Zusammenführung verschiedener Schulformen erfolgt, ist möglich, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht (Schülerzahlentwicklung und Befragung der Grundschuleltern). Sekundarschulen können auch durch den Zusammenschluss von Schulen benachbarter Schulträger entstehen. Die Sekundarschule wird vom kommunalen Schulträger unter Einbindung der Schulkonferenzen und in Abstimmung mit ggf. betroffenen benachbarten kommunalen Schulträgern beschlossen. Die Regelungen zur Findung eines regionalen Konsenses orientieren sich am Modell des Städte- und Gemeindebundes NRW. Die kommunalen Schulträger und die Träger von privaten Ersatzschulen informieren sich gegenseitig über ihre Planung. 7. Die 12 Gemeinschaftsschulen, die zum Schuljahr 2011/2012 starten, werden rechtlich für den ursprünglich vorgesehenen Versuchszeitraum abgesichert und danach unter Wahrung ihrer Struktur in das Regelschulsystem überführt. Sie können auch vorzeitig eine Umwandlung beantragen. Da seitens einzelner Kommunen und Schulen ein Verbund von Grundschulen und Schulformen der Sekundarstufe I gewünscht wird, sollte dies im Rahmen eines begrenzten Schulversuchs ermöglicht werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass nach Abschluss der Grundschulzeit zu jeder anderen weiterführenden Schule gewechselt werden kann. Alle Neuerungen zur Weiterentwicklung der Schulstruktur werden wissenschaftlich begleitet. 8. Unser Ziel ist die Sicherung eines wohnortnahen und qualitativ hochwertigen Schulangebots in Nordrhein-Westfalen als großem Flächenland mit einem deutlichen Stadt-Land-Gefälle. Hierzu bedarf es differenzierter Lösungen, die sich für den Primarbereich anders darstellen als für die Schulen der Sekundarstufe I und II, für den ländlichen Raum anders als für Ballungsräume. Um dem Prinzip „Kurze Beine – Kurze Wege“ Rechnung zu tragen, wollen wir kleine wohnortnahe Grundschulstandorte möglichst erhalten, auch durch die Intensivierung von Teilstandorten. Dies erfordert pädagogisch-innovative Konzepte wie z.B. jahrgangsübergreifendes Lernen, damit die Fachlichkeit und der effektive Mitteleinsatz gewahrt bleiben. 9. In einem Stufenplan werden für Realschule, Gymnasium und Gesamtschule die Klassenfrequenzrichtwerte schrittweise von 28 auf 26 gesenkt, für die Grundschule schrittweise auf 22,5. 10. Ergänzend zur Grundstellenzuweisung sollen kriteriengeleitete Ansätze wie der Sozialindex, die Integrationsstellen und zukünftig ein Inklusionsindex ausgebaut und aktualisiert werden. Sie kommen gleichermaßen allen Schulformen zu Gute, je nachdem in welchem Maße die einzelne Schule sich der jeweiligen Herausforderung annimmt bzw. durch die Zusammensetzung der Schülerschaft von ihr betroffen ist. Mit diesen Budgets sollen die Schulen möglichst flexibel arbeiten können. Im Zuge der Weiterentwicklung aller Schulen zu Ganztagsschulen und zu inklusiven Schulen ist auch der Schüleransatz im Gemeindefinanzierungsgesetz zu überprüfen und möglichst zeitnah anzugleichen. 11. Der Prozess zur inklusiven Schule, den CDU, SPD und Grüne mit ihrem gemeinsamen Antrag vom Dezember letzten Jahres eingeleitet haben, wird fortgesetzt. Hieraus erwachsender gesetzlicher Regelungsbedarf kann ggf. zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Gesetzgebungsverfahren zur Weiterentwicklung der Schulstruktur verbunden werden. 21 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/2767 12. Die Realisierung der finanzrelevanten Maßnahmen kann in dem Maße erfolgen, im dem Ressourcen durch zurückgehende Schülerzahlen frei werden (demografische Effekte).“ Zur Umsetzung der oben beschriebenen Leitlinien und auch als Ergebnis der Bildungskonferenz wird die Sekundarschule als weitere Schulform im nordrhein-westfälischen Schulgesetz verankert. Sie enthält sowohl Elemente der Gemeinschaftsschule (Schulversuch) als auch des organisatorischen Zusammenschlusses von Schulen (§ 83). Diese ursprünglichen Konzepte (LT-Drucksachen 15/1915 und 15/2362) werden künftig im Interesse eines breiten politischen wie auch gesellschaftlichen Schulkonsenses nicht weiterverfolgt. Die Sekundarschule ist eine Schulform der Sekundarstufe I. An ihr können alle Abschlüsse der Sekundarstufe I mit oder ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen erreicht werden. In der Regel entsteht sie durch Zusammenlegung bestehender Schulen. In den Klassen 5 und 6 findet der Unterricht in integrierter und binnendifferenzierender Form ohne Zuordnung zu einer Schulform im Klassenverband statt. Ab Klasse 7 kann entweder integriert, teilintegriert oder kooperativ (in mindestens zwei getrennten Bildungsgängen) unterrichtet werden. Der Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach neun Jahren wird über mindestens eine verbindliche Kooperation mit einem Gymnasium, einer Gesamtschule oder einem Berufskolleg gesichert. Individuelle Schulzeitverkürzungen sind möglich (§ 17 a). Die Sekundarschule wird in der Regel als Ganztagsschule geführt. Die Sekundarschule muss mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben (§ 82 Absatz 7). Sofern der Bedarf für eine integrierte Schule mit eigener gymnasialer Oberstufe besteht, können Schulträger eine mindestens vierzügige Gesamtschule errichten. Eine Sekundarschule kann unter bestimmten Voraussetzungen an mehreren Teilstandorten geführt werden. Damit wird ermöglicht, die schulische Versorgung in der Sekundarstufe I auch in kleineren Gemeinden sicherzustellen (§ 83 Absatz 4). Sekundarschulen können auch als Ersatzschulen errichtet werden, wenn sie den öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Die Kostenfolgen etwaiger Gründungen von Ersatzschulen für die den Ersatzschulträgern nach Maßgabe der §§ 105 ff. Schulgesetz NRW zu gewährenden Landeszuschüsse werden zusätzlich im jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren berücksichtigt. Die Schulaufsicht über die Sekundarschule wird auf Grund des § 88 Absatz 2 von der Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen. b) Durch Neufassung der maßgeblichen Regelungen des heutigen § 82 Absatz 3 (künftig § 83 Absatz 1 bis 3) wird ermöglicht, dass der Hauptstandort eines Grundschulverbundes auch eine Bekenntnisschule sein kann, wenn der Teilstandort als Gemeinschaftsgrundschule geführt wird. c) Bei schulorganisatorischen Entscheidungen, die Auswirkungen über die Gemeindegrenzen hinweg haben, werden die betroffenen Nachbargemeinden rechtzeitig und mit dem Ziel beteiligt, Einvernehmen zu erreichen, damit Fehlentwicklungen vermieden werden. Bei Konflikten zwischen Gemeinden über die Schulentwicklungsplanung kann auf Wunsch jedes der beteiligten Schulträger ein Moderationsverfahren durch die obere Schulaufsichtsbehörde durchgeführt werden (§ 80 Absatz 2). Wird bei der Errichtung einer Schule ein Dissens nicht beigelegt, entscheidet die Bezirksregierung als Genehmi- 22 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/2767 gungsbehörde darüber. Der in Artikel 2 Absatz 5 dieses Gesetzes geregelte Zustimmungsvorbehalt für die Errichtung von Sekundarschulen bleibt dabei unberührt Besonderer Teil 1. zur Inhaltsübersicht: Die Inhaltsübersicht wird aufgrund der Änderungen dieses Gesetzes redaktionell angepasst. 2. zu § 10: Absatz 1 Mit der Neufassung des Satzes 2 wird eine veränderte programmatische Schwerpunktsetzung hinsichtlich des Aufbaus und der Gliederung des Schulwesens zum Ausdruck gebracht. Nach geltendem Recht ist die Durchlässigkeit ein Merkmal von Bildungsgängen. Die Neufassung zielt darauf ab, Durchlässigkeit auf die Schulformen zu beziehen. Die Schulen sollen verstärkt kooperieren und zum Wohle der Schülerinnen und Schüler zusammenarbeiten. Absatz 3 Die schulgesetzliche Verankerung der Sekundarschule als weitere Regelschulform in Nordrhein-Westfalen (§ 17 a) zieht die redaktionelle Anpassung anderer Vorschriften nach sich. So ist auch § 10 Absatz 3 um die Sekundarschule zu ergänzen. Absatz 4 Siehe Begründung zu Absatz 3. 3. zu § 12: Absätze 1 und 3 Siehe Begründung zu § 10 Absatz 3. 4. zu § 17 a: Mit dem neuen § 17 a wird die Schulform Sekundarschule neben den derzeit bestehenden Schulformen der Sekundarstufe I als weitere Regelschulform eingeführt. Absatz 1 Die Sekundarschule wird allgemein als Schulform definiert, an der alle Abschlüsse der Sekundarstufe I mit oder ohne schulformspezifische Zuordnung erreicht werden können. Durch gezielte Förderung soll sie allen Schülerinnen und Schülern, ihrer Vielfalt, ihren Begabungen und Talenten, gerecht werden. Dies gilt sowohl für Schülerinnen und Schüler, die zur Erreichung eines Schulabschlusses der Sekundarstufe I intensivere Unterstützung benötigen, als auch für solche, die eine Hochschulzugangsberechtigung 23 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/2767 anstreben. Die Schülerinnen und Schüler werden darauf vorbereitet, ihren Bildungsweg in einer gymnasialen Oberstufe (eines Berufskollegs, eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule), an einem Berufskolleg oder in der Berufsausbildung fortzusetzen. Absatz 2 Die Schulform Sekundarschule umfasst die Klassen 5 bis 10. Sie gewährleistet in allen Organisationsformen auch gymnasiale Standards. Diese werden in der integrierten Organisationsform entweder durch erweiterte Lernangebote im binnendifferenzierten Unterricht oder in Form der äußeren Leistungsdifferenzierung (Grund- und Erweiterungskurse) gesichert. In der teilintegrierten und kooperativen Organisationsform erfolgt dies ab Klasse 7 entweder durch die Bildung von Klassen und Lerngruppen auf einer erweiterten Anspruchsebene oder durch schulformbezogene Klassenbildung. Damit wird die Sekundarschule auch den Interessen der Schülerinnen und Schüler gerecht, die den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife anstreben. Da sie keine eigene gymnasiale Oberstufe vorhält, muss die Möglichkeit zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife über eine verbindliche Kooperation mit mindestens einer anderen Schule sichergestellt werden, die über eine eigene gymnasiale Oberstufe verfügt. Dies kann ein Gymnasium, eine Gesamtschule oder ein Berufskolleg sein. Eine solche Vereinbarung kann der Schulträger einer öffentlichen Schule auch mit einem Ersatzschulträger abschließen. In diesem Fall muss sich der Ersatzschulträger dazu verpflichten, alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule aufzunehmen, die über die entsprechende Qualifikation verfügen. Absatz 3 In der Sekundarschule sollen die Stärken aller Schulformen allen Schülerinnen und Schülern zugutekommen. Die pädagogische Arbeit in der Doppeljahrgangsstufe 5/6 knüpft an die Erziehungsarbeit der Grundschule an und führt diese in heterogen zusammengesetzten Klassenverbänden weiter. Den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler trägt die Sekundarschule durch Unterricht in binnendifferenzierender und individualisierender Form Rechnung. In der Klasse 6 wird im Rahmen von Wahlpflichtunterricht eine zweite moderne Fremdsprache angeboten. Ab der Klasse 7 gibt es unterschiedliche Organisationsformen, bei denen auch gymnasiale Standards gesichert werden müssen. Der Unterricht kann integriert, teilintegriert oder kooperativ (getrennt nach mindestens zwei Bildungsgängen) erfolgen. In der integrierten Form werden alle Schülerinnen und Schüler bis Klasse 10 weiterhin im Klassenverband unterrichtet. In einigen Fächern können Kurse auf zwei unterschiedlichen Anforderungsebenen (Grund- und Erweiterungskurse) gebildet werden. In der teilintegrierten und kooperativen Form werden ab Jahrgangsstufe 7 die Klassen entweder nach unterschiedlichen Anforderungsebenen oder schulformbezogen gebildet. Dabei kann in einzelnen Fächern auch in integrierter Form unterrichtet werden. Die Ausgestaltung der integrierten Form orientiert sich an den Vorschriften für Gesamtschulen der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) und an den Unterrichtsvorgaben für die Gesamtschule. In der teilintegrierten Form können ab Klasse 7 in einzelnen Fächern Neigungs- und Leistungsprofile gebildet werden. Nähere Einzelheiten sind in der APO-S I zu regeln. Für die kooperative Form werden entweder die drei schulformbezogenen Bildungsgänge Hauptschule, Realschule und Gymnasium abgebildet oder es werden zwei Bildungsgänge auf unterschiedlichen Anforderungsebenen (Grundebene und Erweiterungsebene) eingerichtet. Bei der Einrichtung von drei schulformbezogenen Bildungs24 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/2767 gängen orientieren sich diese an den Vorschriften für die einzelnen Schulformen der APO-S I und den Unterrichtsvorgaben für diese Schulformen. Für den gymnasialen Bildungsgang, der in der Sekundarschule bis zur Klasse 10 reicht, sind ergänzende Vorgaben zu erlassen. Bei zwei Bildungsgängen auf unterschiedlichen Anforderungsebenen orientiert sich der Unterricht in der Grundebene an den Unterrichtsvorgaben für die Haupt- und die Realschule. Der Unterricht in der Erweiterungsebene orientiert sich an den Unterrichtsvorgaben der Realschule und des Gymnasiums. Nähere Einzelheiten sind in der APO-S I zu regeln. Beim Unterricht in gemeinsamen Lerngruppen nach Satz 5 gelten für die Schülerinnen und Schüler die Vorgaben des Bildungsgangs, dem sie zugeordnet sind. In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung soll bestimmt werden, dass die Schulkonferenz darüber entscheidet, ob und in welchen Fächern integriert unterrichtet wird. Die Grundsatzentscheidung über die Organisationsform trifft der Schulträger mit der Entscheidung über die Errichtung der neuen Schule. Da eine Sekundarschule in der Regel durch die Zusammenlegung bestehender Schulen errichtet wird, kann die Schulkonferenz der neuen Sekundarschule an der Entscheidung über die künftige Organisationsform noch nicht beteiligt werden. Die Beteiligung der Schulkonferenzen der vorhandenen Schulen bezieht sich allein auf deren geplante Auflösung. Ein Schulträger kann nach Anhörung der Schulkonferenz durch Änderung der Schule die Organisationsform für künftige Schülerinnen und Schüler neu bestimmen. Eine Schulkonferenz kann dem Schulträger Änderungen der Organisationsform vorschlagen (§ 65 Absatz 1 Satz 3). Absatz 4 An der Sekundarschule werden, unabhängig von der Unterrichtsorganisation (integriert, teilintegriert oder kooperativ), alle für die Sekundarstufe I vorgesehenen Abschlüsse vergeben. Dafür gelten die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (§§ 38 ff. APO-S I). Der mittlere Schulabschluss mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ermöglicht den Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, im gymnasialen Bildungsgang wird dies durch die Versetzung aus der Klasse 10 ermöglicht. Somit erwerben Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule die allgemeine Hochschulreife (Abitur) bei entsprechender Qualifikation nach neun Jahren (G 9). Bei besonders guten Leistungen ist nach der Sekundarstufe I aber auch der unmittelbare Übergang in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe möglich. 5. zu § 80: Absatz 1 Die Schulträger haben das Recht und die Pflicht, für ihre eigenen Einwohnerinnen und Einwohner Schulen zu errichten und fortzuführen. Schulorganisatorische Beschlüsse von Schulträgern können aber in rechtlich geschützte Interessen benachbarter Schulträger eingreifen. Die Träger der öffentlichen Schulen sind deshalb nach dem unveränderten Satz 1 verpflichtet, eine mit den benachbarten Schulträgern abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Der bisherige Satz 2 wird durch den neuen Absatz 7 ersetzt; siehe die Begründung dazu. 25 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/2767 Der neu gefasste Satz 2 weist den oberen Schulaufsichtsbehörden die Aufgabe zu, Schulträger zu beraten und ihnen Empfehlungen zu geben. Dies geht über ihre bisherige Aufgabe hinaus, die Schulentwicklungsplanung in ihrem Bezirk zu beobachten. Die Förderung der Koordinierung von Bildungs- und Abschlussangeboten im bisherigen Satz 3 ist in der Beratung nach dem neu gefassten Satz 2 enthalten. Absatz 2 Bei der Schulentwicklungsplanung gilt unter den Schulträgern das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2009 (19 B 484/09, juris) gehören das Rücksichtnahmegebot und der Schutz vor einer Bestandsgefährdung zu den zwingenden Gründen, die Genehmigung einer Schule zu versagen. Betroffene Schulträger können sowohl gegen den schulrechtlichen Organisationsakt als auch gegen den Genehmigungsbescheid gerichtlich vorgehen. Das Oberverwaltungsgericht spricht im selben Beschluss aber auch vom legitimen Interesse der Gemeinden, im eigenen Gebiet ein wohnortnahes und differenziertes Bildungsangebot sicherzustellen. Aus diesen Gründen sind benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören. Bei Konflikten zwischen Kommunen über die Schulentwicklungsplanung kann sowohl der planende Schulträger als auch der Schulträger, der möglicherweise in seinen Rechten betroffen ist, ein Moderationsverfahren bei der oberen Schulaufsichtsbehörde beantragen. Ergebnisse von Abstimmungs- und von Moderationsverfahren sind zu dokumentieren, damit sie im Zuge von Genehmigungsverfahren bedacht werden können. Das Verfahren zur Herstellung und Bewahrung eines regionalen Konsenses folgt dem Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 12.04.2011. Dies bedeutet im Einzelnen: Erwägt ein Schulträger, die örtliche Schullandschaft zu verändern, informiert er benachbarte Schulträger darüber. Er gibt ihnen die Gelegenheit, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern. Sieht ein benachbarter öffentlicher Schulträger in den Plänen die Verletzung eigener Rechte, legt er solche Einwände dar. Bleibt es danach bei einem Dissens, kann jeder beteiligte Schulträger ein Moderationsverfahren bei der oberen Schulaufsichtsbehörde beantragen. Diese ist regelmäßig verpflichtet, das Verfahren durchzuführen. Unberührt bleibt, dass sich die Schulträger untereinander auf die Moderation durch eine andere Stelle verständigen können. Ergebnis des Moderationsverfahrens kann sein, dass kein Konsens erzielt wird. Erstreckt sich der Dissens allein auf einen Schulentwicklungsplan, ist das Verfahren damit beendet; aus der Schulentwicklungsplanung als solcher kann keine Verletzung der Rechte eines benachbarten Schulträgers erwachsen. Geht es aber um die Errichtung einer Schule und damit um ein Genehmigungsverfahren gemäß § 81 Absatz 3, ist es erforderlich, über den Dissens zu entscheiden. Dies ist Aufgabe der Bezirksregierung als Genehmigungsbehörde für die Errichtung von Schulen. Die Bezirksregierung hat dabei das Ergebnis eines Moderationsverfahrens zu würdigen. Der in Artikel 2 Absatz 5 dieses Gesetzes geregelte Zustimmungsvorbehalt für die Errichtung von Sekundarschulen bleibt dabei unberührt Absatz 4 Die Ergänzung resultiert aus der Einführung der Sekundarschule als weitere Schulform. 26 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/2767 Absatz 7 Aufgrund des Rücksichtnahmegebotes wird eine Pflicht zur gegenseitigen Information der Schulträger öffentlicher Schulen und der Träger von Ersatzschulen normiert. Weitergehende Verpflichtungen der Ersatzschulträger würden im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit an Grenzen stoßen, da bei der Genehmigung einer Ersatzschule keine Bedürfnisprüfung stattfindet. Umgekehrt können Träger öffentlicher Schulen nicht verpflichtet werden, das schulische Angebot von Ersatzschulen stets zu berücksichtigen, da deren Schulen auf Grund der Privatschulfreiheit und ihrer häufigen besonderen pädagogischen, religiösen oder weltanschaulichen Prägung anders als die öffentlichen Schulen nicht allen Kindern und Jugendlichen im Gebiet eines Schulträgers offen stehen. 6. zu § 81: Absätze 2 und 3 Künftig wird es keinen organisatorischen Zusammenschluss von Schulen mehr geben. Dieses Konzept wird - wie auch das Konzept der Gemeinschaftsschule - im Interesse eines breiten politischen wie auch gesellschaftlichen Schulkonsenses nicht weiterverfolgt. 7. zu § 82: Absatz 1 Die Errichtungsgröße für die Sekundarschule und die Gesamtschule wird auf 25 Schülerinnen und Schüler pro Klasse festgesetzt. Dies gilt sowohl für die vollständige Neuerrichtung als auch für die Errichtung einer Schule durch die Zusammenlegung bestehender Schulen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Sekundarschulen in der Regel durch den Zusammenschluss oder die Erweiterung bereits bestehender Schulen entstehen. Zudem wird bedacht, dass bei der leistungsheterogenen Schülerschaft der Sekundarschulen und der Gesamtschulen besondere Lernformen, insbesondere Maßnahmen zur individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler, erforderlich sind. Die Klassenfrequenzrichtwerte werden in der jährlich anzupassenden Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz geregelt. Dabei werden die Vereinbarungen des Schulkonsenses (vgl. dort Nrn. 9 und 12) zur Absenkung von Klassenfrequenzrichtwerten in Grundschule, Realschule, Gesamtschule und Gymnasium Schritt für Schritt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzgebers umgesetzt. Absatz 3 Die Regelungen zum Grundschulverbund werden aus systematischen Gründen mit den Regelungen zur Bildung von Teilstandorten an Schulen in dem neuen § 83 vereinigt. Absatz 8 Die Sekundarschule muss mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Die erforderliche Mindestgröße der Schule muss für mindestens fünf Jahre gesichert sein. Die Bildung von Teilstandorten ist möglich (siehe künftigen § 83 Absatz 4). 27 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode 8. Drucksache 15/2767 zu § 83: Absatz 1 Der bisherige § 82 Absatz 3 Satz 1 wird aus systematischen Gründen in den neu gefassten § 83 übernommen. Darin werden alle gesetzlichen Bestimmungen über Schulen an Teilstandorten zusammengefasst. Für die Bildung von Grundschulverbünden werden innovative pädagogische Konzepte entwickelt. Absätze 2 und 3 Auch Bekenntnisschulen und Weltanschauungsschulen können als Teilstandort in einen Grundschulverbund eingebracht werden, gleichgültig ob der Hauptstandort der gleichen Schulart angehört oder Gemeinschaftsgrundschule ist. Hauptstandort eines Grundschulverbunds, der aus einer Gemeinschaftsgrundschule und einer Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule gebildet wird, ist nach dem Wortlaut des derzeitigen Gesetzes die Gemeinschaftsgrundschule (§ 82 Absatz 3 Satz 2). Gesetzlich nicht vorgesehen ist der Fall, dass der Hauptstandort als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule und der kleinere Teilstandort als Gemeinschaftsgrundschule geführt wird. Das entspricht auch weitgehend den Bedürfnissen der Gemeinden, die sich für Grundschulverbünde entscheiden. Vor allem in Regionen mit einem stark ausgeprägten Angebot von Bekenntnisschulen, vor allem katholischer Bekenntnisschulen, kommt es jedoch auch vor, dass von den Schulen, die für einen Grundschulverbund in Frage kommen, die Bekenntnisschule als deutlich größere Schule der Hauptstandort werden soll. Die Änderungen in diesem Absatz sollen das ermöglichen. Nach dem bisherigen § 82 Absatz 3 Satz 2 können Bekenntnisschulen und Weltanschauungsschulen mit weniger als zwei Klassen pro Jahrgang allein als Teilstandort in einem Grundschulverbund geführt werden. Durch den Verzicht auf diese Begrenzung (Wegfall der Formulierung „… können als Teilstandort … eingebracht werden.“) lässt die Neufassung nunmehr zu, dass der Hauptstandort eines Grundschulverbunds auch Bekenntnisschule sein kann, wenn der Teilstandort als Gemeinschaftsgrundschule geführt wird. Die Leiterinnen und Leiter von Bekenntnisgrundschulen müssen auf Grund des § 26 Absatz 6 Satz 2 in jedem Fall dem betreffenden Bekenntnis angehören. Übertragen auf einen Grundschulverbund bedeutet dies, dass an dem bekenntnisgeprägten oder weltanschaulich geprägten Standort ein Mitglied der Schulleitung, das dem betreffenden Bekenntnis angehört, die entsprechenden Belange wahrnimmt. Der Begriff der Schulleitung folgt § 60. Die Schulleitung einer Grundschule besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der ständigen Stellvertreterin oder dem ständigen Stellvertreter (Konrektorin/Konrektor), an Grundschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern zusätzlich der zweiten Konrektorin oder dem zweiten Konrektor. Im Fall eines Grundschulverbunds, dessen Hauptstandort von einem Bekenntnis geprägt ist, wird die Schulleiterin oder der Schulleiter stets diesem Bekenntnis angehören. Am Teilstandort kommt es hingegen nicht darauf an, welchem Bekenntnis die dort mit der Leitung beauftragte Person angehört. Die Lehrerinnen und Lehrer des bekenntnisgeprägten Schulstandorts können unbegrenzt auch an einem als Gemeinschaftsgrundschule geführten Teilstandort einge- 28 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/2767 setzt werden, die Lehrkräfte eines solchen Teilstandorts nach Maßgabe des § 26 Absatz 6 und 7 auch am bekenntnisgeprägten Hauptstandort. Absatz 4 Vor allem kleine Gemeinden mit geringem Schüleraufkommen werden häufig den Wunsch haben, eine Sekundarschule in der Trägerschaft mehrerer Gemeinden zu errichten (§ 78 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 80 Absatz 4). Hierbei ist es ein berechtigtes Interesse, die Schule an zwei oder mehr Standorten zu führen. Bei einer horizontalen Gliederung nach diesem Absatz werden sämtliche Parallelklassen eines oder mehrerer Jahrgänge an einem Standort und sämtliche Parallelklassen der übrigen Jahrgänge an dem anderen oder an mehreren Standorten geführt. Die im Einzelfall gewählte Aufteilung der Jahrgänge muss schulorganisatorisch möglich sein. Satz 2 erlaubt es, eine Sekundarschule so an mehreren Standorten zu organisieren, dass an jedem Standort das vollständige Angebot der Jahrgänge 5 bis 10 eingerichtet wird. Anders als bei der horizontalen Gliederung einer Sekundarschule nach Satz 1 wäre es aber aus schulfachlichen und organisatorischen Gründen eigentlich erforderlich, dass an jedem Standort der Schule drei Parallelklassen pro Jahrgang eingerichtet werden. Im Interesse des Erhalts eines schulischen Angebots der Sekundarstufe I auch in kleinen Gemeinden lässt dieser Satz aber auch zwei Parallelklassen an einem der Standorte zu, wenn in der Gemeinde andernfalls gar kein Unterricht in der Sekundarstufe I erteilt werden könnte. In jedem Fall ist vorher ein schlüssiges pädagogisches Konzept zu erstellen. Absätze 5 und 6 Diese Absätze greifen die bisherigen Regelungen des § 83 Absatz 4 auf. Teilstandorte können die schulische Versorgung in einer Gemeinde sichern. In jedem Fall ist ein pädagogisches und schulorganisatorisches Konzept erforderlich. Die Frage der Leitungszeit bleibt von der Vorgabe in Absatz 6 Satz 1 unberührt, dass durch die Teilstandortbildung kein zusätzlicher Lehrerbedarf entstehen darf. Artikel 2 Absatz 1 Die 12 Schulen, die an dem Schulversuch „Längeres gemeinsames Lernen – Gemeinschaftsschule“ zum Schuljahresbeginn 2011/2012 teilgenommen haben, können bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem letztmalig Schülerinnen und Schüler in die Klasse 5 aufgenommen werden (2016/2017) und danach auslaufend nach den Versuchsbedingungen arbeiten. Im Einzelnen handelt es sich um die Schulen in Ascheberg, Billerbeck, Bochum, Burbach, Kalletal, Köln (Ferdinandstraße), Köln (Wuppertaler Straße), Langenberg, Lippetal, Morsbach, Neuenrade und Rheinberg. Dem Vertrauensschutz genehmigter Schulen hinsichtlich der festgesetzten Rahmenbedingungen einschließlich der Ressourcen wird durch eine entsprechende gesetzliche Zusicherung Rechnung getragen. Änderungen der Schulen im Sinne des Schulgesetzes, etwa zur Zügigkeit, sind in diesem Rahmen möglich. Die Bezeichnung bleibt „Gemeinschaftsschule“. Nach dem Ablauf des Schulversuchs werden die Gemeinschaftsschulen unter Wahrung ihrer Struktur in Schulen nach § 10 überführt. Auf Antrag des Schulträgers kann die Überführung auch innerhalb des im Genehmigungsbescheids genannten Versuchszeitraums vollzogen werden. Absatz 2 29 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/2767 Das Ministerium wird ermächtigt, an bis zu 15 Schulen einen aus dem Schulversuch „Längeres gemeinsames Lernen – Gemeinschaftsschule“ erwachsenden weiteren Schulversuch durchzuführen. Gegenstand ist der Zusammenschluss einer Grundschule mit einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule. Die Teilnahme daran ist nur zum Beginn des Schuljahres 2013/14 oder des Schuljahres 2014/2015 möglich. Dabei soll erprobt werden, welche Rolle Schulformempfehlungen unter den besonderen Bedingungen dieser Schulen spielen, wie stark die Bindung von Schülerinnen und Schülern der Grundschule an eine solche Schule in der Sekundarstufe I ist und wie der Übergang von der Primarstufe in die Sekundarstufe I ausgestaltet und verbessert werden kann. An der Laborschule Bielefeld erfolgt der Unterricht bis zur Klasse 5 grundsätzlich in altersgemischten oder jahrgangsübergreifenden Lerngruppen. Anders als im Regelsystem ist dabei auch die vorschulische Phase einbezogen. Im Schulversuch ist insbesondere zu klären, in welcher Weise die Arbeit der Primarstufe in die der weiterführenden allgemein bildenden Schulen einbezogen werden kann und welche Auswirkungen das längere gemeinsame Lernen unter diesen besonderen Bedingungen auf das Lernverhalten, die Leistungsentwicklung und das Sozialverhalten hat. Dabei soll auch untersucht werden, welche Rolle unterschiedliche Ausgangssituationen und Anforderungen in städtischen Ballungszonen und im ländlichen Raum spielen. Dies ist bei der Auswahl der Schulen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollen Erkenntnisse dazu gewonnen werden, welche besonderen Voraussetzungen Lehrkräfte dieser Schulen erfüllen müssen und in welchen Jahrgangsstufen Lehrkräfte mit dem Lehramt Primarstufe oder Sekundarstufe I sinnvoll eingesetzt werden können. Absatz 3 Die Arbeit der Schulen nach Absatz 1 und der Schulversuch nach Absatz 2 sind wissenschaftlich zu begleiten und auszuwerten. In diesem Zusammenhang wird eine Beirat unter Beteiligung der Landtagsfraktionen eingerichtet. Dem Landtag ist bis zum 31. Dezember 2016 über das Ergebnis der Auswertung zu berichten. Absatz 4 Diese Vorschrift regelt bis zum Ablauf des Schuljahres 2016/2017 und danach auslaufend den Bestandsschutz für bestehende organisatorische Zusammenschlüsse von Schulen. Ab dem 1. August 2017 werden diese kraft Gesetzes als Sekundarschulen gemäß § 17 a SchulG geführt. Der Schulträger hat die Möglichkeit, die Umwandlung des organisatorischen Zusammenschlusses von Schulen in eine Sekundarschule gemäß § 17 a SchulG schon vorher zu beantragen. In jedem Fall muss die jeweilige gesetzliche Mindestgröße gewährleistet sein. Absatz 5 Die Errichtung von Sekundarschulen wird in den kommenden Jahren als eine Angelegenheit von grundsätzlicher bildungspolitischer Bedeutung im Sinne des § 88 Absatz 1 betrachtet. Deshalb ist in jedem Einzelfall die Zustimmung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung erforderlich. Genehmigungsanträge von Schulträgern sind weiterhin den Bezirksregierungen vorzulegen. Diese prüfen und bewerten die Anträge, danach leiten sie die Anträge mit begründeten Entscheidungsvorschlägen dem Ministerium zu. Artikel 3 Die Landesregierung überprüft die Einführung der Sekundarschule und die neuen Regelungen zur Schulentwicklungsplanung in § 80 und unterrichtet den Landtag bis zum 31. Dezember 2016 über das Ergebnis. 30 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/2767 Artikel 4 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Sekundarschulen können erstmals zum Schuljahr 2012/2013 errichtet werden. Karl-Josef Laumann Armin Laschet Klaus Kaiser Prof. Dr. Dr. Thomas Sternberg Norbert Römer Marc Herter Renate Hendricks Sören Link Reiner Priggen Sigrid Beer und Fraktion und Fraktion und Fraktion 31