Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
163 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
14.09.15, 09:22
Aktualisiert
14.09.15, 09:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Rates am 23.06.2015
17.6
Bebauungsplan Nr 162, Erftstadt-Dirmerzheim, Landstraße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss 206/2015
I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
in der zuletzt gültigen Fassung, zum Bebauungsplanverfahren Nr. 162, Erftstadt - Dirmerzheim,
Landstraße, vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:
I.1 Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung, 50126 Bergheim
Die Hinweise zur Wasserschutzzone III A und zum Einbau von Recyclingbaustoffen wurden bereits
in die Satzung aufgenommen.
Der Anregung, die Versiegelung der Freiflächen auszugleichen, kann nicht entsprochen worden.
Beim Bebauungsplan Nr. 162 handelt sich um ein Bauleitplanverfahren zur Innenentwicklung
gem. §13a BauGB. Gem. §13a Abs.2 Nr. 4 BauGB gelten u.a. Eingriffe in solchen Plangebieten im
Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
I.2 Erftverband, Postfach 1320, Bergheim
Die Hinweise zur Überschwemmungsgefahr bei Extremhochwassern sowie zum hochwasserangepassten Bauen werden in die Satzung aufgenommen.
Die Hinweise zum möglicherweise erhöhten Grundwasserstand aufgrund der Nähe zur Erft und
zum allgemeinen Wiederanstieg des Grundwasserniveaus nach Beendigung des Braunkohlenbergbaus werden in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Anregung, die Ausgleichsmaßnahmen an Fließgewässern umzusetzen, kann nicht gefolgt
werden, da keine Ausgleichmaßnahmen vorgesehen sind (siehe I.1.).
I.3.Straßen NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, Postfach 120161, 53874 Euskirchen
Die Bedenken bezüglich der festgesetzten Einfriedungen sind nicht zutreffend; die betreffenden
Festsetzungen gelten ausschließlich für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und umfassen
nicht Einfriedungen entlang der L 162.
Die Hinweise bzgl. ggf. notwendiger Querungshilfen werden zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen hinsichtlich der Sichtverhältnisse (Sichtbeeinträchtigung) im Einmündungsbereich der geplanten Erschließung wird insoweit entsprochen, als im Bebauungsplan - außerhalb
des Geltungsbereiches - das von baulichen Anlagen freizuhaltende Sichtdreieck (freizuhaltende
Sichtfelder: 70 m Tiefe bei Vmax=50) nachrichtlich zeichnerisch aufgenommen wird und im Vollzug
des Bebauungsplanes somit Berücksichtigung findet.
I.4. Stellungnahme 1
Der Anregung, dass Flurstück 691 aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes auszunehmen, wird entsprochen. Durch die Herausnahme des Flurstückes wird das Plankonzept (Grundzüge der Planung) nicht berührt.
Die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen werden entsprechend umgeplant bzw. auf das für
die Erschließung des Baugebietes notwendige Maß reduziert.
I.5. Stellungnahme 2 (mündlich)
Der Anregung des Grundstückseigentümers, die überbaubare Grundstücksfläche in einer Breite
von ca. 1.00 m aus dem Flurstück 239 auszunehmen, wird entsprochen
Die nördlich angrenzenden überbaubaren Grundstücksflächen (Bauflächen) werden entsprechend
angepasst.
II. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 162, E. – Dirmerzheim, Landstraße, wird gemäß §2 und 13a
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414),
in der zuletzt gültigen Fassung, und § 86 Abs.1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NRW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung, sowie i.V.m. §§ 7
und 41 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen (GO NW) vom
14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung, einschließlich der unter I. beschlossenen Ergänzungen und Änderungen als Satzung nebst Begründung und Artenschutzbericht beschlossen.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Rates vom 23.06.2015
Seite 2