Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
11 kB
Datum
27.01.2011
Erstellt
11.02.11, 12:18
Aktualisiert
01.03.11, 11:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
der 7. Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses (Wahlperiode 2009/2014)
am 27.01.2011:
7.
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•
19. Änderung des Flächennutzungsplanes („Autowaschanlage Gewerbepark
Asemissen“) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 01/001 „Autowaschanlage
Gewerbepark Asemissen“
hier: - Beschluss über die Äußerungen der Nachbarkommunen gemäß § 2 (2) BauGB,
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 (1) BauGB
- Beschluss zur Veränderung des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes
- Entwurfsbeschluss
AV Puchert-Blöbaum bittet Herrn Huesmann um seine Ausführungen.
Eingangs stellt Herr Huesmann die Planung vor. Er gibt bekannt, dass sich der Geltungsbereich
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes
gegenüber dem Aufstellungsbeschluss wie folgt verändert.
Im Süden wird eine Erweiterung aufgrund des Wegfalls der Planstraße für den Busverkehr
erfolgen. Auf diese Verkehrsfläche solle verzichtet werden, da eine andere Lösung für die
Buslinienführung favorisiert werde.
Im Südosten wird der Geltungsbereich um den Bereich der vorgesehenen Ausgleichsfläche
zurückgenommen. Hier verbleibt es bei der Festsetzung einer Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Brachfläche“ innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr.
06/01 „Gewerbegebiet Asemissen“. Bei Bedarf, so führt Herr Huesmann weiter aus, könne diese
Fläche von ca. 4.000 m² als Gewerbefläche, z.B. für die Erweiterung der Autowaschanlage, zur
Verfügung stehen.
Da mit der Flächenrücknahme die vorgesehene Ausgleichsfläche innerhalb des
Geltungsbereiches entfällt, sei geplant, den Ausgleich komplett extern vorzunehmen.
Des Weiteren, so Herr Huesmann, wird innerhalb des Plangebietes auf der Südseite eine 5,50 m
breite Fläche für ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Gemeinde Leopoldshöhe
festgesetzt. Somit ist die Erschließung für die östlich des Plangebietes liegende Fläche gesichert.
Von Seiten der CDU-Fraktion wird die Frage gestellt, ob es nicht sinnvoll sei, den
Geltungsbereich wie im Aufstellungsbeschluss zu belassen und die Grünfläche bereits jetzt
schon als Gewerbefläche festzusetzen. Herr Huesmann weist daraufhin, dass es sich hier um die
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes handele. Es sei nicht üblich, eine
„Angebotsplanung“ ohne direkten Vorhabenbezug zu verbinden. Aus dem Grund schlägt er vor,
diese Änderung erst bei Bedarf durchzuführen. Zu berücksichtigen sei ebenfalls, dass bei der
Festsetzung von Grünfläche in Gewerbefläche von der Gemeinde Leopoldshöhe als
Eigentümerin sofort und nicht erst bei einem Verkauf des Grundstückes ein Ausgleich
vorgenommen werden müsse.
Hinsichtlich der eingegangenen Stellungnahmen während der Beteiligung, erklärt Herr
Huesmann, sind alle planungsrelevanten Aspekte in die Entwurfsplanung eingeflossen. Eine
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Lippe hinsichtlich des
Umweltberichtes und der Artenschutzrechtlichen Stellungnahme habe bereits stattgefunden.
Von Seiten der SPD-Fraktion wird nachgefragt, ob die Begrünung im Bebauungsplan festgesetzt
wird. Herr Huesmann verweist auf den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan und betont, dass eine Anpflanzung vorgesehen sei, welche den Charakter einer
Einfriedung habe. Allerdings müsse die Einsehbarkeit des Gewerbebetriebes gewährleistet sein
und bleiben.
Weiter erkundigt sich die SPD-Fraktion, wie es zu verstehen sei, dass eine max. Gebäudehöhe
von 7,00 m festgesetzt wird, aber in Ausnahmen diese um 2,00 m überschritten werden dürfe.
Hier erklärt Herr Huesmann, dass hiermit untergeordnete Bauteile, wie z.B. technische
Aufbauten, bauordnungsrechtlich abgesichert werden sollen.
Von Seiten der CDU-Fraktion stellt sich die Frage, ob das Kanalnetz der Gemeinde
Leopoldshöhe für so ein Projekt ausreiche und ob ausgeschlossen werden könne, dass
Chemikalien in den Klärschlamm gelangen.
FBL Oortman erklärt, dass der Schmutzwasserkanal völlig ausreichend sei, da dass
Brauchwasser gereinigt und wieder verwendet werde. Er weist daraufhin, dass eine
Baugenehmigung für das Bauvorhaben vom Kreis Lippe erteilt werden müsse, wenn nötig, mit
entsprechenden Auflagen.
AV Puchert-Blöbaum ergänzt, dass diese Problematiken nichts mit dem Planungsrecht zu tun
haben.
Da die Einwendungen gegen die Planung B 66 neu durchaus Auswirkungen auf diese Planung
haben können, lehnt die Fraktion Bündnis 90/ Grüne die Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungs-planes sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes weiterhin ab.
Vor der Abstimmung bittet die CDU-Fraktion um eine aktuelle Übersicht über die
Ausgleichsflächensituation auf dem Freesenberg. Diese wird den Satzungsunterlagen beigefügt.
Sodann lässt AV Pucher-Blöbaum wie folgt abstimmen:
Beschluss:
1. Der Auswertung und den Abwägungsvorschlägen zu den Äußerungen aus der Durchführung
der frühzeitigen Beteiligung / Unterrichtung der Öffentlichkeit, der Nachbarkommunen sowie
der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (Abwägungsmatrix) wird
zugestimmt.
2. Die Geltungsbereiche der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes und des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark
Asemissen“ werden gegenüber dem Aufstellungsbeschluss im Süden und Südosten
verändert. Für die genauen Grenzen des Plangebietes ist die im Bebauungsplan-Entwurf
eingetragene Grenze des räumlichen Geltungsbereiches verbindlich.
3. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark
Asemissen“ wird mit der Begründung gemäß § 2a Baugesetzbuch (BauGB) als Entwurf
beschlossen.
4. Gleichzeitig wird die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes („Autowaschanlage
Gewerbepark Asemissen“) mit dem Erläuterungsbericht im Parallelverfahren gemäß § 8 (3)
BauGB als Entwurf beschlossen.
5. Die Entwürfe sind mit der Begründung und den wesentlichen vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen für die Dauer eines Monats gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.
Beratungsergebnis:
- 11 Ja-Stimme(n), 2 Nein-Stimme(n), 1 Enthaltung(en) -