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Allgemeine Vorlage (Erlass der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Kall -Feuerwehrsatzung-)

Daten

Kommune
Kall
Größe
24 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
21.10.16, 18:07
Aktualisiert
21.10.16, 18:07
Allgemeine Vorlage (Erlass der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Kall -Feuerwehrsatzung-)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 220/2016 03.11.2016 Vorlage erstellt: 20.10.2016 Federführung: 2.3 An den Haupt- und Finanzausschuss mit der Bitte um X TL: SB: öffentliche Sitzung Frau Hochscheid Herr Heinen Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat Bürgermeister Kenntnisnahme Allg. Vertreter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Teamleiter/in Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter/in über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 5 Erlass der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Kall -Feuerwehrsatzung- Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die als Anlage beigefügte Feuerwehrsatzung zu erlassen. Sachdarstellung: Aufgrund der Ablösung des früheren Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG NRW) durch das neue Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW) zum 1. Januar 2016 haben sich neue Möglichkeiten der Abrechnung von Kostenersatz bei Einsätzen der Feuerwehr, sowie diverse Notwendigkeiten der Anpassung der bisher bestehenden Feuerwehrsatzung ergeben. 1. Die nach § 52 BHKG möglichen Kostenersatz-Tatbestände wurden in die neue Mustersatzung eingearbeitet. 2. Die Begriffe Kostenersatz und Entgelte wurden entsprechend der Bestimmungen des BHKG in der Mustersatzung umgesetzt. Bei freiwilligen Leistungen durch die Feuerwehren sind nach der Rechtsprechung des OVG NRW auch Gebührenerhebungen zulässig; eine Gebührenerhebung ist jedoch in § 52 Abs. 5 BHKG NRW nicht vorgesehen. Die Tarifsätze für Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten wurden vorerst beibehalten, werden aber zu gegebenem Zeitpunkt noch an die Tarifkalkulationen auf Basis der aktualisierten Einsatzdaten anzupassen sein. Die an die neue Rechtslage nach BHKG angepasste Fassung der Feuerwehrsatzung ist als Anlage beigefügt.