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Allgemeine Vorlage (Feuerwehrsatzung)

Daten

Kommune
Kall
Größe
99 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
21.10.16, 18:07
Aktualisiert
21.10.16, 18:07
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Inhalt der Datei

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Kall -Feuerwehrsatzungvom ________________ Der Rat der Gemeinde Kall hat aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), und der §§ 21 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 2, 3, 4 und 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in seiner Sitzung am __________ folgende Satzung beschlossen. §1 Grundsatz Die Gemeinde Kall unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG). Einsätze in diesem Rahmen sind unentgeltlich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. §2 Kostenersatz Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Kall und hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von § 39 BHKG wird der Ersatz von entstandenen Kosten verlangt; 1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie-oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, 3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, 6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist, 8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde Kall die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. §3 Entgelte 1. Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Kall, die über den im BHKG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, können Entgelte erhoben werden. 2. Die Leistungen nach Abs. 1 können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. 3. Auf freiwillige Leistungen der Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch. Ob sie gewährt werden sollen, entscheidet der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr. Bei freiwilligen Leistungen ist die Haftung der Gemeinde Kall auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 4. Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr ohne Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat der Entgeltpflichtige Schadenersatz zu leisten. §4 Berechnungsgrundlage Der Kostenersatz und die Entgelte, die sich jeweils aus den Personal-, Fahrzeug-, Geräteund Sachkosten zusammensetzen, werden nach den in den §§ 5 bis 7 aufgestellten Grundsätzen berechnet. §5 Personalkosten 1. Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5 BHKG aufgrund der Einsatzzeit. 2. Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach § 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. 3. Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet. 4. Für die Dauer des Einsatzes nach § 2 und bei freiwilligen Hilfeleistungen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundensatz von 44,00 EURO berechnet. 5. Für alle Einsätze nach § 2 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen wird auf die Personalkosten ein Zuschlag von 25 v.H. erhoben. 6. Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundensatz von 22,00 EURO berechnet. §6 Fahrzeug- und Gerätekosten 1. Bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5 BHKG werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus. 2. Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet. 3. Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte, außer bei Ölsperren, enthalten. 4. Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. 5. Für die aufzuwendenden Geräte für Ölsperren wird pauschal je Tag ein Betrag von 25,60 EURO berechnet. §7 Sachkosten Die Sachkosten wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet. §8 Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen 1. Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. 2. Für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen werden die tatsächlich angefallenen Kosten erhoben. §9 Kosten- und Entgeltschuldner 1. Die Bestimmung des Ersatzpflichtigen nach Einsätzen gemäß § 52 Abs. 2 BHKG richtet sich nach § 2 Nr. 1 bis 9 dieser Satzung. Wird der Einsatz von mehreren in Anspruch genommen, so ist jeder zahlungspflichtig. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 2. Bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Leistungen ist zur Zahlung verpflichtet, wer die Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handhabung ihm hinzuzurechnen ist, veranlasst hat. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. § 10 Zahlungsfälligkeit 1. Der Kostenersatz sowie die Entgelte sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides an die Gemeinde Kall zu zahlen. 2. Von dem Ersatz der Kosten und der Erhebung der Entgelte kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung und der als Anlage beigefügte Kostentarif treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung nebst Kostentarif vom 26.07.1993, zuletzt geändert am 30.11.2010, außer Kraft. Anlage Kostentarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kall 1. Stundensätze Fahrzeuge 1.1 Kommandowagen KdoW 1.2 Einsatzleitwagen ELW 1 1.3 Einsatzleitwagen ELW 2 1.4 Mannschaftstransportfahrzeug MTF 1.5 Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 1.6 Tanklöschfahrzeug TLF 8/18 1.7 Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 1.8 Tanklöschfahrzeug TLF 3000 1.9 Gerätewagen GW (Lkw 7,5 t) 1.10 Rüstwagen RW 20,00 € 62,00 € 72,00 € 62,00 € 45,00 € 55,00 € 55,00 € 55,00 € 30,00 € 49,00 € 2. Für die Bereitstellung von Fahrzeugen ohne Benutzung (z.B. bei Brandsicherheitswachen) werden für jeden Tag der Bereitstellung 2 Stundensätze berechnet. 3. Die Kosten für Verbrauchsmittel einschl. Entsorgung, ausgenommen die in den Tarifsätzen berücksichtigten Betriebskosten der Fahrzeuge, sind auf der Grundlage der Preise zur Zeit des Einsatzes zu erstatten. 4. Schäden an Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung, die durch Säure, Feuer oder ähnlichem entstehen, sind in tatsächlicher Höhe zu ersetzen. 5. Soweit ein spezieller Tarif nicht vorgesehen ist, richtet sich der Kostenersatz nach dem Tarif für Einsatzgegenstände, die nach Beschaffungskosten, Lebensdauer und Einsatzzeiten vergleichbar sind.