Daten
Kommune
Hürtgenwald
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Erstellt
27.09.10, 15:31
Aktualisiert
27.09.10, 15:31
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Satzung
der Gemeinde Hürtgenwald
über die Abweichung von den Herstellungsmerkmalen bei der Erschließungsanlage
„Sankt-Donatus-Straße“ (von der Abzweigung der Straße
„Engpütz“ bis zur Kreuzung der Straße „Dollweg“) im Bebauungsplangebiet „G3“ im Ortsteil Straß vom …….2010
Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zur Zeit gültigen Fassung in
Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit
gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 08.07.2010
folgende Satzung beschlossen:
§1
Die Erschließungsanlage „Sankt-Donatus-Straße“ (von der Abzweigung der Straße
„Engpütz“ bis zur Kreuzung der Straße „Dollweg“) im Bebauungsplangebiet G 3 im Ortsteil
Straß ist abweichend von § 8 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Hürtgenwald vom 03.06.1988 endgültig
hergestellt, wenn ihre Fläche im Eigentum der Gemeinde ist, sie eine Verbindung mit dem
übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besitzt und die folgenden Bestandteile und
Herstellungsmerkmale aufweist:
a) Mischfläche für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, verkehrsberuhigt gestaltet,
mit Unterbau und Decke; die Decke kann aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster oder
einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
b) Gekennzeichnete Parkflächen innerhalb der Mischflächen mit Unterbau und Decke;
die Decke kann aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster oder einem ähnlichen Material
neuzeitlicher Bauweise bestehen;
c) Entwässerungseinrichtungen betriebsfertig;
d) Beleuchtungseinrichtungen betriebsfertig.
§2
Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die Abweichung von den
Herstellungsmerkmalen bei der Erschließungsanlage „Sankt-Donatus-Straße“ (von der
Abzweigung der Straße „Engpütz“ bis zur Kreuzung der Straße „Dollweg“) wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den ……..2010
(Buch)
Bürgermeister