Daten
Kommune
Hürtgenwald
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Erstellt
17.11.10, 13:52
Aktualisiert
17.11.10, 13:52
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Inhalt der Datei
S22A9207
Satzung vom ........................
über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau gemäß
§ 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom
10.02.1998 (GV. NW. S. 122) in der Gemeinde Hürtgenwald
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am
aufgrund des
§ 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit dem § 1 Abs. 2 Satz 1 und dem § 6 des
Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998
(GV. NW. S. 122), in der z. Z. gültigen Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
11.12.2007 (GV. NRW. 2007) S. 662, der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2, Buchstaben f und i
und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) und der §§ 4 und 5 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober
1969 (GV. NW. S. 712) - jeweils in der bei Erlaß dieser Satzung geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:
§1
Zweck der Brandschau
Die Brandschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen
bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. Die Festlegung der brandschaupflichtigen Objekte
erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung brandschutztechnischer Gesichtspunkte durch die Gemeinde Hürtgenwald.
§2
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
(1) Gebührenpflichtig sind Leistungen
a) zur Durchführung der Brandschau im Sinne von § 1 einschließlich deren
Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an einer Prüfung der Bauaufsichtsbehörde
beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt,
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau),
c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb
des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt
wurden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines
Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind,
d) einer auf Antrag durchgeführten Brandschutzunterweisung.
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Brandaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften,
wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind.
§3
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der
notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten
für in Anspruch genommene Fremdleistungen.
(2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im einzelnen nach den im anliegenden
Gebührentarif (Anlage 1) aufgeführten Sätzen. Der Gebührentarif ist Bestandteil
der Satzung.
§4
Auslagenersatz
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen,
sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung
besteht.
§5
Zeitliche Folge der Brandschau
(1) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand
von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im übrigen ist die Brandschau je nach
Gefährdungsgrad der Objekte in Zeitabständen von längstens fünf Jahren
durchzuführen.
(2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von
der Gemeinde unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten
nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
§6
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine
Leistung gemäß § 2 Abs 1, Buchstabe c) beantragt. Mehrere Personen im Sinne
des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.
(2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils
geltenden Fassung.
§7
Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlaß der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht mit Abschluß der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch
Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb
von einem Monat zu entrichten.
(2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn
die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die
Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag zu gewähren.
(3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage
des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann
die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)
der Gemeindedirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den
Der Bürgermeister
Anlage 1
Gebührensätze
Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Hürtgenwald vom
gelten folgende Regelsätze:
1.
2.
Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau
am Objekt nach Dauer der Amtshandlung
je angefangene halbe Stunde pauschal
27,61 €
Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau
entsprechend
je angefangene halbe Stunde pauschal
27,61 €
3.
Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von
Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender
Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1.
4.
Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c), die verbunden sind
5.
6.
4.1 mit einer schriftlich erteilten gutachterlichen Stellungnahme
je angefangene halbe Stunde
27,61 €
4.2 mit der Erstellung eines Brandschutzgutachtens
je angefangene halbe Stunde
27,61 €
4.3 mit der Erstellung eines Brandschutzkonzeptes
je angefangene halbe Stunde
27,61 €
Durchführung einer Brandschutzunterweisung einschließlich Vorbereitungszeit
je angefangene halbe Stunde
27,61 €
Der Gemeinkostenzuschlag beträgt pro Gebührenfestsetzung pauschal 10 % eines Stundensatzes.