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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 130/2010)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
69 kB
Erstellt
17.11.10, 13:52
Aktualisiert
17.11.10, 13:52
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Inhalt der Datei

S22A9207 Satzung vom ........................ über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau gemäß § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV. NW. S. 122) in der Gemeinde Hürtgenwald Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit dem § 1 Abs. 2 Satz 1 und dem § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 122), in der z. Z. gültigen Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV. NRW. 2007) S. 662, der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2, Buchstaben f und i und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) - jeweils in der bei Erlaß dieser Satzung geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen: §1 Zweck der Brandschau Die Brandschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. Die Festlegung der brandschaupflichtigen Objekte erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung brandschutztechnischer Gesichtspunkte durch die Gemeinde Hürtgenwald. §2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen (1) Gebührenpflichtig sind Leistungen a) zur Durchführung der Brandschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an einer Prüfung der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt, b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau), c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt wurden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind, d) einer auf Antrag durchgeführten Brandschutzunterweisung. (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Brandaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind. §3 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen. (2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im einzelnen nach den im anliegenden Gebührentarif (Anlage 1) aufgeführten Sätzen. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Satzung. §4 Auslagenersatz Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht. §5 Zeitliche Folge der Brandschau (1) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad der Objekte in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen. (2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der Gemeinde unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. §6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung gemäß § 2 Abs 1, Buchstabe c) beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner. (2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. §7 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlaß der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht mit Abschluß der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten. (2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag zu gewähren. (3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Gemeindedirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den Der Bürgermeister Anlage 1 Gebührensätze Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Hürtgenwald vom gelten folgende Regelsätze: 1. 2. Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung je angefangene halbe Stunde pauschal 27,61 € Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend je angefangene halbe Stunde pauschal 27,61 € 3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1. 4. Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c), die verbunden sind 5. 6. 4.1 mit einer schriftlich erteilten gutachterlichen Stellungnahme je angefangene halbe Stunde 27,61 € 4.2 mit der Erstellung eines Brandschutzgutachtens je angefangene halbe Stunde 27,61 € 4.3 mit der Erstellung eines Brandschutzkonzeptes je angefangene halbe Stunde 27,61 € Durchführung einer Brandschutzunterweisung einschließlich Vorbereitungszeit je angefangene halbe Stunde 27,61 € Der Gemeinkostenzuschlag beträgt pro Gebührenfestsetzung pauschal 10 % eines Stundensatzes.