Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 147/2010)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
102 kB
Erstellt
17.11.10, 15:05
Aktualisiert
17.11.10, 15:05

Inhalt der Datei

Satzung vom über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW, S. 380) sowie der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV NRW 2007, S. 708 ff.), in ihrer jeweiligen zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines (1) Die Gemeinde betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser. (3) Die Entsorgung umfasst die Entleerung (einschl. ggf. Reinigung) der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Gemeinde Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. §2 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist - vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung - berechtigt, von der Gemeinde die Entsorgung einer Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhaltes zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht). (2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Gemeinde von der zuständigen Behörde gem. § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist. 1 §3 Begrenzung des Benutzungsrechts (1) 2. Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe, 1. die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder 2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder 3. die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder behindert oder 4. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder –verwertung beeinträchtigt oder verteuert oder 5. die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen. §4 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer (§ 2) ist verpflichtet, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Gemeinde zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Gemeinde zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang). (2) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser. (3) Die Gemeinde kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschlussund Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW gegeben sind. Hierzu muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird. 2 Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt. §5 Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den gem. § 18 b WHG und § 57 LWG NRW jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. Die Untere Umweltbehörde ordnet in ihrer Funktion als Untere Wasserbehörde bei Bedarf die Sanierung an. (2) Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen durch die von der Gemeinde oder von beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein. (3) Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach Aufforderung der Gemeinde zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. §6 Durchführung der Entsorgung (1) Vollbiologische Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entleeren, soweit auf der Grundlage des § 57 LWG keine anderen Regelungen eingeführt worden sind. Vollbiologische Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung sind je nach Größe und Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu entsorgen, die von der Gemeinde im Einzelfall festgelegt werden. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. (2) Abflusslose Gruben sind bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. 3 (3) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Gemeinde die Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt. (4) Die Gemeinde bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung. (5) Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung der Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung die Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten. (6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen. (7) Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Gemeinde über. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln. §7 Anmeldung und Auskunftspflicht (1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 dieser Satzung hinaus der Gemeinde alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. §8 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht (1) Im Rahmen der Überwachungspflicht für Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG NRW überprüft die Gemeinde durch regelmäßige Kontrollen den ordnungsgemäßen Zustand der Kleinkläranlagen. Sie kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW Dritter bedienen. 4 (2) Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden und ob der Zustand der Kleinkläranlagen ordnungsgemäß ist, ungehinderten Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (3) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung zu dulden. §9 Haftung (1) Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfang hat er die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. (2) Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet. (3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet die Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. § 10 Benutzungsgebühren (1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der Einrichtung zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen Benutzungsgebühren nach Maßgabe des KAG NW und den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die festgestellte Menge des abgefahrenen Grubeninhalts. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen etwa erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhalts, gemessen an der Messeinrichtung des Spezialabfuhrfahrzeuges. 5 § 11 Gebührensatz Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung beträgt bei 39,68 €/m³, 38,89 €/m³ a) abflusslosen Gruben b) Kleinkläranlagen abgefahrenen Grubeninhalts. § 12 Gebührenpflicht, Veranlagung, Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung von Grundstücksentwässerungsanlagen. (2) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entsorgung der jeweiligen Grundstücksentwässerungsanlage Eigentümer eines an die Grubenentsorgung angeschlossenen Grundstücks ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Die Veranlagung zur Benutzungsgebühr wird dem Gebührenpflichtigen durch einen Gebührenbescheid bekannt gegeben. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. § 13 Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 6 sowie 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer. 6 § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) b) c) d) e) f) g) h) i) (2) Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht, entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt, Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 entsprechend baut, betreibt oder unterhält oder einer Aufforderung der Gemeinde nach § 5 Abs. 3 zur Beseitigung der Mängel nicht nachkommt, entgegen § 6 Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt, entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gewährleistet, entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt, seiner Auskunftspflicht nach § 8 Abs. 1 nicht nachkommt, entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt, entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet. § 15 Begriff des Grundstücks Grundstücke im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.12.2009 außer Kraft. 7 Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit Verkündung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Benutzungs- und Gebührensatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den (Buch) Bürgermeister 8