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Kommune
Hürtgenwald
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HUNDESTEUERSATZUNG
HUNDESTEUERSATZUNG
der Gemeinde Hürtgenwald
vom 19.12.2008
der Gemeinde Hürtgenwald
vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für
das Land NRW und der §§ 3 und 20 Abs. 2
Buchst. B des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) (in
den jeweils gültigen Fassungen) hat der Rat
der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung
vom 18.12.2008 folgende
Hundesteuersatzung beschlossen:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für
das Land NRW und der §§ 3 und 20 Abs. 2
Buchst. B des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) (in
den jeweils gültigen Fassungen) hat der Rat
der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung
vom
folgende Hundesteuersatzung
beschlossen:
§1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
§1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
(1)
Der Gegenstand der Steuer ist das
Halten von Hunden im
Gemeindegebiet Hürtgenwald.
(1)
Der Gegenstand der Steuer ist das
Halten von Hunden im
Gemeindegebiet Hürtgenwald.
(2)
Steuerpflichtig ist der Hundehalter.
Hundehalter ist, wer einen Hund im
eigenen Interesse oder im Interesse
seiner Haushaltsangehörigen in
seinen Haushalt aufgenommen hat.
Alle in einem Haushalt
aufgenommenen Hunde gelten als
von ihren Haltern gemeinsam
gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt
als aufgenommen, wenn er nicht
innerhalb von zwei Wochen beim
Ordnungsamt der Gemeinde
Hürtgenwald gemeldet und bei einer
von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere
Personen gemeinsam einen oder
mehrere Hunde, so sind sie
Gesamtschuldner.
(2)
Steuerpflichtig ist der Hundehalter.
Hundehalter ist, wer einen Hund im
eigenen Interesse oder im Interesse
seiner Haushaltsangehörigen in
seinen Haushalt aufgenommen hat.
Alle in einem Haushalt
aufgenommenen Hunde gelten als
von ihren Haltern gemeinsam
gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt
als aufgenommen, wenn er nicht
innerhalb von zwei Wochen beim
Ordnungsamt der Gemeinde
Hürtgenwald gemeldet und bei einer
von diesem bestimmten Stelle
abgegeben wird. Halten mehrere
Personen gemeinsam einen oder
mehrere Hunde, so sind sie
Gesamtschuldner.
(3)
Als Hundehalter gilt auch, wer einen
Hund in Pflege oder Verwahrung
genommen hat oder auf Probe oder
zum Anlernen hält, wenn er nicht
nachweisen kann, dass der Hund in
einer Gemeinde der Bundesrepublik
(3)
Als Hundehalter gilt auch, wer einen
Hund in Pflege oder Verwahrung
genommen hat oder auf Probe oder
zum Anlernen hält, wenn er nicht
nachweisen kann, dass der Hund in
einer Gemeinde der Bundesrepublik
bereits versteuert wird oder von der
Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht
tritt in jedem Fall ein, wenn die
Pflege, Verwahrung oder die Haltung
auf Probe oder zum Anlernen den
Zeitraum von zwei Monaten
überschreitet.
bereits versteuert wird oder von der
Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht
tritt in jedem Fall ein, wenn die
Pflege, Verwahrung oder die Haltung
auf Probe oder zum Anlernen den
Zeitraum von zwei Monaten
überschreitet.
§2
Steuermaßstab und Steuersatz
§2
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von
einem Hundehalter oder mehrerer
Personen gemeinsam
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von
einem Hundehalter oder mehrerer
Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird
66,00 €
b) zwei Hunde gehalten werden
78,00 € je Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten
werden
96,00 € je
Hund
d) gefährliche Hunde (sog.
Kampfhunde)
oder Hunde bestimmter Rassen
gehalten werden
660,00 € je
Hund
a) nur ein Hund gehalten wird
66,00 €
b) zwei Hunde gehalten werden
78,00 € je Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten
werden
96,00 € je
Hund
d) gefährliche Hunde (sog.
Kampfhunde)
oder Hunde bestimmter Rassen
gehalten werden
660,00 € je
Hund
(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach
§ 3 gewährt wird, werden bei der
Berechnung der Anzahl der Hunde
nicht berücksichtigt; Hunde, für die
eine Steuerermäßigung nach § 4
gewährt wird, werden mitgezählt.
(3) Gefährliche Hunde (sog.
Kampfhunde) im Sinne von Abs. 1
Buchstabe d) sind entsprechend des
§ 3 Abs. 1 und 3 Landeshundegesetz
NRW (LHundG NRW) solche Hunde,
a)
die auf Angriffslust oder
Kampfbereitschaft oder Schärfe
oder andere in der Wirkung
gleichstehende Zuchtmerkmale
gezüchtet werden oder die eine
Ausbildung zum Nachteil des
Menschen, zum Schutzhund
oder eine Abrichtung auf
Zivilschärfe begonnen oder
(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach
§ 3 gewährt wird, werden bei der
Berechnung der Anzahl der Hunde
nicht berücksichtigt; Hunde, für die
eine Steuerermäßigung nach § 4
gewährt wird, werden mitgezählt.
(3) Gefährliche Hunde (sog.
Kampfhunde) im Sinne von Abs. 1
Buchstabe d) sind entsprechend des
§ 3 Abs. 1 und 3 Landeshundegesetz
NRW (LHundG NRW) solche Hunde,
a)
die auf Angriffslust oder
Kampfbereitschaft oder Schärfe
oder andere in der Wirkung
gleichstehende Zuchtmerkmale
gezüchtet werden oder die eine
Ausbildung zum Nachteil des
Menschen, zum Schutzhund
oder eine Abrichtung auf
abgeschlossen haben;
b)
c)
d)
Zivilschärfe begonnen oder
abgeschlossen haben;
die sich nach dem Gutachten
des beamteten Tierarztes als
bissig erwiesen haben;
b)
die sich nach dem Gutachten
des beamteten Tierarztes als
bissig erwiesen haben;
die in gefahrdrohender Weise
einen Menschen angesprungen
haben;
c)
die in gefahrdrohender Weise
einen Menschen angesprungen
haben;
die bewiesen haben, dass sie
unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen
oder Hunde hetzen oder reißen.
d)
die bewiesen haben, dass sie
unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen
oder Hunde hetzen oder reißen.
Gefährliche Hunde (sog.
Kampfhunde) im Sinne dieser
Vorschrift sind entsprechend § 3 Abs.
2 LHundG NRW Hunde der Rassen
1. Pittbull Terrier,
2. American Staffordshire
Terrier,
3. Staffordshire Bullterrier,
4. Bullterrier
und deren Kreuzungen untereinander
sowie deren Kreuzungen mit anderen
Hunden.
(4) Hunde bestimmter Rassen im Sinne
von Abs. 1 Buchstabe d) sind
entsprechend § 10 Abs. 1 LHundG
NRW Hunde der Rassen
1. Alano,
2. American Bulldog,
3. Bullmastiff,
4. Mastiff,
5. Mastino Espanol,
6. Mastino Napoletano,
7. Fila Brasileiro,
8. Dogo Agentino,
9. Rottweiler,
10. Tosa Inu
und deren Kreuzungen untereinander
sowie deren Kreuzungen mit anderen
Hunden. Dabei gilt § 4 LHundG mit
Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5
bis 8 LHundG entsprechnend.
(5) Soweit für Hunde bestimmter Rassen
nach Abs. 4 gem. § 5 Abs. 3 LHundG
Gefährliche Hunde (sog.
Kampfhunde) im Sinne dieser
Vorschrift sind entsprechend § 3 Abs.
2 LHundG NRW Hunde der Rassen
1. Pittbull Terrier,
2. American Staffordshire
Terrier,
3. Staffordshire Bullterrier,
4. Bullterrier
und deren Kreuzungen untereinander
sowie deren Kreuzungen mit anderen
Hunden.
(4) Hunde bestimmter Rassen im Sinne
von Abs. 1 Buchstabe d) sind
entsprechend § 10 Abs. 1 LHundG
NRW Hunde der Rassen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
American Bulldog,
Bullmastiff,
Mastiff,
Mastino Espanol,
Mastino Napoletano,
Fila Brasileiro,
Dogo Agentino,
Rottweiler,
Tosa Inu
und deren Kreuzungen untereinander
sowie deren Kreuzungen mit anderen
Hunden. Dabei gilt § 4 LHundG mit
Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5
bis 8 LHundG entsprechnend.
NRW eine Befreiung von den
Verpflichtungen nach Abs. 2 Satz 1
und 3 LHundG NRW erteilt wird
(Verhaltensprüfung), kann auf Antrag
ab dem ersten auf die Antragstellung
folgenden Monats die Festsetzung
der Steuer mit dem Steuersatz nach
Abs. 1 a) bis c) erfolgen.
§3
Steuerbefreiung
(1) Personen, die sich nicht länger als
zwei Monate in der Gemeinde
Hürtgenwald aufhalten, sind für
diejenigen Hunde steuerfrei, die sie
bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie
nachweisen können, dass die Hunde
in einer anderen Gemeinde der
Bundesrepublik versteuert werden
oder von der Steuer befreit sind.
§3
Steuerbefreiung
(1) Personen, die sich nicht länger als
zwei Monate in der Gemeinde
Hürtgenwald aufhalten, sind für
diejenigen Hunde steuerfrei, die sie
bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie
nachweisen können, dass die Hunde
in einer anderen Gemeinde der
Bundesrepublik versteuert werden
oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag
gewährt für
a)
Hunde, die ausschließlich dem
Schutz und der Hilfe Blinder,
Tauber oder sonst hilfloser
Personen dienen. Sonst hilflose
Personen sind Personen, die
einen
Schwerbehindertenausweis mit
den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“
oder „H“ besitzen.
b)
Gebrauchshunde von
Forstbeamten und von
Angestellten im Privatforstdienst,
von Berufsjägern, von
beauftragten Feld- und
Forstaufsehern und von
bestätigten Jagdaufsehern in der
für den Forst-, Feld- und
Jagdschutz erforderlichen Anzahl
nach Vorlage einer
entsprechenden Bescheinigung.
c)
Hunde, die zu gewerblichen
Zwecken gehalten werden
(Gewerbeanmeldung).
d)
die Haltung von Diensthunden
der Polizei, wenn der
Diensthundführer mit der
Hundehaltung eine Dienstpflicht
erfüllt. Eine Bescheinigung der
Dienststelle ist vorzulegen.
e)
nicht zu Erwerbszwecken
gehaltenen Hunde, die als
Gebrauchshunde ausschließlich
zur Bewachung von nicht
gewerblich gehaltenen Herden
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag
gewährt für
a)
Hunde, die ausschließlich dem
Schutz und der Hilfe Blinder,
Tauber oder sonst hilfloser
Personen dienen. Sonst hilflose
Personen sind Personen, die
einen
Schwerbehindertenausweis mit
den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“
oder „H“ besitzen.
b)
Gebrauchshunde von
Forstbeamten und von
Angestellten im Privatforstdienst,
von Berufsjägern, von
beauftragten Feld- und
Forstaufsehern und von
bestätigten Jagdaufsehern in der
für den Forst-, Feld- und
Jagdschutz erforderlichen Anzahl
nach Vorlage einer
entsprechenden Bescheinigung.
c)
d)
Hunde, die zu gewerblichen
Zwecken gehalten werden
(Gewerbeanmeldung).
die Haltung von Diensthunden
der Polizei, wenn der
Diensthundführer mit der
Hundehaltung eine Dienstpflicht
erfüllt. Eine Bescheinigung der
Dienststelle ist vorzulegen.
e)
f)
nicht zu Erwerbszwecken
gehaltenen Hunde, die als
Gebrauchshunde ausschließlich
zur Bewachung von nicht
gewerblich gehaltenen Herden
verwandt werden, in der hierfür
benötigten Anzahl.
Hunde, die der Halter aus dem
anerkannten Tierheim des
Kreises Düren übernommen hat.
Die Steuerbefreiung erfolgt für
zwei Jahre, beginnend mit dem
Tag der Übernahme des
Hundes.
(3) Für gefährliche Hunde im Sinne des
§ 2 Abs. 3 und Hunde bestimmter
Rassen im Sinne des § 2 Abs. 4
wird eine Steuerbefreiung nach den
Absätzen 1 bis 2 nicht gewährt.
verwandt werden, in der hierfür
benötigten Anzahl.
f)
(3) Für gefährliche Hunde im Sinne des
§ 2 Abs. 3 und Hunde bestimmter
Rassen im Sinne des § 2 Abs. 4
wird eine Steuerbefreiung nach den
Absätzen 1 bis 2 nicht gewährt.
§4
Allgemeine Steuerermäßigungen
(1)
Die Steuer ist auf Antrag auf die
Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu
ermäßigen für jeweils zwei Hunde
a)
Hunde, die zur Bewachung von
Gebäuden, welche von dem
nächsten bewohnten Gebäude
mehr als 200 Meter entfernt
liegen, erforderlich sind,
b)
Hunde, die als Melde-, Sanitäts,Schutz- oder Therapiehunde
verwendet werden und die dafür
vorgesehene Prüfung von
Leistungsprüfern eines von der
Gemeinde anerkannten Vereins
oder Verbandes mit Erfolg
abgelegt haben; die Ablegung
der Prüfung ist durch das
Vorlegen eine
Prüfungszeugnisses
nachzuweisen und die
Verwendung des Hundes in
geeigneter Weise glaubhaft zu
machen. Die Anerkennung des
Vereins oder Verbandes erfolgt
auf Antrag, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass die
antragstellende Vereinigung
über hinreichende Sachkunde
und Zuverlässigkeit für die
Durchführung der
Leistungsprüfung verfügt,
§4
Allgemeine Steuerermäßigungen
(1)
Die Steuer ist auf Antrag auf die
Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu
ermäßigen für
a)
Hunde, die zur Bewachung von
Gebäuden, welche von dem
nächsten bewohnten Gebäude
mehr als 200 Meter entfernt
liegen, erforderlich sind,
b)
Hunde, die als Melde-, Sanitätsoder Schutzhunde verwendet
werden und die dafür
vorgesehene Prüfung von
Leistungsprüfern eines von der
Gemeinde anerkannten Vereins
oder Verbandes mit Erfolg
abgelegt haben; die Ablegung
der Prüfung ist durch das
Vorlegen eine
Prüfungszeugnisses
nachzuweisen und die
Hunde, die der Halter aus dem
anerkannten Tierheim des
Kreises Düren übernommen hat.
Die Steuerbefreiung erfolgt für
zwei Jahre, beginnend mit dem
Tag der Übernahme des
Hundes.
Verwendung des Hundes in
geeigneter Weise glaubhaft zu
machen. Die Anerkennung des
Vereins oder Verbandes erfolgt
auf Antrag, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass die
antragstellende Vereinigung
über hinreichende Sachkunde
und Zuverlässigkeit für die
Durchführung der
Leistungsprüfung verfügt.
(2)
Für höchstens zwei Hunde, die zur
Bewachung von landwirtschaftlichen
Anwesen, welche von dem nächsten
im Zusammenhang bebauten Ortsteil
gemäß der
Ortsabrundungssatzungen der
Gemeinde Hürtgenwald mehr als 400
Meter entfernt liegen, erforderlich
sind, ist die Steuer auf Antrag auf
ein Viertel des Steuersatzes nach § 2
zu ermäßigen.
(2)
Für Hunde, die zur Bewachung von
landwirtschaftlichen Anwesen,
welche von dem nächsten im
Zusammenhang bebauten Ortsteil
gemäß der
Ortsabrundungssatzungen der
Gemeinde Hürtgenwald mehr als 400
Meter entfernt liegen, erforderlich
sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein
Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu
ermäßigen.
(3)
Für Personen, die Hilfe zu
Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII),
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGBXII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 1927 SGB-II) erhalten sowie für diesen
einkommensmäßig gleichstehende
Personen wird die Steuer auf Antrag
auf die Hälfte des Steuersatzes nach
§ 2 gesenkt, für höchstens für einen
Hund.
(3)
Für Personen, die Hilfe zu
Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII),
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGBXII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 1927 SGB-II) erhalten sowie für diesen
einkommensmäßig gleichstehende
Personen wird die Steuer auf Antrag
auf die Hälfte des Steuersatzes nach
§ 2 gesenkt.
(4)
Für gefährliche Hunde im Sinne des
§ 2 Abs. 3 und Hunde bestimmter
Rassen im Sinne des § 2 Abs. 4
wird eine Steuerermäßigung nach
den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.
Für gefährliche Hunde im Sinne des
§ 2 Abs. 3 und Hunde bestimmter
Rassen im Sinne des § 2 Abs. 4
wird eine Steuerermäßigung nach
den Absätzen 1 bis 2 nicht gewährt.
(1)
Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw.
eine Steuerermäßigung nach § 4
wird nur gewährt, wenn der Hund, für
den Steuervergünstigung in
Anspruch genommen wird, für den
angegebenen Verwendungszweck
hinlänglich geeignet ist.
(2)
Der Antrag auf Steuerbefreiung oder
–ermäßigung ist spätestens zwei
Wochen vor Beginn des Monats, in
dem die Steuervergünstigung
wirksam werden soll, schriftlich bei
der Gemeinde zu stellen. Bei
verspätetem Antrag wird die Steuer
für den nach Eingang des Antrages
beginnenden Kalendermonats auch
denn nach den Steuersätzen des § 2
erhoben, wenn die Voraussetzungen
(4)
§5
Allgemeine Voraussetzungen für
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1)
Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw.
eine Steuerermäßigung nach § 4
wird nur gewährt, wenn der Hund, für
den Steuervergünstigung in
Anspruch genommen wird, für den
angegebenen Verwendungszweck
hinlänglich geeignet ist.
(2)
Der Antrag auf Steuerbefreiung oder
§5
Allgemeine Voraussetzungen für
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
–ermäßigung ist spätestens zwei
Wochen vor Beginn des Monats, in
dem die Steuervergünstigung
wirksam werden soll, schriftlich bei
der Gemeinde zu stellen. Bei
verspätetem Antrag wird die Steuer
für den nach Eingang des Antrages
beginnenden Kalendermonats auch
denn nach den Steuersätzen des § 2
erhoben, wenn die Voraussetzungen
für die beantragte
Steuervergünstigung vorliegen.
(3)
(4)
für die beantragte
Steuervergünstigung vorliegen.
(3)
Über die Steuerbefreiung oder –
ermäßigung wird eine Bescheinigung
ausgestellt. Diese gilt nur für die
Halter, für die sie beantragt und
bewilligt worden ist.
(4)
Fallen die Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung oder –ermäßigung
weg, so ist dies innerhalb von zwei
Wochen nach dem Wegfall der
Gemeinde schriftliche anzuzeigen.
Über die Steuerbefreiung oder –
ermäßigung wird eine Bescheinigung
ausgestellt. Diese gilt nur für die
Halter, für die sie beantragt und
bewilligt worden ist.
Fallen die Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung oder –ermäßigung
weg, so ist dies innerhalb von zwei
Wochen nach dem Wegfall der
Gemeinde schriftliche anzuzeigen.
§6
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1.
des Monats, in dem der Hund
aufgenommen worden ist. Bei
Hunden, die dem Halter durch
Geburt von einer von ihm gehaltenen
Hündin zuwachsen, beginnt die
Steuerpflicht mit dem 1. des Monats,
in dem der Hund drei Monate alt
geworden ist. In den Fällen des § 1
Abs. 3 Satz 2 beginnt die
Steuerpflicht mit dem 1. des Monats,
in dem der Zeitraum von zwei
Monaten überschritten worden ist.
(2)
Die Steuerpflicht endet mit dem
Ablauf des Monats, in dem der Hund
veräußert oder sonst abgeschafft
wird, abhanden kommt oder eingeht.
(3)
Bei Zuzug eines Hundehalters aus
einer anderen Gemeinde beginnt die
Steuerpflicht mit dem 1. des auf den
Zuzug folgenden Monats. Bei
Wegzug eines Hundehalters aus der
Gemeinde endet die Steuerpflicht mit
dem Ablauf des Monats, in dem der
Wegzug fällt.
§6
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1.
des Monats, in dem der Hund
aufgenommen worden ist. Bei
Hunden, die dem Halter durch
Geburt von einer von ihm gehaltenen
Hündin zuwachsen, beginnt die
Steuerpflicht mit dem 1. des Monats,
in dem der Hund drei Monate alt
geworden ist. In den Fällen des § 1
Abs. 3 Satz 2 beginnt die
Steuerpflicht mit dem 1. des Monats,
in dem der Zeitraum von zwei
Monaten überschritten worden ist.
(2)
Die Steuerpflicht endet mit dem
Ablauf des Monats, in dem der Hund
veräußert oder sonst abgeschafft
wird, abhanden kommt oder eingeht.
(3)
Bei Zuzug eines Hundehalters aus
einer anderen Gemeinde beginnt die
Steuerpflicht mit dem 1. des auf den
Zuzug folgenden Monats. Bei
Wegzug eines Hundehalters aus der
Gemeinde endet die Steuerpflicht mit
§7
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1)
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr
oder –wenn die Steuerpflicht erst
dem Ablauf des Monats, in dem der
Wegzug fällt.
§7
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1)
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr
oder –wenn die Steuerpflicht erst
während des Kalenderjahres
beginnt- für den Rest des
Kalenderjahres festgesetzt.
(2)
Die Steuer wird erstmalig einen
Monat nach dem Zugehen des
Festsetzungsbescheides für die zurückliegende
Zeit und sodann vierteljährlich am
15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit
einem Viertel des Jahresbetrages
fällig.
Sie kann für das ganze Jahr auf
Antrag am 01.07. des laufenden
Jahres entrichtet werden.
(3)
Wer bereits in einer Gemeinde der
Bundesrepublik versteuerten Hund
erwirbt oder mit einem solchen Hund
zuzieht oder wer an Stelle eines
abgeschafften, abhanden
gekommenen oder eingegangenen
Hundes einen neuen Hund erwirbt,
kann die Anrechnung der
nachweislich bereits entrichteten,
nicht erstatteten Steuer auf die für
den gleichen Zeitraum zu
entrichteten Steuer verlangen.
während des Kalenderjahres
beginnt- für den Rest des
Kalenderjahres festgesetzt.
(2)
Die Steuer wird erstmalig einen
Monat nach dem Zugehen des
Festsetzungsbescheides für die zurückliegende
Zeit und sodann vierteljährlich am
15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit
einem Viertel des Jahresbetrages
fällig.
Sie kann für das ganze Jahr auf
Antrag am 01.07. des laufenden
Jahres entrichtet werden.
(3)
Wer bereits in einer Gemeinde der
Bundesrepublik versteuerten Hund
erwirbt oder mit einem solchen Hund
zuzieht oder wer an Stelle eines
abgeschafften, abhanden
gekommenen oder eingegangenen
Hundes einen neuen Hund erwirbt,
kann die Anrechnung der
nachweislich bereits entrichteten,
nicht erstatteten Steuer auf die für
den gleichen Zeitraum zu
entrichteten Steuer verlangen.
§8
Sicherung und Überwachung der Steuer
(1)
Der Hundehalter ist verpflichtet,
einen Hund innerhalb von zwei
Wochen nach der Aufnahme oder –
wenn der Hund ihm durch Geburt
von einer von Ihm gehaltenen Hündin
zugewachsen ist – innerhalb von
zwei Wochen, nachdem der Hund
drei Monate alt geworden ist, unter
Angabe der Hunderasse bei der
Gemeinde anzumelden. In den
Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss
die Anmeldung innerhalb von zwei
Wochen nach dem Tage, an dem der
Zeitraum von zwei Monaten
überschritten worden ist, und in den
Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1
innerhalb der ersten zwei Wochen
des auf den Zuzug folgenden Monats
erfolgen.
(2)
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
§8
Sicherung und Überwachung der Steuer
(1)
Der Hundehalter ist verpflichtet,
einen Hund innerhalb von zwei
Wochen nach der Aufnahme oder –
wenn der Hund ihm durch Geburt
von einer von Ihm gehaltenen Hündin
zugewachsen ist – innerhalb von
zwei Wochen, nachdem der Hund
drei Monate alt geworden ist, unter
Angabe der Hunderasse bei der
Gemeinde anzumelden. In den
Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss
die Anmeldung innerhalb von zwei
Wochen nach dem Tage, an dem der
Zeitraum von zwei Monaten
überschritten worden ist, und in den
Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1
innerhalb der ersten zwei Wochen
des auf den Zuzug folgenden Monats
erfolgen.
(2)
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Satzung bereits einen
gefährlichen Hund oder einen Hund
bestimmter Rassen im Sinne des § 2
Abs. 3 hält, hat dieses innerhalb
eines Monats nach diesem Termin
dem Steueramt anzuzeigen.
(3)
Der Hundehalter hat den Hund
innerhalb von zwei Wochen,
nachdem er ihn veräußert oder sonst
abgeschafft hat, nachdem der Hund
abhanden gekommen oder
eingegangen ist oder nachdem der
Halter aus der Gemeinde
weggezogen ist, bei der Gemeinde
abzumelden. Mit der Abmeldung des
Hundes ist die noch vorhandene
Hundesteuermarke an die Gemeinde
zurückzugeben. Im Falle der Abgabe
des Hundes an eine andere Person
sind bei der Abmeldung der Name
und die Anschrift dieser Person
anzugeben.
(4)
Die Gemeinde übersendet mit dem
Steuerbescheid oder mit der
Bescheinigung über die
Steuerbefreiung für jeden Hund eine
Hundesteuermarke. Der Hundehalter
darf Hunde außerhalb seiner
Wohnung oder seines umfriedeten
Grundbesitzes nur mit der sichtbar
befestigten gültigen Steuermarke
umherlaufen lassen. Der Hundehalter
ist verpflichtet, den Beauftragten der
Gemeinde die gültige Steuermarke
auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur
Übersendung einer neuen
Steuermarke ist die bisherige
Steuermarke zu befestigen oder
vorzuzeigen. Andere Gegenstände,
die der Steuermarke ähnlich sehen,
dürfen dem Hund nicht angelegt
werden. Bei Verlust der gültigen
dieser Satzung bereits einen
gefährlichen Hund oder einen Hund
bestimmter Rassen im Sinne des § 2
Abs. 3 hält, hat dieses innerhalb
eines Monats nach diesem Termin
dem Steueramt anzuzeigen.
(3)
Der Hundehalter hat den Hund
innerhalb von zwei Wochen,
nachdem er ihn veräußert oder sonst
abgeschafft hat, nachdem der Hund
abhanden gekommen oder
eingegangen ist oder nachdem der
Halter aus der Gemeinde
weggezogen ist, bei der Gemeinde
abzumelden. Mit der Abmeldung des
Hundes ist die noch vorhandene
Hundesteuermarke an die Gemeinde
zurückzugeben. Im Falle der Abgabe
des Hundes an eine andere Person
sind bei der Abmeldung der Name
und die Anschrift dieser Person
anzugeben.
(4)
Die Gemeinde übersendet mit dem
Steuerbescheid oder mit der
Bescheinigung über die
Steuerbefreiung für jeden Hund eine
Hundesteuermarke. Der Hundehalter
darf Hunde außerhalb seiner
Wohnung oder seines umfriedeten
Grundbesitzes nur mit der sichtbar
befestigten gültigen Steuermarke
umherlaufen lassen. Der Hundehalter
ist verpflichtet, den Beauftragten der
Gemeinde die gültige Steuermarke
auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur
Übersendung einer neuen
Steuermarke ist die bisherige
Steuermarke zu befestigen oder
vorzuzeigen. Andere Gegenstände,
die der Steuermarke ähnlich sehen,
dürfen dem Hund nicht angelegt
werden. Bei Verlust der gültigen
Steuermarke wird dem Hundehalter
auf Antrag eine neue Steuermarke
gegen Ersatz der Kosten
ausgehändigt.
(5)
Grundstückseigentümer,
Haushaltsvorstände und deren
Stellvertreter sind verpflichtet, den
Beauftragten der Gemeinde auf
Nachfrage über die auf dem
Steuermarke wird dem Hundehalter
auf Antrag eine neue Steuermarke
gegen Ersatz der Kosten
ausgehändigt.
(5)
Grundstückseigentümer,
Haushaltsvorstände und deren
Stellvertreter sind verpflichtet, den
Beauftragten der Gemeinde auf
Nachfrage über die auf dem
Grundstück, im Haushalt oder
Betrieb gehaltenen Hunde und deren
Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu
erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG
NRW in Verbindung mit § 93 AO).
Zur wahrheitsgemäßen
Auskunftserteilung ist auch der
Hundehalter verpflichtet.
(6)
Bei Durchführung von
Hundebestandsaufnahmen sind die
Grundstückseigentümer,
Haushaltsvorstände sowie deren
Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen
Ausfüllung der ihnen vom Steueramt
übersandten Nachweisungen
innerhalb der vorgeschriebenen Frist
verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG
NRW in Verbindung mit § 93 AO).
Durch das Ausfüllen der
Nachweisungen wird die
Verpflichtung zur An- und Abmeldung
nach den Absätzen 1 und 2 nicht
berührt.
§9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des §
20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen, in der gültigen
Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1.
2.
als Hundehalter gegen § 5 Abs. 4
den Wegfall der Voraussetzungen
für eine Steuervergünstigung nicht
rechtzeitig anzeigt,
als Hundehalter entgegen § 8 Abs.
1 einen Hund nicht oder nicht
rechtzeitig oder unter fehlender
oder falscher Angabe der
Grundstück, im Haushalt oder
Betrieb gehaltenen Hunde und deren
Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu
erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG
NRW in Verbindung mit § 93 AO).
Zur wahrheitsgemäßen
Auskunftserteilung ist auch der
Hundehalter verpflichtet.
(6)
Bei Durchführung von
Hundebestandsaufnahmen sind die
Grundstückseigentümer,
Haushaltsvorstände sowie deren
Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen
Ausfüllung der ihnen vom Steueramt
übersandten Nachweisungen
innerhalb der vorgeschriebenen Frist
verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG
NRW in Verbindung mit § 93 AO).
Durch das Ausfüllen der
Nachweisungen wird die
Verpflichtung zur An- und Abmeldung
nach den Absätzen 1 und 2 nicht
berührt.
§9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des §
20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen, in der gültigen
Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1.
als Hundehalter gegen § 5 Abs. 4
den Wegfall der Voraussetzungen
für eine Steuervergünstigung nicht
rechtzeitig anzeigt,
2.
als Hundehalter entgegen § 8 Abs.
1 einen Hund nicht oder nicht
rechtzeitig oder unter fehlender
oder falscher Angabe der
Hunderasse anmeldet,
3.
als Hundehalter entgegen § 8 Abs.
2 nicht innerhalb der angegebenen
Frist anzeigt, dass er bereits einen
gefährlichen Hund oder einen
Hund bestimmter Rassen besitzt,
4.
als Hundehalter entgegen § 8 Abs.
2 einen Hund nicht oder nicht
Hunderasse anmeldet,
3.
als Hundehalter entgegen § 8 Abs.
2 nicht innerhalb der angegebenen
Frist anzeigt, dass er bereits einen
gefährlichen Hund oder einen
Hund bestimmter Rassen besitzt,
4.
als Hundehalter entgegen § 8 Abs.
2 einen Hund nicht oder nicht
rechtzeitig abmeldet,
5.
als Hundehalter entgegen § 8 Abs.
4 einen Hund außerhalb seiner
oder seines umfriedeten
Grundbesitzes ohne sichtbar
befestigte gültige Steuermarke
umherlaufen lässt, die
Steuermarke auf Verlangen des
Beauftragten der Gemeinde nicht
vorzeigt oder dem Hund andere
Gegenstände, die der Steuermarke
ähnlich sehen, anlegt,
6.
7.
als Grundstückseigentümer,
Haushaltungsvorstand oder deren
Stellvertreter sowie als
Hundehalter entgegen § 8 Abs. 5
nicht wahrheitsgemäß Auskunft
erteilt,
als Grundstückseigentümer,
Haushaltungsvorstand oder deren
Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 6
die vom Steueramt übersandten
Nachweisungen nicht
wahrheitsgemäß oder nicht
fristgemäß ausfüllt.
rechtzeitig abmeldet,
5.
als Hundehalter entgegen § 8 Abs.
4 einen Hund außerhalb seiner
oder seines umfriedeten
Grundbesitzes ohne sichtbar
befestigte gültige Steuermarke
umherlaufen lässt, die
Steuermarke auf Verlangen des
Beauftragten der Gemeinde nicht
vorzeigt oder dem Hund andere
Gegenstände, die der Steuermarke
ähnlich sehen, anlegt,
6.
als Grundstückseigentümer,
Haushaltungsvorstand oder deren
Stellvertreter sowie als
Hundehalter entgegen § 8 Abs. 5
nicht wahrheitsgemäß Auskunft
erteilt,
7.
als Grundstückseigentümer,
Haushaltungsvorstand oder deren
Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 6
die vom Steueramt übersandten
Nachweisungen nicht
wahrheitsgemäß oder nicht
fristgemäß ausfüllt.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am
01.01.2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung
vom 19.12.2008 außer Kraft.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am
01.01.2009 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung
vom 13.02.2001 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Hundesteuersatzung der
Gemeinde Hürtgenwald wird hiermit
Die vorstehende Hundesteuersatzung der
Gemeinde Hürtgenwald wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen kann die
Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung
beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung
fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den
Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen kann die
Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung
beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn,
e) eine vorgeschriebene Genehmigung
fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
f)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
g) der Bürgermeister hat den
Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
h)
der Form- oder Verfahrensmangel ist
gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt
und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
der Form- oder Verfahrensmangel ist
gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt
und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Hürtgenwald, den
Der Bürgermeister
Hürtgenwald, den 19.12.2008
Der Bürgermeister
(Buch)
(Buch)