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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 158/2010)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
102 kB
Erstellt
17.11.10, 15:05
Aktualisiert
17.11.10, 15:05

Inhalt der Datei

S14b9253 Anlage 2 Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Gemeinde Hürtgenwald vom XX.XX.XXXX Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) (in den jeweils gültigen Fassungen) in Verbindung mit der Entwässerungssatzung vom 18.12.2009 hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX die folgende Satzung beschlossen: §1 Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage 1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde Abwassergebühren nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und Kanalanschlussbeiträge aufgrund der hierzu erlassenen Satzung über die Erhebung der Kanalanschlussbeiträge sowie Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechend der hierzu erlassenen Satzung. 2) Entsprechend § 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 09.05.1996 stellt die Gemeinde zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (gemeindliche Abwasseranlagen). Hierzu gehört der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, der für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich ist einschließlich der Aufwendungen durch den Wasserverband Eifel-Rur, der für die Gemeinde die Abwasserreinigung betreibt. §2 Abwassergebühren 1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i. S. d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW. 2) Die Benutzungsgebühren für das Schmutzwasser gliedert sich in eine verbrauchunabhängige Grundgebühr und eine verbrauchsabhängige Arbeitsgebühr. Die Niederschlagswassergebühr gliedert sich in eine flächenunabhängige Grundgebühr und eine flächenabhängige Arbeitsgebühr. 3) In die Abwassergebühr wird nach § 65 LWG NRW eingerechnet: a. die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW) b. die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 65 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW), c. die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird ( § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW). 4) Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW). 1 §3 Gebührenmaßstäbe 1) Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutzund Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers). 2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 4). 3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5). §4 Schmutzwassergebühren 1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. 2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (§ 4 Abs. 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 4 Abs. 4), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5). 3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt. 4) Erhebungszeitraum für die Kanalbenutzungsgebühren ist das jeweilige Kalenderjahr; es ist nicht erforderlich, dass sich der Ablesezeitraum des Wasserversorgungsträgers mit dem Kalenderjahr deckt. 5) Die Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen, Zisternen) wird über einen vom Wasserversorgungsträger eingebauten, verplombten und geeichten Wasserzähler mit Mengennachweis ermittelt. Die Kosten für den Einbau des zusätzlichen Wasserzählers trägt der Gebührenpflichtige. Ist der Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar (erheblicher baulicher Aufwand), so ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert. Für den Einbau von zusätzlichen Wasserzählern durch den Wasserversorgungsträger ist auf folgendes zu achten: 2 a. Ständige Unversehrtheit und Gebrauchstauglichkeit b. Ständiger Schutz vor Frost und Schmutz c. Permanente Zugänglichkeit 6) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen. Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten eingebauten ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Einbau der zusätzlichen Wasserzähler wird vom Wasserversorgungsträger nach entsprechender Vorbereitung der Wasserversorgungsanlage durch den Gebührenpflichtigen (gemäß Einbauskizze) vorgenommen. Ist der Einbau eines Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen durchzuführen. Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen von ihm zu zahlenden Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. 7) Die Gebührenhöhen bei der Schmutzwassergebühr ergeben sich aus § 6 dieser Satzung. §5 Niederschlagswassergebühr 1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. 2) Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt. 3 3) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten und/oder versiegelten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist. 4) Für die Berechnung der Flächen nach § 5 Abs. 1 werden folgende Abschläge gewährt: a. Altstadtpflaster/Rasengittersteine b. Öko-/Sickerpflaster c. Gründächer 50 % auf die Fläche 50 % auf die Fläche 50 % auf die Fläche Bei Regenwassernutzungsanlagen für den Hausgebrauch wird ein Abschlag in Höhe von 10 m² je m³ Zisternenvolumen auf die eingeleitete Fläche bis zu einer maximalen Höhe 50 % der eingeleiteten Fläche gewährt. Voraussetzung ist eine Mindestgröße der Zisterne von 5 m³. 5) Die Gebührenhöhen bei der Niederschlagswassergebühr ergeben sich aus § 7 dieser Satzung. §6 Gebührensätze bei der Schmutzwassergebühr 1) Die Grundgebühr beträgt je angeschlossenem Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung 85,20 € für das Jahr 2011. 2) Die Arbeitsgebühr beträgt bei einem Anschluss für Schmutzwasser je m³ Abwasser 3,55 € für das Jahr 2011. 3) Für den Einbau von Zwischenzählern und die Feststellung der zusätzlichen (§ 4 Abs. 5 der Gebührensatzung) bzw. der zurückgehaltenen (§ 4 Abs. 6 der Gebührensatzung) Wassermengen ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt für die Dauer der Laufzeit der Eichung (regelmäßiger Austausch der Wasserzähler durch den Wasserversorgungsträger nach 6 Jahren) 153,00 €, die anteilig pro Jahr 25,50 € beträgt. Bei vorzeitiger Abmeldung bzw. Entfernung des zusätzlichen Wasserzählers ist die auf den Restzeitraum von 6 Jahren entfallende Gebühr sofort zu entrichten. Sollten in Folge einer nicht ordnungsgemäß betriebenen Anlage des Gebührenpflichtigen wiederholte Überprüfungen durch den Wasserversorger erforderlich werden, so ist von ihm der zusätzlich anfallende Aufwand zu tragen. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend. 4) Für die Überprüfung von Regenwassernutzungsanlagen für den Hausgebrauch wird eine Abnahmegebühr für das Jahr 2011 in Höhe von 55,00 € erhoben. §7 Gebührensätze bei der Niederschlagswassergebühr 1) Die Grundgebühr beträgt je angeschlossenem Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung 72,00 € für das Jahr 2011. 4 2) Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter anrechenbarer Grundstücksfläche im Sinne des § 5 dieser Satzung für das Jahr 2011 0,77 €. §8 Beginn und Ende der Gebührenpflicht 1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. 2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten. 3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt. §9 Gebührenpflichtige 1) Gebührenpflichtige sind a. der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte, b. der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist, c. der Straßenbaulastträger. 2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 3) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. 4) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen. § 10 Fälligkeit der Gebühr 1) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. 2) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zählereinrichtungen erfolgt einmal jährlich, und zwar zum Jahresbeginn für das abgelaufene Kalenderjahr. Soweit erforderlich, kann sich die Gemeinde hierbei der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen. 5 § 11 Vorausleistungen 1) Die Gemeinde erhebt am 15.2, 15.5, 15.8 und 15.11 eines jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahresabwassergebühr in Höhe von ¼ des Betrages, der sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe. 2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr. 3) Die Gebühr entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden Kalenderjahr durch Bescheid. 4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nach erhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zuviel gezahlte Vorausleistungen erstattet. Die auf einen zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. § 12 Verwaltungshelfer Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen. § 13 Auskunftspflichten 1) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. 2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen. 3) Die vorstehenden Absätze gelten für den Kostenersatzpflichtigen entsprechend. § 14 Billigkeits- und Härtefallregelung Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können die Abwassergebühren gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden. 6 § 15 Zwangsmittel Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. § 16 Rechtsmittel Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. § 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Gemeinde Hürtgenwald vom 20.10.2009 außer Kraft. 7