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Kommune
Hürtgenwald
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06.12.10, 19:00
Aktualisiert
06.12.10, 19:00
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Satzung
über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde
Hürtgenwald vom 10.12.1991
Satzung
über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer
in der Gemeinde Hürtgenwald vom
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom
13.08.1984 (GV. NW. 1984 S. 475), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30.04.1991
(GV. NW. 1991 S. 214) und der §§ 1, 2, 3
und 20 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der
Fassung vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 214),
hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in
seiner Sitzung am 07.11.1991 folgende
Satzung beschlossen:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV NW 1994,S.666) in der z.Z.
gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 3 und 20
des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom
21.10.1969 (GV NW 1969, S. 712), in der
zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der
Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung
am ................ folgende Satzung
beschlossen:
§1
Allgemeines
Die Gemeinde Hürtgenwald erhebt eine
Zweitwohnungssteuer.
§2
Steuergegenstand
(1)
Gegenstand der Steuer ist das
Innehaben einer Zweitwohnung im
Gemeindegebiet.
(2)
Eine Zweitwohnung ist jede
Wohnung, die jemand neben seiner
Hauptwohnung für den persönlichen
Lebensbedarf oder den persönlichen
Lebensbedarf seiner
Familienmitglieder innehat. Eine
Wohnung verliert die Eigenschaft
einer Zweitwohnung nicht dadurch,
dass sie vorrübergehend anders
genutzt wird.
§3
Steuerpflichtiger
(1)
Steuerpflichtiger ist, wer im
Gemeindegebiet eine Zweitwohnung
innehat.
(2)
Sind mehrere Personen
gemeinschaftlich Inhaber einer
Zweitwohnung, so sind sie
§1
Allgemeines
Die Gemeinde Hürtgenwald erhebt eine
Zweitwohnungsteuer.
§2
Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist das
Innehaben einer Zweitwohnung im
Gemeindegebiet.
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung,
die jemand neben seiner
Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 des
Melderechtsrahmengesetzes in der
Fassung der Neubekanntmachung vom
24.06.1994, BGBl I, S. 1431) für seinen
persönlichen Lebensbedarf oder den
seiner Familienmitglieder innehat.
Keine Zweitwohnung im Sinne dieser
Satzung ist eine berufsbedingt
gehaltene Nebenwohnung eines
verheirateten, nicht dauerhaft von
seiner Familie getrennt lebenden
Berufstätigen. Eine Zweitwohnung liegt
auch dann nicht vor, wenn der Inhaber
die Wohnung im Veranlagungszeitraum
weniger als 6 Wochen für seine private
Lebensführung nutzt oder vorhält.
Gesamtschuldner.
§4
Steuermaßstab
(1)
(2)
(3)
(4)
Die Steuer bemisst sich nach dem
Mietwert der Wohnung.
§3
Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtiger ist, wer im
Gemeindegebiet eine Zweitwohnung
innehat.
(2) Sind mehrere Personen
Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete.
gemeinschaftlich Inhaber einer
Die Vorschriften des § 79 des
Zweitwohnung, so sind sie
Bewertungsgesetzes in der Fassung
Gesamtschuldner.
der Bekanntmachung vom
26.09.1997 (BGBl. I S. 2370 ff.) in der
§4
z. Z. gültigen Fassung finden mit der
Steuermaßstab
Maßgabe Anwendung, dass die
Jahresrohmieten, die gem. Artikel 2
des Gesetzes zur Änderung des
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem
Bewertungsgesetzes vom 13.08.1965 Mietwert der Wohnung.
(BGBl. I S. 851) vom Finanzamt auf
den Hauptfeststellungszeitpunkt
(2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete.
01.01.1964 festgestellt wurden,
Die Vorschrift des § 79 des
jeweils für das Erhebungsjahr auf den
Bewertungsgesetzes in der Fassung
September des Vorjahres hochder Bekanntmachung vom 01.02.1991
gerechnet werden.
(BGBl. 1991 I S. 230) in der zurzeit
gültigen Fassung findet mit der
Die jährliche Hochrechnung erfolgt
Maßgabe Anwendung, dass die
entsprechend der Steigung der
Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2
Wohnungsmieten nach dem
des Gesetzes zur Änderung des
Preisindex der Lebenshaltung aller
Bewertungsgesetzes vom 13.08.1965
privaten Haushalte im Bundesgebiet,
(BGBl. I S. 851) vom Finanzamt auf
der monatlich vom Statistischen
den Hauptfeststellungszeitpunkt
Landesamt Nordrhein-Westfalen
01.01.1964 festgestellt wurden, jeweils
veröffentlicht wird.
für das Erhebungsjahr auf den
September des Vorjahres
Bei Gebäuden, für die vom
hochgerechnet werden. Die
Finanzamt Jahresrohmieten für
Hochrechnung erfolgt bis Januar 1995
einzelne Wohneinheiten nicht
entsprechend der Steigerung der
festgesetzt wurden, gilt als
Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete;
Jahresrohmiete die tatsächlich
Reihe Wohnungsmiete insgesamt)
gezahlte Miete gemäß § 79 Abs. I
nach dem Preisindex der
des Bewertungsgesetzes.
Lebenshaltung aller privaten Haushalte
im früheren Bundesgebiet, der vom
Wurde eine Jahresmiete vom
Statistischen Bundesamt veröffentlicht
Finanzamt nicht festgestellt (Abs. 2)
wird. Ab Januar 1995 erfolgt die
und ist die tatsächliche Miete nach
Hochrechnung entsprechend der
Abs. 3 nicht zu ermitteln, so wird ein
Steigerung der Wohnungsmieten
Jahresrohmietwert wie folgt
(Nettokaltmiete; Reihe Nettokaltmiete
errechnet:
insgesamt) nach dem Preisindex der
Lebenshaltung aller privaten Haushalte
Von mehreren vergleichbaren
im gesamten Bundesgebiet, der vom
Zweitwohnungen wird aus den vom
Statistischen Bundesamt veröffentlicht
Finanzamt festgestellten
wird.
Jahresrohmieten ein mittlerer
Jahresrohmietwert errechnet. Der so (3) Bei Gebäuden, für die vom Finanzamt
errechnete Jahresrohmietwert wird
auf volle 100,00 DM abgerundet, im
übrigen findet Abs. 2 entsprechende
Anwendung.
(5)
(6)
Ist eine Mietwertfestsetzung nach
vorstehenden Absätzen nicht
möglich, gilt als Mietwert die übliche
Miete im Sinne des § 79 Abs. 2
Bewertungsgesetz.
Ist auch die übliche Miete nicht zu
ermitteln, so treten an deren Stelle 6
v. H. des gemeinen Wertes der
Wohnung. Die Vorschriften des § 9
des Bewertungsgesetzes finden
entsprechende Anwendung.
§5
Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich 10 v. H. des
Mietwertes gem. § 4 dieser Satzung.
§6
Entstehung der Steuerpflicht und
Fälligkeit der Steuerschuld
(1)
(3)
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn
des Kalenderjahres, jedoch
frühestens mit Inkrafttreten dieser
Satzung. Wird eine Wohnung erst
nach dem 1. Januar bezogen oder für
den persönlichen Lebensbedarf
vorgehalten, so entsteht die
Steuerpflicht am 1. Tage des
folgenden Kalendervierteljahres. Die
Steuerpflicht endet mit Ablauf des
Kalendervierteljahres, in dem der
Steuerpflichtige die Zweitwohnung
aufgibt.
Sind mehrere Personen, die nicht zu
einer Familie gehören,
gemeinschaftlich Inhaber einer
Zweitwohnung, so kann die
Gesamtsteuer durch die Anzahl der
Inhaber geteilt und für den einzelnen
Inhaber entsprechend anteilig
festgesetzt werden. Die Bestimmung
des § 3 Abs. 2 (Gesamtschuldner)
bleibt unberührt.
(4) Die Steuer wird in vierteljährlichen
Jahresrohmieten für einzelne
Wohneinheiten nicht festgesetzt
wurden, gilt als Jahresrohmiete die zu
zahlende Miete gemäß § 79 Abs. 1 des
Bewertungsgesetzes.
(4) Wurde eine Jahresrohmiete vom
Finanzamt nicht festgestellt (Absatz 2)
und ist die tatsächliche Miete nach
Absatz 3 nicht zu ermitteln, so wird ein
Jahresrohmietwert wie folgt errechnet:
Von mehreren vergleichbaren
Zweitwohnungen wird aus den vom
Finanzamt festgestellten
Jahresrohmieten ein mittlerer
Jahresrohmietwert errechnet. Der so
errechnete Jahresrohmietwert wird auf
volle 50,00 Euro abgerundet, im
Übrigen findet Absatz 2 entsprechende
Anwendung.
(5) Ist eine Mietfestsetzung nach
vorstehenden Absätzen nicht möglich,
gilt als Mietwert die übliche Miete im
Sinne des § 79 Abs. 2
Bewertungsgesetz.
(6) Ist auch die übliche Miete nicht zu
ermitteln, so treten an deren Stelle 6 v.
H. des gemeinen Wertes der Wohnung.
Die Vorschriften des § 9 des
Bewertungsgesetzes finden
entsprechende Anwendung.
§5
Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich 15 v. H. des
Mietwertes.
§6
Entstehung der Steuerpflicht und
Fälligkeit der Steuerschuld
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn
des Kalenderjahres, jedoch frühestens
mit In-Krafttreten dieser Satzung. Wird
eine Wohnung erst nach dem 1. Januar
bezogen oder für den persönlichen
Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht
die Steuerpflicht am ersten Tag des
Teilbeträgen zum 15.02., 15.05.,
15.08. und 15.11. fällig. Für die
Vergangenheit nachzuzahlende
Steuerbeträge werden innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides fällig.
§7
Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten
(1)
(2)
folgenden Kalendermonats, in den der
Beginn des Innehabens der
Zweitwohnung fällt. Stehen die
Besteuerungsgrundlagen nach § 4 Abs.
3 bzw. § 4 Abs. 7 erst nach Ablauf des
Kalenderjahres fest, so entsteht die
Steuer mit Ablauf des Kalenderjahres.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem der
Steuerpflichtige die Zweitwohnung
aufgibt.
Wer eine Zweitwohnung bezieht, für
den
persönlichen
Lebensbedarf
vorhält oder aufgibt, hat das der
Gemeinde innerhalb eines Monats (2) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die
anzuzeigen. Wer bei Inkrafttreten
Steuer wird als Jahressteuer
dieser Satzung eine Zweitwohnung
festgesetzt. In den Fällen des Abs. 1
innehat, hat dies der Gemeinde
Satz 1, 2. Halbsatz sowie der Sätze 2
innerhalb
von
einem
Monat
und 4 ermäßigt sich die Steuer auf den
anzuzeigen. Die gleiche Verpflichtung
der Dauer der Steuerpflicht
obliegt dem Vermieter.
entsprechenden Teilbetrag.
Der Steuerpflichtige (§ 3) und der
(3) Sind mehrere Personen, die nicht zu
Vermieter sind dabei gleichzeitig
einer Familie gehören, gemeinschaftlich
verpflichtet, der Gemeinde alle für die
Inhaber einer Zweitwohnung, so kann
Steuererhebung erforderlichen Tatbedie Gesamtsteuer durch die Anzahl der
stände (Mietwert, Art der Nutzung
Inhaber geteilt und für den einzelnen
etc.) schriftlich oder zur Niederschrift
Inhaber entsprechend anteilig
bei der Gemeinde mitzuteilen. Das
festgesetzt werden. Die Bestimmung
gleiche gilt, wenn sich die für die
des § 3 Abs. 2 (Gesamtschuldner)
Steuererhebung relevanten
bleibt unberührt.
Tatbestände ändern.
(4) In den Fällen des Abs. 1 Sätze 1 und 2
§8
wird die Steuer in vierteljährlichen
Billigkeitsmaßnahmen
Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai,
15. August und 15. November fällig. In
Für
Billigkeitsmaßnahmen
gelten
die
den Fällen des Abs. 1 Satz 3 wird die
Bestimmungen der Abgabenordnung in VerSteuer für das zurückliegende
bindung mit § 12 KAG.
Kalenderjahr insgesamt einen Monat
nach Bekanntgabe des
§9
Steuerbescheids fällig. Auch sonstige
Ordnungswidrigkeiten
für die Vergangenheit nachzuzahlende
Steuerbeträge werden einen Monat
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer als
nach Bekanntgabe des
Steuerpflichtiger
oder
bei
Steuerbescheids fällig.
Wahrnehmung der Angelegenheit
eines Steuerpflichtigen leichtfertig
§7
Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten
1. über steuerrechtlich erhebliche
Tatsachen unrichtige oder
unvollständige Aussagen macht (1) Wer eine Zweitwohnung bezieht, für
oder
den persönlichen Lebensbedarf vorhält
oder aufgibt, hat dies der Gemeinde
2. die Gemeinde pflichtwidrig über
innerhalb eines Monats anzuzeigen.
steuerrechtlich erhebliche
Wer bei In-Kraft-Treten dieser Satzung
Tatsachen in
Unkenntnis lässt
und dadurch Steuern verkürzt oder
nicht gerechtfertigte Steuervorteile für
sich oder einen anderen erlangt. Die
Strafbestimmungen bei Vorsatz des §
17 des Kommunalabgabengesetzes
bleiben unberührt.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer
vorsätzlich oder leichtfertig
1. Belege ausstelle, die in
tatsächlicher Hinsicht unrichtig
sind oder
2. der Anzeigenpflicht über
Innehaben oder Aufgaben der
Zweitwohnung
nicht nachkommt oder
eine Zweitwohnung innehat, hat dies
der Gemeinde innerhalb von einem
Monat anzuzeigen.
(2) Der Steuerpflichtige (§ 3) ist dabei
gleichzeitig verpflichtet, der Gemeinde
alle für die Steuererhebung
erforderlichen Tatbestände (Mietwert,
Art der Nutzung etc.) schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Gemeinde
mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich
die für die Steuererhebung relevanten
Tatbestände ändern.
(3) Die Vermieter von Zweitwohnungen
bzw. die Vermieter von CampingplatzStellplätzen sind zur Mitteilung über die
Person der Steuerpflichtigen und zu
Mitteilungen nach Abs. 2 verpflichtet (§
12 Abs. 1 Nr. 3 a
Kommunalabgabengesetz NW in
Verbindung mit § 93 Abgabenordnung).
3. den Mitteilungspflichten nach §
7 Abs. 2 nicht nachkommt.
Zuwiderhandlungen gegen die
Anzeigepflicht und die
Mitteilungspflichten nach § 7 sind
Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Abs.
2 des Kommunalabgabengesetzes.
(3)
Gemäß § 20 Abs. 3 des
Kommunalabgabengesetzes kann
eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2
mit einer Geldbuße bis zu 20.000,00
DM und eine Ordnungswidrigkeit
nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis
zu 10.000,00 DM geahndet werden.
§8
Billigkeitsmaßnahmen
(1) Hat der Steuerschuldner mehr als zwei
minderjährige Kinder, so wird die
Steuerschuld auf Antrag um die Hälfte
ermäßigt. Der Antrag ist schriftlich an
die Gemeinde zu richten oder zur
Niederschrift bei der Gemeinde zu
erklären.
(2) Ansonsten gelten für
Billigkeitsmaßnahmen die
Bestimmungen der Abgabenordnung in
Verbindung mit § 12 KAG.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.1992 in Kraft.
§9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als
Steuerpflichtiger oder bei
Wahrnehmung der Angelegenheiten
eines Steuerpflichtigen vorsätzlich oder
leichtfertig
1. über steuerrechtlich erhebliche
Tatsachen unrichtige oder
unvollständige Aussagen macht oder
1. Satzung
über Änderung der Satzung zur Erhebung
einer Zweitwohnungssteuer in der
Gemeinde Hürtgenwald vom
2. die Gemeinde pflichtwidrig über
steuerrechtlich erhebliche Tatsachen
in Unkenntnis lässt
und dadurch Steuern verkürzt oder
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 in
nicht gerechtfertigte Steuervorteile für
Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f)
sich oder einen anderen erlangt. Die
der Gemeindeordnung für das Land
Strafbestimmungen bei Vorsatz des §
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
17 des Kommunalabgabengesetzes
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW
bleiben unberührt.
S. 666 ff.), und der §§ 1, 2, 3 und 20 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1996 vorsätzlich oder leichtfertig
(GV. NW. 1969 S. 712), in der jeweils
gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher
Hürtgenwald
in
seiner
Sitzung
am Hinsicht unrichtig sind oder
14.02.1995 folgende Satzung beschlossen:
2. der Anzeigepflicht über Innehaben
§1
oder Aufgabe der Zweitwohnung
nicht nachkommt oder
§ 6 Abs. 1 „Entstehung der Steuerpflicht und
Fälligkeit der Steuerschuld“ erhält folgende
3. den Mitteilungspflichten nach § 7
Fassung:
Abs. 2 und 3 nicht nachkommt.
Die Steuerpflicht entsteht mit Begin des
Kalenderjahres, jedoch frühestens mit
Inkrafttreten dieser Satzung. Wird eine
Wohnung erst nach dem 1. Januar bezogen
oder für den persönlichen Lebensbedarf
vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht mit
Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die
Wohnung bezogen oder für den
persönlichen Lebensbedarf vorgehalten
wird. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des
Kalendervierteljahres, in dem der
Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt.
Zuwiderhandlungen gegen die
Anzeigepflicht und die
Mitteilungspflichten nach § 7 sind
Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz
2 des Kommunalabgabengesetzes.
(3) Gemäß § 20 Abs. 3 des
Kommunalabgabengesetzes kann eine
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit
einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro und
eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2
mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro
geahndet werden.
§2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2011 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom
10.12.1991 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende, vom Oberkreisdirektor als
untere staatliche Verwaltungsbehörde in
Düren mit Verfügung vom 03.04.1995, Az.:
15/11 01.04. bis zum 31.12.2000
genehmigte Satzung zur Änderung der
Satzung über die Erhebung der
Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde
Hürtgenwald wird hiermit öffentlich
bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NR) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden kann,
es sei denn
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Hundesteuersatzung der
Gemeinde Hürtgenwald wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen kann die
Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung
beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung
fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Gemeindedirektor hat den
Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist
gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und
die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den
Der Bürgermeister
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den
Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist
gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt
und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Hürtgenwald, den
Der Bürgermeister
Artikel 4
Änderung der
Zweitwohnungssteuersatzung
Die Satzung über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde
Hürtgenwald vom 22.12.1999, veröffentlich
in den Dürener Nachrichten und der Dürener
Zeitung vom 28.12.199, wird wie folgt
geändert:
§ 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(Buch)
„ (4) Wurde eine Jahresmiete vom
Finanzamt nicht festgestellt (Abs. 2) und ist
die tatsächliche Miete nach Abs. 3 nicht zu
ermitteln, wird zum Jahresrohmietwert wie
folgt errechnet:
Von mehreren vergleichbaren
Zweitwohnungen wird aus den vom
Finanzamt festgestellten Jahresrohmieten
ein mittlerer Jahresrohmietwert errechnet.
Der so errechnete Jahresrohmietwert wird
auf voll 51,00 € abgerundet. Im übrigen
findet Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Euro-Anpassungssatzung tritt am 01.
Januar 2002 in Kraft.