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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 187/2010)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
108 kB
Erstellt
06.12.10, 19:00
Aktualisiert
06.12.10, 19:00

Inhalt der Datei

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Hürtgenwald vom 10.12.1991 Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Hürtgenwald vom Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV. NW. 1984 S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.1991 (GV. NW. 1991 S. 214) und der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der Fassung vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 214), hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 07.11.1991 folgende Satzung beschlossen: Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW 1994,S.666) in der z.Z. gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV NW 1969, S. 712), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am ................ folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines Die Gemeinde Hürtgenwald erhebt eine Zweitwohnungssteuer. §2 Steuergegenstand (1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet. (2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für den persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorrübergehend anders genutzt wird. §3 Steuerpflichtiger (1) Steuerpflichtiger ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. (2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie §1 Allgemeines Die Gemeinde Hürtgenwald erhebt eine Zweitwohnungsteuer. §2 Steuergegenstand (1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet. (2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 24.06.1994, BGBl I, S. 1431) für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder innehat. Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist eine berufsbedingt gehaltene Nebenwohnung eines verheirateten, nicht dauerhaft von seiner Familie getrennt lebenden Berufstätigen. Eine Zweitwohnung liegt auch dann nicht vor, wenn der Inhaber die Wohnung im Veranlagungszeitraum weniger als 6 Wochen für seine private Lebensführung nutzt oder vorhält. Gesamtschuldner. §4 Steuermaßstab (1) (2) (3) (4) Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung. §3 Steuerpflichtiger (1) Steuerpflichtiger ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. (2) Sind mehrere Personen Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. gemeinschaftlich Inhaber einer Die Vorschriften des § 79 des Zweitwohnung, so sind sie Bewertungsgesetzes in der Fassung Gesamtschuldner. der Bekanntmachung vom 26.09.1997 (BGBl. I S. 2370 ff.) in der §4 z. Z. gültigen Fassung finden mit der Steuermaßstab Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gem. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des (1) Die Steuer bemisst sich nach dem Bewertungsgesetzes vom 13.08.1965 Mietwert der Wohnung. (BGBl. I S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. 01.01.1964 festgestellt wurden, Die Vorschrift des § 79 des jeweils für das Erhebungsjahr auf den Bewertungsgesetzes in der Fassung September des Vorjahres hochder Bekanntmachung vom 01.02.1991 gerechnet werden. (BGBl. 1991 I S. 230) in der zurzeit gültigen Fassung findet mit der Die jährliche Hochrechnung erfolgt Maßgabe Anwendung, dass die entsprechend der Steigung der Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2 Wohnungsmieten nach dem des Gesetzes zur Änderung des Preisindex der Lebenshaltung aller Bewertungsgesetzes vom 13.08.1965 privaten Haushalte im Bundesgebiet, (BGBl. I S. 851) vom Finanzamt auf der monatlich vom Statistischen den Hauptfeststellungszeitpunkt Landesamt Nordrhein-Westfalen 01.01.1964 festgestellt wurden, jeweils veröffentlicht wird. für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres Bei Gebäuden, für die vom hochgerechnet werden. Die Finanzamt Jahresrohmieten für Hochrechnung erfolgt bis Januar 1995 einzelne Wohneinheiten nicht entsprechend der Steigerung der festgesetzt wurden, gilt als Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete; Jahresrohmiete die tatsächlich Reihe Wohnungsmiete insgesamt) gezahlte Miete gemäß § 79 Abs. I nach dem Preisindex der des Bewertungsgesetzes. Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet, der vom Wurde eine Jahresmiete vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht Finanzamt nicht festgestellt (Abs. 2) wird. Ab Januar 1995 erfolgt die und ist die tatsächliche Miete nach Hochrechnung entsprechend der Abs. 3 nicht zu ermitteln, so wird ein Steigerung der Wohnungsmieten Jahresrohmietwert wie folgt (Nettokaltmiete; Reihe Nettokaltmiete errechnet: insgesamt) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte Von mehreren vergleichbaren im gesamten Bundesgebiet, der vom Zweitwohnungen wird aus den vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht Finanzamt festgestellten wird. Jahresrohmieten ein mittlerer Jahresrohmietwert errechnet. Der so (3) Bei Gebäuden, für die vom Finanzamt errechnete Jahresrohmietwert wird auf volle 100,00 DM abgerundet, im übrigen findet Abs. 2 entsprechende Anwendung. (5) (6) Ist eine Mietwertfestsetzung nach vorstehenden Absätzen nicht möglich, gilt als Mietwert die übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 Bewertungsgesetz. Ist auch die übliche Miete nicht zu ermitteln, so treten an deren Stelle 6 v. H. des gemeinen Wertes der Wohnung. Die Vorschriften des § 9 des Bewertungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. §5 Steuersatz Die Steuer beträgt jährlich 10 v. H. des Mietwertes gem. § 4 dieser Satzung. §6 Entstehung der Steuerpflicht und Fälligkeit der Steuerschuld (1) (3) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieser Satzung. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am 1. Tage des folgenden Kalendervierteljahres. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt. Sind mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so kann die Gesamtsteuer durch die Anzahl der Inhaber geteilt und für den einzelnen Inhaber entsprechend anteilig festgesetzt werden. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 (Gesamtschuldner) bleibt unberührt. (4) Die Steuer wird in vierteljährlichen Jahresrohmieten für einzelne Wohneinheiten nicht festgesetzt wurden, gilt als Jahresrohmiete die zu zahlende Miete gemäß § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes. (4) Wurde eine Jahresrohmiete vom Finanzamt nicht festgestellt (Absatz 2) und ist die tatsächliche Miete nach Absatz 3 nicht zu ermitteln, so wird ein Jahresrohmietwert wie folgt errechnet: Von mehreren vergleichbaren Zweitwohnungen wird aus den vom Finanzamt festgestellten Jahresrohmieten ein mittlerer Jahresrohmietwert errechnet. Der so errechnete Jahresrohmietwert wird auf volle 50,00 Euro abgerundet, im Übrigen findet Absatz 2 entsprechende Anwendung. (5) Ist eine Mietfestsetzung nach vorstehenden Absätzen nicht möglich, gilt als Mietwert die übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 Bewertungsgesetz. (6) Ist auch die übliche Miete nicht zu ermitteln, so treten an deren Stelle 6 v. H. des gemeinen Wertes der Wohnung. Die Vorschriften des § 9 des Bewertungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. §5 Steuersatz Die Steuer beträgt jährlich 15 v. H. des Mietwertes. §6 Entstehung der Steuerpflicht und Fälligkeit der Steuerschuld (1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, jedoch frühestens mit In-Krafttreten dieser Satzung. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Für die Vergangenheit nachzuzahlende Steuerbeträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. §7 Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten (1) (2) folgenden Kalendermonats, in den der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung fällt. Stehen die Besteuerungsgrundlagen nach § 4 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 7 erst nach Ablauf des Kalenderjahres fest, so entsteht die Steuer mit Ablauf des Kalenderjahres. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt. Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat das der Gemeinde innerhalb eines Monats (2) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die anzuzeigen. Wer bei Inkrafttreten Steuer wird als Jahressteuer dieser Satzung eine Zweitwohnung festgesetzt. In den Fällen des Abs. 1 innehat, hat dies der Gemeinde Satz 1, 2. Halbsatz sowie der Sätze 2 innerhalb von einem Monat und 4 ermäßigt sich die Steuer auf den anzuzeigen. Die gleiche Verpflichtung der Dauer der Steuerpflicht obliegt dem Vermieter. entsprechenden Teilbetrag. Der Steuerpflichtige (§ 3) und der (3) Sind mehrere Personen, die nicht zu Vermieter sind dabei gleichzeitig einer Familie gehören, gemeinschaftlich verpflichtet, der Gemeinde alle für die Inhaber einer Zweitwohnung, so kann Steuererhebung erforderlichen Tatbedie Gesamtsteuer durch die Anzahl der stände (Mietwert, Art der Nutzung Inhaber geteilt und für den einzelnen etc.) schriftlich oder zur Niederschrift Inhaber entsprechend anteilig bei der Gemeinde mitzuteilen. Das festgesetzt werden. Die Bestimmung gleiche gilt, wenn sich die für die des § 3 Abs. 2 (Gesamtschuldner) Steuererhebung relevanten bleibt unberührt. Tatbestände ändern. (4) In den Fällen des Abs. 1 Sätze 1 und 2 §8 wird die Steuer in vierteljährlichen Billigkeitsmaßnahmen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. In Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die den Fällen des Abs. 1 Satz 3 wird die Bestimmungen der Abgabenordnung in VerSteuer für das zurückliegende bindung mit § 12 KAG. Kalenderjahr insgesamt einen Monat nach Bekanntgabe des §9 Steuerbescheids fällig. Auch sonstige Ordnungswidrigkeiten für die Vergangenheit nachzuzahlende Steuerbeträge werden einen Monat (1) Ordnungswidrig handelt, wer als nach Bekanntgabe des Steuerpflichtiger oder bei Steuerbescheids fällig. Wahrnehmung der Angelegenheit eines Steuerpflichtigen leichtfertig §7 Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten 1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Aussagen macht (1) Wer eine Zweitwohnung bezieht, für oder den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat dies der Gemeinde 2. die Gemeinde pflichtwidrig über innerhalb eines Monats anzuzeigen. steuerrechtlich erhebliche Wer bei In-Kraft-Treten dieser Satzung Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 17 des Kommunalabgabengesetzes bleiben unberührt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. Belege ausstelle, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder 2. der Anzeigenpflicht über Innehaben oder Aufgaben der Zweitwohnung nicht nachkommt oder eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Gemeinde innerhalb von einem Monat anzuzeigen. (2) Der Steuerpflichtige (§ 3) ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der Gemeinde alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Mietwert, Art der Nutzung etc.) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern. (3) Die Vermieter von Zweitwohnungen bzw. die Vermieter von CampingplatzStellplätzen sind zur Mitteilung über die Person der Steuerpflichtigen und zu Mitteilungen nach Abs. 2 verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a Kommunalabgabengesetz NW in Verbindung mit § 93 Abgabenordnung). 3. den Mitteilungspflichten nach § 7 Abs. 2 nicht nachkommt. Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht und die Mitteilungspflichten nach § 7 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes. (3) Gemäß § 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 20.000,00 DM und eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden. §8 Billigkeitsmaßnahmen (1) Hat der Steuerschuldner mehr als zwei minderjährige Kinder, so wird die Steuerschuld auf Antrag um die Hälfte ermäßigt. Der Antrag ist schriftlich an die Gemeinde zu richten oder zur Niederschrift bei der Gemeinde zu erklären. (2) Ansonsten gelten für Billigkeitsmaßnahmen die Bestimmungen der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 KAG. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.1992 in Kraft. §9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen vorsätzlich oder leichtfertig 1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Aussagen macht oder 1. Satzung über Änderung der Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Hürtgenwald vom 2. die Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 in nicht gerechtfertigte Steuervorteile für Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) sich oder einen anderen erlangt. Die der Gemeindeordnung für das Land Strafbestimmungen bei Vorsatz des § Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 17 des Kommunalabgabengesetzes Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW bleiben unberührt. S. 666 ff.), und der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1996 vorsätzlich oder leichtfertig (GV. NW. 1969 S. 712), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde 1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hürtgenwald in seiner Sitzung am Hinsicht unrichtig sind oder 14.02.1995 folgende Satzung beschlossen: 2. der Anzeigepflicht über Innehaben §1 oder Aufgabe der Zweitwohnung nicht nachkommt oder § 6 Abs. 1 „Entstehung der Steuerpflicht und Fälligkeit der Steuerschuld“ erhält folgende 3. den Mitteilungspflichten nach § 7 Fassung: Abs. 2 und 3 nicht nachkommt. Die Steuerpflicht entsteht mit Begin des Kalenderjahres, jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieser Satzung. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Wohnung bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten wird. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt. Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht und die Mitteilungspflichten nach § 7 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes. (3) Gemäß § 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro und eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. §2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. § 10 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 10.12.1991 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende, vom Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Düren mit Verfügung vom 03.04.1995, Az.: 15/11 01.04. bis zum 31.12.2000 genehmigte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Hürtgenwald wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NR) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Hundesteuersatzung der Gemeinde Hürtgenwald wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den Der Bürgermeister b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den Der Bürgermeister Artikel 4 Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Hürtgenwald vom 22.12.1999, veröffentlich in den Dürener Nachrichten und der Dürener Zeitung vom 28.12.199, wird wie folgt geändert: § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (Buch) „ (4) Wurde eine Jahresmiete vom Finanzamt nicht festgestellt (Abs. 2) und ist die tatsächliche Miete nach Abs. 3 nicht zu ermitteln, wird zum Jahresrohmietwert wie folgt errechnet: Von mehreren vergleichbaren Zweitwohnungen wird aus den vom Finanzamt festgestellten Jahresrohmieten ein mittlerer Jahresrohmietwert errechnet. Der so errechnete Jahresrohmietwert wird auf voll 51,00 € abgerundet. Im übrigen findet Abs. 2 entsprechende Anwendung. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Euro-Anpassungssatzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.