Daten
Kommune
Hürtgenwald
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Erstellt
16.12.10, 12:49
Aktualisiert
16.12.10, 12:49
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Inhalt der Datei
Verwaltungsgebührensatzung
der Gemeinde Hürtgenwald
vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der §§
1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610) , des § 2 Abs. 3 des
Gebührengesetzes für das Land NRW vom 23. August 1999 (GV NRW S. 524)
und des § 10 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1989 (GV NRW S. 302), in den
jeweils gültigen Fassungen, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung vom ................................. folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflichtige Leistungen
Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Gemeinde Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.
§ 2 Höhe der Gebühr
(1)
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage.
(2)
Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine
Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung
der Leistung zu berücksichtigen.
§ 3 Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind:
a)
Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche
Gebührenfreiheit besteht,
b)
Leistungen im Rahmen der Amtshilfe,
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c)
Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele:
Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.).
§ 4 Auslagenersatz
Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes
NRW kann die Gemeinde auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die
Leistung selbst gebührenfrei ist.
§ 5 Billigkeitsmaßnahmen
Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden,
wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist.
Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren
nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom
21. Oktober 1969.
§ 6 Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares
Verhalten eines Dritten veranlaßt hat oder wer durch sie begünstigt wird.
(2)
Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig,
soweit die Leistung ihn betrifft.
(3)
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7 Fälligkeit
(1)
Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig.
(2)
Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis
zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden.
(3)
Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung.
§ 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für
Widerspruchsbescheide
(1)
Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer
Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969 erhoben.
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(2)
Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der
Verwal-tungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist
und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der
Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land NRW vom 21. Oktober 1969.
§ 9 Beitreibung
Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW vom 13. Mai 1980 (GV NW. Seite 510) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2011in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde vom 14.12.2001 außer Kraft.
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Gebührentarif
TarifNr.
Gegenstand
1.
Vervielfältigungen und Auszüge
a)
Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4
für die ersten 10 Seiten jeweils
ab der 11. Seite jeweils
0,60
0,40
b)
Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite
0,85
c)
Farbkopien und -ausdrucke
im Format A4
im Format A3
im Format A2
1,10
1,60
2,60
d)
Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand
erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird.
Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten
2.
3.
8,00
Beglaubigungen und Zeugnisse
a)
Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen
2,00
b)
Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen,
Zeichnungen, Plänen je Seite
3,75
Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere
Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist
je angefangene halbe Stunde
4.
Gebühr
in Euro
22,00
Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen
für das Grundbuch (z.B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 28
Abs. 1 S. 3 BauGB)
je angefangene halbe Stunde
-5-
20,00
-5-
5
Bescheinigungen
5.1
Bescheinigungen über Erschließungs- oder Anliegerbeiträge,
soweit nicht für den sozialen Wohnungsbau benötigt;
5,00
5.2
Bescheinigung, dass ein Grundstück an einer öffentlichen
Straße liegt;
5,00
5.3
Kombinierte Bescheinigung nach den Tarifstellen 5.1 und
5.3
6,00
5.4
Bescheinigungen über eingetragene Staatsangehörigkeit in
der Meldekartei
5,00
5.5
Hausnummernbescheinigung
5,00
5.6
Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen
etc.
2,50
6.
Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken
3,50
7.1
Feststellungen aus Konten und Akten
je angefangene halbe Stunde
22,00
7.2
Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides
7,00
8.
Auszug aus dem Debitoren/Kreditorenkonto für ein Rechnungsjahr
3,50
9.
Bearbeitungsgebühr für zusätzlichen Buchungsaufwand
10.
Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für
Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen,
Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden
je angefangene halbe Stunde
11.
22,00
Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen,
Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für
a)
b)
c)
12.
10,00
Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde
Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde
Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde
Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen
-6-
22,00
22,00
13,00
-6-
Bis 40 Seiten für jede angefangene Seite
für jede weitere Seite
13.
Lichtpausen und Plots
a)
b)
c)
d)
e)
14.
DIN A 4
DIN A 3
DIN A 2
DIN A 1
DIN A 0
Für transparente Lichtpausen und farbige Ausdrucke per
Plotter wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben
16.
7,50
8,50
10,50
12,50
14,50
Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut,
Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen
je angefangene halbe Stunde
15.
0,35
0,25
22,00
Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger
Je angefangene 10 Minuten
7,50
Entgegennahme, Prüfung, Ausfüllung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Hörfunk und
Fernsehen, Antragsformular der GEZ)
5,50