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Allgemeine Vorlage (Antrag auf Beschlussfassung eines Zuschusses "Leerstand beheben - Orte beleben")

Daten

Kommune
Kall
Größe
186 kB
Datum
12.01.2016
Erstellt
30.12.15, 07:31
Aktualisiert
30.12.15, 07:31
Allgemeine Vorlage (Antrag auf Beschlussfassung eines Zuschusses "Leerstand beheben - Orte beleben") Allgemeine Vorlage (Antrag auf Beschlussfassung eines Zuschusses "Leerstand beheben - Orte beleben") Allgemeine Vorlage (Antrag auf Beschlussfassung eines Zuschusses "Leerstand beheben - Orte beleben") Allgemeine Vorlage (Antrag auf Beschlussfassung eines Zuschusses "Leerstand beheben - Orte beleben")

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 253/2015 12.01.2016 Vorlage erstellt: 28.12.2015 Federführung: 2.1 An den Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung mit der Bitte um X TL: SB: öffentliche Sitzung Herr Auel Herr Auel / Frau Schmitz Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Allg. Vertreter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Teamleiter/in Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter/in über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 5 Antrag auf Beschlussfassung eines Zuschusses "Leerstand beheben - Orte beleben" Beschlussvorschlag: Wird in der Sitzung formuliert. Sachdarstellung: Mit Schreiben vom 02. Dezember 2015 beantragt die SPD-Fraktion ein Zuschussprogramm zur Bekämpfung des Leerstandes für den Bereich des Gemeindegebietes Kall zu beschließen. Folgende Eckpunkte sollen Bestandteil des Zuschussprogrammes sein: 1. Gefördert werden soll der Erwerb von mindestens 12 Monaten leer stehenden Ein- und Zweifamilienhäusern; 2. Das zu fördernde Objekt muss innerhalb des Gemeindegebietes Kall liegen und die Bezugsfertigkeit vor dem 01. Januar 1970 muss gegeben sein; 3. Voraussetzung der Förderung soll die Eigennutzung des Objektes im Anschluss an den erfolgten Erwerb sein; 4. Nicht gefördert werden Grundstücksübertragungen im Wege der Erbfolge und der Erwerb durch Angehörige; 5. Bei Vorliegen der Voraussetzungen 1.-4. erhält der Erwerber auf Antrag für die Dauer seiner Eigennutzung – begrenzt auf 10 Jahre – einen jährlichen Zuschuss in Höhe der gezahlten Grundsteuer B; 6. Das Programm soll Erwerbe fördern, deren notarieller Kaufvertrag nach dem 01.__. 2016 abgeschlossen wurde. Im Hinblick auf den fortschreitenden demografischen Wandel verspricht sich die SPD-Fraktion mit der beantragten Förderung, den Leerstand von Wohnimmobilien im Bereich des Gemeindegebietes Kall aktiv entgegenzuwirken. Vorlagen-Nr. 253/2015 Seite 2 Die Förderung von Wohnraumleerstand durch Erlass der Grundsteuer B wird von Seiten der Verwaltung als nicht anwendbar gesehen. Die Erhebung der Grundsteuer wird für die Bereitstellung von lokalen öffentlichen Gütern, vor allem für öffentliche Ordnung, öffentliche Verwaltung und örtliche Infrastruktur verwendet. Von der Nutzung dieser öffentlichen Güter können Bürger und Betriebe nicht ausgeschlossen werden. Die Grundsteuer bemisst sich am Wert eines Grundstücks, welcher zugleich die Vorteile aus der Bereitstellung der lokalen öffentlichen Güter widerspiegelt, so ist die Steuerlast zur öffentlichen Leistung weitestgehend äquivalent. Ein Erlass kann nur durch nachfolgende Voraussetzungen erfolgen: 1. Erlass nach § 33 Absatz 1 Grundsteuergesetz (GrStG) 2. Billigkeitsgründe nach § 227 Absatz Abgabenordnung (AO) und 3. Steuerbefreiung nach § 3 Grundsteuergesetz (GrStG) 1.) Ein Antrag auf Grundsteuererlass kann gestellt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) erfüllt sind. Dort heißt es: "Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre." Der Steuerschuldner muss einen Nachweis erbringen, das er sich bemüht hat, die Wohnungen/das Haus zu vermieten (Nachweise sind vorzulegen). Danach werden auch Verluste akzeptiert, die durch höhere Gewalt, wie etwa Blitzeinschlag, Brand oder Hochwasser verursacht wurden. Steht die Wohnung /das Haus hingegen wegen Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen leer, so hat der Steuerschuldner diesen Leerstand zu verantworten und keinen Anspruch auf einen Erlass der Grundsteuer. 2.) Nach § 227 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) können alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch bereits entrichtete Beträge erstattet werden. Die Unbilligkeit kann: 1. in der Sache (= Erlass/Erstattung aus sachlichen Billigkeitsgründen) oder 2. in der Person (= Erlass/Erstattung aus persönlichen Billigkeitsgründen) begründet sein. Zu 1) Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer vor allem dann, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, im Einzelfall aber nach dem Zweck der zugrunde liegenden Gesetzes nicht mehr zur rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft. Ein Antrag auf Erlass (Erstattung) wegen sachlicher Unbilligkeit kann nicht darauf gestützt werden, dass die bestandskräftige Steuerfestsetzung unzutreffend sei. Es muss erwartet werden, dass sich ein Steuerpflichtiger gegen unrichtige Steuerfestsetzungen im Rahmen der hierfür gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren zur Wehr setzt. Ein Ausgleich der Folgen, die durch schuldhafte Versäumung der Rechtsbehelfsfrist eingetreten sind, ist durch einen Billigkeitserlass bzw. die Billigkeitserstattung nicht vorgesehen. Vorlagen-Nr. 253/2015 Seite 3 Zu 2) Ein Erlass aus persönlichen Gründen setzt die Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit des Betroffenen voraus. Erlassbedürftigkeit liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Die wirtschaftliche Existenz ist gefährdet, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann. Ein Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellen würde. 3.) Von der Grundsteuer gemäß § 3 Grundsteuergesetz (GrStG) sind grundsätzlich befreit:  Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird;  Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke benutzt wird;  Grundbesitz, der von a) einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, b) einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse für gemeinnützige Zwecke oder mildtätige Zwecke benutzt wird;  Grundbesitz, der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden;  Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden. Kostenermittlung/Erlass für Objekte in der Gemeinde Kall vor dem 01.01.1978: Bei einem Erwerb eines solchen Objektes ergibt sich ein Erlass bzw. eine Erstattung von 39,65 Euro x 555 % (Hebesatz) = 220,00 Euro. Dies scheint ein Betrag zu sein, der einen verbindlichen Erwerber nicht unbedingt zu einem Kauf bewegen würde. Beim o.a. Messbetrag handelt es sich um einen durchschnittlichen Betrag. Bei Umbau bzw. Sanierung eines Objektes wird sich dieser infolgedessen entsprechend erhöhen. Die o.a. Berechnung erfolgt nach aktuellem Stand. Vorschläge zur Förderung: Alternativ zum Grundsteuererlass könnte eine Anteilige Erstattung (z.B. 50 %) der Grunderwerbssteuer in Betracht gezogen werden. Nach dem Kauf eines Objektes und mit der Kaufpreiszahlung wird die Grunderwerbssteuer auf 6,5 v. H. durch das zuständige Finanzamt festgesetzt. Besteuerungsgrundlagen sind:  Der Kaufpreis  ggf. Maklergebühren/Vermessungskosten  Hypotheken Beispiel: Kaufpreis: 35.000,00 € davon 6,5 v. H. = 2.275,00 € Der anteilige Erstattungsbetrag in Höhe von 1.137,50 € könnte dem Bürger nach Vorlage des Bescheides vom Finanzamt folglich erstattet werden. Grundsätzlich sieht die Verwaltung den Bedarf gegeben, dem Leerstand aktiv entgegenzuwirken. Unter Beachtung der vorgenannten Aspekte erscheint es der Verwaltung jedoch als nicht zielführend, den empfundenen Leerstand im Gemeindegebiet Kall in der beantragten Form (Erlass der Grundsteuer B) zu bekämpfen. Vorlagen-Nr. 253/2015 Seite 4 Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Bund und das Land NRW zurzeit mit Hochdruck an einigen Förderprogrammen arbeiten, um bestehenden Leerstand aktiv entgegenzuwirken. Hier würde jedem Eigentümer die Möglichkeit eingeräumt, entsprechende Fördermittel akquirieren zu können. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass man diesen bevorstehenden Förderprogrammen nicht vorgreifen sollte, um ggfls. einer möglichen Förderschädlichkeit vorzubeugen. Der Antrag der SPD-Fraktion ist der Vorlage beigefügt. Ein entsprechender Beschluss soll in der Sitzung formuliert werden.