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Beschlussvorlage (Entwurf Gesellschaftsvertrag)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
192 kB
Erstellt
01.02.11, 19:00
Aktualisiert
01.02.11, 19:00

Inhalt der Datei

GESELLSCHAFTSVERTRAG der XXX GmbH § 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr und Dauer der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft führt die Firma XXX GmbH Vorschläge CFP: Hürtgenwald Projektförderungs- und Dienstleistungsgesellschaft mbH Hürtgenwald Kommunalentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft mbH Hürtgenwald Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft mbH 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hürtgenwald. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister beginnt und an dem hierauf folgenden 31. Dezember endet. 4. Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt. § 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung - auch unter Übernahme der Geschäftsführung und/oder der persönlichen Haftung von Beteiligungen an Unternehmen, die sich im Sinne der §§ 107 und 107a GO NRW wirtschaftlich betätigen oder kommunale Einrichtungen betreiben, soweit dies einem öffentlichen Zweck dient. Gegenstand des Unternehmens ist dabei insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende und/oder geschäftsführende Gesellschafterin und/oder als Kommanditistin an einer Personengesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG, die eine Biogasanlage im Gemeindegebiet Hürtgenwald errichtet und betreibt. Gegenstand des Unternehmens ist ferner die eigenständige wirtschaftliche Betätigung im Sinne der §§ 107 und 107a GO NRW sowie der eigenständige Betrieb von kommunalen Einrichtungen, soweit dies einem öffentlichen Zweck dient. Anmerkung CFP: Wir haben den Unternehmensgegenstand bewusst weit gefasst, um Ihren potentiellen und derzeit teilweise noch unbestimmten Vorhaben Rechnung zu tragen. Der Unternehmensgegenstand ist aber jeweils darauf beschränkt, dass dies einem öffentlichen Zweck dient. Diese Regelungen sollten unbedingt mit der Aufsichtsbehörde im Sinne von § 115 GO NRW vorab abgestimmt werden. Als wirtschaftliche Betätigung ist nach § 107 Abs. 1 S. 3 GO NRW der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Die energiewirtschaftliche Betätigung ist seit Anfang des Jahres in dem neu eingefügten § 107a GO NRW geregelt. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die geeignet sind, den Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu fördern. Sie kann Zweigniederlassungen gründen. § 3 Stammkapital, Stammeinlagen 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,-- Euro. 2. Auf das Stammkapital gemäß Abs. 1 übernimmt die Gemeinde Hürtgenwald Geschäftsanteile Nr. 1 bis Nr. 25.000 im Nennwert von jeweils 1,-- Euro, insgesamt also 25.000,-- Euro. 3. Die Stammeinlagen gemäß Abs. 2 sind in bar zu leisten und vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister in voller Höhe einzuzahlen. § 4 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: - die Geschäftsführung der Aufsichtsrat die Gesellschafterversammlung Seite 2 von 13 § 5 Vertretung, Geschäftsführung 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die durch Gesellschafterbeschluss berufen und abberufen werden. Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. 2. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, ist er stets einzelvertretungsberechtigt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft jeweils von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder von einem Geschäftsführer und einem Prokuristen vertreten. Auch wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, kann einem oder mehreren Geschäftsführern durch Gesellschafterbeschluss das Recht der Einzelvertretung erteilt werden. 3. Durch Gesellschafterbeschluss kann den Geschäftsführern generell oder im Einzelfall gestattet werden, als Vertreter der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen (§181 BGB). 4. Die Geschäftsführung nimmt die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und nach den Wirtschaftsgrundsätzen gem. § 109 GO NRW wahr. Sie ist dabei verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag, den Geschäftsführer-Dienstverträgen sowie den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates, soweit dieser von der Gesellschafterversammlung zur Entscheidung und zur Erteilung von Weisungen ermächtigt ist, zu führen. 5 Die Geschäftsführung bedarf für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung der Gesellschafterversammlung. Anmerkung CFP: Der Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte sollte direkt in die Satzung aufgenommen werden, wobei einige Wertgrenzen durch die Gesellschafterversammlung und den Aufsichtsrat festgelegt und später geändert werden können (siehe hierzu § 11). Alternativ könnte aber auch folgende Regelung aufgenommen werden: „Die Geschäftsführung darf bestimmte Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates tätigen. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Aufsichtsrat erlässt.“ Seite 3 von 13 § 5 Aufsichtsrat 1. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. 2. Der Aufsichtsrat besteht aus [●] Mitgliedern, die von der Gesellschafterversammlung benannt werden. Die Gesellschafterversammlung kann die Aufnahme weiterer Mitglieder als beratende Mitglieder beschließen und diese benennen. Die kommunalen Vertreter im Aufsichtsrat haben die Interessen ihrer Kommune zu vertreten und sind gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW an die Beschlüsse ihres Rates gebunden. Anmerkung CFP: Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist beliebig. In der Regel besteht er bei Gesellschaften dieser Größenordnung aus 5 oder 7 Mitgliedern. Alternativ könnte folgende Formulierung gewählt werden: „2. Der Aufsichtsrat hat fünf stimmberechtigte Mitglieder. Er besteht aus dem Bürgermeister und vier Personen, die vom Rat der Gemeinde Hürtgenwald unter Berücksichtigung des § 50 Abs. 4 GO NW zu wählen sind. § 113 GO NW findet auf die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrates Anwendung.“ 3. Wird über die Amtsdauer nicht anderes bestimmt, so endet die Amtszeit jeweils nach der nächsten Kommunalwahl mit der Bestellung von neuen Mitgliedern. 4. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen. 5. Die Gemeinde Hürtgenwald hat das Recht, die von ihr entsandten Aufsichtsratsmitglieder abzuberufen und Ersatzmitglieder zu bestellen. 6. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für die restliche Amtszeit ein Nachfolger zu bestellen. 7. Die Aufsichtsratsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Anmerkung CFP: Hier könnte auch folgende Regelung aufgenommen werden: Seite 4 von 13 „7. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann für jede Sitzung, an der es teilnimmt, ein Sitzungsgeld erhalten. Über die Höhe eines Sitzungsgeldes und eine etwaige zusätzliche jährliche Vergütung beschließt die Gesellschafterversammlung. Diese Beschlüsse gelten bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung. Im Übrigen haben die Mitglieder des Aufsichtsrates Anspruch auf den Ersatz der ihnen bei der Erfüllung ihres Amtes entstandenen angemessenen Reisekosten und sonstiger barer Auslagen.“ 8. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die in Abs. 3 festgelegte Amtszeit. Anmerkung CFP: Alternativ könnte folgende Formulierung aufgenommen werden: „8. Vorsitzender des Aufsichtsrats ist grundsätzlich der Bürgermeister der Gemeinde Hürtgenwald. Der Aufsichtsrat wählt einen Vertreter des Vorsitzenden.“ 9. Scheiden der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen. 10. Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es von der Geschäftsführung oder von mindestens der Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder beantragt wird. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Der Aufsichtsrat tagt mindestens halbjährlich. 11. Die Einberufung der Aufsichtsratssitzung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der dazugehörenden Unterlagen mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Tage der Sitzung, hierbei ist der Tag der Absendung der Einladungsschreiben nicht mitzurechnen. In dringenden Fällen können eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist gewählt werden. 12. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen eine neue Sitzung des Aufsichtsrates mit derselben Tagesordnung einberufen werden, der dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Seite 5 von 13 13. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit sich nicht aus diesem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall die seines Stellvertreters den Ausschlag. 14. In allen Angelegenheiten können nach dem Ermessen des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung nach dem Ermessen seines Stellvertreters Beschlüsse auch durch Einholung schriftlicher Erklärungen gefasst werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren innerhalb einer Woche widerspricht. Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn kein Mitglied dieser Form der Beschlussfassung widerspricht und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, ihre Stimme abgeben. Das Ergebnis der Abstimmung ist unverzüglich allen Mitgliedern bekannt zu geben. 15. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrates teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied oder durch einen Geschäftsführer überreichen lassen. 16. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Aufsichtsratsmitglied ist ebenfalls zulässig. Anmerkung CFP: Diese beiden Regelungen sind in dem Entwurf von Frau Baum-Teschner gestrichen. Auf wessen Veranlassung die Streichung erfolgt ist, bleibt unklar. Wir haben die Regelungen aber angesichts ihrer praktischen Bedeutung in den Entwurf aufgenommen. 17. Der Aufsichtsrat berät die Vorlagen für die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung und gibt Beschlussempfehlungen ab. 18. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen. Er wacht insbesondere darüber, dass die Geschäftsführung nicht den für die Gesellschaft vorgesehenen rechtlichen Rahmen der §§ 107, 107a und 108 GO NW überschreitet. Er hat gegenüber der Geschäftsführung ein Auskunfts- und Untersuchungsrecht. Der Aufsichtsrat kann der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung geben und ist für Änderungen und Ergänzungen der Geschäftsordnung zuständig. 19. Der Aufsichtsrat beschließt in den im Gesetz und im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen. Seite 6 von 13 20. Die Vorschriften der §§ 394 und 395 AktG finden auf den Aufsichtsrat Anwendung. Im Übrigen gilt § 52 GmbHG, soweit nicht dieser Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes bestimmt. Anmerkung CFP: Die Vorschriften der §§ 394 und 395 Aktiengesetz (AktG) regeln die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder sowie eine Ausnahme für Aufsichtsratsmitglieder, die einer dienstlichen Berichtspflicht unterliegen (im Hinblick auf § 113 Abs. 5 GO NRW). § 52 GmbH-Gesetz (GmbHG) verweist für den Aufsichtsrat einer GmbH auf Regelungen des AktG betreffend den Aufsichtsrat. § 6 Gesellschafterversammlung 1. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich, per Telefax oder per EMail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen; hierbei sind der Tag der Absendung der Einladungsschreiben und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Die Einberufung durch einen Geschäftsführer genügt. Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. 2. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel des Stammkapitals vertreten ist. Ist eine Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, so ist sofort mit einer Ladungsfrist von zehn Kalendertagen eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist. In der Einladung muss auf diese Vorschrift hingewiesen werden. 3. Die Gesellschafter nehmen ihre Rechte durch Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung oder im Wege der schriftlichen Abstimmung wahr, soweit in diesem Gesellschaftsvertrag oder durch zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. 4. Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Gesellschaftsvertrag oder durch zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. 5. Je 1,-- Euro (in Worten: ein Euro) Stammkapitaleinlage haben die Gesellschafter eine Stimme. Jeder Gesellschafter gibt seine Stimmen einheitlich ab. Jeder Gesellschafter entsendet einen Vertreter in die Gesellschafterversammlung. Die Vollmacht zur Vertretung und Ausübung des Stimmrechts ist Seite 7 von 13 schriftlich zu erteilen. Die kommunalen Vertreter, für die die Entsendevorschriften gemäß § 113 Abs. 2 G0 NRW gelten, haben die Interessen ihrer Kommune zu vertreten und sind gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW an die Beschlüsse ihres Rates gebunden. 6. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres statt. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung teil, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt. 7. Die Gesellschafterversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 8. Über die Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlussfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben. 9. Die Geschäftsführung kann mit Zustimmung aller Gesellschafter Beschlüsse auch durch Einholung schriftlicher Erklärungen oder Erklärungen per Telefax fassen lassen, wenn kein Mitglied der Gesellschafterversammlung diesem Verfahren widerspricht. Das Ergebnis ist den Mitgliedern der Gesellschafterversammlung in der nächsten Sitzung mitzuteilen. § 7 Aufgaben der Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zur ausschließlichen Zuständigkeit zugewiesen sind. 2. Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über a) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie die Festsetzung ihrer Anstellungsbedingungen; b) den Abschluss und die Änderung von Beherrschungs- und anderen Unternehmensverträgen nach den §§ 291, 292 AktG; c) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen; d) den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; e) die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates; f) die Bestellung des Abschlussprüfers; Seite 8 von 13 g) h) i) 3. die in § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages festgelegten zustimmungsbedürftigen Geschäfte; die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat; die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Mitgliedern des Aufsichtsrates. Die Gesellschafterversammlung bestimmt die genauen Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates. Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf den Aufsichtsrat erfolgt durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Das gleiche Verfahren gilt bei der Entziehung von Aufgaben und Befugnissen des Aufsichtsrates durch die Gesellschafterversammlung. Sind bei einer Entziehung Aufgaben und Befugnisse betroffen, die in § 11 Abs. 2 des Gesellschaftervertrages ausdrücklich geregelt sind, dann bedarf der Entziehungsbeschluss zudessen Wirksamkeit der zweckentsprechenden Änderung des Gesellschaftervertrages. § 8 Wirtschaftsplan Die Geschäftsführung stellt in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften spätestens zwei Monate vor Beginn des neuen Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan (Erfolgsplan, Stellenplan, Investitionsplan) und einen Finanzplan auf. Der Aufsichtsrat prüft den Wirtschaftsplan und legt ihn zur Genehmigung der Gesellschafterversammlung vor. Im Wirtschaftsplan sind die zustimmungspflichtigen Geschäfte nach § 11 und ihre Auswirkungen kenntlich zumachen. Der Wirtschaftsplanung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen, die den Gesellschaftern zur Kenntnis zu bringen ist. § 9 Jahresabschluss, Lagebericht und Ergebnisverwendung 1. Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und Lagebericht sind innerhalb der gesetzlichen Fristen nach Ablauf eines Geschäftsjahres in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und prüfen zu lassen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist zur Einhaltung der öffentlichen Zielsetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu Seite 9 von 13 nehmen. Der Jahresabschluss ist durch einen von der Gesellschafterversammlung gewählten Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. 2. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfberichtes den Gesellschaftern und gleichzeitig dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist den Gesellschaftern zusammen mit dem Vorschlag der Geschäftsführung über die Ergebnisverwendung ebenfalls unverzüglich vorzulegen. 3. Die Gesellschafterversammlung hat innerhalb der gesetzlichen Frist über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Zu diesem Zweck sind der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers, der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung des Prüfungsberichtes und der Vorschlag der Geschäftsführung betreffend die Ergebnisverwendung dem Rat der Gemeinde Hürtgenwald unverzüglich nach Eingang bei der Gemeinde zur Entscheidung vorzulegen. Der Bürgermeister ist bei der Feststellung des Jahresabschlusses an die Entscheidung des Rates gebunden. Dem Gemeinderat steht für seine Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung die Befugnis zu, den Betrieb, die Bücher und die Schriften der Gesellschaft einzusehen. § 10 Prüfung des Jahresabschlusses 1. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) die Ordnungsmäßigkeit der Führung der Geschäfte zu prüfen und über wirtschaftlich bedeutsame Sachverhalte zu berichten. 2. Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 3. Der Kommune stehen als Gesellschafter die Rechte nach §§ 112 und 113 der GO NRW i.V.m. den §§ 53 und 54 HGrG unter den Voraussetzungen dieser Bestimmungen zu. § 11 Zustimmungsbedürftige Geschäfte Seite 10 von 13 1. Die Geschäftsführung bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für folgende Geschäfte, soweit sie nicht bereits im Rahmen des Wirtschaftsplanes beschlossen worden sind: a) b) c) d) e) f) g) h) i) 2. Aufnahme neuer sowie die Aufgabe vorhandener Geschäftszweige, Tätigkeitsbereiche und Betriebe sowie Zweigniederlassungen; Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen; Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Betriebsstätten; Errichtung, Erwerb bzw. Pacht von und Beteiligung an anderen Unternehmen sowie deren Veräußerung, Änderungen der Beteiligungsquote und Teilnahme an einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen; Abschluss, wesentliche Änderung oder Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG; Maßnahmen der Tarifbindung oder Tarifgestaltung sowie allgemeine Vergütungs- und Sozialregelungen, insbesondere Bildung von Unterstützungsfonds für regelmäßig wiederkehrende Leistungen auch in Form von Versicherungsabschlüssen, ferner Gratifikationen und andere außerordentliche Zuwendungen an die Belegschaft, außerdem die Festlegung von Richtlinien für die Gewährung von Reise- und Umzugskostenvergütungen, von Trennungsgeld und für die Benutzung von Kraftfahrzeugen; Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, Abschluss von Vergleichen und der Erlass von Forderungen, sofern der durch Vergleich gewährte Nachlass oder der Nennwert erlassener Forderungen einen vom Aufsichtsrat festzulegenden Betrag übersteigt; Wahl und Entsendung von Vertretern in den Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ von Beteiligungsunternehmen; Stimmabgabe in Gesellschafter- oder Hauptversammlungen von Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften. Die Geschäftsführung bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates für folgende Geschäfte, soweit sie nicht bereits im Rahmen des Wirtschaftsplanes beschlossen worden sind: a) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken; b) Anschaffung, Herstellung und Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens oder von Betriebsvorrichtungen sowie der Vergabe von Gutachten, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten die vom Aufsichtsrat festgelegten Wertgrenzen überschreiten; c) Abschluss, Änderung und Auslegung von Verträgen, in denen in irgendeiner Form eine Beteiligung am Ertrag der Gesellschaft gewährt wird; d) Gewährung von Sicherheiten aller Art, insbesondere die Übernahme von Bürgschaften sowie die Gewährung ähnlicher Versprechen, soweit sie Seite 11 von 13 die von der Gesellschafterversammlung ggf. festgelegten Wertgrenzen überschreiten; e) Gewährung von Spenden, Verzicht auf Forderungen sowie unentgeltliche Leistungen aller Art; f) Erteilung von Generalvollmachten, Prokuren und Handlungsvollmachten zum gesamten Geschäftsbetrieb; g) Abschluss oder Änderung von Anstellungsverträgen, die Gewährung sonstiger Leistungen und der Abschluss von Honorarverträgen, sofern eine vom Aufsichtsrat festgelegte Wertgrenze und/oder die Kündigungsfrist von einem Jahr überschritten werden oder in den Fällen, in denen vom Stellenplan abgewichen wird; h) Festsetzungen und Änderungen der Nutzungsentgelte für die Einrichtungen, die die Gesellschaft betreibt, sofern die vom Aufsichtsrat festgelegten Wertgrenzen über- oder unterschritten werden; i) Kreditaufnahme (Ausnahme: Kontokorrentkredit bis zu einer von dem Aufsichtsrat per Beschluss festzulegenden und ggf. durch weitere Beschlüsse anzupassenden Höhe). Anmerkung CFP: Die Wertgrenzen können entweder bereits vorab in der Satzung festgelegt werden oder – wie in diesem Entwurf vorgesehen – in der ersten Aufsichtsratssitzung bzw. durch die Gesellschafterversammlung bestimmt werden. 3. Sowohl die Gesellschafterversammlung als auch der Aufsichtsrat – soweit hierzu von der Gesellschafterversammlung ermächtigt – können durch Beschlussfassung auch weitere Geschäfte der Geschäftsführung von ihrer Zustimmung abhängig machen. § 12 Liquidation der Gesellschaft Im Fall der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, soweit sie nicht durch Beschluss der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird. § 5 Abs. 1 und 2 dieses Gesellschaftsvertrages gelten entsprechend. § 13 Bekanntmachungen 1. Die nach dem GmbHG vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger. Seite 12 von 13 2. Jahresabschluss und Lagebericht werden in der Gemeinde Hürtgenwald ausgelegt. Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden entsprechend der für die Gemeinde Hürtgenwald geltenden Vorschriften amtlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wird auf die Auslegung von Jahresabschluss und Lagebericht hingewiesen. § 14 Schlussbestimmungen 1. Die Organe der Gesellschaft werden darauf hinwirken, dass in der Gesellschaft die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land NRW (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) vom 09. November 1999 beachtet werden. 2. Sollte eine Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Gesellschafter sind vielmehr verpflichtet, die betreffende Bestimmung durch eine andere, den Gesellschafterzweck verfolgende Regelung zu ersetzen. § 15 Kosten Die Gesellschaft trägt die mit der Vorbereitung sowie Aufnahme dieser Urkunde verbundenen Kosten, ferner die mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister verbundenen Kosten bis zur Höhe von insgesamt 2.000,00 Euro. Seite 13 von 13