Daten
Kommune
Hürtgenwald
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Erstellt
01.02.11, 19:00
Aktualisiert
01.02.11, 19:00
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GESELLSCHAFTSVERTRAG
der
XXX GmbH
§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr und Dauer der Gesellschaft
1.
Die Gesellschaft führt die Firma XXX GmbH
Vorschläge CFP:
Hürtgenwald Projektförderungs- und Dienstleistungsgesellschaft mbH
Hürtgenwald Kommunalentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft mbH
Hürtgenwald Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft mbH
2.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hürtgenwald.
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein
Rumpfgeschäftsjahr, das mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister beginnt und an dem hierauf folgenden 31. Dezember endet.
4.
Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
1.
Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung - auch
unter Übernahme der Geschäftsführung und/oder der persönlichen Haftung von Beteiligungen an Unternehmen, die sich im Sinne der §§ 107 und 107a
GO NRW wirtschaftlich betätigen oder kommunale Einrichtungen betreiben,
soweit dies einem öffentlichen Zweck dient. Gegenstand des Unternehmens
ist dabei insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende und/oder geschäftsführende Gesellschafterin und/oder als Kommanditistin an einer Personengesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG, die eine Biogasanlage im
Gemeindegebiet Hürtgenwald errichtet und betreibt.
Gegenstand des Unternehmens ist ferner die eigenständige wirtschaftliche
Betätigung im Sinne der §§ 107 und 107a GO NRW sowie der eigenständige
Betrieb von kommunalen Einrichtungen, soweit dies einem öffentlichen
Zweck dient.
Anmerkung CFP:
Wir haben den Unternehmensgegenstand bewusst weit gefasst, um Ihren
potentiellen und derzeit teilweise noch unbestimmten Vorhaben Rechnung zu
tragen. Der Unternehmensgegenstand ist aber jeweils darauf beschränkt,
dass dies einem öffentlichen Zweck dient. Diese Regelungen sollten unbedingt mit der Aufsichtsbehörde im Sinne von § 115 GO NRW vorab abgestimmt werden. Als wirtschaftliche Betätigung ist nach § 107 Abs. 1 S. 3 GO
NRW der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als Hersteller, Anbieter
oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der
Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Die energiewirtschaftliche Betätigung ist seit Anfang des Jahres in dem neu eingefügten § 107a GO NRW geregelt.
2.
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die
geeignet sind, den Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar
zu fördern. Sie kann Zweigniederlassungen gründen.
§ 3 Stammkapital, Stammeinlagen
1.
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,-- Euro.
2.
Auf das Stammkapital gemäß Abs. 1 übernimmt die Gemeinde Hürtgenwald
Geschäftsanteile Nr. 1 bis Nr. 25.000 im Nennwert von jeweils 1,-- Euro, insgesamt also 25.000,-- Euro.
3.
Die Stammeinlagen gemäß Abs. 2 sind in bar zu leisten und vor Eintragung
der Gesellschaft in das Handelsregister in voller Höhe einzuzahlen.
§ 4 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
-
die Geschäftsführung
der Aufsichtsrat
die Gesellschafterversammlung
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§ 5 Vertretung, Geschäftsführung
1.
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die durch Gesellschafterbeschluss berufen und abberufen werden. Die Bestellung erfolgt auf
höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
2.
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, ist er stets einzelvertretungsberechtigt.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft jeweils von
zwei Geschäftsführern gemeinsam oder von einem Geschäftsführer und einem Prokuristen vertreten. Auch wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden
sind, kann einem oder mehreren Geschäftsführern durch Gesellschafterbeschluss das Recht der Einzelvertretung erteilt werden.
3.
Durch Gesellschafterbeschluss kann den Geschäftsführern generell oder im
Einzelfall gestattet werden, als Vertreter der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen (§181
BGB).
4.
Die Geschäftsführung nimmt die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes und nach den Wirtschaftsgrundsätzen gem.
§ 109 GO NRW wahr. Sie ist dabei verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag,
den Geschäftsführer-Dienstverträgen sowie den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates, soweit dieser von der Gesellschafterversammlung zur Entscheidung und zur Erteilung von Weisungen
ermächtigt ist, zu führen.
5
Die Geschäftsführung bedarf für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen
Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung der Gesellschafterversammlung.
Anmerkung CFP:
Der Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte sollte direkt in die Satzung aufgenommen werden, wobei einige Wertgrenzen durch die Gesellschafterversammlung und den Aufsichtsrat festgelegt und später geändert
werden können (siehe hierzu § 11).
Alternativ könnte aber auch folgende Regelung aufgenommen werden:
„Die Geschäftsführung darf bestimmte Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft
nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates
tätigen. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Aufsichtsrat erlässt.“
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§ 5 Aufsichtsrat
1.
Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.
2.
Der Aufsichtsrat besteht aus [●] Mitgliedern, die von der Gesellschafterversammlung benannt werden. Die Gesellschafterversammlung kann die Aufnahme weiterer Mitglieder als beratende Mitglieder beschließen und diese
benennen. Die kommunalen Vertreter im Aufsichtsrat haben die Interessen
ihrer Kommune zu vertreten und sind gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW an die
Beschlüsse ihres Rates gebunden.
Anmerkung CFP:
Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist beliebig. In der Regel besteht er bei
Gesellschaften dieser Größenordnung aus 5 oder 7 Mitgliedern. Alternativ
könnte folgende Formulierung gewählt werden:
„2.
Der Aufsichtsrat hat fünf stimmberechtigte Mitglieder. Er besteht aus dem
Bürgermeister und vier Personen, die vom Rat der Gemeinde Hürtgenwald
unter Berücksichtigung des § 50 Abs. 4 GO NW zu wählen sind. § 113 GO
NW findet auf die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrates Anwendung.“
3.
Wird über die Amtsdauer nicht anderes bestimmt, so endet die Amtszeit jeweils nach der nächsten Kommunalwahl mit der Bestellung von neuen Mitgliedern.
4.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund
unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen.
5.
Die Gemeinde Hürtgenwald hat das Recht, die von ihr entsandten Aufsichtsratsmitglieder abzuberufen und Ersatzmitglieder zu bestellen.
6.
Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für
die restliche Amtszeit ein Nachfolger zu bestellen.
7.
Die Aufsichtsratsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
Anmerkung CFP:
Hier könnte auch folgende Regelung aufgenommen werden:
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„7.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann für jede Sitzung, an der es teilnimmt,
ein Sitzungsgeld erhalten. Über die Höhe eines Sitzungsgeldes und eine etwaige zusätzliche jährliche Vergütung beschließt die Gesellschafterversammlung. Diese Beschlüsse gelten bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung.
Im Übrigen haben die Mitglieder des Aufsichtsrates Anspruch auf den Ersatz
der ihnen bei der Erfüllung ihres Amtes entstandenen angemessenen Reisekosten und sonstiger barer Auslagen.“
8.
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die in Abs. 3 festgelegte Amtszeit.
Anmerkung CFP:
Alternativ könnte folgende Formulierung aufgenommen werden:
„8.
Vorsitzender des Aufsichtsrats ist grundsätzlich der Bürgermeister der Gemeinde Hürtgenwald. Der Aufsichtsrat wählt einen Vertreter des Vorsitzenden.“
9.
Scheiden der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amtszeit
aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen.
10. Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn
es von der Geschäftsführung oder von mindestens der Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder beantragt wird. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen
des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat im Einzelfall nichts anderes
bestimmt. Der Aufsichtsrat tagt mindestens halbjährlich.
11. Die Einberufung der Aufsichtsratssitzung erfolgt schriftlich unter Mitteilung
der Tagesordnung und Übersendung der dazugehörenden Unterlagen mit
einer Frist von zwei Wochen vor dem Tage der Sitzung, hierbei ist der Tag
der Absendung der Einladungsschreiben nicht mitzurechnen. In dringenden
Fällen können eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist gewählt werden.
12. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung
ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Ist der
Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen eine neue Sitzung des Aufsichtsrates mit
derselben Tagesordnung einberufen werden, der dann ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
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13. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit sich nicht aus diesem Gesellschaftsvertrag etwas anderes
ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall die seines Stellvertreters den Ausschlag.
14. In allen Angelegenheiten können nach dem Ermessen des Vorsitzenden
oder im Falle seiner Verhinderung nach dem Ermessen seines Stellvertreters
Beschlüsse auch durch Einholung schriftlicher Erklärungen gefasst werden,
wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren innerhalb einer Woche widerspricht. Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn kein Mitglied dieser
Form der Beschlussfassung widerspricht und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, ihre Stimme abgeben. Das Ergebnis der Abstimmung ist unverzüglich allen Mitgliedern
bekannt zu geben.
15. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrates teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben
durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied oder durch einen Geschäftsführer
überreichen lassen.
16. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Aufsichtsratsmitglied ist ebenfalls zulässig.
Anmerkung CFP:
Diese beiden Regelungen sind in dem Entwurf von Frau Baum-Teschner gestrichen. Auf wessen Veranlassung die Streichung erfolgt ist, bleibt unklar.
Wir haben die Regelungen aber angesichts ihrer praktischen Bedeutung in
den Entwurf aufgenommen.
17. Der Aufsichtsrat berät die Vorlagen für die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung und gibt Beschlussempfehlungen ab.
18. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu
überwachen. Er wacht insbesondere darüber, dass die Geschäftsführung
nicht den für die Gesellschaft vorgesehenen rechtlichen Rahmen der §§ 107,
107a und 108 GO NW überschreitet. Er hat gegenüber der Geschäftsführung
ein Auskunfts- und Untersuchungsrecht. Der Aufsichtsrat kann der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung geben und ist für Änderungen und
Ergänzungen der Geschäftsordnung zuständig.
19. Der Aufsichtsrat beschließt in den im Gesetz und im Gesellschaftsvertrag
vorgesehenen Fällen.
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20. Die Vorschriften der §§ 394 und 395 AktG finden auf den Aufsichtsrat Anwendung. Im Übrigen gilt § 52 GmbHG, soweit nicht dieser Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes bestimmt.
Anmerkung CFP:
Die Vorschriften der §§ 394 und 395 Aktiengesetz (AktG) regeln die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder sowie eine Ausnahme für
Aufsichtsratsmitglieder, die einer dienstlichen Berichtspflicht unterliegen (im
Hinblick auf § 113 Abs. 5 GO NRW). § 52 GmbH-Gesetz (GmbHG) verweist
für den Aufsichtsrat einer GmbH auf Regelungen des AktG betreffend den
Aufsichtsrat.
§ 6 Gesellschafterversammlung
1.
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich, per Telefax oder per EMail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen; hierbei sind der Tag der
Absendung der Einladungsschreiben und der Tag der Versammlung nicht
mitzurechnen. Die Einberufung durch einen Geschäftsführer genügt. Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt.
2.
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Viertel des Stammkapitals vertreten ist. Ist eine Gesellschafterversammlung
nicht beschlussfähig, so ist sofort mit einer Ladungsfrist von zehn Kalendertagen eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die
Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist. In der Einladung
muss auf diese Vorschrift hingewiesen werden.
3.
Die Gesellschafter nehmen ihre Rechte durch Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung oder im Wege der schriftlichen Abstimmung wahr, soweit in
diesem Gesellschaftsvertrag oder durch zwingende gesetzliche Vorschriften
nichts anderes bestimmt ist.
4.
Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Gesellschaftsvertrag oder durch
zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
5.
Je 1,-- Euro (in Worten: ein Euro) Stammkapitaleinlage haben die Gesellschafter eine Stimme. Jeder Gesellschafter gibt seine Stimmen einheitlich
ab. Jeder Gesellschafter entsendet einen Vertreter in die Gesellschafterversammlung. Die Vollmacht zur Vertretung und Ausübung des Stimmrechts ist
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schriftlich zu erteilen. Die kommunalen Vertreter, für die die Entsendevorschriften gemäß § 113 Abs. 2 G0 NRW gelten, haben die Interessen ihrer
Kommune zu vertreten und sind gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW an die Beschlüsse ihres Rates gebunden.
6.
Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet innerhalb der ersten acht
Monate des Geschäftsjahres statt. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung teil, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt.
7.
Die Gesellschafterversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter.
8.
Über die Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie
ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich
nach der Beschlussfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.
9.
Die Geschäftsführung kann mit Zustimmung aller Gesellschafter Beschlüsse
auch durch Einholung schriftlicher Erklärungen oder Erklärungen per Telefax
fassen lassen, wenn kein Mitglied der Gesellschafterversammlung diesem
Verfahren widerspricht. Das Ergebnis ist den Mitgliedern der Gesellschafterversammlung in der nächsten Sitzung mitzuteilen.
§ 7 Aufgaben der Gesellschafterversammlung
1.
Die Gesellschafterversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die
nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zur ausschließlichen Zuständigkeit zugewiesen sind.
2.
Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über
a) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie die Festsetzung ihrer Anstellungsbedingungen;
b) den Abschluss und die Änderung von Beherrschungs- und anderen Unternehmensverträgen nach den §§ 291, 292 AktG;
c)
den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen;
d) den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Verwendung des Ergebnisses;
e) die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates;
f)
die Bestellung des Abschlussprüfers;
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g)
h)
i)
3.
die in § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages festgelegten zustimmungsbedürftigen Geschäfte;
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft
aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder
Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat;
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Mitgliedern des
Aufsichtsrates.
Die Gesellschafterversammlung bestimmt die genauen Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates. Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen
auf den Aufsichtsrat erfolgt durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Das gleiche Verfahren gilt bei der Entziehung von Aufgaben und Befugnissen des Aufsichtsrates durch die
Gesellschafterversammlung. Sind bei einer Entziehung Aufgaben und Befugnisse betroffen, die in § 11 Abs. 2 des Gesellschaftervertrages ausdrücklich geregelt sind, dann bedarf der Entziehungsbeschluss zudessen
Wirksamkeit der zweckentsprechenden Änderung des Gesellschaftervertrages.
§ 8 Wirtschaftsplan
Die Geschäftsführung stellt in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften spätestens zwei Monate vor Beginn des neuen Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan (Erfolgsplan, Stellenplan, Investitionsplan) und einen
Finanzplan auf. Der Aufsichtsrat prüft den Wirtschaftsplan und legt ihn zur Genehmigung der Gesellschafterversammlung vor. Im Wirtschaftsplan sind die zustimmungspflichtigen Geschäfte nach § 11 und ihre Auswirkungen kenntlich
zumachen. Der Wirtschaftsplanung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu
legen, die den Gesellschaftern zur Kenntnis zu bringen ist.
§ 9 Jahresabschluss, Lagebericht und Ergebnisverwendung
1.
Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und
Lagebericht sind innerhalb der gesetzlichen Fristen nach Ablauf eines Geschäftsjahres in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen
und prüfen zu lassen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist zur Einhaltung der öffentlichen Zielsetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu
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nehmen. Der Jahresabschluss ist durch einen von der Gesellschafterversammlung gewählten Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.
2.
Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfberichtes den Gesellschaftern und gleichzeitig dem
Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Der Bericht des Aufsichtsrates über das
Ergebnis seiner Prüfung ist den Gesellschaftern zusammen mit dem Vorschlag der Geschäftsführung über die Ergebnisverwendung ebenfalls unverzüglich vorzulegen.
3.
Die Gesellschafterversammlung hat innerhalb der gesetzlichen Frist über die
Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu
beschließen. Zu diesem Zweck sind der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers, der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung des
Prüfungsberichtes und der Vorschlag der Geschäftsführung betreffend die
Ergebnisverwendung dem Rat der Gemeinde Hürtgenwald unverzüglich
nach Eingang bei der Gemeinde zur Entscheidung vorzulegen. Der Bürgermeister ist bei der Feststellung des Jahresabschlusses an die Entscheidung
des Rates gebunden. Dem Gemeinderat steht für seine Entscheidung in
nichtöffentlicher Sitzung die Befugnis zu, den Betrieb, die Bücher und die
Schriften der Gesellschaft einzusehen.
§ 10 Prüfung des Jahresabschlusses
1.
Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist in entsprechender Anwendung
des § 53 Abs. 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) die Ordnungsmäßigkeit der Führung der Geschäfte zu prüfen und über wirtschaftlich bedeutsame Sachverhalte zu berichten.
2.
Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
3.
Der Kommune stehen als Gesellschafter die Rechte nach §§ 112 und 113
der GO NRW i.V.m. den §§ 53 und 54 HGrG unter den Voraussetzungen
dieser Bestimmungen zu.
§ 11 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
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1.
Die Geschäftsführung bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für folgende Geschäfte, soweit sie nicht bereits im Rahmen
des Wirtschaftsplanes beschlossen worden sind:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
2.
Aufnahme neuer sowie die Aufgabe vorhandener Geschäftszweige, Tätigkeitsbereiche und Betriebe sowie Zweigniederlassungen;
Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen;
Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Betriebsstätten;
Errichtung, Erwerb bzw. Pacht von und Beteiligung an anderen Unternehmen sowie deren Veräußerung, Änderungen der Beteiligungsquote
und Teilnahme an einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen;
Abschluss, wesentliche Änderung oder Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG;
Maßnahmen der Tarifbindung oder Tarifgestaltung sowie allgemeine
Vergütungs- und Sozialregelungen, insbesondere Bildung von Unterstützungsfonds für regelmäßig wiederkehrende Leistungen auch in
Form von Versicherungsabschlüssen, ferner Gratifikationen und andere
außerordentliche Zuwendungen an die Belegschaft, außerdem die
Festlegung von Richtlinien für die Gewährung von Reise- und Umzugskostenvergütungen, von Trennungsgeld und für die Benutzung von
Kraftfahrzeugen;
Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, Abschluss von Vergleichen und der Erlass von Forderungen, sofern der
durch Vergleich gewährte Nachlass oder der Nennwert erlassener Forderungen einen vom Aufsichtsrat festzulegenden Betrag übersteigt;
Wahl und Entsendung von Vertretern in den Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ von Beteiligungsunternehmen;
Stimmabgabe in Gesellschafter- oder Hauptversammlungen von Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften.
Die Geschäftsführung bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates
für folgende Geschäfte, soweit sie nicht bereits im Rahmen des Wirtschaftsplanes beschlossen worden sind:
a) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken;
b) Anschaffung, Herstellung und Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens oder von Betriebsvorrichtungen sowie der
Vergabe von Gutachten, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten die vom Aufsichtsrat festgelegten Wertgrenzen überschreiten;
c) Abschluss, Änderung und Auslegung von Verträgen, in denen in irgendeiner Form eine Beteiligung am Ertrag der Gesellschaft gewährt wird;
d) Gewährung von Sicherheiten aller Art, insbesondere die Übernahme von
Bürgschaften sowie die Gewährung ähnlicher Versprechen, soweit sie
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die von der Gesellschafterversammlung ggf. festgelegten Wertgrenzen
überschreiten;
e) Gewährung von Spenden, Verzicht auf Forderungen sowie unentgeltliche
Leistungen aller Art;
f) Erteilung von Generalvollmachten, Prokuren und Handlungsvollmachten
zum gesamten Geschäftsbetrieb;
g) Abschluss oder Änderung von Anstellungsverträgen, die Gewährung
sonstiger Leistungen und der Abschluss von Honorarverträgen, sofern
eine vom Aufsichtsrat festgelegte Wertgrenze und/oder die Kündigungsfrist von einem Jahr überschritten werden oder in den Fällen, in denen
vom Stellenplan abgewichen wird;
h) Festsetzungen und Änderungen der Nutzungsentgelte für die Einrichtungen, die die Gesellschaft betreibt, sofern die vom Aufsichtsrat festgelegten Wertgrenzen über- oder unterschritten werden;
i) Kreditaufnahme (Ausnahme: Kontokorrentkredit bis zu einer von dem
Aufsichtsrat per Beschluss festzulegenden und ggf. durch weitere Beschlüsse anzupassenden Höhe).
Anmerkung CFP:
Die Wertgrenzen können entweder bereits vorab in der Satzung festgelegt
werden oder – wie in diesem Entwurf vorgesehen – in der ersten Aufsichtsratssitzung bzw. durch die Gesellschafterversammlung bestimmt werden.
3.
Sowohl die Gesellschafterversammlung als auch der Aufsichtsrat – soweit
hierzu von der Gesellschafterversammlung ermächtigt – können durch Beschlussfassung auch weitere Geschäfte der Geschäftsführung von ihrer Zustimmung abhängig machen.
§ 12 Liquidation der Gesellschaft
Im Fall der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, soweit sie nicht durch Beschluss der Gesellschafter anderen Personen
übertragen wird. § 5 Abs. 1 und 2 dieses Gesellschaftsvertrages gelten entsprechend.
§ 13 Bekanntmachungen
1.
Die nach dem GmbHG vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger.
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2.
Jahresabschluss und Lagebericht werden in der Gemeinde Hürtgenwald
ausgelegt. Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichtes werden entsprechend der für die Gemeinde Hürtgenwald geltenden Vorschriften amtlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wird
auf die Auslegung von Jahresabschluss und Lagebericht hingewiesen.
§ 14 Schlussbestimmungen
1.
Die Organe der Gesellschaft werden darauf hinwirken, dass in der Gesellschaft die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern
für das Land NRW (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) vom 09. November
1999 beachtet werden.
2.
Sollte eine Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrages rechtsunwirksam sein
oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die Gesellschafter sind vielmehr verpflichtet, die betreffende Bestimmung durch eine andere, den Gesellschafterzweck verfolgende Regelung zu ersetzen.
§ 15 Kosten
Die Gesellschaft trägt die mit der Vorbereitung sowie Aufnahme dieser Urkunde
verbundenen Kosten, ferner die mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister verbundenen Kosten bis zur Höhe von insgesamt 2.000,00 Euro.
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