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Beschlussvorlage (Bestellung von sieben Aufsichtsratsmitgliedern für die Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft Hürtgenwald mbH (GDH))

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
80 kB
Erstellt
01.04.11, 19:00
Aktualisiert
01.04.11, 19:00
Beschlussvorlage (Bestellung von sieben Aufsichtsratsmitgliedern für die Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft Hürtgenwald mbH (GDH)) Beschlussvorlage (Bestellung von sieben Aufsichtsratsmitgliedern für die Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft Hürtgenwald mbH (GDH)) Beschlussvorlage (Bestellung von sieben Aufsichtsratsmitgliedern für die Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft Hürtgenwald mbH (GDH))

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Beratungsfolge Gemeinderat Termin 14.04.2011 42/2011 Bemerkungen TOP Abteilung: Sachbearbeiter: Aktenzeichen: Datum: öffentlich II Herr Grießhaber 30.03.2011 Bezeichnung Bestellung von sieben Aufsichtsratsmitgliedern für die Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft Hürtgenwald mbH (GDH) Sachverhalt: Gemäß §6 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrags der Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft Hürtgenwald mbH (GDH) besteht der Aufsichtsrat aus sieben stimmberechtigten Mitglieder. Sie werden für die Dauer der kommunalen Wahlperiode bestellt. Die kommunalen Vertreter im Aufsichtsrat haben die Interessen ihrer Kommune zu vertreten und sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) an die Beschlüsse des Rates gebunden. Nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde dem Aufsichtsrat angehören, wenn die Gemeinde mehr als einen Vertreter benennt. Dies ist hier der Fall. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für die restliche Amtszeit ein Nachfolger zu bestellen. Hinsichtlich der Besetzung des Aufsichtsrates sieht § 50 GO NRW (analog zur Besetzung von Ausschüssen) zwei mögliche Verfahren vor: Soweit sich alle Ratsmitglieder auf einen zuvor von der Mehrheit eingebrachten einheitlichen Wahlvorschlag einigen, kann die Besetzung durch einstimmige Annahme dieses Wahlvorschlags im Beschlusswege nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO erfolgen. Widerspricht nur ein einziges Ratsmitglied dem Wahlvorschlag, bleibt das Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO erfolglos und es sind Wahlvorschläge einzubringen, über die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach § 50 Abs. 3 Satz 2 abzustimmen ist. Für die Wahl der Ausschussmitglieder sind nur die gewählten Ratsmitglieder stimmberechtigt, nicht aber der Bürgermeister. a) Einheitlicher Wahlvorschlag Ein einheitlicher Wahlvorschlag zur Besetzung des Aufsichtsrates im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 GO liegt nur dann vor, wenn die Mehrzahl oder alle Mitglieder des Rates dem Rat einen Wahlvorschlag vorlegen und ein weiterer Wahlvorschlag nicht eingereicht und zur Abstimmung unterbreitet wird. Für das Merkmal der Einigung der Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag reicht es allerdings nicht aus, wenn nur eine Minderheitsfraktion einen Wahlvorschlag unterbreitet, auch wenn dieser einstimmig angenommen wird. Es empfiehlt sich - Seite 1 von 3 - daher, eine vorherige politische Abstimmung zwischen den Fraktionsvorsitzenden der im Rat vertretenen Parteien und dem Bürgermeister. Für einen einheitlichen Wahlvorschlag ist es nicht erforderlich, dass alle Ratsmitglieder an der Aufstellung dieses Vorschlages mitgearbeitet haben. Entscheidend ist aber, dass vor der Abstimmung im Rat durch ausdrückliches Befragen der Ratsmitglieder sichergestellt wird, dass weitere Vorschläge nicht gemacht werden. Ein einheitlicher Vorschlag muss anschließend durch einstimmigen, förmlichen Beschluss gebilligt werden, was die Zustimmung aller abgegebenen gültigen Stimmen voraussetzt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben auch hier nach § 50 Abs. 5 GO unberücksichtigt. Nur Gegenstimmen schaden. b) Ausschussbesetzung durch Verhältniswahl Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt (§ 50 Abs. 3 Satz 2 GO). Dabei werden die Sitze auf die von den Fraktionen oder Gruppen des Rates aufgestellten Wahlvorschlagslisten nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt. Da § 50 Abs. 3 GO eine Wahl der Ausschussmitglieder und demnach auch der Aufsichtsratsmitglieder vorsieht, müssen diese in dem jeweiligen Wahlvorschlag namentlich benannt werden. Unzulässig ist es, die Sitze im Aufsichtsrat auf die einzelnen Fraktionen und Gruppen zu verteilen, es dann aber den Fraktionen oder Gruppen selbst zu überlassen, mit welchen Personen sie diese Sitze besetzen wollen. Nach § 50 Abs. 3 müssen in einem einzigen Wahlgang alle ordentlichen Mitglieder des Aufsichtsrates gewählt werden. Hinsichtlich des Zählverfahrens zur Sitzverteilung, welches nach Durchführung der Abstimmung anzuwenden ist, kehrt die Gemeindeordnung mit dem GOReformgesetz 2007 vom d’Hondtschen Höchstzahlverfahren zum Verteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer zurück (§ 50 Abs. 3 Satz 3 – 6 GO). Bei diesem Verfahren werden die zu vergebenden Sitze mit der Stimmenzahl der jeweiligen Partei multipliziert und durch die Gesamtstimmenzahl (ohne Enthaltungen und ungültige Stimmen) geteilt (= Quote). Der Ganzzahlenwert der Quote wird als Sitzzahl direkt zugeteilt. Sofern die Summe direkt zugeteilter Sitze nicht der Gesamtsitzzahl des Aufsichtsrates entspricht, werden die Restsitze nach der Reihenfolge der höchsten Nachkommastellen zugeteilt. Das Zählverfahren nach Hare/Niemeyer ist relativ komplex und die Besetzung des Aufsichtsrates hängt dann auch von der Anzahl der anwesenden Ratsvertreter ab. Wegen dieser Unabwägbarkeiten kann ich Ihnen nur empfehlen, sich hinsichtlich der Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zu verständigen. Die Fraktionen benennen in der Sitzung die von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder für den Aufsichtsrat der GDH. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald einigt sich auf einen einheitlichen Wahlvorschlag und bestellt folgende sieben Personen bis zum Ende der laufenden kommunalen Wahlperiode in den Aufsichtsrat der Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft Hürtgenwald mbH (GDH): 1.: Herr Bürgermeister Axel Buch 2.: ………. 3.: ………. 4.: ………. 5.: ………. 6.: ………. 7.: ………. - Seite 2 von 3 - Finanzielle Auswirkungen ? 1) 2) 3) 4) Nein € € € Einmalig Jährliche Folgekosten/-lasten Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Die Mittel müssen Kostenstelle bereit gestellt werden. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abteilung) - Seite 3 von 3 - (Bürgermeister)