Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
80 kB
Erstellt
01.04.11, 19:00
Aktualisiert
01.04.11, 19:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Gemeinderat
Termin
14.04.2011
42/2011
Bemerkungen
TOP
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Aktenzeichen:
Datum:
öffentlich
II
Herr Grießhaber
30.03.2011
Bezeichnung
Bestellung von sieben Aufsichtsratsmitgliedern für die Gemeindeentwicklungs- und
Dienstleistungsgesellschaft Hürtgenwald mbH (GDH)
Sachverhalt:
Gemäß §6 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrags der Gemeindeentwicklungs- und
Dienstleistungsgesellschaft Hürtgenwald mbH (GDH) besteht der Aufsichtsrat aus sieben
stimmberechtigten Mitglieder. Sie werden für die Dauer der kommunalen Wahlperiode bestellt.
Die kommunalen Vertreter im Aufsichtsrat haben die Interessen ihrer Kommune zu vertreten und
sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) an die Beschlüsse des
Rates gebunden. Nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW muss der Bürgermeister oder ein von ihm
vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde dem Aufsichtsrat angehören, wenn die Gemeinde
mehr als einen Vertreter benennt. Dies ist hier der Fall. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor
Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für die restliche Amtszeit ein Nachfolger zu bestellen.
Hinsichtlich der Besetzung des Aufsichtsrates sieht § 50 GO NRW (analog zur Besetzung von
Ausschüssen) zwei mögliche Verfahren vor:
Soweit sich alle Ratsmitglieder auf einen zuvor von der Mehrheit eingebrachten einheitlichen
Wahlvorschlag einigen, kann die Besetzung durch einstimmige Annahme dieses Wahlvorschlags
im Beschlusswege nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO erfolgen. Widerspricht nur ein einziges
Ratsmitglied dem Wahlvorschlag, bleibt das Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO erfolglos und
es sind Wahlvorschläge einzubringen, über die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach §
50 Abs. 3 Satz 2 abzustimmen ist. Für die Wahl der Ausschussmitglieder sind nur die gewählten
Ratsmitglieder stimmberechtigt, nicht aber der Bürgermeister.
a) Einheitlicher Wahlvorschlag
Ein einheitlicher Wahlvorschlag zur Besetzung des Aufsichtsrates im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1
GO liegt nur dann vor, wenn die Mehrzahl oder alle Mitglieder des Rates dem Rat einen
Wahlvorschlag vorlegen und ein weiterer Wahlvorschlag nicht eingereicht und zur Abstimmung
unterbreitet wird. Für das Merkmal der Einigung der Ratsmitglieder auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag reicht es allerdings nicht aus, wenn nur eine Minderheitsfraktion einen
Wahlvorschlag unterbreitet, auch wenn dieser einstimmig angenommen wird. Es empfiehlt sich
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daher, eine vorherige politische Abstimmung zwischen den Fraktionsvorsitzenden der im Rat
vertretenen Parteien und dem Bürgermeister.
Für einen einheitlichen Wahlvorschlag ist es nicht erforderlich, dass alle Ratsmitglieder an der
Aufstellung dieses Vorschlages mitgearbeitet haben. Entscheidend ist aber, dass vor der
Abstimmung im Rat durch ausdrückliches Befragen der Ratsmitglieder sichergestellt wird, dass
weitere Vorschläge nicht gemacht werden.
Ein einheitlicher Vorschlag muss anschließend durch einstimmigen, förmlichen Beschluss gebilligt
werden, was die Zustimmung aller abgegebenen gültigen Stimmen voraussetzt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben auch hier nach § 50 Abs. 5 GO
unberücksichtigt. Nur Gegenstimmen schaden.
b) Ausschussbesetzung durch Verhältniswahl
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt (§ 50 Abs. 3 Satz 2 GO). Dabei werden die Sitze
auf die von den Fraktionen oder Gruppen des Rates aufgestellten Wahlvorschlagslisten nach dem
Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt. Da § 50 Abs. 3 GO eine
Wahl der Ausschussmitglieder und demnach auch der Aufsichtsratsmitglieder vorsieht, müssen
diese in dem jeweiligen Wahlvorschlag namentlich benannt werden. Unzulässig ist es, die Sitze im
Aufsichtsrat auf die einzelnen Fraktionen und Gruppen zu verteilen, es dann aber den Fraktionen
oder Gruppen selbst zu überlassen, mit welchen Personen sie diese Sitze besetzen wollen.
Nach § 50 Abs. 3 müssen in einem einzigen Wahlgang alle ordentlichen Mitglieder des
Aufsichtsrates gewählt werden. Hinsichtlich des Zählverfahrens zur Sitzverteilung, welches nach
Durchführung der Abstimmung anzuwenden ist, kehrt die Gemeindeordnung mit dem GOReformgesetz 2007 vom d’Hondtschen Höchstzahlverfahren zum Verteilungsverfahren nach
Hare/Niemeyer zurück (§ 50 Abs. 3 Satz 3 – 6 GO). Bei diesem Verfahren werden die zu
vergebenden Sitze mit der Stimmenzahl der jeweiligen Partei multipliziert und durch die
Gesamtstimmenzahl (ohne Enthaltungen und ungültige Stimmen) geteilt (= Quote). Der
Ganzzahlenwert der Quote wird als Sitzzahl direkt zugeteilt. Sofern die Summe direkt zugeteilter
Sitze nicht der Gesamtsitzzahl des Aufsichtsrates entspricht, werden die Restsitze nach der
Reihenfolge der höchsten Nachkommastellen zugeteilt.
Das Zählverfahren nach Hare/Niemeyer ist relativ komplex und die Besetzung des Aufsichtsrates
hängt dann auch von der Anzahl der anwesenden Ratsvertreter ab. Wegen dieser
Unabwägbarkeiten kann ich Ihnen nur empfehlen, sich hinsichtlich der Besetzung der Ausschüsse
auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zu verständigen.
Die Fraktionen benennen in der Sitzung die von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder für den
Aufsichtsrat der GDH.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald einigt sich auf einen einheitlichen Wahlvorschlag und bestellt
folgende sieben Personen bis zum Ende der laufenden kommunalen Wahlperiode in den
Aufsichtsrat der Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft Hürtgenwald mbH
(GDH):
1.: Herr Bürgermeister Axel Buch
2.: ……….
3.: ……….
4.: ……….
5.: ……….
6.: ……….
7.: ……….
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Finanzielle Auswirkungen ?
1)
2)
3)
4)
Nein
€
€
€
Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Die Mittel müssen
Kostenstelle
bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abteilung)
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(Bürgermeister)