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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 159/2010)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
225 kB
Erstellt
02.12.10, 11:19
Aktualisiert
15.12.10, 15:08

Inhalt der Datei

ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald vom ………...2010 Inhaltsübersicht Präambel § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Allgemeine Verhaltenspflicht § 3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen § 4 Werbung, Wildes Plakatieren § 5 Tiere § 6 Verunreinigungsverbot § 7 Abfallbehälter/Sammelbehälter § 8 Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen § 9 Spielplätze und öffentliche Freizeitanlagen § 10 Hausnummern § 11 Öffentliche Hinweisschilder § 12 Nachtruhe § 13 Überhängendes Grün § 14 Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr § 15 Brauchtumsfeuer § 16 Erlaubnisse, Ausnahmen § 17 Ordnungswidrigkeiten § 18 Inkrafttreten [1] Präambel Öffentliche Sicherheit und Ordnung in einer Gemeinde sind wesentliche Indikatoren für die Lebensqualität und tragen zum allgemeinen Wohlbefinden bei. Ein gemeinsames Anliegen aller Bürger muss es sein, unsere Gemeinde attraktiv und lebenswert zu erhalten. Dazu ist es erforderlich, dass sich alle hier lebenden Menschen an Regeln halten und zu einem geordneten Miteinander verpflichten. Daher hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am ……….. aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528/SGV. NW. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 274), und der §§ 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen – LandesImmisionsschutzgesetz (LImschG NRW) – in der Fassung vom 18.03.1975 (GV. NW. S. 232 / SGV. NW. 7129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2006 (GV. NRW. S. 622), für das Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald folgende Verordnung erlassen: §1 Begriffsbestimmungen (1) Die öffentliche Sicherheit umfasst den Bestand des Staates, seiner Einrichtungen und Symbole, das ungehinderte Funktionieren seiner Organe, die verfassungsmäßigen Rechtsnormen sowie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen. (2) Die öffentliche Ordnung umfasst jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, die nach Auffassung einer überwiegenden Mehrheit zu den unerlässlichen Voraussetzungen eines erträglichen und friedlichen Zusammenlebens gehören. (3) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind. (4) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen 1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Gärten, Friedhöfe, sowie Ufer und Böschungen von Gewässern; [2] 2. Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspielund Sporteinrichtungen, Telekommunikationseinrichtungen, Wetterschutzund ähnliche Einrichtungen; 3. Naturdenkmäler und unter Denkmalschutzstehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen. §2 Allgemeine Verhaltenspflicht (1) Das Verhalten auf Verkehrsflächen und Anlagen bestimmt sich nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Auf Verkehrsflächen und in Anlagen haben sich alle so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden. (2) Verboten ist hier insbesondere 1. Ausspucken; Bespucken von Sitzgelegenheiten u. ä. Einrichtungen; 2. Aggressives Betteln oder aggressive Verkaufspraktiken wie z. B. durch: - anfassen, festhalten, wiederholtes Ansprechen, obwohl der Passant seine mangelnde Spendenbereitschaft signalisiert hat, errichten von Hindernissen im Verkehrsraum, bedrängende Verfolgung, bedrängendes Zusammenwirken mehrerer Personen, einsetzen von Hunden; 3. das Stören (z. B. Grölen, Anpöbeln von Passanten, Gefährdung anderer durch herumliegen lassen von Flaschen, Gläsern oder deren Bruchteilen) in Verbindung mit dem Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln; 4. Verrichten der Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen; 5. Sitzen auf Rückenlehnen von Bänken sowie Füße auf die Sitzflächen stellen; 6. Lagern in Personengruppen, soweit nicht genehmigt. Das gilt auch und besonders auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen, wenn hierdurch die ursprüngliche Nutzungsbestimmung für andere unzumutbar beeinträchtigt wird und die Ausübung des Gemeingebrauchs nicht mehr ungehindert möglich ist. [3] (3) Absätze 1 und 2 finden nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verkehrspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig. §3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen (1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten. (2) Es ist insbesondere untersagt 1. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonstwie zu verändern; 2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßenund Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen; 3. in den Anlagen zu übernachten; 4. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern; 5. die Anlage zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht behindert werden; 6. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden; 7. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonstwie zu beeinträchtigen; 8. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt. [4] §4 Werbung, Wildes Plakatieren (1) Es ist verboten, 1. ohne Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf/an Verkehrsflächen und auf/an/in Anlagen - insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Stromund Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen - sowie an den Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen oder zu verteilen 2. zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken. (2) Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise zu verunstalten. (3) Das Verbot gilt nicht für von der Gemeinde genehmigte Nutzungen oder konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltet wirken. §5 Tiere (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegsetzes. (2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen. (3) Wildlebende Katzen und Tauben dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden. (4) Die Haltung gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art (z.B. Raubkatzen, Schlangen, Reptilien u. ä.) ist der Gemeinde Hürtgenwald - Ordnungsamt – unverzüglich anzuzeigen. Für Tiere besonders geschützter Arten bleibt § 10 Bundesartenschutzverordnung unberührt. [5] §6 Verunreinigungsverbot (1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere 1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmitteln, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstigen Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen; 2. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist; 3. das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u.a. Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin o.ä. Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten; 4. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen, schlammigen und/oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren/Basen, säure/basehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat der Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem gemeindlichen Ordnungsamt - außerhalb der Dienststunden der Polizei - ist zudem unverzüglich Mitteilung zu machen; 5. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind. (2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen – auch in Ausübung eines Rechtes oder einer Befugnis – verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss die Person unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 200m die Rückstände einzusammeln. (3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist. [6] §7 Abfallbehälter/Sammelbehälter (1) Abfall im Sinne des Abfallrechts sind alle Gegenstände, die beweglich sind, sofern der Besitzer des Gegenstandes sich dieses Gegenstandes entledigt, sich dessen entledigen will oder sich dessen entledigen muss. Der Besitzer muss sich eines Gegenstandes entledigen, wenn dieser Gegenstand für seinen ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendet wird, durch seinen Zustand das Gemeinwohl gefährden kann und diese Gefährdung nur durch eine geordnete Abfallentsorgung abgewendet werden kann. (2) Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Abfall darf nicht in Abfallbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind. (3) Das Einbringen von gewerblichem Recyclingabfall in Sammelbehälter, die in Anlagen oder auf Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist verboten. (4) Das Abstellen oder Ablegen von Altkleidern sowie von Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll oder dergleichen neben Recyclingcontainern ist verboten. (5) Die gefüllten Abfallbehälter dürfen nur am Abfuhrtag vor dem Gebäude oder dem Grundstück bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Störung der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich von der Straße zu entfernen. Es ist verboten, explosive, feuergefährliche oder giftige Stoffe in die Abfallbehälter einzufüllen. Die für die Sperrgutabfuhr bereitgestellten Gegenstände sind so aufzustellen und erforderlichenfalls zu verpacken, dass eine Behinderung des Verkehrs und eine Verunreinigung der Straße ausgeschlossen ist. Nicht von der Sperrgutabfuhr mitgenommene Gegenstände müssen umgehend, spätestens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit, von der Straße entfernt werden. (6) Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe und Gartenabfälle sind von der bereit stellenden Person unverzüglich und schadlos zu beseitigen. (7) Wird durch die Verunreinigungen der öffentliche Verkehr erschwert, sind die Vorschriften des § 32 StVO vorrangig heranzuziehen. §8 Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen (1) Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen in/auf Anlagen ist verboten. (2) Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse, z.B. zur Deckung des Freizeitbedarfs der Bevölkerung dient. [7] §9 Spielplätze und öffentliche Freizeitanlagen (1) Kinderspielplätze sowie Skateranlagen, Bolzplätze o.ä. dienen nur der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahre soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Personen, die Kinder begleiten, beaufsichtigen oder abholen. (2) Konsum von Alkohol, Nikotin oder sonstigen Drogen ist auf Kinderspielplätzen und öffentlichen Freizeitanlagen untersagt. (3) Andere Aktivitäten, insbesondere die Benutzung von Skateboards, Inlineskatern und Rollschuhen, Fahrrädern und Mofas sowie Fußballspielen, sind auf den Spielplätzen verboten, es sei denn, es ist durch besondere Beschilderung zugelassen. (4) Der Benutzungszeitraum von Kinderspielplätzen, Skateranlagen Bolzplätzen o.ä. ist täglich von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr, spätestens aber bis zum Einbruch der Dunkelheit (ausgenommen an Sonn- und Feiertagen zu den Ruhezeiten von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr). (5) Einrichtungen der Kinderspielplätze sowie Skateranlagen, Bolzplätze o.ä. und öffentlichen Freizeiteinrichtungen wie Bänke, Spielgeräte, Sandkästen etc. dürfen nicht beschädigt oder verschmutzt werden. (6) Jegliche Form der Tierhaltung ist auf Friedhöfen, Spielplätzen, Sportplätzen, Bolzplätzen und öffentlichen Freizeitanlagen untersagt. § 10 Hausnummern (1) Jedes Haus ist vom Eigentümer/von der Eigentümerin oder den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden. (2) Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen oder ggf. separat anzubringen. [8] (3) Bei Umnummerierungen darf das bisherige Hausnummernschild während der Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt. § 11 Öffentliche Hinweisschilder (1) Grundstückseigentümer/innen, Erbbauberechtigte, sonstige dingliche Berechtigte, Nießbraucher/innen und Besitzer/innen müssen dulden, dass Zeichen, Aufschriften und sonstige Einrichtungen wie beispielsweise Straßenschilder, Hinweisschilder für Gas- , Elektrizitäts-, Wasserleitungen und andere öffentliche Einrichtungen, Vermessungszeichnungen und Feuermelder an den Gebäuden und Einfriedungen oder sonstwie auf den Grundstücken angebracht, verändert oder ausgebessert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Die betroffene Person ist vorher zu benachrichtigen. (2) Es ist untersagt die in Absatz 1 genannten Zeichen, Aufschriften und sonstigen Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern oder zu verdecken. § 12 Nachtruhe (1) Zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ist eine Nachtruhe einzuhalten. Gem. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 LImschG NRW sind folgende Ausnahmen zugelassen: 1. für die Nacht vom 31. Dezember auf den 01. Januar bis 03:00 Uhr; 2. für die Nacht vom 30. April auf den 01. Mai bis 03:00 Uhr; 3. für die jeweiligen Tage der Dorfkirmes und der Schützenfeste bis 02:00 Uhr und zwar für das Schützenfest in a) b) c) d) e) f) Großhau Vossenack Straß Kleinhau Gey Brandenberg 2. Wochenende im Juni 4. Wochenende im Juni 2. Wochenende im Juli 4. Wochenende im August 1. Wochenende im September 2. Wochenende im September für die Moto-Cross Veranstaltungen a) am Wochenende nach Christi Himmelfahrt b) am 4. Wochenende im September für nachfolgende Veranstaltungen in Bergstein [9] a) Maifest am 1. Wochenende im Mai b) Kirmes am 3. Wochenende im Oktober c) Weihnachtsmarkt am 1. Adventswochenende für die Stoppelfeldfete Brandenberg an einem Wochenende im August für nachfolgende Karnevalsveranstaltungen a) in Brandenberg vom 1. Wochenende im Januar bis zum Ende der Karnevalstage b) in Gey von Weiberfastnacht bis zum Ende der Karnevalstage 4. für die Karnevalstage: Weiberfastnacht, Karnevalssamstag, -sonntag und Rosenmontag bis 03:00 Uhr (4) Die Ausnahmen unter Abs. 1 Nr. 3 und 4 sind nur auf den jeweiligen Festplatz beschränkt. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen außerhalb fester Baulichkeiten ist nur bis 23:00 Uhr erlaubt. § 13 Überhängendes Grün (1) Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Verkehrsflächen haben dafür Sorge zu tragen, dass ein Überwuchern durch Pflanzen, insbesondere Hecken, Bäumen und Sträuchern, über die Grundstücksgrenze hinaus unterbleibt. Soweit Pflanzen über die Grundstücksgrenzen hinauswachsen, sind sie regelmäßig mindestens bis auf die Grenze zurückzuschneiden. (2) Ferner ist dafür Sorge zu tragen, dass Verkehrszeichen, Straßenlampen, Hydranten und ähnliche öffentliche Einrichtungen stets von Bewuchs freigehalten werden. Baumkronen, die in öffentliche Verkehrsflächen hineinragen, müssen eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 4,50 m, auf Gehwegen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m haben. § 14 Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr (1) Die Reinigung und Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Abortanlagen, der Schlammfänger für Wirtschaftsabwässer, der Dunggruben sowie aller Gruben, die gesundheitsschädliche oder übelriechende Stoffe aufnehmen, ist unter Beachtung der Vorschriften des LImschG NRW so vorzunehmen, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist. (2) Übelriechende und ekelerregende Fäkalien, Düngemittel und Klärschlamm dürfen nur in dichten und verschlossenen Behältern befördert werden. Soweit sie nicht in geschlossenen Behältern befördert werden können, ist das Beförderungsgut vollständig abzudecken, um Geruchsverbreitung zu verhindern. [10] § 15 Brauchtumsfeuer (1) Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z. B. Osterfeuer, Johannesfeuer oder Martinsfeuer. (2) Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift der verantwortlichen Brauchtumsfeuer durchführen möchte/n, Person/en, 2. Alter der verantwortlichen beaufsichtigt/beaufsichtigen, das Person/en, die die das Brauchtumsfeuer 3. Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll, 4. Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen öffentlichen Verkehrsanlagen, und zu 5. Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials und 6. getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z. B. Feuerlöscher, Mobiltelefon für Notruf). (3) Im Rahmen von Brauchtumsfeuern dürfen nur unbehandeltes Holz, Baumund Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem oder behandeltem Holz (einschließlich behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z. B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nur kurze zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden. (4) Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden, Es ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen. [11] (5) Das Feuer soll folgende Mindestabstände einhalten: 1. 2. 3. 4. 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, 25 m von sonstigen baulichen Anlagen, 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen, 10m von befestigten Wirtschaftswegen (6) Wird das Brauchtumsfeuer in einem Umkreis von einem 4 km Radius um einen Flughafenbezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen verbrannt, so ist zu beachten, dass das Feuer nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden darf. § 16 Erlaubnisse, Ausnahmen (1) Der/die Bürgermeister/in kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des/der Antragstellers/in die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen. § 17 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die allgemeine Verhaltenspflicht gem. § 2 der Verordnung; 2. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3 der Verordnung; 3. das Verbot des unbefugten Werbens und Plakatierens gem. § 4 der Verordnung; 4. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren gem. § 5 der Verordnung; 5. das Verunreinigungsverbot gem. § 6 der Verordnung; 6. das Verbot hinsichtlich des Einfüllens, Abstellens und Liegenlassens von Müll gem. § 7 der Verordnung; [12] 7. das Ab- und Aufstellverbot von Verkaufs-, Wohnwagen und Zelten gem. § 8 der Verordnung; 8. das Verbot der unbefugten Benutzung von Spielplätzen öffentlichen Freizeiteinrichtungen gem. § 9 der Verordnung; und 9. die Hausnummerierungspflicht gem. § 10 der Verordnung; 10. die Duldungspflicht gem. § 11 der Verordnung; 11. die Verpflichtung zum Rückschnitt von überhängendem Grün gem. § 13 der Verordnung verletzt. (2) Ordnungswidrig gem. § 17 LImschG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Ausnahmeregelung des § 12 der Verordnung zuwiderhandelt. (3) Verstöße gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Hürtgenwald können gemäß § 31 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der derzeit gültigen Fassung geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind. die Geldbuße beträgt mindestens 5,00 €, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 500,00 € und bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 1.00,00 €. § 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hürtgenwald, den .2010 Der Bürgermeister (Axel Buch) [13] Verwarnungsgeldkatalog für Zuwiderhandlungen Mit nachstehendem Bußgeldkatalog für Zuwiderhandlungen macht die Gemeinde Hürtgenwald transparent, mit welchen Verwarn- und Bußgeldern Verstöße gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung geahndet werden. Nr. Verstoß Rechtsgrundlage Verwarnung 1 Abstellen von anderen als den zugelassenen Abfällen an Glascontainerstandorten, sowie Glas auf, vor oder neben Container stellen sowie die Benutzung außerhalb der erlaubten Einwurfzeit (§ 7 Abs. 4) 50,00 € 2 Aggressives Betteln (§ 2 Abs. 2) 10,00 € 3 Aggressive Verkaufspraktiken (§ 2 Abs. 2) 100,00 € 4 Aschenbecher auf Verkehrsflächen oder in Anlagen ausleeren (§ 6 Abs. 1) 35,00 € 5 Aufenthalt auf Spiel-, Bolz- und SportPlätzen außerhalb der festgelegten Nutzungszeiten (§ 9 Abs. 4) 25,00 € 6 Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen (§ 8 Abs. 1) 50,00 € 7 Befahren der Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) 25,00 € 8 Haus- oder Gewerbemüll in öffentlichen Abfallbehältern entsorgen (§ 7 Abs. 2 ) 35,00 € 9 Hausnummer nicht angebracht, Hausnummer nicht lesbar (§ 10 Abs. 1) 25,00 € 10 Kleinere Abfälle nicht in vorgeschriebene Behälter werfen (Zigarettenkippen, Kaugummi etc.) (§ 7 Abs. 2) 15,00 € [14] 11 Mit Hund Friedhof, Spiel-, Sport- , Bolzplatz und öffentliche Freizeitanlage betreten oder Hund dorthin laufen lassen (§ 9 Abs. 6) 25,00 € 12 Nichtaufstellen von vorgeschriebenen Abfallbehälter oder nicht einsammeln von Abfällen durch Verkaufsstellen mit Waren zum sofortigen Verzehr (§ 6 Abs. 2) 50,00 € 13 Sitzen auf Rückenlehne einer Bank oder Füße auf der Sitzfläche (§ 2 Abs. 2) 10,00 € 14 Spucken auf Verkehrsflächen oder in Anlagen (§ 2 Abs. 2) 10,00 € 15 Überhängendes Grün nicht zurück schneiden (§ 13) 100,00 € 16 Unangeleinter Hund auf Verkehrsfläche oder in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 5 Abs. 1) 10,00 € 17 Verunreinigungen durch Tiere nicht beseitigt (§ 5 Abs. 2) 30,00 € 18 wildes Plakatieren und unerlaubte Werbung (§ 4 Abs. 1) 150,00 € 19 Verunstalten des Ortsbildes durch Besprühen, Bekleben, Bemalen, Beschmieren (§ 4 Abs. 2) 150,00 € 20 Verunstaltete Werbeanlagen (§4 Abs. 3) 50,00 € [15]