Daten
Kommune
Hürtgenwald
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02.12.10, 11:19
Aktualisiert
15.12.10, 15:08
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ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG
über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald vom ………...2010
Inhaltsübersicht
Präambel
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
§ 4 Werbung, Wildes Plakatieren
§ 5 Tiere
§ 6 Verunreinigungsverbot
§ 7 Abfallbehälter/Sammelbehälter
§ 8 Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
§ 9 Spielplätze und öffentliche Freizeitanlagen
§ 10 Hausnummern
§ 11 Öffentliche Hinweisschilder
§ 12 Nachtruhe
§ 13 Überhängendes Grün
§ 14 Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr
§ 15 Brauchtumsfeuer
§ 16 Erlaubnisse, Ausnahmen
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Inkrafttreten
[1]
Präambel
Öffentliche Sicherheit und Ordnung in einer Gemeinde sind wesentliche Indikatoren
für die Lebensqualität und tragen zum allgemeinen Wohlbefinden bei. Ein
gemeinsames Anliegen aller Bürger muss es sein, unsere Gemeinde attraktiv und
lebenswert zu erhalten. Dazu ist es erforderlich, dass sich alle hier lebenden
Menschen an Regeln halten und zu einem geordneten Miteinander verpflichten.
Daher hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am ………..
aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über Aufbau und
Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der
Fassung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528/SGV. NW. 2060), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 274), und der §§ 5 Abs. 1 des Gesetzes zum
Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen –
LandesImmisionsschutzgesetz (LImschG NRW) – in der Fassung vom 18.03.1975
(GV. NW. S. 232 / SGV. NW. 7129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2006
(GV. NRW. S. 622), für das Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald folgende Verordnung
erlassen:
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Die öffentliche Sicherheit umfasst den Bestand des Staates, seiner
Einrichtungen und Symbole, das ungehinderte Funktionieren seiner Organe,
die verfassungsmäßigen Rechtsnormen sowie Leben, Gesundheit, Freiheit,
Ehre und Vermögen des Einzelnen.
(2) Die öffentliche Ordnung umfasst jene ungeschriebenen Regeln für das
Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, die nach Auffassung einer
überwiegenden Mehrheit zu den unerlässlichen Voraussetzungen eines
erträglichen und friedlichen Zusammenlebens gehören.
(3) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen
Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu
den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege,
Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und
Sicherheitsstreifen,
Böschungen,
Rinnen
und
Gräben,
Brücken,
Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser,
soweit sie nicht eingefriedet sind.
(4) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die
Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur
Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen
1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Gärten, Friedhöfe, sowie Ufer
und Böschungen von Gewässern;
[2]
2. Ruhebänke,
Toiletten-,
Kinderspielund
Sporteinrichtungen,
Telekommunikationseinrichtungen,
Wetterschutzund
ähnliche
Einrichtungen;
3. Naturdenkmäler und unter Denkmalschutzstehende Baulichkeiten,
Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-,
Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und
Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und
Lichtzeichenanlagen.
§2
Allgemeine Verhaltenspflicht
(1) Das Verhalten auf Verkehrsflächen und Anlagen bestimmt sich nach dem
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Auf Verkehrsflächen und in
Anlagen haben sich alle so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet,
geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert
werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt
oder beschränkt werden.
(2) Verboten ist hier insbesondere
1. Ausspucken; Bespucken von Sitzgelegenheiten u. ä. Einrichtungen;
2. Aggressives Betteln oder aggressive Verkaufspraktiken wie z. B. durch:
-
anfassen,
festhalten,
wiederholtes Ansprechen, obwohl der Passant seine mangelnde
Spendenbereitschaft signalisiert hat,
errichten von Hindernissen im Verkehrsraum,
bedrängende Verfolgung,
bedrängendes Zusammenwirken mehrerer Personen,
einsetzen von Hunden;
3. das Stören (z. B. Grölen, Anpöbeln von Passanten, Gefährdung anderer
durch herumliegen lassen von Flaschen, Gläsern oder deren Bruchteilen)
in Verbindung mit dem Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden
Mitteln;
4. Verrichten der Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen;
5. Sitzen auf Rückenlehnen von Bänken sowie Füße auf die Sitzflächen
stellen;
6. Lagern in Personengruppen, soweit nicht genehmigt. Das gilt auch und
besonders auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen, wenn hierdurch die
ursprüngliche Nutzungsbestimmung für andere unzumutbar beeinträchtigt
wird und die Ausübung des Gemeingebrauchs nicht mehr ungehindert
möglich ist.
[3]
(3) Absätze 1 und 2 finden nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen
Verkehrspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im
Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen
dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig.
§3
Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
(1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur
ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende
Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.
(2) Es ist insbesondere untersagt
1. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen
aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon
abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonstwie zu verändern;
2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische,
Einfriedungen,
Spielgeräte,
Verkehrszeichen,
Straßenund
Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu
beschädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;
3. in den Anlagen zu übernachten;
4. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen,
Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern;
5. die Anlage zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und
Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und
Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht
behindert werden;
6. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen
und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern
sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;
7. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu
verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonstwie zu beeinträchtigen;
8. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO
bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und
Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. Die
Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen und die
aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon
unberührt.
[4]
§4
Werbung, Wildes Plakatieren
(1) Es ist verboten,
1. ohne Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf/an Verkehrsflächen und
auf/an/in Anlagen - insbesondere an Bäumen, Haltestellen und
Wartehäuschen,
Stromund
Ampelschaltkästen,
Lichtmasten,
Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an
Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke
nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen - sowie an den
Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen
Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und
Gegenständen
Flugblätter,
Druckschriften,
Handzettel,
Geschäftsempfehlungen,
Veranstaltungshinweise
und
sonstiges
Werbematerial anzubringen oder zu verteilen
2. zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in
sonstiger Art und Weise zu überdecken.
(2) Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und
Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in
sonstiger Weise zu verunstalten.
(3) Das Verbot gilt nicht für von der Gemeinde genehmigte Nutzungen oder
konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte
Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren
Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltet wirken.
§5
Tiere
(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. Im Übrigen gelten die
Vorschriften des Landeshundegsetzes.
(2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und
Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen
unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde
und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.
(3) Wildlebende Katzen und Tauben dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt
gefüttert werden.
(4) Die Haltung gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art (z.B. Raubkatzen,
Schlangen, Reptilien u. ä.) ist der Gemeinde Hürtgenwald - Ordnungsamt –
unverzüglich anzuzeigen. Für Tiere besonders geschützter Arten bleibt § 10
Bundesartenschutzverordnung unberührt.
[5]
§6
Verunreinigungsverbot
(1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt.
Unzulässig ist insbesondere
1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmitteln, Papier, Glas,
Konservendosen oder sonstigen Verpackungsmaterialien sowie von
scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen
Gegenständen;
2. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von
Regenwasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße
Einleitung in die Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen
Vorschriften ausgenommen ist;
3. das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u.a. Gegenständen, es sei denn,
es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht
erlaubt. Motor- und Unterbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei
denen Öl, Altöl, Benzin o.ä. Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das
Grundwasser gelangen können, sind verboten;
4. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder
sonstigen flüssigen, schlammigen und/oder feuergefährlichen Stoffen auf
die Straße oder in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- oder
Einlassen von Säuren/Basen, säure/basehaltigen oder giftigen
Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen
Grunde auslaufen, hat der Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die
Kanalisation zu verhindern. Dem gemeindlichen Ordnungsamt - außerhalb
der Dienststunden der Polizei - ist zudem unverzüglich Mitteilung zu
machen;
5. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf
offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in
geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind.
(2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen – auch in
Ausübung eines Rechtes oder einer Befugnis – verunreinigt oder
verunreinigen lassen, so muss die Person unverzüglich für die Beseitigung
dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum
sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus
in einem Umkreis von 200m die Rückstände einzusammeln.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die
Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32
StVO nicht anwendbar ist.
[6]
§7
Abfallbehälter/Sammelbehälter
(1) Abfall im Sinne des Abfallrechts sind alle Gegenstände, die beweglich sind,
sofern der Besitzer des Gegenstandes sich dieses Gegenstandes entledigt,
sich dessen entledigen will oder sich dessen entledigen muss. Der Besitzer
muss sich eines Gegenstandes entledigen, wenn dieser Gegenstand für
seinen ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendet wird, durch seinen
Zustand das Gemeinwohl gefährden kann und diese Gefährdung nur durch
eine geordnete Abfallentsorgung abgewendet werden kann.
(2) Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Abfall darf nicht in
Abfallbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen
aufgestellt sind.
(3) Das Einbringen von gewerblichem Recyclingabfall in Sammelbehälter, die in
Anlagen oder auf Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist verboten.
(4) Das Abstellen oder Ablegen von Altkleidern sowie von Dosen, Glas, Papier,
Sperrmüll oder dergleichen neben Recyclingcontainern ist verboten.
(5) Die gefüllten Abfallbehälter dürfen nur am Abfuhrtag vor dem Gebäude oder
dem Grundstück bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine
Störung der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung
sind die Abfallbehälter unverzüglich von der Straße zu entfernen. Es ist
verboten, explosive, feuergefährliche oder giftige Stoffe in die Abfallbehälter
einzufüllen. Die für die Sperrgutabfuhr bereitgestellten Gegenstände sind so
aufzustellen und erforderlichenfalls zu verpacken, dass eine Behinderung des
Verkehrs und eine Verunreinigung der Straße ausgeschlossen ist. Nicht von
der Sperrgutabfuhr mitgenommene Gegenstände müssen umgehend,
spätestens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit, von der Straße entfernt
werden.
(6) Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle,
Altstoffe und Gartenabfälle sind von der bereit stellenden Person unverzüglich
und schadlos zu beseitigen.
(7) Wird durch die Verunreinigungen der öffentliche Verkehr erschwert, sind die
Vorschriften des § 32 StVO vorrangig heranzuziehen.
§8
Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
(1) Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen in/auf
Anlagen ist verboten.
(2) Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem
öffentlichen Interesse, z.B. zur Deckung des Freizeitbedarfs der Bevölkerung
dient.
[7]
§9
Spielplätze und öffentliche Freizeitanlagen
(1) Kinderspielplätze sowie Skateranlagen, Bolzplätze o.ä. dienen nur der
Benutzung durch Kinder bis 14 Jahre soweit nicht durch Schilder eine andere
Altersgrenze festgelegt ist. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind
Personen, die Kinder begleiten, beaufsichtigen oder abholen.
(2) Konsum von Alkohol, Nikotin oder sonstigen Drogen ist auf Kinderspielplätzen
und öffentlichen Freizeitanlagen untersagt.
(3) Andere Aktivitäten, insbesondere die Benutzung von Skateboards,
Inlineskatern und Rollschuhen, Fahrrädern und Mofas sowie Fußballspielen,
sind auf den Spielplätzen verboten, es sei denn, es ist durch besondere
Beschilderung zugelassen.
(4) Der Benutzungszeitraum von Kinderspielplätzen, Skateranlagen Bolzplätzen
o.ä. ist täglich von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr, spätestens aber bis zum Einbruch
der Dunkelheit (ausgenommen an Sonn- und Feiertagen zu den Ruhezeiten
von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr).
(5) Einrichtungen der Kinderspielplätze sowie Skateranlagen, Bolzplätze o.ä. und
öffentlichen Freizeiteinrichtungen wie Bänke, Spielgeräte, Sandkästen etc.
dürfen nicht beschädigt oder verschmutzt werden.
(6) Jegliche Form der Tierhaltung ist auf Friedhöfen, Spielplätzen, Sportplätzen,
Bolzplätzen und öffentlichen Freizeitanlagen untersagt.
§ 10
Hausnummern
(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer/von der Eigentümerin oder den
Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten
Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss von der Straße erkennbar
sein und lesbar erhalten werden.
(2) Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt
oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung
neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen oder ggf. separat
anzubringen.
[8]
(3) Bei Umnummerierungen darf das bisherige Hausnummernschild während der
Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so
durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.
§ 11
Öffentliche Hinweisschilder
(1) Grundstückseigentümer/innen,
Erbbauberechtigte,
sonstige
dingliche
Berechtigte, Nießbraucher/innen und Besitzer/innen müssen dulden, dass
Zeichen, Aufschriften und sonstige Einrichtungen wie beispielsweise
Straßenschilder, Hinweisschilder für Gas- , Elektrizitäts-, Wasserleitungen und
andere öffentliche Einrichtungen, Vermessungszeichnungen und Feuermelder
an den Gebäuden und Einfriedungen oder sonstwie auf den Grundstücken
angebracht, verändert oder ausgebessert werden, wenn dies zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Die betroffene
Person ist vorher zu benachrichtigen.
(2) Es ist untersagt die in Absatz 1 genannten Zeichen, Aufschriften und
sonstigen Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern oder zu verdecken.
§ 12
Nachtruhe
(1) Zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ist eine Nachtruhe einzuhalten. Gem. § 9
Abs. 3 und § 10 Abs. 4 LImschG NRW sind folgende Ausnahmen zugelassen:
1. für die Nacht vom 31. Dezember auf den 01. Januar bis 03:00 Uhr;
2. für die Nacht vom 30. April auf den 01. Mai bis 03:00 Uhr;
3. für die jeweiligen Tage der Dorfkirmes und der Schützenfeste bis 02:00
Uhr und zwar für das Schützenfest in
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Großhau
Vossenack
Straß
Kleinhau
Gey
Brandenberg
2. Wochenende im Juni
4. Wochenende im Juni
2. Wochenende im Juli
4. Wochenende im August
1. Wochenende im September
2. Wochenende im September
für die Moto-Cross Veranstaltungen
a) am Wochenende nach Christi Himmelfahrt
b) am 4. Wochenende im September
für nachfolgende Veranstaltungen in Bergstein
[9]
a) Maifest am 1. Wochenende im Mai
b) Kirmes am 3. Wochenende im Oktober
c) Weihnachtsmarkt am 1. Adventswochenende
für die Stoppelfeldfete Brandenberg an einem Wochenende im August
für nachfolgende Karnevalsveranstaltungen
a) in Brandenberg vom 1. Wochenende im Januar bis zum Ende der
Karnevalstage
b) in Gey von Weiberfastnacht bis zum Ende der Karnevalstage
4. für die Karnevalstage: Weiberfastnacht, Karnevalssamstag, -sonntag
und Rosenmontag bis 03:00 Uhr
(4) Die Ausnahmen unter Abs. 1 Nr. 3 und 4 sind nur auf den jeweiligen Festplatz
beschränkt. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen außerhalb fester
Baulichkeiten ist nur bis 23:00 Uhr erlaubt.
§ 13
Überhängendes Grün
(1) Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Verkehrsflächen haben dafür
Sorge zu tragen, dass ein Überwuchern durch Pflanzen, insbesondere
Hecken, Bäumen und Sträuchern, über die Grundstücksgrenze hinaus
unterbleibt. Soweit Pflanzen über die Grundstücksgrenzen hinauswachsen,
sind sie regelmäßig mindestens bis auf die Grenze zurückzuschneiden.
(2) Ferner ist dafür Sorge zu tragen, dass Verkehrszeichen, Straßenlampen,
Hydranten und ähnliche öffentliche Einrichtungen stets von Bewuchs
freigehalten werden. Baumkronen, die in öffentliche Verkehrsflächen
hineinragen, müssen eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 4,50 m, auf
Gehwegen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m haben.
§ 14
Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr
(1) Die Reinigung und Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der
Abortanlagen, der Schlammfänger für Wirtschaftsabwässer, der Dunggruben
sowie aller Gruben, die gesundheitsschädliche oder übelriechende Stoffe
aufnehmen, ist unter Beachtung der Vorschriften des LImschG NRW so
vorzunehmen, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden,
soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist.
(2) Übelriechende und ekelerregende Fäkalien, Düngemittel und Klärschlamm
dürfen nur in dichten und verschlossenen Behältern befördert werden. Soweit
sie nicht in geschlossenen Behältern befördert werden können, ist das
Beförderungsgut vollständig abzudecken, um Geruchsverbreitung zu
verhindern.
[10]
§ 15
Brauchtumsfeuer
(1) Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen
Ordnungsbehörde anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck
nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu
beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch
gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte
Glaubensgemeinschaft, Organisation oder Verein das Feuer unter dem
Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer
öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z. B.
Osterfeuer, Johannesfeuer oder Martinsfeuer.
(2) Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift der verantwortlichen
Brauchtumsfeuer durchführen möchte/n,
Person/en,
2. Alter der verantwortlichen
beaufsichtigt/beaufsichtigen,
das
Person/en,
die
die
das
Brauchtumsfeuer
3. Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll,
4. Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen
öffentlichen Verkehrsanlagen,
und zu
5. Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials und
6. getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z. B. Feuerlöscher,
Mobiltelefon für Notruf).
(3) Im Rahmen von Brauchtumsfeuern dürfen nur unbehandeltes Holz, Baumund Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das
Verbrennen von beschichtetem oder behandeltem Holz (einschließlich
behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z. B.
Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle,
Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur
Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nur kurze zeit
vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen
Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt
werden.
(4) Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18
Jahre alt, beaufsichtigt
werden. Diese Personen dürfen den
Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut
erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden,
Es ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.
[11]
(5) Das Feuer soll folgende Mindestabstände einhalten:
1.
2.
3.
4.
100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,
25 m von sonstigen baulichen Anlagen,
50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
10m von befestigten Wirtschaftswegen
(6) Wird das Brauchtumsfeuer in einem Umkreis von einem 4 km Radius um
einen Flughafenbezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km
von Landeplätzen und Segelfluggeländen verbrannt, so ist zu beachten, dass
das Feuer nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt
werden darf.
§ 16
Erlaubnisse, Ausnahmen
(1) Der/die Bürgermeister/in kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen
dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des/der Antragstellers/in die
durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im
Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.
§ 17
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die allgemeine Verhaltenspflicht gem. § 2 der Verordnung;
2. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem.
§ 3 der Verordnung;
3. das Verbot des unbefugten Werbens und Plakatierens gem. § 4 der
Verordnung;
4. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren
gem. § 5 der Verordnung;
5. das Verunreinigungsverbot gem. § 6 der Verordnung;
6. das Verbot hinsichtlich des Einfüllens, Abstellens und Liegenlassens
von Müll gem. § 7 der Verordnung;
[12]
7. das Ab- und Aufstellverbot von Verkaufs-, Wohnwagen und Zelten gem.
§ 8 der Verordnung;
8. das Verbot der unbefugten Benutzung von Spielplätzen
öffentlichen Freizeiteinrichtungen gem. § 9 der Verordnung;
und
9. die Hausnummerierungspflicht gem. § 10 der Verordnung;
10. die Duldungspflicht gem. § 11 der Verordnung;
11. die Verpflichtung zum Rückschnitt von überhängendem Grün gem.
§ 13 der Verordnung
verletzt.
(2) Ordnungswidrig gem. § 17 LImschG NRW handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig der Ausnahmeregelung des § 12 der Verordnung zuwiderhandelt.
(3) Verstöße gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde
Hürtgenwald können gemäß § 31 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG
NRW) mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der derzeit gültigen Fassung geahndet
werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder
Geldbußen bedroht sind. die Geldbuße beträgt mindestens 5,00 €, bei
fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 500,00 € und bei vorsätzlichen
Zuwiderhandlungen höchstens 1.00,00 €.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Hürtgenwald, den .2010
Der Bürgermeister
(Axel Buch)
[13]
Verwarnungsgeldkatalog für Zuwiderhandlungen
Mit nachstehendem Bußgeldkatalog für Zuwiderhandlungen macht die Gemeinde
Hürtgenwald transparent, mit welchen Verwarn- und Bußgeldern Verstöße gegen die
Ordnungsbehördliche Verordnung geahndet werden.
Nr.
Verstoß Rechtsgrundlage
Verwarnung
1
Abstellen von anderen als den zugelassenen
Abfällen an Glascontainerstandorten,
sowie Glas auf, vor oder neben Container
stellen sowie die Benutzung außerhalb der
erlaubten Einwurfzeit (§ 7 Abs. 4)
50,00 €
2
Aggressives Betteln (§ 2 Abs. 2)
10,00 €
3
Aggressive Verkaufspraktiken (§ 2 Abs. 2)
100,00 €
4
Aschenbecher auf Verkehrsflächen oder in
Anlagen ausleeren (§ 6 Abs. 1)
35,00 €
5
Aufenthalt auf Spiel-, Bolz- und SportPlätzen außerhalb der festgelegten
Nutzungszeiten (§ 9 Abs. 4)
25,00 €
6
Aufstellen von Wohnwagen, Zelten
und Verkaufswagen (§ 8 Abs. 1)
50,00 €
7
Befahren der Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5)
25,00 €
8
Haus- oder Gewerbemüll in öffentlichen
Abfallbehältern entsorgen (§ 7 Abs. 2 )
35,00 €
9
Hausnummer nicht angebracht, Hausnummer
nicht lesbar (§ 10 Abs. 1)
25,00 €
10
Kleinere Abfälle nicht in vorgeschriebene
Behälter werfen (Zigarettenkippen, Kaugummi
etc.) (§ 7 Abs. 2)
15,00 €
[14]
11
Mit Hund Friedhof, Spiel-, Sport- , Bolzplatz und
öffentliche Freizeitanlage betreten oder Hund
dorthin laufen
lassen (§ 9 Abs. 6)
25,00 €
12
Nichtaufstellen von vorgeschriebenen Abfallbehälter oder nicht einsammeln von Abfällen
durch Verkaufsstellen mit Waren zum sofortigen
Verzehr (§ 6 Abs. 2)
50,00 €
13
Sitzen auf Rückenlehne einer Bank oder Füße
auf der Sitzfläche (§ 2 Abs. 2)
10,00 €
14
Spucken auf Verkehrsflächen oder in Anlagen
(§ 2 Abs. 2)
10,00 €
15
Überhängendes Grün nicht zurück schneiden
(§ 13)
100,00 €
16
Unangeleinter Hund auf Verkehrsfläche
oder in Anlagen innerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile (§ 5 Abs. 1)
10,00 €
17
Verunreinigungen durch Tiere nicht beseitigt
(§ 5 Abs. 2)
30,00 €
18
wildes Plakatieren und unerlaubte
Werbung (§ 4 Abs. 1)
150,00 €
19
Verunstalten des Ortsbildes durch Besprühen,
Bekleben, Bemalen, Beschmieren (§ 4 Abs. 2)
150,00 €
20
Verunstaltete Werbeanlagen (§4 Abs. 3)
50,00 €
[15]