Daten
Kommune
Kall
Größe
107 kB
Datum
12.04.2016
Erstellt
01.04.16, 18:07
Aktualisiert
01.04.16, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen der Stadt Mechernich und der Gemeinde Kall
über die Auflösung der Hauptschule Kall und
den Betrieb der Hauptschule Mechernich am Standort Kall
vom ________
Aufgrund § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG
NRW) in der Fassung vom 15.02.2005 (GV NRW S. 102) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 25.06.2015 (GV.NRW.S. 499) in Verbindung mit den §§ 1 und 23 ff. des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der derzeit gültigen
Fassung (SGV NRW 202) schließen die Stadt Mechernich und die Gemeinde Kall
folgende öffentlich – rechtliche Vereinbarung:
Präambel
Im Interesse einer optimalen Beschulung der bis zum 31.07.2018 sukzessiv
auslaufenden Hauptschulen Mechernich und Kall hat der Rat der Gemeinde Kall am
17.11.2015 beschlossen, die Hauptschule Kall zum 01.08.2016 aufzulösen; der Rat
der Stadt Mechernich hat am 16.12.2015 beschlossen, die Hauptschule Mechernich
ab dem 01.08.2016 am Standort 53925 Kall, Auelstraße 47 zu betreiben. Die bis zum
31.07.2016 die Hauptschule Kall besuchenden Schüler/innen werden ab dem
01.08.2016 an der Hauptschule Mechernich am Standort Kall beschult, soweit eine
entsprechende Anmeldung vorliegt. Die Aufgaben des Schulträgers werden auf die
Stadt Mechernich übertragen. Die zwischen den Kommunen abzuschließende
öffentlich–rechtliche Vereinbarung regelt Einzelheiten der Übertragung.
§1
Standort
(1)
Die Stadt Mechernich betreibt die Hauptschule Mechernich ab dem
01.08.2016 bis zum vollzogenen sukzessiven Auslauf (31.07.2018) am
Standort 53925 Kall, Auelstraße 47.
(2)
Die Schule führt die Bezeichnung „Hauptschule Mechernich“.
(3)
Zum Zeitpunkt 01.08.2016 umfasst die Schule die Jahrgänge 9 und 10 und
läuft sukzessive bis zum 31.07.2018 aus.
(4)
Die bis zum 31.07.2016 die Hauptschule Kall besuchenden Schüler/innen
werden ab dem 01.08.2016 an der Hauptschule Mechernich am Standort Kall
beschult, soweit eine entsprechende Anmeldung erfolgt.
§2
Übertragung der Aufgaben des Schulträgers und Zusammenarbeit
(1)
Die Aufgaben des Schulträgers werden gemäß § 78 Abs. 8 SchulG NRW i. V.
§ 23 Abs. 1 GkG NRW delegierend auf die Stadt Mechernich übertragen.
(2)
Zum Zwecke des gegenseitigen Informationsaustausches wird jährlich
mindestens ein Gesprächstermin zwischen den Vereinbarungspartnern unter
Beteiligung der Schulleitung vereinbart.
(3)
Die Stadt Mechernich beteiligt die Gemeinde Kall rechtzeitig an allen
wesentlichen und nicht geringfügigen schulorganisatorischen und finanziellen
Entscheidungen, die sie als Schulträger trifft.
§3
Organisation
(1)
Die Gemeinde Kall stellt das erforderliche Gebäude und dessen Einrichtung
für alle Schüler/innen, die an diesem Standort aufgenommen werden, zur
Verfügung.
Dazu gehört auch das hierzu erforderliche Personal (Sekretärin, Hausmeister,
Reinigungskräfte).
(2)
Eine von der Gemeinde Kall beabsichtigte andere oder parallele Teilnutzung
des Gebäudes bedarf der Abstimmung mit der Stadt Mechernich.
(3)
Die Schule wird nicht im gebundenen Ganztag geführt. Ein Offenes
Ganztagsangebot wird vorgehalten.
§4
Kosten
(1)
Die Gemeinde Kall trägt als Eigentümerin des Gebäudes alle im
Zusammenhang mit der Bewirtschaftung und Unterhaltung entstehenden
Kosten gemäß §§ 94 ff. SchulG NRW und führt die Maßnahmen
eigenverantwortlich aus.
(2)
Die Stadt Mechernich entrichtet ab dem 01.08.2016 für die anfallenden
Betriebs- und Bewirtschaftungskosten eine Pauschale in Höhe von 60.000,00
€ pro Schuljahr. Die Zahlung erfolgt ab dem 01.08.2016 in monatlichen
Abschlägen in Höhe von jeweils 5.000,00 € zum 05. eines Monats. Eine
Endabrechnung erfolgt nicht.
(3)
Die Stadt Mechernich und die Gemeinde Kall übernehmen jeweils die
Fahrtkosten für die Schüler/innen aus ihrer Kommune gemäß den
vertraglichen Vereinbarungen mit den jeweiligen Verkehrsunternehmen.
Schülerbeförderungskosten, die nicht direkt der Stadt Mechernich oder der
Gemeinde Kall zugeordnet werden können (z.B. für
Schüler/innen), übernehmen beide Kommunen jeweils zur Hälfte.
auswärtige
§5
Budget
(1)
Die Stadt Mechernich als Schulträger stellt ein Budget für den laufenden
Schulbetrieb (Ergebnishaushalt) zur Verfügung. Die auf die Gemeinde Kall
anteilig nach Schüler/innen aus deren Gebiet anfallenden Kosten werden
quartalsweise von der Stadt Mechernich in Rechnung gestellt. Als Maßstab für
die Kostenaufteilung wird die zum jeweiligen Quartalsende maßgebliche
Schülerzahl der jeweiligen Kommune herangezogen. Kosten, die nicht direkt
der Stadt Mechernich oder der Gemeinde Kall zugeordnet werden können
(z.B. für auswärtige Schüler/innen), übernehmen beide Kommunen jeweils zur
Hälfte.
Aufwendungen des Finanzplanes werden direkt den jeweiligen Kommunen
zugeordnet und von diesen getragen.
(2)
Die
Schulleitung
entscheidet
eigenverantwortlich
über
zweckentsprechende Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel.
(3)
Soweit eine direkte Zuordnung von Kosten zu den jeweils beschulten
Schüler/innen nicht möglich ist, erfolgt eine Aufteilung auf Basis der
Schülerzahl aus der jeweiligen Kommune (Stichtag 15.10.) für das jeweilige
Schuljahr. Soweit die Stadt Mechernich in ihrer Eigenschaft als Schulträger in
Vorleistung tritt, sichert die Gemeinde Kall eine unverzügliche Begleichung zu.
die
§6
Sonstige Kostenvereinbarung
(1)
Die Stadt Mechernich als Schulträger meldet zeitgerecht die Schülerzahl für
die Berechnung der Schlüsselzuweisungen gemäß Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG), unter separater Ausweisung der auf die Gemeinde Kall
entfallenden Schülerzahl. Schüler/innen, die keiner der beiden Kommunen
direkt zugeordnet werden können, werden diesen jeweils zur Hälfte
zugeordnet.
(2)
Sofern die entsprechend der Schülerzahl auf die Gemeinde Kall entfallenden
Zuweisungen nach Absatz 1 nicht unmittelbar an die Gemeinde Kall
ausgezahlt werden können, leitet die Stadt Mechernich diese unverzüglich
weiter.
(3)
Die Schulpauschale/Bildungspauschale gemäß § 17 Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) wird unmittelbar an die Stadt Mechernich gezahlt. Diese leitet
die auf die Gemeinde Kall anteilig entfallenden Mittel nach Schüler/innen aus
deren Gebiet zum Stichtag 15.10. unmittelbar an diese weiter. Schüler/innen,
die keiner der beiden Kommunen direkt zugeordnet werden können, werden
diesen jeweils zur Hälfte zugeordnet.
(4)
Aufgaben, die die Stadt Mechernich im Einzelfall im Auftrag der Gemeinde
Kall übernimmt, werden dieser gegebenenfalls in Rechnung gestellt.
§7
Vermögensauseinandersetzung
Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Durch diese öffentlichrechtliche Vereinbarung bleibt das Vermögen der Stadt Mechernich und der
Gemeinde Kall unangetastet.
§8
Kommunalpolitische Beratungen und Beschlüsse
(1)
Kommunalpolitische Beschlüsse der Stadt Mechernich, die diese in ihrer
Eigenschaft als Schulträger fasst und die unmittelbare Auswirkungen auf die
Gemeinde Kall bzw. die Schüler/innen der ehem. Hauptschule Kall haben,
bedürfen der vorherigen Anhörung der Gemeinde Kall.
(2)
Die Vorbereitung von Beschlüssen (Vorlagen, Erläuterungen pp.) in den
kommunal-politischen Gremien sowie deren Umsetzung obliegt den jeweiligen
Kommunen, wobei einheitlich lautende Beschlussvorlagen untereinander
abgestimmt werden.
(3)
Die Stadt Mechernich verpflichtet sich in ihrer Eigenschaft als Schulträgerin
darauf hinzuwirken, dass die Schulleitung bei Bedarf in dem zuständigen
kommunal-politischen Gremium der Gemeinde Kall über die Entwicklung der
Schule informiert.
§9
Laufzeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
(1)
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt für den Zeitraum 01.08.2016 bis
31.07.2018.
(2)
Die zum Zeitpunkt 01.08.2016 bestehenden Klassen sind bis zum 31.07.2018
unter den in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen fortzuführen.
§ 10
Bereitschaft zur Nachbesserung, Streitigkeiten
(1)
Sollten aus dem laufenden Betrieb der Schule Ergänzungen oder Änderungen
dieser Vereinbarung notwendig werden, erklären die beteiligten Kommunen
hierzu ihre grundsätzliche Bereitschaft.
(2)
Streitigkeiten
aus
dieser
Vereinbarung
werden
von
den
Vereinbarungspartnern gütlich durch offene Aussprache geregelt. Hierbei ist
besonders das Wohl der Schule sowie der Schülerinnen und Schüler zu
berücksichtigen. Bleibt die Aussprache ergebnislos, wird gemäß § 30 GkG die
Aufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen.
§ 11
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle
einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende
wirksame Regelung zu treffen.
§ 12 Inkrafttreten
Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 24 GkG
NRW i. V. m. § 78 Abs. 8 SchulG NRW. Sie tritt am 01.08.2016 in Kraft.
Mechernich, ……………..
Kall, …………….
Für die Stadt Mechernich
Für die Gemeinde Kall
Dr. Hans-Peter Schick
Bürgermeister
Herbert Radermacher
Bürgermeister
Thomas Hambach
Erster Beigeordneter
Michael Heller
Allgemeiner Vertreter