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Allgemeine Vorlage (Vereinbarung)

Daten

Kommune
Kall
Größe
107 kB
Datum
12.04.2016
Erstellt
01.04.16, 18:07
Aktualisiert
01.04.16, 18:07
Allgemeine Vorlage (Vereinbarung) Allgemeine Vorlage (Vereinbarung) Allgemeine Vorlage (Vereinbarung) Allgemeine Vorlage (Vereinbarung) Allgemeine Vorlage (Vereinbarung)

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Inhalt der Datei

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Mechernich und der Gemeinde Kall über die Auflösung der Hauptschule Kall und den Betrieb der Hauptschule Mechernich am Standort Kall vom ________ Aufgrund § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) in der Fassung vom 15.02.2005 (GV NRW S. 102) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV.NRW.S. 499) in Verbindung mit den §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der derzeit gültigen Fassung (SGV NRW 202) schließen die Stadt Mechernich und die Gemeinde Kall folgende öffentlich – rechtliche Vereinbarung: Präambel Im Interesse einer optimalen Beschulung der bis zum 31.07.2018 sukzessiv auslaufenden Hauptschulen Mechernich und Kall hat der Rat der Gemeinde Kall am 17.11.2015 beschlossen, die Hauptschule Kall zum 01.08.2016 aufzulösen; der Rat der Stadt Mechernich hat am 16.12.2015 beschlossen, die Hauptschule Mechernich ab dem 01.08.2016 am Standort 53925 Kall, Auelstraße 47 zu betreiben. Die bis zum 31.07.2016 die Hauptschule Kall besuchenden Schüler/innen werden ab dem 01.08.2016 an der Hauptschule Mechernich am Standort Kall beschult, soweit eine entsprechende Anmeldung vorliegt. Die Aufgaben des Schulträgers werden auf die Stadt Mechernich übertragen. Die zwischen den Kommunen abzuschließende öffentlich–rechtliche Vereinbarung regelt Einzelheiten der Übertragung. §1 Standort (1) Die Stadt Mechernich betreibt die Hauptschule Mechernich ab dem 01.08.2016 bis zum vollzogenen sukzessiven Auslauf (31.07.2018) am Standort 53925 Kall, Auelstraße 47. (2) Die Schule führt die Bezeichnung „Hauptschule Mechernich“. (3) Zum Zeitpunkt 01.08.2016 umfasst die Schule die Jahrgänge 9 und 10 und läuft sukzessive bis zum 31.07.2018 aus. (4) Die bis zum 31.07.2016 die Hauptschule Kall besuchenden Schüler/innen werden ab dem 01.08.2016 an der Hauptschule Mechernich am Standort Kall beschult, soweit eine entsprechende Anmeldung erfolgt. §2 Übertragung der Aufgaben des Schulträgers und Zusammenarbeit (1) Die Aufgaben des Schulträgers werden gemäß § 78 Abs. 8 SchulG NRW i. V. § 23 Abs. 1 GkG NRW delegierend auf die Stadt Mechernich übertragen. (2) Zum Zwecke des gegenseitigen Informationsaustausches wird jährlich mindestens ein Gesprächstermin zwischen den Vereinbarungspartnern unter Beteiligung der Schulleitung vereinbart. (3) Die Stadt Mechernich beteiligt die Gemeinde Kall rechtzeitig an allen wesentlichen und nicht geringfügigen schulorganisatorischen und finanziellen Entscheidungen, die sie als Schulträger trifft. §3 Organisation (1) Die Gemeinde Kall stellt das erforderliche Gebäude und dessen Einrichtung für alle Schüler/innen, die an diesem Standort aufgenommen werden, zur Verfügung. Dazu gehört auch das hierzu erforderliche Personal (Sekretärin, Hausmeister, Reinigungskräfte). (2) Eine von der Gemeinde Kall beabsichtigte andere oder parallele Teilnutzung des Gebäudes bedarf der Abstimmung mit der Stadt Mechernich. (3) Die Schule wird nicht im gebundenen Ganztag geführt. Ein Offenes Ganztagsangebot wird vorgehalten. §4 Kosten (1) Die Gemeinde Kall trägt als Eigentümerin des Gebäudes alle im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung und Unterhaltung entstehenden Kosten gemäß §§ 94 ff. SchulG NRW und führt die Maßnahmen eigenverantwortlich aus. (2) Die Stadt Mechernich entrichtet ab dem 01.08.2016 für die anfallenden Betriebs- und Bewirtschaftungskosten eine Pauschale in Höhe von 60.000,00 € pro Schuljahr. Die Zahlung erfolgt ab dem 01.08.2016 in monatlichen Abschlägen in Höhe von jeweils 5.000,00 € zum 05. eines Monats. Eine Endabrechnung erfolgt nicht. (3) Die Stadt Mechernich und die Gemeinde Kall übernehmen jeweils die Fahrtkosten für die Schüler/innen aus ihrer Kommune gemäß den vertraglichen Vereinbarungen mit den jeweiligen Verkehrsunternehmen. Schülerbeförderungskosten, die nicht direkt der Stadt Mechernich oder der Gemeinde Kall zugeordnet werden können (z.B. für Schüler/innen), übernehmen beide Kommunen jeweils zur Hälfte. auswärtige §5 Budget (1) Die Stadt Mechernich als Schulträger stellt ein Budget für den laufenden Schulbetrieb (Ergebnishaushalt) zur Verfügung. Die auf die Gemeinde Kall anteilig nach Schüler/innen aus deren Gebiet anfallenden Kosten werden quartalsweise von der Stadt Mechernich in Rechnung gestellt. Als Maßstab für die Kostenaufteilung wird die zum jeweiligen Quartalsende maßgebliche Schülerzahl der jeweiligen Kommune herangezogen. Kosten, die nicht direkt der Stadt Mechernich oder der Gemeinde Kall zugeordnet werden können (z.B. für auswärtige Schüler/innen), übernehmen beide Kommunen jeweils zur Hälfte. Aufwendungen des Finanzplanes werden direkt den jeweiligen Kommunen zugeordnet und von diesen getragen. (2) Die Schulleitung entscheidet eigenverantwortlich über zweckentsprechende Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel. (3) Soweit eine direkte Zuordnung von Kosten zu den jeweils beschulten Schüler/innen nicht möglich ist, erfolgt eine Aufteilung auf Basis der Schülerzahl aus der jeweiligen Kommune (Stichtag 15.10.) für das jeweilige Schuljahr. Soweit die Stadt Mechernich in ihrer Eigenschaft als Schulträger in Vorleistung tritt, sichert die Gemeinde Kall eine unverzügliche Begleichung zu. die §6 Sonstige Kostenvereinbarung (1) Die Stadt Mechernich als Schulträger meldet zeitgerecht die Schülerzahl für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen gemäß Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG), unter separater Ausweisung der auf die Gemeinde Kall entfallenden Schülerzahl. Schüler/innen, die keiner der beiden Kommunen direkt zugeordnet werden können, werden diesen jeweils zur Hälfte zugeordnet. (2) Sofern die entsprechend der Schülerzahl auf die Gemeinde Kall entfallenden Zuweisungen nach Absatz 1 nicht unmittelbar an die Gemeinde Kall ausgezahlt werden können, leitet die Stadt Mechernich diese unverzüglich weiter. (3) Die Schulpauschale/Bildungspauschale gemäß § 17 Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) wird unmittelbar an die Stadt Mechernich gezahlt. Diese leitet die auf die Gemeinde Kall anteilig entfallenden Mittel nach Schüler/innen aus deren Gebiet zum Stichtag 15.10. unmittelbar an diese weiter. Schüler/innen, die keiner der beiden Kommunen direkt zugeordnet werden können, werden diesen jeweils zur Hälfte zugeordnet. (4) Aufgaben, die die Stadt Mechernich im Einzelfall im Auftrag der Gemeinde Kall übernimmt, werden dieser gegebenenfalls in Rechnung gestellt. §7 Vermögensauseinandersetzung Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Durch diese öffentlichrechtliche Vereinbarung bleibt das Vermögen der Stadt Mechernich und der Gemeinde Kall unangetastet. §8 Kommunalpolitische Beratungen und Beschlüsse (1) Kommunalpolitische Beschlüsse der Stadt Mechernich, die diese in ihrer Eigenschaft als Schulträger fasst und die unmittelbare Auswirkungen auf die Gemeinde Kall bzw. die Schüler/innen der ehem. Hauptschule Kall haben, bedürfen der vorherigen Anhörung der Gemeinde Kall. (2) Die Vorbereitung von Beschlüssen (Vorlagen, Erläuterungen pp.) in den kommunal-politischen Gremien sowie deren Umsetzung obliegt den jeweiligen Kommunen, wobei einheitlich lautende Beschlussvorlagen untereinander abgestimmt werden. (3) Die Stadt Mechernich verpflichtet sich in ihrer Eigenschaft als Schulträgerin darauf hinzuwirken, dass die Schulleitung bei Bedarf in dem zuständigen kommunal-politischen Gremium der Gemeinde Kall über die Entwicklung der Schule informiert. §9 Laufzeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt für den Zeitraum 01.08.2016 bis 31.07.2018. (2) Die zum Zeitpunkt 01.08.2016 bestehenden Klassen sind bis zum 31.07.2018 unter den in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen fortzuführen. § 10 Bereitschaft zur Nachbesserung, Streitigkeiten (1) Sollten aus dem laufenden Betrieb der Schule Ergänzungen oder Änderungen dieser Vereinbarung notwendig werden, erklären die beteiligten Kommunen hierzu ihre grundsätzliche Bereitschaft. (2) Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungspartnern gütlich durch offene Aussprache geregelt. Hierbei ist besonders das Wohl der Schule sowie der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Bleibt die Aussprache ergebnislos, wird gemäß § 30 GkG die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen. § 11 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. § 12 Inkrafttreten Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 24 GkG NRW i. V. m. § 78 Abs. 8 SchulG NRW. Sie tritt am 01.08.2016 in Kraft. Mechernich, …………….. Kall, ……………. Für die Stadt Mechernich Für die Gemeinde Kall Dr. Hans-Peter Schick Bürgermeister Herbert Radermacher Bürgermeister Thomas Hambach Erster Beigeordneter Michael Heller Allgemeiner Vertreter